Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546
Titel:

Erhöhung der bereits gewährten Corona-Überbrückungshilfe IV

Normenketten:
GG Art. 3
BayHO Art. 53
Überbrückungshilfe IV
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die gerichtliche Überprüfung von Förderrichtlinien erfolgt nur iRd § 114 VwGO; das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern es ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Überbrückungshilfe IV, Phase 5, Profibasketballverein, strittige Förderfähigkeit der Kosten für Trainerwohnung, strittige Variabilität der Mietkosten für Heimspieltage, verspäteter Vortrag, strittige Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs, ständige Verwaltungspraxis, Überbrückungshilfe, Corona, Erhöhung, Verwaltungspraxis, Selbstbindung, Ungleichbehandlung, Förderrichtlinien, gerichtliche Überprüfung, maßgeblicher Zeitpunkt
Fundstelle:
BeckRS 2023, 41415

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin, die Sportveranstaltungen und Events veranstaltet sowie den Basketballbundesligisten W. … B. … betreibt, begehrt die Erhöhung der bereits gewährten Corona-Überbrückungshilfe IV gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022, Az. 33-3560-3/210/1 (BayMBl. Nr. 278) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe IV – um weitere 151.803,40 EUR für Kosten für die Trainerwohnung in den Monaten Februar und März 2022 und Mietkosten für die Heimspieltage in den Monaten Januar bis März 2022 sowie Umsatzrückgänge (Ticketverkäufe und Sponsoreneinnahmen) in den Monaten April bis Juni 2022.
2
Mit Online-Antrag vom 15. Juni 2022 beantragte die Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 323.793,46 EUR. Als Branche gab sie durch den prüfenden Dritten an: Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports. Die angegebenen Umsatzeinbrüche seien coronabedingt. Vereine des Profisports existierten durch die Einnahmen aus den Ticketverkäufen. Durch die Coronapandemie seien Zuschauer in den Hallen untersagt und später nur unter starker Reduzierung und strengen Zutrittsbeschränkungen zugelassen worden. Als Profibasketballverein in der 1. Liga seien die … B. … besonders von den genannten Einschränkungen betroffen.
3
Mit vorläufigem Bescheid vom 17. Juni 2022 wurde der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV auf der Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum bewilligt.
4
Der prüfende Dritte gab auf Rückfrage der Beklagten am 23. November 2022 unter anderem an: Die Umsätze erziele die Klägerin im Wesentlichen durch Sponsoring und Ticketing. Da durch die Coronapandemie einige Sponsoren ihr Engagement gekürzt hätten und die Arenen nicht mehr so voll seien bzw. teilweise durch Gesundheitskonzepte hätten sein dürfen, sei der Umsatzeinbruch auf die Coronapandemie zurückzuführen und gemäß den FAQs ermittelt worden. Die Miet-/Pachtkosten seien nicht konstant, da einerseits im Februar 2022 eine zusätzliche Wohnung für einen neuen Trainer habe angemietet werden müssen. Andererseits würden die Mietkosten für Spiel und Trainingshalle schwanken, da nicht in jedem Monat die gleiche Anzahl an Heimspielen stattfinde und nur für Heimspieltage Mietkosten anfielen.
5
Mit Bescheid vom 31. März 2023 gewährte die beklagte IHK für München und Oberbayern der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV als Billigkeitsleistung in Höhe von 171.990,06 EUR gemäß der Richtlinie Überbrückungshilfe IV für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen seien Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). Im Übrigen werde der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von 151.803,40 EUR abgelehnt (Nr. 5). Zur Begründung der Teilablehnung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Richtlinie Überbrückungshilfe IV benenne in Nr. 3.1 Buchst a) bis p) die im Rahmen dieses Programms erstattungsfähigen Kosten abschließend. Danach seien nur die Mieten förderfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stünden. Bei den Mieten für die Trainerwohnung handele es sich nicht um Mieten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden, sodass die Kosten für Mitarbeiterunterkünfte nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie seien. Es seien Kosten für Privaträume bzw. Mitarbeiterwohnungen. Die Kosten würden daher in den Monaten Februar 2022 und März 2022 herausgenommen. Ferner seien die Mieten für die Heimspieltage als variable, d.h. umsatzabhängige Bestandteile der Mietkosten der Klägerin im Sinne der Richtlinie nicht förderfähig. Die Kosten seien daher in den Monaten Januar 2022, Februar 2022 und März 2022 herausgenommen worden. Gemäß Nr. 2.1 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV sei eine Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Umsatzeinbruch im Förderzeitraum coronabedingt sei. Eine konkrete und individuelle Einschränkung durch coronabedingte Umstände sei zu versichern. Nach Nr. 1.2 der FAQ des Bundes müsse für jeden Fördermonat ein coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen werden. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass sich Umsätze bzw. Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschöben. Die ausgeführten Umstände zur Darlegung eines coronabedingten Umsatzrückgangs würden dem Maßstab an die Begründung der Coronabedingtheit nicht gerecht. Die Klägerin habe den Umsatzeinbruch zum einen damit begründet, dass die Zuschauer zunächst überhaupt keinen Zutritt zu den Hallen gehabt hätten und später nur stark reduziert sowie unter strengen Zutrittsbeschränkungen (Hygieneauflagen) zu den Spielen hätten kommen können. Zum anderen hätten Sie im Mai und Juni 2022 keine Heimspiele austragen können, da die Saison vorüber gewesen sei. Dadurch hätten keine Einnahmen aus dem Ticketverkauf und Catering erzielt werden können. Zudem hätten die Sponsoren ihre Engagements im Gegensatz zu den Vorjahren erheblich gekürzt. Die vorgetragenen Gründe fielen unter den allgemeinen Rückgang an Kunden bzw. Aufträgen sowie ein geändertes Konsumverhalten abseits von Corona. Die Überbrückungshilfe IV sei nach Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, mit der Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Coronapandemie erlitten hätten. Dieser Zweck werde nicht mehr erreicht, wenn Umsatzausfälle ausgeglichen würden, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Die Inanspruchnahme und Nachfrage von Kunden nach den angebotenen Unternehmensleistungen sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes allgemeines Geschäfts- und Unternehmerrisiko des Antragstellers. Verschiebungen im Konsumentenverhalten sowie der Umstand, dass Sponsoren ihr Engagement kürzten, seien Teil dieses Risikos. Nach Nr. 1.2 der FAQ des Bundes würden Umsatzausfälle nicht gefördert, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten. Die Angehörigkeit zu einer bestimmten Branche, die aufgrund ihrer Eigenart – wie zum Beispiel der spielfreien Zeit in der Sommerpause – regelmäßigen saisonalen Schwankungen unterliege, sei isoliert betrachtet kein ausreichender Anhaltspunkt für das Fehlen der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs. Die bestehenden Zweifel am Fehlen des auf Corona beruhenden Umsatzrückgangs hätten nicht ausgeräumt werden können. Eine Antragsberechtigung sei daher mangels Nachweises eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht gegeben. Ein coronabedingter Umsatzeinbruch habe für die Monate April, Mai und Juni 2022 somit nicht dargelegt werden können. Daher seien die in diesen Monaten geltend gemachten Kosten herausgenommen worden. Die Kürzung habe gemäß den FAQ automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten und beim Eigenkapitalzuschuss zur Folge. Insgesamt seien aufgrund der ausgeführten Kürzungen in Höhe von 303.691,12 EUR unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe IV in Höhe von 151.803,40 EUR nicht gegeben. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
II.
