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LG Augsburg, Hinweisbeschluss v. 26.09.2023 – 044 S 2011/23
Titel:

Beseitigungsanspruch bei Wurzelüberwuchs

Normenkette:
BGB § 910, § 1004 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Leitsatz:
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht gegen dessen Nachbarn ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu, wenn das Wurzelwerk eines Baumes (hier: Esche) auf seinem Grundstück die Erdoberfläche durchbricht und jede andere Nutzungsmöglichkeit an dieser Stelle ausschließt. Ob das Abschneiden der Wurzeln dazu führt, dass der Baum abstirbt bzw. noch standsicher ist, ist dabei unerheblich (Anschluss an BGH BeckRS 2021, 16901 Rn. 23 ff.). (Rn. 3 und 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarrecht, Eigentumsbeeinträchtigung, wesentliche Beeinträchtigung, Beseitigungsanspruch, Selbsthilferecht, Wurzeln, Überwuchs
Vorinstanz:
AG Landsberg, Endurteil vom 20.04.2023 – 2 C 648/20
Fundstelle:
BeckRS 2023, 41418

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 20.04.2023, Az. 2 C 648/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Entscheidungsgründe

1
Das Urteil des Amtsgerichts weist weder Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO auf noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
2
Die Berufung wendet sich allein gegen die Verurteilung zur Entfernung der auf das Grundstück der Kläger überwachsenden Wurzeln.
3
Das Amtsgericht ist insoweit mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung davon ausgegangen, dass die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks der Klagepartei aufgrund des Überwuchses nicht unerheblich ist. Auch wenn es zutrifft, dass zumindest der ganz wesentliche Teil der Wurzeln sich im Bereich zwischen der auf dem klägerischen Grundstück gepflanzten Hecke und dem Zaun befindet, sodass sowohl die optische Beeinträchtigung als auch die Nutzbarkeit in diesem Bereich für die Kläger nicht von besonders großer Bedeutung sein dürfte, ist dennoch zu berücksichtigen, dass die Wurzeln bis in den Bereich der hinter den Pflanzensteinen befindlichen Rasenfläche hineinragen bzw. jedenfalls bereits hineingeragt sind, sodass ein von der Größe her nicht unerheblicher Bereich des Grundstücks betroffen ist. Zum anderen aber ergibt sich die Erheblichkeit der Beeinträchtigung auch daraus, dass aufgrund des Überwuchses bereits der an der Grenze stehende Zaun erheblich beschädigt worden ist. Die Kläger haben ein wesentliches Interesse am Bestand bzw. an der Wiederherstellung einer intakten Einfriedung, sodass auch insoweit nicht von einer nur unerheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
4
Daher kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Lichtbild auf Seite 6 der Berufungsbegründung einen früheren oder den aktuellen Zustand abbildet. Ungeachtet dessen, ob bezüglich der dort sichtbaren Wurzelteile Maßnahmen erfolgt sind, bleibt es bei einer fortbestehenden erheblichen Beeinträchtigung, welcher der Beklagte zu beseitigen hat.
5
Auf die Frage, ob die Esche nach Beseitigung der Wurzeln abstirbt bzw. noch standsicher ist, kommt es im Rahmen der hier zu prüfenden Ansprüche nicht an (BGH Urt. v. 11.6.2021 – V ZR 234/19, BeckRS 2021, 16901).
6
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
7
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.