Inhalt

VG München, Beschluss v. 28.08.2023 – M 24 E 22.6297
Titel:

Kein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis trotz mehrfacher Ausreisen

Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 123
AufenthG § 13 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7, Abs. 10 S. 1, § 82 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Leitsätze:
1. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG jedenfalls dann, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zum Erlöschen eines Aufenthaltstitels führenden Umstände sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, wobei insoweit die Ausländerbehörde die Beweislast trägt. Den Ausländer trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Umstände des Auslandsaufenthalts. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Kein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis, Aufenthalt in Deutschland 2020 bis 2022: 15 Tage in 29 Monaten, Keine Verlagerungsentscheidung bzgl. des Lebensmittelpunkts, erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, kein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis, keine Verlagerungsentscheidung bzgl. des Lebensmittelpunkts, Karte Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, Vorwegnahme der Hauptsache
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 23.01.2024 – 10 CE 23.1696
Fundstelle:
BeckRS 2023, 41734

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin eine neue Niederlassungserlaubnis-Karte auszustellen. Diese Verpflichtung gilt vorläufig und nicht länger als bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses, wenn eine Klage in der Hauptsache nicht erhoben wird. Ansonsten gilt die Verpflichtung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
II. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Ausstellung einer neuen Karte zum Nachweis ihrer nach ihrer Auffassung bestehenden Niederlassungserlaubnis.
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Die Antragstellerin ist russische Staatsbürgerin und am 20. Mai 2012 mit einem Visum zur Beschäftigung als Seniorberaterin bzw. Abteilungsleiterin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und seitdem durchgehend im Inland gemeldet. Am 27. Juli 2012 wurde der Antragstellerin eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung durch die Antragsgegnerin ausgestellt, die später bis zum 18. März 2015 verlängert wurde. Am 22. Oktober 2012 wurde der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin eine Blaue Karte EU – gültig bis 23. Oktober 2022 – erteilt und am 21. Januar 2015 eine Niederlassungserlaubnis. Nach einer Vermieterbescheinigung vom 30. April 2014 mietete die Antragstellerin seit dem 1. Juni 2012 eine Wohnung in der …str. …, … München.
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Aufgrund des Ablaufs ihres alten Reisepasses stellte die Antragstellerin am 12. September 2022 bei der Antragsgegnerin den Antrag, ihre Niederlassungserlaubnis in den neuen Reisepass – gültig bis 27. Mai 2032 – zu übertragen. Auf Nachfrage teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 21. September 2022 folgende Anwesenheitszeiten in Deutschland bzw. Russland mit:
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27.02.2020 – 07.08.2020: Russland
08.08.2020 – 12.08.2020: Deutschland
13.08.2020 – 03.02.2021: Russland
04.02.2021 – 06.02.2021: Deutschland
07.02.2021 – 27.07.2021: Russland
28.07.2021 – 29.07.2021: Deutschland
30.07.2021 – 25.01.2022: Russland
26.01.2022 – 28.01.2022: Deutschland
29.01.2022 – 19.07.2022: Russland
20.07.2022 – 21.07.2022: Deutschland
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Seit dem letztgenannten Aufenthalt in Deutschland befinde sich die Antragstellerin in Russland.
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Mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass aus der übersandten Auflistung hervorgehe, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Russland verlegt habe. Da sie sich in den vergangenen zwei Jahren lediglich für insgesamt 15 Tage im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist, weshalb ihr Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erloschen sei.
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Daraufhin nahm der Bevollmächtigte für die Antragstellerin am … November 2022 in der Sache Stellung und beantragte, die Niederlassungserlaubnis-Karte auszutauschen und in der neuen Karte den neuen Reisepass zu vermerken. Mit E-Mail vom 17. November 2022 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die Ansicht des Bevollmächtigten in der Sache nicht teile.
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Infolge dieser Umstände wurde das seit dem 1. März 2015 bestehende Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit der … … GmbH auf Wunsch der Antragstellerin mit Aufhebungsvertrag vom … Oktober 2022 zum 23. Oktober 2022 aufgehoben, da „die bisherige Arbeitsgenehmigung noch nicht übertragen wurde und aus organisatorischen und technischen Gründen die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich ist“.
