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ArbG München, Beschluss v. 14.09.2023 – 24 Ca 279/20
Titel:

Streitwertbeschluss - Vergleichsstreitwert

Normenkette:
RVG § 33 Abs. 1
Leitsätze:
1. Wurde der Streitwert eines Parallelverfahrens im dortigen Streitwertbeschluss berücksichtigt, kann er den Vergleichsstreitwert im gegenständlichen Verfahren nicht erhöhen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat die gekündigte Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung mit ihrer Position als Kauffrau in Einarbeitung keine gesicherte Chance auf Übernahme des Einkaufmarktes, so ist für die Bemessung des Vergleichsmehrwerts nicht der von ihr behauptete Unternehmenswert anzusetzen, sondern lediglich der für die Regelung etwaiger Ansprüche aus der Nichtübernahme des Marktes im Vergleich aufgenommene Zahlbetrag. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschluss, Vergleichsstreitwert, Kündigungsschutzantrag, Parallelverfahren, Vergleichsmehrwert, Übernahme eines Einkaufmarktes, Unternehmenswert
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 26.01.2024 – 3 Ta 233/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 41932

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 12.547,17 €, für den Vergleich auf 112.547,17 € festgesetzt.

Gründe

1
Für den Kündigungsschutzantrag wurden drei Bruttomonatsgehälter in Ansatz gebracht. Der Streitwert des Parallelverfahrens (24 Ca 1588/20) wurde im dortigen Streitwertbeschluss vom 23.03.2021 berücksichtigt und erhöht den Vergleichsstreitwert im vorliegenden Verfahren nicht.
2
Als weiteren überschießenden Vergleichswert für die Regelung etwaiger Ansprüche aus der Nichtübernahme des Marktes N. an der D. erachtet das Gericht den im Vergleich geregelten Zahlbetrag von € 100.000,- für angemessen. Die im Streitwertantrag geführte Berechnung des Unternehmenswerts ist zum einen nicht nachvollziehbar, da die auf Nachforderung übersandte Anlage 2 (Gesellschaftsvertag) einen Blankoentwurf mit handschriftlichen Einfügungen ohne erkennbaren Bezug zur Klägerin darstellt. Zum anderen ist nicht ersicht'ich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung mit ihrer Position als Kauffrau in Einarbeitung eine derartig gesicherte Chance auf Übernahme des Rewemarktes mit dem behaupteten Unternehmenswert hatte, dass dieser gesamte Unternehmenswert bei der Bemessung des Vergleichsmehrwerts zu berücksichtigen wäre.