6
1. Am 28. April 2023 ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 im Wesentlichen ausführen: Der Umsatzeinbruch der Klägerin in den Monaten April bis Juni 2022 sei coronabedingt veranlasst gewesen. Sportvereine, wie die Klägerin ihn betreibe, würden ihre Einnahmequellen im Wesentlichen aus Ticketverkäufen, Verkäufen im Rahmen des „Public catering“ im Rahmen von Heimspielen und Sponsorenverträgen speisen, wobei vorgesehen gewesen sei, die Verkäufe von Fanartikeln durch „public catering“ an den Heimspieltagen zu ersetzen, da die Umsätze aus Fanartikeln nur von geringem Umfang seien. Zwar sei die Saison im Mai und Juni 2022 wie auch in den Vorjahren bereits beendet gewesen, der Umsatz sei in den Monaten April bis Juni 2022 dennoch hinter den Umsätzen aus entsprechenden Vorjahresmonaten vor der Coronazeit zurückgeblieben. Der Hintergrund sei folgender: In den saisonfreien Monaten bestünden die Einnahmen im Wesentlichen aus Dauerkarten und Sponsoreneinnahmen, da der Tagesticketverkauf naturgemäß ruhe. Die Bezahlung der Dauerkarten sei für die Saison 2021/2022 im Oktober 2021 bei den Kunden eingezogen worden. Die so erzielten Einnahmen seien dann entsprechend rechnerisch auf die Monate, in denen die Spiele stattgefunden hätten, aufgeteilt worden. Das heiße, der Umsatz sei auf 17 Heimspiele x Anzahl der Heimspiele / Monat verteilt worden, um richtig bilanzieren zu können. Eine konkrete Kundenzurückhaltung sei im jeweiligen Monat daher nicht nachvollziehbar. Im Dezember 2021 sowie im Januar und Februar 2022 habe die Klägerin sogar noch die Dauerkartenpreise anteilig wieder an die Kunden zurückzahlen müssen, weil nur unter Teilauslastung habe gespielt werden dürfen. Die Sponsorenverträge würden in der Regel im Voraus vor der jeweiligen Saison für die gesamte Spielzeit abgeschlossen. Dies sei bei der Klägerin in der Regel der Zeitraum Mai bis August. Im Sommer 2021, als die Sponsorenverträge geschlossen worden seien, habe noch eine Vielzahl von Coronamaßnahmen gegolten. Es sei damals diskutiert worden, möglicherweise im Winter wieder eine Maskenpflicht zu verhängen. Die Sponsoren hätten im Sommer 2021 lediglich eingeschränkt Sponsorenverträge abgeschlossen, da nicht absehbar gewesen sei, wann die Pandemie enden würde und welche Maßnahmen staatlicherseits angeordnet würden. Dies habe sich dann auch auf die Umsätze in den Monaten April bis Juni 2022 ausgewirkt, da das Sponsorenengagement über den gesamten Zeitraum geringer gewesen sei als üblich. Der Großteil der Einnahmen der Klägerin aus der Saison 2021/22 sei somit bereits im Sommer und Herbst 2021 bestimmt worden, als die Pandemie noch im vollen Gange gewesen sei, viele Einschränkungen noch gegolten hätten und nicht absehbar gewesen sei, wann die Maßnahmen enden würden. Die Klägerin habe hierauf später keinen Einfluss mehr nehmen können. Sie erleide durch die Versagung der Coronahilfe einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Bundesligisten. Die T. … B. … B. … hätten für den Zeitraum Februar und April 2022 Überbrückungshilfe beantragt und bewilligt sowie ausgezahlt bekommen. Die B. … L. … B. … hätten Coronahilfe für die Monate Januar bis Juni 2022 beantragt und bewilligt sowie ausgezahlt bekommen. Bei den beiden Vereinen handele es sich ebenfalls um Basketballclubs mit identischen Saisonzeiträumen und vergleichbaren Einnahmequellen (Ticketverkäufe und Sponsoring). Bei den Mietkosten für die Heimspieltage handele es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um fixe und damit förderfähige Kosten. Erstattungsfähig seien die betrieblichen fixen Kosten, die im Förderzeitraum anfielen und nicht einseitig veränderbar seien. In den FAQ des Bundes seien unter Nr. 2.4 als nicht förderfähig variable Mieten beispielsweise nach dem 1. Januar 2022 begründete Standmieten genannt. Der Vertrag für die Nutzung der Halle sei am 13. September 2021 vor der neuen Spielsaison abgeschlossen worden. Die Kosten seien für die Klägerin auch nicht einseitig abänderbar gewesen. Die Anzahl und der Zeitpunkt der Heimspieltage stünden bereits weit im Voraus, vor Beginn jeder neuen Saison, fest. Es handele sich um wiederkehrende, fortlaufende Kosten, auch wenn sie nicht jeden Monat in gleicher Höhe anfielen, da die Heimspieltage an den extern durch die Basketball Bundesliga GmbH festgelegten Spielkalender geknüpft seien. Es handele sich auch um für den Betrieb essentielle Kosten, auf die nicht verzichtet werden könne. Die Heimspiele begründeten eine wesentliche Einnahmequelle des Betriebes. Auch wenn die Halle tatsächlich nicht genutzt werde oder aus rechtlichen Gründen nicht genutzt werden könne, würden diese Kosten anfallen (vgl. § 3 Nr. 8 des Gestattungsvertrages; richtig wohl: § 1 Nr. 8 des Gestattungsvertrages). Bei den Mietkosten für die Werkswohnungen handele es sich um geschäftlich veranlasste Kosten. Die Klägerin, die diese Wohnungen schon weit vor der Pandemie angemietet habe, stelle die Räumlichkeiten (Werkswohnungen) zur privaten Nutzung an die Arbeitnehmer zur Verfügung, was auch über die Lohnabrechnung als geldwerter Vorteil versteuert werde. Dementsprechend handele es sich für die Klägerin um fixe Kosten.