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Die Antragstellerin begehrt durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom … Dezember 2022 – eingegangen bei Gericht am 15. Dezember 2022 – einstweiligen Rechtsschutz und beantragt,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Karte zur Niederlassungserlaubnis auszutauschen und in der neuen Karte den neuen Reisepass zu vermerken.
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Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen sei. In Deutschland habe die Antragstellerin schon immer nur einen zweiten Lebensmittelpunkt – neben dem in Russland – gehabt, da ihre Familie in Russland geblieben sei. Sie habe die Arbeit in Deutschland aufgenommen, um die Behandlung ihrer psychisch kranken Tochter zu finanzieren. Dementsprechend habe sich die Antragstellerin regelmäßig zwischen Russland und Deutschland bewegt, aber dauerhaft gearbeitet. Die Antragstellerin habe an dieser Praxis auch in den Jahren 2020 bis 2022 nichts geändert, weshalb keine Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorliege. Gegen eine solche spreche auch, dass sie nach wie vor eine Wohnung, einen Arbeitsvertrag, Bankkonten und eine Krankenversicherung in Deutschland habe. Sie miete nach wie vor die Wohnung in der …str. … Zum Nachweis wurde ein Mietvertrag vorgelegt, der am … Oktober 2020 für die Dauer von fünf Jahren geschlossen wurde. Nach der Wohnungsgeberbescheinigung vom 31. Juli 2023 ist die Antragstellerin am 1. Juni 2012 eingezogen. Nach dem bei Antragstellung vorgelegten Behandlungsbericht aus dem Jahr 2015 liegt ein Pflegebedarf der an Epilepsie erkrankten Tochter seit 2004 vor.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen unter Verweis auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor, dass die Ausreisen der Antragstellerin nicht vorübergehender Natur seien. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über einen typischerweise begrenzten Aufenthaltszweck ausdehne, desto eher sei die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes gerechtfertigt. Das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis könne nicht durch kurzfristige Einreisen vor Ablauf der sechs Monate vermieden werden. Die Ausreise ins Heimatland zur Pflege eines Angehörigen spreche zumeist für einen vorübergehenden Zweck. Anders würde sich der Sachverhalt bei einem Dauerpflegefall darstellen. Die Antragstellerin wohne und lebe nicht (mehr) in München. Auch die Arbeitsleistung werde von Russland aus erbracht. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragstellerin ein Fristversäumnis nicht vorgehalten werde, soweit die Einreise aufgrund der Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels nicht erfolgt sei. Es werde eine Frist im Sinne des § 51 Abs. 4 AufenthG zur Wiedereinreise einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung gewährt, wenn im vorliegenden Verfahren rechtskräftig festgestellt werde, dass die Niederlassungserlaubnis nicht wegen der genannten Ausreisen erloschen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
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1. Nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20; B.v. 15.3.2018 – 10 CS 17.2378 – juris Rn. 14).
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Liegt eine Fallgestaltung vor, in der im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Hauptsache teilweise oder ganz vorweggenommen werden würde, darf eine vorläufige Regelung nach § 123 VwGO nur ergehen, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) schlechterdings notwendig ist, mithin, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2021 – 10 CE 21.945 – juris Rn. 24 m.w.N.).
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2. Dies zugrunde gelegt bleibt der Antrag ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin eine Verpflichtung zur dauerhaften Ausstellung der Niederlassungserlaubnis-Karte nicht nur vorläufig begehrt und damit die Hauptsache endgültig vorweggenommen werden soll (vgl. Kuhla in BeckOK VwGO, 65. Ed. 1.7.2022, VwGO § 123 Rn. 151). Diese endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist hier unzulässig. Es ist der Antragstellerin zumutbar, eine abschließende Klärung der Frage des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis im Nachgang an eine vorläufige Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren herbeizuführen. Die Antragstellerin hat keine Gründe vorgebracht, warum es notwendig wäre, die abschließende Klärung dieser Frage in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO vor zu verlagern. Dieses ist nach seinem Zweck grundsätzlich auf den Erlass vorläufiger Anordnungen ausgerichtet. Es ist der Antragstellerin möglich, nach Abschluss des hiesigen Verfahrens eine abschließende Klärung herbeizuführen. Die insofern vorgebrachten Dringlichkeitsaspekte stehen dem nicht entgegen. Einer etwaigen Dringlichkeit (vgl. hierzu unten Ziff. 4) wird durch die vorläufige Anordnung Rechnung getragen, die Erforderlichkeit einer abschließenden Klärung der Frage entfällt dadurch nicht. Dies bleibt der Antragstellerin auch zeitlich möglich, da es sich vorliegend nicht um ein zeitlich gebundenes Begehr handelt (vgl. Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 123 Rn. 66c).
