Titel:
Bestimmtheit einer Beseitigungsanordnung wegen unerlaubter Sondernutzung
Normenketten:
BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1, Art. 18b Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Leitsatz:
Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich bestimmt, wenn für den Adressaten die Regelung so unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides sowie den den Beteiligten erkennbaren Umständen ergibt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde und Anschlussbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, unerlaubte Sondernutzung, Außengastronomie, Beseitigungsanordnung (Werbetafel, begehbares Holzfass, Fahnenmast), inhaltliche Bestimmtheit, Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 16.01.2023 – AN 10 S 22.2270
Fundstelle:
BeckRS 2023, 4200
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2023 (AN 10 S 22.02270) wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.875 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung wegen unerlaubter Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche vor ihrem Nachtlokal.
2
Die Antragstellerin betreibt das Lokal „B* … …“ im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 erteilte ihr die Antragsgegnerin eine Sondernutzungserlaubnis für eine Tisch- und Stuhlaufstellung auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor und seitlich ihres Lokals (O* …straße und F* …mauer). Der Bescheid enthält u.a. die „Auflage“, dass auf der überlassenen Fläche ohne Zustimmung der Antragsgegnerin keine zusätzlichen Gegenstände aufgestellt werden dürfen.
3
Im Februar 2022 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis, dass vor dem Lokal der Antragstellerin zusätzliche Gegenstände aufgestellt wurden. Mit Bescheid vom 21. September 2022, zugestellt am 23. September 2022, verpflichtete sie die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2 des Bescheids), die folgenden auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Anwesen O* …straße … in N* … (Lokal „B* … …“) aufgestellten bzw. angebrachten Gegenstände vollständig und dauerhaft zu entfernen (Nr. 1 des Bescheids): „beleuchtete Werbetafel neben dem Eingang“ (a), „großes Partyfass“ (b), „Fahnenmast an der Hausecke“ (c) und „Banner an der Einzäunung der Freischankfläche“ (d). Für den Fall, dass die genannten Gegenstände nicht bis 28. September 2022 vollständig und dauerhaft entfernt sind, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht (Nr. 3 des Bescheids).
4
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 24. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
5
Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 16. Januar 2023, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 23. Januar 2023, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1a des Bescheids („beleuchtete Werbetafel neben dem Eingang“) wieder her und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die Bezeichnung „beleuchtete Werbetafel neben dem Eingang“ sei mehrdeutig, weil sich vor bzw. an dem Lokal der Antragstellerin zwei Werbetafeln befänden. Die Bezeichnung „Partyfass“ sei hingegen eindeutig; gemeint seien nicht die als Fässer verkleideten Stehtische, sondern die übermannshohe begehbare Fasskonstruktion. Die Antragstellerin nutze durch Aufstellen des „Partyfasses“ und des Fahnenmasts den öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis. Mangels „Bagatellgrenze“ genüge ein geringfügiges Hineinragen des Fahnenmasts in die Straße.
6
Gegen die teilweise Ablehnung ihres Eilrechtsschutzbegehrens hat die Antragstellerin am 6. Februar 2023 Beschwerde erhoben. Unklar sei, was mit „großem Partyfass“ gemeint sei; vor dem Lokal befänden sich drei Fässer in unterschiedlichen Größen. Die Restgehwegbreite von 1,50 m sei nicht unterschritten. Der Fahnenmast stehe nicht auf dem Gehweg; er rage nur in die Straße F* …mauer hinein, die dort mindestens sieben Meter breit sei und einer Fußgängerzone entspreche. Ihr sei eine Sondernutzungserlaubnis für den Bereich erteilt worden, in dem sich die Gegenstände befänden. Hinsichtlich des „Banners an der Einzäunung der Freischankfläche“ habe sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erledigt, weil das Banner entfernt worden sei.
8
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2023, AN 10 S 22.02270, wird die aufschiebende Wirkung der Klage auch gegen Ziffer 1 lit. b und lit. c des Bescheids der Antragsgegnerin, undatiert, Kassenzeichen 230SQ0023345, Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), wiederhergestellt.