7
Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 ließ die Klägerin ergänzend mitteilen, dass ihr ein Unternehmen aus der Gastronomiebranche bekannt sei, das im April 2022 in Bayern noch Überbrückungshilfe IV erhalten habe. Dies verwundere die Klägerin, da sich die Beklagte ihr gegenüber auf die Aufhebung der Coronamaßnahmen in Bayern am 3. April 2022 gestützt habe und einen Coronabezug der Umsatzeinbrüche mangels Schließungsanordnungen und sonstigen Einschränkungen ab April 2022 verneint habe. Dies habe jedoch nicht nur für die Branche der Klägerin gegolten, sondern auch für weitere Branchen. Zudem werde noch klargestellt, dass die Umsatzeinbrüche aus den 2021 abgeschlossenen Sponsorenverträgen gerade nicht in den früheren Programmen geltend gemacht hätten werden können, da diese erst zu Umsätzen in der Saison 2021/22 geführt hätten.
8
2. Zur Begründung der Klageerwiderung ließ die Beklagte durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. August 2023 im Wesentlichen ausführen: Ein Anspruch auf die streitgegenständliche weitergehende Förderleistung bestehe nicht. Gemäß Nr. 3.1 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV könnten antragsberechtigte Antragsteller eine Überbrückungshilfe IV u.a. für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stünden, beantragen. Nach Satz 2 seien dabei Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Sonstige Kosten für Privaträume würden ausdrücklich nicht anerkannt (vgl. Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a) Satz 3 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV). Zudem seien variable Miet- und Pachtkosten nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig, unabhängig davon, ob die Veränderlichkeit dieser Kosten auf einer vereinbarten Umsatzpacht oder auf anderen Gründen beruhe (vgl. Nr. 2.4 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe IV). Bei der Miete für die Trainerwohnung handele es sich nicht um solche, die für Räumlichkeiten gezahlt würden, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin stünden. Sie dienten nicht der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Klägerin. Vielmehr würden die Räumlichkeiten zur wohnlichen Unterbringung ihres Trainers genutzt. Sie würden im Sinne der Verwaltungspraxis daher privat genutzte Räumlichkeiten ihres Trainers darstellen, in denen dieser seine Freizeit verbringe, nicht aber einer geschäftlichen Tätigkeit nachgehe. Der Umstand, dass die Klägerin für die Unterbringung ihres Beschäftigten finanziell aufkomme, führe ebenfalls nicht zu einer Förderfähigkeit der Kosten. Ihren diesbezüglichen arbeitsvertraglichen Pflichten könne sie ebenso durch die Übernahme von Hotelkosten nachkommen. Die Unterbringungskosten seien danach im Kern Personalkosten. Personalaufwendungen würden indes schon pauschal mit 20% der Fixkosten berücksichtigt. Die Mieten „für die Heimspieltage“ seien nach dem vorgenannten Maßstab ebenfalls nicht förderfähig, denn sie fielen nach dem Vortrag der Klägerin im Förderverfahren nicht regelmäßig und in feststehender Höhe, sondern immer nur dann an, wenn die Klägerin Spielveranstaltungen durchführe und hierfür die Räumlichkeiten des Vermieters benötige. Sie seien damit allein davon abhängig, wie viele Veranstaltungen geplant seien. Als variable Kosten seien sie nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. Bezogen auf die Fördermonate April bis Juni 2022 fehle es der Klägerin an der nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV erforderlichen Antragsberechtigung. Die Klägerin unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im April bis Juni 2022 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten. Der Antragsteller habe zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die die Überbrückungshilfe beantragt werde, coronabedingt seien (vgl. Nr. 1.2 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe IV). Nach dem vorgenannten Maßstab sei von der Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt worden, dass die von ihr angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten April 2022 und Juni 2022 coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei auch nach ihren eigenen Angaben im Förderverfahren in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar 2022 seien schrittweise bis zum 20. März 2022 noch bestehende weitreichende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens zurückgenommen und durch Basisschutzmaßnahmen wie das Tragen medizinischer Masken ersetzt worden. Jedenfalls ab April 2022 sei damit das Geschäft der Klägerin nicht mehr von tiefgreifenden Infektionsschutzmaßnahmen beeinträchtigt gewesen. Insbesondere dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren, coronabedingt seien Zuschauer zunächst gar nicht und später nur unter strengen Zutrittsbeschränkungen zugelassen worden, sei bezogen auf den Zeitraum April bis Juni 2022 deshalb nicht zu folgen. Dass im Mai und Juni 2022 die Umsätze mit Abschluss der Saison geringer ausfielen, sei zudem eine dem Geschäftsmodell der Klägerin inhärente Schwankung. Schließlich genüge auch der Vortrag der Klägerin, Sponsoren hätten ihr Engagement gekürzt, nicht für die Annahme einer Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs. Dies sei auf der Grundlage der Infektionsschutzbestimmungen im Förderzeitraum nicht zwingend gewesen. Insbesondere komme es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Förderberechtigung ab April 2022 nicht auf Umstände des Jahres 2021 an. Dass die Sponsorenverträge bereits im Jahr 2021 für die darauffolgende Saison abgeschlossen und Umsätze daraus erst 2022 vereinnahmt worden seien, sei unerheblich. Umsatzeinbrüche im Jahr 2021 könnten in vorherigen Förderprogrammen Berücksichtigung finden. Die zeitliche Verschiebung von Umsätzen sei ebenfalls dem Geschäftsmodell der Klägerin inhärent und gelte als wirtschaftlicher Faktor allgemeiner Art. Die föderale Struktur rechtfertige gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail. Vor diesem Hintergrund sei der Umstand einer womöglich bundesweit uneinheitlichen Verwaltungspraxis für das Streitverfahren unerheblich. Die Beklagte sei gem. § 47b ZustV lediglich im Freistaat Bayern zuständig für die Prüfung der Anträge der Corona-Überbrückungshilfe. Eine in anderen Bundesländern womöglich abweichend gehandhabte Verwaltungspraxis führe deshalb auch nicht zu einer Selbstbindung der Beklagten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Dass der Klägerin nach alledem keine weitergehende Förderleistung gewährt wurde, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Unternehmen zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe IV, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
9
3. In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2023 beantragte die Klägerbevollmächtigte,
die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 5 ihres Bescheides vom 31. März 2023 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022 in Höhe von weiteren 151.803,40 EUR zu gewähren;
hilfsweise, über den Antrag der Klägerin vom 15. Juni 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
10
Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze samt Anlagen in der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
13
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der noch beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
14
Die Klage ist unbegründet.