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Soweit die Antragstellerin – als Minus im gestellten Antrag enthalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 11 CE 22.2487 – juris Rn. 13) – begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Niederlassungserlaubnis-Karte vorläufig bis zur Entscheidung in einer ggf. noch einzulegenden Hauptsache auszustellen, liegt für die Zeit bis zur abschließenden Entscheidung eine nur vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vor (Kuhla in BeckOK VwGO, 65. Ed. 1.7.2022, VwGO § 123 Rn. 152). Im Interesse des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist es vorliegend jedoch geboten, im Eilrechtsschutzverfahren die Hauptsache insoweit vorwegzunehmen. Die zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin wären unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen und es spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der – ggf. noch einzulegenden – Hauptsache.
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3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hinsichtlich der vorläufigen Ausstellung der Niederlassungserlaubnis-Karte glaubhaft gemacht.
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3.1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass ihr ein Nachweis zum Bestehen der Niederlassungserlaubnis zusteht. Die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin ist nicht erloschen. Insofern spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der – ggf. noch einzulegenden – Hauptsache.
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3.1.1. Die Niederlassungserlaubnis ist nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Hiernach erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind danach lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte (BayVGH, B.v. 8.7.2022 – 10 ZB 22.1379 – juris Rn. 8 m.w.N.). Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit dem vorübergehenden Aufenthaltszweck verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe (BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15/11 – juris Rn. 16). Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 19 ZB 21.2450 – juris Rn. 24).
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Für ein Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist entscheidend, ob mit einer Ausreise eine Verlagerungsentscheidung und damit eine endgültige Abkehr vom Leben in der Bundesrepublik Deutschland einhergeht (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 71). Dass eine Verlagerungsentscheidung und nicht allgemein ein stärkerer Lebensschwerpunkt oder gar ein Lebensmittelpunkt im Ausland entscheidend ist, wird auch durch die Rechtsprechung hinsichtlich des Regelungszwecks des Erlöschenstatbestandes nach Nr. 6 bestätigt. Dieser besteht darin, die Aufenthaltstitel in denjenigen Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will (BVerwG, U.v. 17.1.2012 – 1 C 1/11 – Rn. 9; VGH BW, U.v. 9.11.2015 – 11 S 714/15 – juris Rn. 44).
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Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, sind in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Beweislast trägt insoweit zwar die Ausländerbehörde, den Ausländer trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, weshalb er die Umstände des Auslandsaufenthalts substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat (BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 19 ZB 21.2450 – juris Rn. 25).
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Nach den vorgenannten Maßstäben liegt kein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin vor. Sie ist durch ihre dokumentierten Ausreisen in den Jahren 2020 bis 2022 nur vorübergehend ausgereist und hat durch keine der Ausreisen eine endgültige Verlagerungsentscheidung getroffen, die eine Abkehr vom Leben in der Bundesrepublik erkennen lässt. Die Ausreisen lassen auch nicht den Schluss zu, dass sie von ihrem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Insofern ist eine Zäsur mit einer Änderung der gewöhnlichen Lebensgewohnheiten nicht ersichtlich.
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Die Situation der Antragstellerin stellt sich nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände seit ihrer erstmaligen Anwesenheit im Bundesgebiet als atypischer Fall dar. Sie hat sich nach der Schilderung ihres Bevollmächtigten seit Beginn ihrer Arbeitstätigkeit in Deutschland (2012) schon immer nur zu einem geringen Umfang in der Bundesrepublik aufgehalten, um die Pflege ihrer Tochter im Heimatland einerseits finanziell und andererseits durch eigene Anwesenheit sicherzustellen. Diese Schilderung ist angesichts ihrer durchgehenden Meldung im Bundesgebiet, ihrer langfristigen Wohnungsanmietung und ihrer langfristigen Arbeitstätigkeit bei einem deutschen Unternehmen sowie angesichts des seit 2004 bestehenden Pflegebedarfs der Tochter glaubhaft.