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
10
I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
11
II. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (AN 10 S 22.02270) wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insgesamt abgelehnt.
12
Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht genüge. Mit ihrer Anschlussbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend Nr. 1a des Bescheids. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die „beleuchtete Werbetafel neben dem Eingang“ der auf dem Gehweg aufgestellte „Kundenstopper“ sei.
13
A. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
14
I. Die Beschwerde verfehlt weitestgehend die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss der Beschwerdeführer die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem wird nur genügt, wenn die Begründung erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies setzt eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses voraus (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2022 – 8 CS 21.2389 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 18.7.2022 – 19 B 535/22 – juris Rn. 1 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22 ff.), an der es hier weitestgehend fehlt. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage zu wiederholen, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht.
15
II. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung betreffend Nr. 1b und c des angegriffenen Bescheids.
16
Die im Beschwerdeverfahren noch angegriffenen Beseitigungsanordnungen aus Nr. 1b und c des Bescheids vom 21. September 2022, die auf Art. 18b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG gestützt sind, halten einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.) unter Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin stand.
17
1. Der wiederholte Einwand, die Bezeichnung „großes Partyfass“ sei unklar, weil sich vor dem Lokal drei Fässer in unterschiedlicher Größe befänden, setzt sich nicht mit der erstinstanzlichen Würdigung auseinander, dass damit eindeutig die übermannshohe, begehbare Fasskonstruktion gemeint sei (vgl. Beschlussabdruck [BA] S. 8).
18
Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Ausgangsgerichts. Die Antragstellerin konnte als Adressatin des Bescheids (Empfängerhorizont, vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7.14 – BVerwGE 153, 335 = juris Rn. 16) unzweifelhaft erkennen, dass mit „großes Partyfass“ das begehbare, als Raucherplatz genutzte Holzfass und nicht eines der zwei als Stehtische genutzten kleineren Fässer gemeint ist. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), wenn für den Adressaten die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein; sein Regelungsgehalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2020 – 3 C 20.18 – BVerwGE 169, 142 = juris Rn. 12; U.v. 26.10.2017 – 8 C 18.16 – BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 13 f.).
19
Vorliegend musste der Antragstellerin objektiv klar sein, dass mit der Bezeichnung „großes Partyfass“ das begehbare Holzfass gemeint ist und nicht eines der beiden Fässer, die zu Stehtischen umgebaut sind. Es liegt fern, einen Stehtisch als „Partyfass“ zu bezeichnen. Im Übrigen sind beide zu Stehtischen umgebauten Fässer in etwa gleich groß und deutlich kleiner als das begehbare Holzfass; die Bezeichnung eines der beiden kleinen Fässer (Stehtische) als „groß“ erscheint deshalb abwegig.
20
Dass der Antragstellerin eine Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche erteilt wurde und eine Restgehwegweite von 1,50 m (vgl. Erweiterung der Außenbestuhlungsfläche aufgrund der Corona-Situation vom 21.5.2021, gültig bis 15.11.2021, Behördenakte S. 47 ff.) eingehalten wird, ist rechtlich ohne Belang. Das Aufstellen des begehbaren Holzfasses erfolgt unerlaubt, weil dieser zusätzliche Gegenstand nicht von der für Tische und Stühle erteilten Sondernutzungserlaubnis umfasst ist.
21
2. Auch die verwaltungsgerichtliche Würdigung, der an der Hausecke O* …straße/ F* …mauer angebrachte Fahnenmast beeinträchtige den Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrsraums und sei deshalb erlaubnispflichtig nach Art. 18b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
22
Der Umstand, dass der Fahnenmast nur einige Zentimeter in die Straße F* …mauer hineinreicht und der Gemeingebrauch der Straße dadurch nur geringfügig beeinträchtigt wird, schließt die Annahme einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 8 CS 10.1720 – BayVBl 2011, 729 = juris Rn. 14 f.; U.v. 29.10.2008 – 8 B 05.1468 u.a. – BayVBl 2009, 661 = juris Rn. 45; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand September 2021, Art. 18 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, B.v. 10.5.1996 – 11 B 29.96 – NVwZ 1996, 1210 = juris Rn. 4 zu § 8 FStrG).