15
Der Bescheid der beklagten IHK vom 31. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
16
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe IV in Höhe von 151.803,40 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 31. März 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 4. August 2023 (siehe Tatbestand unter II. 2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
17
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
18
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe IV von insgesamt 151.803,40 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe IV. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr geltend gemachten Erstattung ihrer Umsatzausfälle nach der Richtlinie Überbrückungshilfe IV und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
19
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe IV, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Denn das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287; B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris; Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie zuletzt etwa OVG NRW, B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris; B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris; VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris; VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris; VG München, U. v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris; U.v. 26.7.2023 – M 31 K 22.3594 – juris; U.v. 21.7.2023 – M 31 K 22.3462 – juris; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris; U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris; VG Augsburg, U.v. 27.9.2023 – Au 6 K 21.1783 – juris; U.v. 9.8.2023 – Au 6 K 23.277 – juris; U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris; U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.1053 – juris; U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris; VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris; VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris; VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 21.774 – juris; G.v. 29.12.2022 – B 8 K 22.624 – BeckRS 2022, 43502; G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris; U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, Ue.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 bzw. W 8 K 23.316 – juris; Ue.v. 17.7.2023 – W 8 K 23.164 bzw. W 8 K 23.223 – juris; Ue.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.52 bzw. W 8 K 22.1504 – juris; U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris; Ue.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1233 bzw. W 8 K 22.1835 – juris; U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris; U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; jeweils m.w.N.).
20
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
21
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris; vgl. auch OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
22
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24).
23
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
24
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
25
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe IV oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
26
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 29. Aufl. 2023, § 114 Rn. 41 ff.).
27
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe IV und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26 sowie VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 30; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 34; U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186 Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn 30 ff.; m.w.N.).
28
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
29
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 u. 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 20 u. 25; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 8). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 20 u. 25; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 – juris Rn. 17.; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2115 – juris Rn. 15; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris Rn. 38; VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 21.774 – juris Rn. 56 und 77).
30
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
31
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
32
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe IV auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff. m.w.N.).
33
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21).
34
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, vor Antragstellung vorab ihre konkrete Verwaltungspraxis im Einzelfall mitzuteilen, weil sich diese naturgemäß aus der geübten Handhabung entwickelt und im Übrigen die Richtlinie und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben. Zudem lag es im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich bei Zweifeln über die zu erfüllenden Voraussetzungen bei der Beklagten zu erkundigen (OVG NRW. B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn.26), und nicht umgekehrt. Maßgeblich – auch mit Blick auf ein möglicherweise schutzwürdiges Vertrauen – ist nicht, von welchen Voraussetzungen die Klägerin tatsächlich ausgegangen ist, sondern von welchen Voraussetzungen sie bei der Antragstellung aufgrund der in den Formularen enthaltenen Hinweise und Fragen bzw. der dabei abzugebenden Erklärungen und Versicherungen sowie angesichts der Richtlinie Überbrückungshilfe IV und der FAQ ausgehen durfte (BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.195 – juris Rn.32 f.; VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 90).
35
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe IV. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe IV selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
36
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 31. März 2023 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
37
Die streitgegenständlichen Umsatzausfälle sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe IV nicht förderfähig.
38
Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV); Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022, Az. 33-3560-3/210/1 (BayMBl. Nr. 278), insbesondere:
Nr. 1 S. 6, 7 und 8:
… mit dem Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022. Diese Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3 bis 5:
1Antragsberechtigt im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, …
e) deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.
3Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 4Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 5Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.
Nr. 3.1 S. 1 Buchst. a) und S. 2 ff.:
1Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe IV für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen,
a) 1Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
2Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 3Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 5Die betrieblichen Fixkosten der Buchst. a bis j müssen vor dem 1. Januar 2022 begründet worden sein. 6Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen); dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. … Weiter zu beachten sind die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis Juni 2022) (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html), insbesondere:
Nr. 1.2
Muss der coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen?
Ja, Überbrückungshilfe IV kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Aufbeziehungswiese Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.