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Die in die Gesamtbetrachtung einzustellenden Aspekte sprechen überwiegend gegen eine Verlagerungsentscheidung bezüglich des Lebensmittelpunktes der Antragstellerin und damit auch dagegen, dass die Ausreisen „nicht nur vorübergehend“ waren. Ausgangspunkt ist dabei, dass die Antragstellerin regelmäßig in das Bundesgebiet einreist. Wesentlich ist bei der Betrachtung aber, dass die Antragstellerin seit 2012 durchgehend in der Bundesrepublik gemeldet ist und einen Wohnsitz in München hatte. Die Antragstellerin mietet seit 2012 eine Wohnung in München in der …straße, was durch die Vorlage der Wohnungsgeberbescheinigung glaubhaft gemacht wurde.
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Außerdem ging sie in den Zeitpunkten der fraglichen Ausreisen einer Beschäftigung bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen nach. Erst infolge des Ablaufs und der nicht erfolgten Erneuerung der Niederlassungserlaubnis-Karte wurde insbesondere aufgrund von technischen und organisatorischen Schwierigkeiten ein Aufhebungsvertrag unterschrieben. Hieraus wird deutlich, dass der zumindest seltene Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik für die genannte Beschäftigung wesentlich war. Dies bestätigt die Annahme, dass die Antragstellerin durch die Ausreisen an ihren Lebensgewohnheiten nichts ändern, sondern regelmäßig wieder in die Bundesrepublik zurückkehren wollte.
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Letztlich ergibt sich auch aus dem langfristigen Pflegebedarf der Tochter keine „nicht nur vorübergehende Ausreise“ aufgrund einer Verlagerungsentscheidung. Dies gilt auch in Ansehung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der ein Dauerpflegebedarf im Einzelfall eine nicht nur vorübergehende Ausreise bedeuten kann (BVerwG, B.v. 30.12.1988 – 1 B 135/88 – juris Rn. 8). Im besonderen Fall der Antragstellerin hat der Pflegefall der Tochter nicht zu einer nicht nur vorübergehenden Ausreise im Sinne einer Verlagerungsentscheidung geführt. Der dauerhafte Pflegebedarf trat – anders als sonst typisch – nicht plötzlich ein, sondern war bereits seit 2004 gegeben und bestand damit seit Beginn der Aufenthaltszeiten in der Bundesrepublik (2012). Der Dauerpflegefall der Tochter hat damit im Fall der Antragstellerin keine Veränderung der Lebensgewohnheiten und damit auch keine Verlagerungsentscheidung hervorgerufen.
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Insgesamt fallen die von der Antragsgegnerin als entscheidend vorgebrachten Tatsachen, dass sich die Antragstellerin nur untergeordnete Zeiträume in der Bundesrepublik aufhält, in der angemieteten Wohnung nicht wohnt bzw. lebt und ihre Arbeitsleistung – zumindest weit überwiegend – in Russland erbringt, nicht entscheidend ins Gewicht.
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Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1988 (Az. 1 B 135/88 – juris Rn. 7) vorträgt, die Antragstellerin könne das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch verhindern, dass sie jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise wieder kurzfristig in das Bundesgebiet einreist, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung nimmt hierbei Bezug auf eine nicht mehr gültige Verwaltungsvorschrift, sodass bereits deshalb ihre Geltung insoweit zweifelhaft ist. Jedenfalls weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass eine solche wiederholte Rückkehr kurz vor Ablauf der zwingenden Erlöschensfrist zwar unter Umständen Rückschlüsse auf den Grund für das Verlassen des Bundesgebietes und seine Natur gestattet. Dies lässt sich aber nicht allgemeingültig, sondern nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beantworten. Im Fall der Antragstellerin sind – wie oben dargelegt – die regelmäßigen kurzfristigen Einreisen aufgrund der besonderen Umstände, die sich aus der Arbeitstätigkeit für ein deutsches Unternehmen einerseits und dem Pflegebedarf der Tochter im Heimatland andererseits ergeben, nachvollziehbar und nicht rechtsmissbräuchlich.