23
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass ihr für den Bereich, in dem der Fahnenmast steht, eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei, gelten die Ausführungen zum unerlaubten Aufstellen des „Partyfasses“ entsprechend (vgl. oben Rn. 20).
24
B. Die zulässige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und im Ergebnis zur vollständigen Ablehnung des Antrags der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO.
25
I. Die unselbständige Anschlussbeschwerde, die nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt wurde, ist zulässig (vgl. VGH BW, B.v. 12.2.2020 – 9 S 2637/19 – LRE 80, 207 = juris Rn. 8; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 146 VwGO Rn. 18a ff.; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 9). Mit ihr macht die Antragsgegnerin ein der Beschwerde der Antragstellerin entgegengesetztes Rechtsschutzziel geltend, das über die bloße Zurückweisung der Beschwerde hinausgeht und keinen anderen Streitgegenstand betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 – 19 CS 18.1704 – juris Rn. 20).
26
II. Die Anschlussbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Antragsgegnerin, die „beleuchtete Werbetafel neben dem Eingang“ zu entfernen (vgl. Nr. 1a des Bescheids), erweist sich voraussichtlich ebenfalls als hinreichend bestimmt.
27
1. Die Antragstellerin konnte dem Bescheid vom 21. September 2022 entnehmen, dass mit der Bezeichnung „beleuchtete Werbetafel neben dem Eingang“ im Tenor des Bescheids die vor dem Eingang ihres Lokals auf dem Gehsteig aufgestellte Werbetafel („Kundenstopper“) und nicht die an der Hausmauer neben dem EC-Automat angebrachte elektronische Werbetafel gemeint war. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids (vgl. Ziff. I S. 2) auf die mündliche Aufforderung zur Beseitigung dieser Werbetafel Bezug genommen wird, die ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 19. August 2022 gegenüber einer am Lokal angetroffenen, für die Antragstellerin tätige Person ausgesprochen hatte (vgl. Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 24.8.2022, Behördenakte S. 81 f.); die Antragsgegnerin hatte zudem im Schreiben an die Antragstellerin vom 31. August 2022 auf diese mündliche Beseitigungsaufforderung verwiesen (vgl. Behördenakte S. 94). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt (vgl. BA S. 10); seine Erwägung, dies führe nicht zu einer hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung, weil sich die Konkretisierung nicht direkt aus dem Bescheid erkennen ließe, greift zu kurz. Ausreichend ist es, wenn sich die Regelung aus weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen entnehmen lässt (vgl. oben Rn. 18); eine konkretisierende Bezugnahme auf Umstände, die dem Adressaten bekannt oder erwartbar zugänglich sind, ist möglich (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2001 – 6 C 6.00 – BVerwGE 114, 160 = juris Rn. 13; Tegethoff in Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 37 Rn. 12; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 37 ff.; Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 37 VwVfG Rn. 24). Die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts durch die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwZVG) wird dadurch hier nicht negativ beeinträchtigt.
28
2. Mit der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend Nr. 1a des Bescheids durch das Beschwerdegericht ist die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG (sofortige Vollziehbarkeit des vollstreckten Verwaltungsakts) wieder erfüllt. Deshalb kann dahinstehen, ob sich die Beschwerde der Antragstellerin auch gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids richtet.
29
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 43.1 des Streitwertkatalogs 2013 (zur Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 GKG auf ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2010 – 6 B 09.584 – juris Rn. 50 m.w.N.). Sie orientiert sich an der Festsetzung des Erstgerichts; da die Beseitigungsanordnung in Nr. 1d des Bescheids nicht Gegenstand der (Anschluss-)Beschwerde ist, wurde der Streitwert anteilig verringert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).