Nr. 2.4
Welche Kosten sind förderfähig? Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer16), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). … Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. …
Liste (zu Nr. 2.4 FAQ):
 
39
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe IV, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe IV ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 4.8.2023). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die streitgegenständlichen Umsatzausfälle nicht als förderfähige Kosten (Verneinung eines coronabedingten Umsatzrückgangs bzw. der Förderfähigkeit der Kosten) ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
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Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
41
Soweit die Teilablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen kann. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 4. August 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92). Im Übrigen bedarf es grundsätzlich ohnehin keiner weiteren Ermessenserwägungen, weil die Beklagte im Regelfall auch auf die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rücksicht nehmen muss, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37).
42
Streitig sind vorliegend drei Komplexe: Zunächst die Frage der Förderfähigkeit der Mietkosten für die Werkswohnungen und die Frage der Förderfähigkeit der – fixen oder variablen – Mietkosten für die Gestattung der Nutzung der Halle für Heimspiele. Die Klägerin geht hinsichtlich der Mietkosten für die Trainerwohnung wegen deren geschäftlichen Veranlassung von einer Förderfähigkeit und hinsichtlich der Mietkosten für Heimspieltage mit Bezug auf den vor Saisonbeginn mit der Stadt W. … geschlossenen Gestattungsvertrag vom September 2021 von fixen Kosten aus. Weiter streitig ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Gewährung der Überbrückungshilfe IV bezogen auf das zweite Quartal 2022 (Monate April bis Juni 2022) wegen eines coronabedingten Umsatzausfalles vorliegen. Die Klägerin verweist im Wesentlichen zur Begründung der Coronabedingtheit ihrer Umsatzrückgänge auf die Zurückhaltung ihrer Besucher beim Ticketkauf, insbesondere bei Dauerkarten. Zudem hätten die Sponsoren im Sommer 2021 lediglich eingeschränkt Sponsorenverträge abgeschlossen, da nicht abzusehen gewesen sei, wann die Pandemie enden würde und welche Maßnahmen staatlicherseits angeordnet würden.
43
Demgegenüber stellt die Beklagte bei der Frage der Förderfähigkeit der Mietkosten für eine Trainerwohnung auf den fehlenden unmittelbaren Zusammenhang der Räumlichkeiten mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin und hinsichtlich der für die Heimspieltage anfallenden Mietkosten auf deren Variabilität in Abhängigkeit von den Heimspieltagen ab. Bei der Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche stellt die Beklagte auf inländische, insbesondere bayerische Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab, von denen die Klägerin im Förderzeitraum nicht betroffen gewesen sei.
44
Die Beklagte hat mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe IV und die einschlägigen FAQ ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die Fördervoraussetzungen mangels Förderfähigkeit der Kosten bzw. mangels Nachweises der Antragsberechtigung nicht als gegeben ansehe.
45
Die Klägerseite legt ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe IV samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Förderfähigkeit der Kosten und der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen (vgl. OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung und die entsprechenden FAQ vermeintlich widersprüchlich sind und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 13). Allein maßgebend ist das Verständnis sowohl der Förderfähigkeit der Mietkosten als auch der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin.
46
Die Klägerseite begründet die Förderfähigkeit der Mietkosten für die Werkswohnungen damit, dass die Kosten geschäftlich veranlasst seien. Der diesbezügliche Betriebsausgabenabzug sei im Rahmen von Betriebs- und Lohnsteuerprüfungen der Finanzverwaltung in den Vorjahren bestätigt worden. Die Werkswohnungen würden zur privaten Nutzung an die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt, was über die Lohnabrechnung als geldwerter Vorteil versteuert werde. Diese Umstände erfüllen jedoch gerade nicht die Voraussetzungen der Coronabedingtheit nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten.
47
So verweist die Beklagte darauf, dass es sich bei der Miete für die Trainerwohnung nicht um solche handle, die für Räumlichkeiten gezahlt würden, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin stünden. Sie dienten nicht der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Klägerin. Vielmehr würden die Räumlichkeiten zur wohnlichen Unterbringung ihres Trainers genutzt. Nach der Verwaltungspraxis würden sie daher privat genutzte Räumlichkeiten des Trainers darstellen, in denen dieser seine Freizeit verbringe, nicht aber einer geschäftlichen Tätigkeit nachgehe. Die Klägerin könne ihren diesbezüglichen arbeitsvertraglichen Pflichten ebenso durch die Übernahme von Hotelkosten nachkommen. Die Unterbringungskosten seien danach im Kern Personalkosten. Personalaufwendungen würden indes schon pauschal mit 20% der Fixkosten berücksichtigt.
48
Diese Begründung ist plausibel und vertretbar. Auch Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a) sowie Sätze 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV bzw. Nr. 2.4 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe IV setzt für die Förderfähigkeit von Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten voraus, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Sonstige Kosten für Privaträume werden dagegen nicht anerkannt. Auch wenn die Werkswohnungen den Arbeitnehmern von der Klägerin zur Verfügung gestellt werden, dienen diese nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu deren privaten Nutzungen, so dass allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin zu sehen ist. Die arbeitsvertragliche Pflicht zur Übernahme der Unterbringungskosten wird zudem als Personalaufwendung pauschal mit 20% der Fixkosten berücksichtigt.
49
Hinsichtlich der Mietkosten für die Heimspieltage geht die Klägerseite geht mit Bezug auf den vor Saisonbeginn geschlossenen Gestattungsvertrag vom September 2021 von fixen Kosten aus und subsumiert sie unter Nr. 3.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV bzw. Nr. 2.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV. Bei den Kosten handle es sich um Kosten, die vor dem 1. Januar 2022 begründet worden seien. Sie seien wiederkehrend und fortlaufend, auch wenn sie nicht jeden Monat in gleicher Höhe anfielen, da die Heimspieltage an den extern durch die Basketball B. GmbH festgelegten Spielkalender geknüpft seien.
50
Die Beklagte verweist demgegenüber – zurecht – auf das Vorbringen der Klägerin im Förderverfahren. Denn die Kosten fielen nach dem Vortrag der Klägerin im Förderverfahren nicht regelmäßig und in feststehender Höhe, sondern immer nur dann an, wenn die Klägerin Spielveranstaltungen durchführe und hierfür die Räumlichkeiten des Vermieters benötige. Sie seien damit allein davon abhängig, wie viele Veranstaltungen geplant seien. Als variable Kosten seien sie nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. Diese Begründung ist plausibel und vertretbar.