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Die Gesamtumstände verdeutlichen, dass die Antragstellerin bei den Ausreisen in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils keine Verlagerungsentscheidung getroffen hat, sondern von ihrem Aufenthaltsrecht – wie in der Vergangenheit atypisch – weiter Gebrauch machen wollte und eine endgültige Abkehr von ihrem Leben in der Bundesrepublik nicht erfolgen sollte.
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3.1.2. Die Niederlassungserlaubnis ist auch nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Hiernach erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 AufenthG beträgt die Frist zwölf Monate.
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Die Antragstellerin ist immer bereits vor Ablauf der sechs Monate wieder in das Bundesgebiet eingereist. Auch hier ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur kurzfristigen Einreise jeweils kurz vor Ablauf der Frist (BVerwG, B.v. 30.12.1988 – 1 B 135/88 – juris Rn. 7) kein Erlöschen. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwendet nicht den Begriff der Rückkehr, sondern denjenigen der Einreise. Einreise ist in § 13 Abs. 2 AufenthG definiert. Eine Einreise in das Bundesgebiet liegt danach grundsätzlich vor, wenn sowohl die Grenzübergangslinie passiert als auch die Grenzlinie selbst überschritten wurde. Hat der Ausländer das räumliche Umfeld der Grenzkontrollen verlassen und verbringt er – wie die Antragstellerin – einige Tage an seinem bisherigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet, ist er tatsächlich eingereist und die Frist läuft neu (VGH BW, U.v. 9.11.2015 – 11 S 714/15 – juris Rn. 39 f. m.w.N.).
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Soweit die Antragstellerin seit dem 21. Juni 2022 nicht mehr in das Bundesgebiet eingereist ist, liegt ebenfalls kein Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vor. Die für die Antragstellerin geltende zwölfmonatige Frist ist aufgrund der im Schreiben vom 18. Juli 2023 von der Antragsgegnerin gewährten Fristverlängerung gemäß § 51 Abs. 4 AufenthG nicht abgelaufen. Für die Antragstellerin gilt die Frist von zwölf Monaten nach § 51 Abs. 10 Satz 1 AufenthG. Sie war Inhaberin einer Blauen Karte EU, bevor ihr die Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, sodass die Privilegierung zu ihren Gunsten fortgilt. Die Antragstellerin kann durch eine Niederlassungserlaubnis, die aufgrund eines Aufenthalts mit einer Blauen Karte EU erteilt wurde, nicht schlechter stehen als mit der Blauen Karte EU selbst.
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3.2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die zu erwartenden wesentlichen Nachteile für die Antragstellerin wären unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin derzeit nicht in das Bundesgebiet einreisen kann und ihre Arbeitstätigkeit daher beenden musste. Sie ist allerdings – unter anderem zur Finanzierung der Pflege ihrer Tochter – auf den Verdienst hieraus angewiesen.
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4. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin vorläufig – bis zur Entscheidung in einer ggf. einzulegenden Hauptsache – eine neue Niederlassungserlaubnis-Karte auszustellen, ist auch dann möglich, wenn noch kein Hauptsacherechtsbehelf anhängig ist. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung zu stellen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO) und so eine abschließende Entscheidung herbeizuführen.
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Die Verpflichtung der Antragsgegnerin wird mit Blick auf die bislang noch nicht erhobene Klage in der Hauptsache befristet. Die Verpflichtung gilt bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses, wenn eine Klage in der Hauptsache nicht erhoben wird. Ansonsten gilt sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Frist ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere hat die Antragstellerin ausreichend Zeit, um eine Klage in der Hauptsache zu erheben. Der Antragsgegnerin steht es jedenfalls frei, die Niederlassungserlaubnis auch ohne gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache abschließend auszustellen.
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht gewichtet das Verhältnis des Unterliegens zum Obsiegen der Antragsgegnerin mit 1/2.
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6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich angezeigten Halbierung hat das Gericht mit Blick auf die im gestellten Antrag enthaltene Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; VGH BW, B.v. 23.1.2023 – 9 S 2408/22 – juris Rn. 44).