51
Zudem darf die Beklagte auf die Angaben des prüfenden Dritten vertrauen (so ausdrücklich Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV). Der prüfende Dritte hat auf Nachfrage am 23. November 2022 Folgendes angegeben: „Die Miet-/Pachtkosten sind nicht konstant, […] Andererseits schwanken die Mietkosten für Spiel- und Trainingshalle, da nicht in jedem Monat die gleiche Anzahl an Heimspieltagen stattfinden und nur für Heimspieltage Mietkosten anfallen.“
52
Schließlich ist dem Gericht ein Vergleichsfall betreffend einen Profihandballverein (W 8 K 23.669) bekannt, in dem die Beklagte die Mieten für die Heimspieltage ebenfalls als variable Kosten für nicht förderfähig hielt.
53
Soweit erstmals im Klageverfahren – unter Vorlage des entsprechenden Gestattungsvertrags – vorgetragen wurde, der Vertrag für die Nutzung der Halle sei am 13. September 2021 vor der neuen Spielsaison abgeschlossen worden, wobei die Kosten für die Klägerin auch nicht einseitig abänderbar gewesen seien, da die Anzahl und der Zeitpunkt der Heimspieltage bereits weit im Voraus, vor Beginn jeder neuen Saison, feststünden, und es handele sich um wiederkehrende, fortlaufende Kosten, auch wenn sie nicht jeden Monat in gleicher Höhe anfielen, da die Heimspieltage an den extern durch die Basketball B. GmbH festgelegten Spielkalender geknüpft seien, ist dies – unabhängig davon, ob aufgrund dessen bei entsprechender Angabe im Förderverfahren möglicherweise eine Antragsberechtigung bestehen könnte – verspätet vorgetragen und vorliegend nicht berücksichtigungsfähig, da entsprechend den vorstehend zitierten Vorgaben der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides ist. Nach der Erklärung des Beklagtenbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist bei entsprechender Darlegung jedoch eine Förderung der Mietkosten für die Heimspieltage im Rahmen der Schlussabrechnung denkbar.
54
Die Ablehnung der Anerkennung der streitgegenständlichen Mietkosten ist demnach von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
55
Dies gilt auch hinsichtlich der Ablehnung der Förderung infolge der Verneinung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs für das zweite Quartal 2022.
56
Die Klägerseite bringt zur Begründung der Coronabedingtheit ihrer Umsatzrückgänge vor, Sportvereine wie der der Klägerin würden ihre Einnahmequellen im Wesentlichen aus Ticketverkäufen, Verkäufen im Rahmen des „Public Catering“ im Rahmen von Heimspielen und Sponsorenverträgen speisen. In den saisonfreien Monaten bestünden die Einnahmen im Wesentlichen aus Dauerkarten und Sponsoreneinnahmen, da der Tagesticketverkauf naturgemäß ruhe. Im Antragsverfahren erklärte der prüfende Dritte am 23. November 2022, da durch die Corona-Pandemie einige Sponsoren ihr Engagement gekürzt hätten und die Arenen nicht mehr so voll seien bzw. teilweise durch Gesundheitskonzepte hätten sein dürfen, sei der Umsatzeinbruch auf die Corona-Pandemie zurückzuführen und gemäß den FAQ ermittelt worden. In den Monaten Mai und Juni 2022 sei der Umsatz geringer, da hier keine Heimspiele ausgetragen würden und die Saison vorüber gewesen sei – somit keine Einnahmen aus Catering und Ticketing. Der wesentliche Umsatzeinbruch sei aber den Einnahmen aus Sponsoring geschuldet, da die Sponsoren im Gegensatz zu den Vorjahren ihr Engagement erheblich gekürzt hätten.
57
Diese Umstände erfüllen indes nicht die Voraussetzungen der Coronabedingtheit nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn das bloße Vorliegen von Umsatzrückgängen reicht für sich nicht, sofern diese nicht coronabedingt im Sinne der Verwaltungspraxis sind. Ebenso genügt das Fehlen der Negativtatbestände nicht, weil diese ausdrücklich nur Beispiele benennen und nicht abschließend sind, sodass allein ein Umkehrschluss nicht zur Coronabedingheit und damit Förderfähigkeit führen kann (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 69). Vielmehr ist nach der plausibilisierten – und gerichtsbekannten – Verwaltungspraxis objektiver Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung maßgeblich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche im Förderzeitraum abzustellen, wie die Beklagte in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 4. August 2023 ausdrücklich betont. An diesen fehlt es auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerseite.
58
So behauptet die Klägerseite nicht einmal selbst, dass sie im ersten Halbjahr 2022, konkret im zweiten Quartal 2022, von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen gewesen seien sei.
59
Die Bevollmächtigte der Beklagten hat in ihrer Klageerwiderung plausibel ausgeführt: Bezogen auf die Fördermonate April bis Juni 2022 fehle es zudem an den nach Nr. 2.1 Buchst. e) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV erforderlichen Antragsberechtigung der Klägerin. Die Klägerin unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in den entsprechenden Monaten im Januar 2022 bis Juni 2022 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Fördermonat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten (vgl. auch Nr. 1.2 der FAQ). Nach dem vorgenannten Maßstab sei von der Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt worden, dass die von ihr angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten April 2022 und Juni 2022 coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei in diesem Förderzeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar 2022 seien schrittweise bis zum 20. März 2022 noch bestehende weitreichende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens zurückgenommen und durch Basisschutzmaßnahmen wie das Tragen medizinischer Masken ersetzt worden (vgl. Nr. 1 des Bund-Länder-Beschlusses vom 16.2.2022). Jedenfalls ab April 2022 sei damit das Geschäft der Klägerin nicht mehr von tiefgreifenden Infektionsschutzmaßnahmen beeinträchtigt gewesen. Insbesondere dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren, coronabedingt seien Zuschauer zunächst gar nicht und später nur unter strengen Zutrittsbeschränkungen zugelassen worden, sei bezogen auf den Zeitraum April bis Juni 2022 deshalb nicht zu folgen. Dass im Mai und Juni 2022 die Umsätze mit Abschluss der Saison geringer ausfielen, sei zudem eine dem Geschäftsmodell der Klägerin inhärente Schwankung. Schließlich genüge auch der Vortrag der Klägerin, Sponsoren hätten ihr Engagement gekürzt, nicht für die Annahme einer Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs. Dies sei auf der Grundlage der Infektionsschutzbestimmungen im Förderzeitraum nicht zwingend gewesen. Insbesondere komme es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Förderberechtigung ab April 2022 nicht auf Umstände des Jahres 2021 an. Dass die Sponsorenverträge bereits im Jahr 2021 für die darauffolgende Saison abgeschlossen und Umsätze daraus erst 2022 vereinnahmt worden seien, sei unerheblich. Umsatzeinbrüche im Jahr 2021 könnten in vorherigen Förderprogrammen Berücksichtigung finden. Die zeitliche Verschiebung von Umsätzen sei ebenfalls dem Geschäftsmodell der Klägerin inhärent und gelte als wirtschaftlicher Faktor allgemeiner Art.
60
Der Umstand, dass Besucher der Heimspiele der Klägerin im maßgeblichen Förderzeitraum des zweiten Quartals 2022 von sich aus Vorsicht walten ließen, führt nach der plausibel dargelegten und einheitlich gehandhabten Förderpraxis der Beklagten nicht zur Bejahung der Förderfähigkeit (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 – juris Rn. 69). Zudem könnten gerade bei Sportereignissen wie einem Profibasketballspiel in der Bundesliga noch weitere Faktoren für die Zuschauergunst und gegebenenfalls für Sponsoren bzw. VIP-Zuschauer eine erhebliche Rolle gespielt haben, etwa sportliche Erfolge, Saisonverlauf, Tabellenstand oder Attraktivität des Gegners usw. Jedenfalls waren die im konkreten Förderzeitraum in Bayern geltenden Infektionsschutzbestimmungen weder zwingend für ausbleibende Zuschauer noch für die Zurückhaltung von Sponsoren, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 4. August 2023 zutreffend angemerkt hat.
61
Soweit erstmals im Klageverfahren die langen Vorlaufzeiten der Dauerkartenverkäufe und Sponsorenbeteiligungen vor Saisonbeginn dargelegt wurden, ist dieser Vortrag verspätet und wegen des oben dargestellten maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts im vorliegenden Klageverfahren nicht zu berücksichtigen.
62
Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Coronapandemie sind im Übrigen nicht ausreichend. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Coronapandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „Conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Coronapandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären.
63
Auch aus etwaigen in vorangegangenen Zeiträumen positiv verbeschiedenen Anträgen der Klägerseite auf Überbrückungshilfe resultiert kein Verstoß gegen das Willkürverbot und kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung. Denn zum einen gibt eine eventuelle fehlerhafte Förderung in der Vergangenheit keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, sondern ist gegebenenfalls ihrerseits zu revidieren. Zum anderen bindet sich die Beklagte nur im Rahmen der konkreten landesrechtlichen Vorgaben und der konkreten Förderprogramme im jeweiligen Förderzeitraum. Darüber hinaus ist es der Beklagten ohnehin unbenommen, ihre Praxis zu ändern (VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.316 – juris Rn. 28 m.w.N.). Zudem sprechen sachgerechte Gründe dafür, die jeweiligen Überbrückungshilfen fortzuentwickeln und zu modifizieren, weil sich sowohl die grundsätzliche Pandemielage – trotz hoher 7-Tage-Inzidenz im März und April 2022 (https://corona-pandemieradar.de/de/inzidenz) – tatsächlich geändert hatte, als auch die staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen – auf die die Beklagte in ihrer Förderpraxis maßgeblich mit abstellte – gerade im ersten Halbjahr 2022 und erst recht im 2. Quartal 2022 angepasst und weitgehend gelockert wurden. Wesentlicher Aspekt war dabei auch die Zunahme von Geimpften und Genesenen sowie die nicht mehr in gleicher Weise wie zuvor drohende Überlastung des Gesundheitssystems. Infolgedessen konnte die Überbrückungshilfe auch mit Blick auf die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angepasst werden. Willkür ist erst recht nicht zu erkennen.
64
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen – wie später noch konkret ausgeführt wird –, dass zum einen die Bezugnahme auf Fallgestaltungen in anderen Bundesländern, wie hier im Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juni 2023 in Bezug auf andere Basketballclubs in der Bundesliga, für die bayerische Verwaltungspraxis nicht einschlägig ist. Zudem wurde hier lediglich pauschal behauptet, bei den anderen Basketballclubs seien entsprechende Fördergelder geflossen, ohne jedoch zu konkretisieren, was konkret beantragt und gefördert worden ist.
65
Zum anderen reicht das Vorliegen von Fällen einzelner gegenläufiger Förderungen, soweit diese überhaupt vergleichbar sind – weil jeweils auf den Einzelfall abzustellen ist –, nicht aus, um eine etablierte gegenteilige Verwaltungspraxis zu belegen bzw. die von der Beklagte dargelegte Verwaltungspraxis zu erschüttern. So genügt der von der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 in Bezug genommene Fall eines Unternehmens aus der Gastronomiebranche, das im April 2022 in Bayern noch Überbrückungshilfe IV erhalten habe, nicht zur Darlegung einer anderen Förderpraxis der Beklagten. Abgesehen davon ist schon die Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall fraglich, das es sich bei dem Zuwendungsempfänger um einen Gastronomiebetrieb handeln soll. Eine nähere Überprüfung des Förderbeispiels ist nicht möglich, da der Bescheid nur auszugsweise ohne die dazugehörige Begründung übermittelt wurde, so dass diesem kein großer Beweiswert zukommen kann.
66
Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine für eine vergleichbare Fallkonstellation – wie hier – nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis bzw. das pauschale Behaupten einer gegenläufigen Förderpraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6).
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Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall bezogen auf Bayern schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 60).
68
Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe IV samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis.
69
Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten spricht Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e) und Sätze 3 bis 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV, in der ausdrücklich als Beispiel für coronabedingte Umsatzeinbrüche vom Betroffensein durch staatliche Schließungsanordnungen die Rede ist. Sonstige Umsatzeinbrüche aufgrund saisonaler oder inhärenter Schwankungen sind nicht förderfähig, auch nicht Einbrüche aufgrund wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art oder aufgrund zeitlicher Verschiebungen bzw. aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung wegen Betriebsferien (ebenso Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise). Nr. 1.2 der FAQ spricht zudem darüber hinaus ausdrücklich von „Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes“ und verdeutlicht so die Relevanz nationaler Infektionsschutzmaßnahmen für die Coronabedingtheit. Weiter begründen auch nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die Belegschaft die Coronabedingtheit, wenn der Ausfall der Belegschaft zu Umsatzeinbrüchen führt.
70
Den – bereits skizzierten – Ausführungen der Klägerseite im Verwaltungsverfahren war und ist – genauso wenig wie im Klageverfahren – keine Coronabedingtheit im Sinne der Fördervoraussetzungen gemäß der Verwaltungspraxis zu entnehmen.
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Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV).
72
Danach entspricht es im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Coronapandemie fördert, folgt nichts anderes. Auch über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichende Fördergegenstände beschränken sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42 sowie VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris Rn. 31; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – BeckRS 2023, 24359 Rn. 91; VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn 24. ff.; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31; jeweils mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99).
73
Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe IV setzt erhebliche coronabedingte Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen der betrieblichen Ausgabe und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42).
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Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Mietkosten und der Umsatzeinbrüche aus der Sicht der Beklagten zu verneinen.
75
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis und nach ihrem Verständnis der Coronabedingtheit (insbesondere erforderlicher konkreter Bezug zu nationalen Infektionsschutzmaßnahmen) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitigen Kostenpositionen bzw. des streitgegenständlichen Umsatzausfalles ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Betrieben und in anderen Branchen. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende – Vorbringen im Klageverfahren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
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Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
77
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
78
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 69 u. 72).
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Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen bzw. Umsatzeinbrüche, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt und zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
80
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 29.3.2023 – 6 A 158/20 – juris Rn. 38; U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
81
Insofern steht dem Zuwendungsgeber auch hinsichtlich der Regelungen der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ein breiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert (OVG NRW, B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 19 ff.).
82
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen zu beschränken und mit Blick auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu begrenzen. Es kommt nur darauf an, ob die von der Beklagtenseite entwickelte Förderpraxis dem entsprechenden Zweck der Förderrichtlinie und dem Willkürverbot gerecht wird. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens, auch angesichts der Pflicht zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
83
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Mietkosten von der Förderung auszunehmen und die streitgegenständliche Förderung auf solche Unternehmen zu beschränken, deren Umsatzeinbruch – nach ihrem Verständnis -coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe IV, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Coronapandemie erlitten hätten (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV). Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Das seien für den vorliegend relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
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Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
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Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 u. 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 u. 38 m.w.N.).
86
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art baut maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungshilfe gewährleisten zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 104; siehe auch VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26 „qualifiziert-objektive Gewährsfunktion“ des prüfenden Dritten; U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626 Rn. 26). Nach der Systematik des Verwaltungsverfahrens darf die Bewilligungsstelle – außer in Verdachtsfällen – auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV), auch um eine zügige Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten und die Haushaltsmittel dennoch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29 f.). Primär liegt es im Verantwortungsbereich der Klägerseite zu prüfen, ob eine Antragsberechtigung gegeben war (vgl. VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 90; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris Rn. 32 f.). Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe IV, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14; vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 79).
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Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Sportvereine in Bayern in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern auch andere Sportvereine in vergleichbarer Situation.
88
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr haben die Beklagtenbevollmächtigten die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegt und erläutert, warum die Förderfähigkeit der Mietkosten und eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche verneint worden seien. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderfähigkeit der Mietkosten bzw. der Förderberechtigung der Klägerin dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
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Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 bzw. W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
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Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen bzw. Umsatzausfälle der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben, soweit diese überhaupt vergleichbar wären, und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte die Klägerin nichts für sich daraus herleiten. Denn die Klägerin kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 u. 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 u. 44; VG München U.v. 26.7.2023 – M 31 K 22.3594 – juris Rn. 38 f.; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris Rn. 38; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25/08 – BVerwGE 134, 206 – juris Rn. 24, kein „Fehlerwiederholungsanspruch“). Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. VG München, U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; U.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte in bei Gericht anhängigen Klageverfahren wiederholt angekündigt und dazu nach eigenen Angaben auch eigens ihr Personal aufgestockt (vgl zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 15).
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Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie erleide durch die Versagung der Coronahilfe einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Baskettballbundesligisten wie den T. … B. … B. … und den B. … L. … B. … mit identischen Saisonzeiträumen und vergleichbaren Einnahmequellen (Ticketverkäufe und Sponsoring), die eine Überbrückungshilfe bewilligt sowie ausgezahlt bekommen hätten.
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Ein Vergleich mit der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehene handelt – ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 f.; SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur überlässt den jeweiligen Bundesländern einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Förderung und rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 und U.v. 20.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 55; mit Verweis auf OVG SH, U.v. 19.10.2015 – 2 LB 27/15 – juris Rn. 45; VG Koblenz, U.v. 20.3.2015 – 5 K 9/14.KO – juris Rn. 30; BVerfG, U.v. v 23.11.1988 – 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 – BVerfGE 79, 127, 158 sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.).
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Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 betreffend VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 109 f. zur Überbrückungshilfe III; BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn 48 zum Landwirtschaftsrecht).
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Abgesehen davon, dass die Klägerin aus Förderfällen in anderen Bundesländern für sich in Bayern rechtlich nichts herleiten kann, ist zu betonen, dass der streitgegenständlichen Förderung eine Richtlinie des Freistaates Bayern und gerade kein formelles oder materielles Bundesgesetz zugrunde liegt, also kein Akt des Bundes und auch keine Rechtsvorschrift (vgl. auch schon BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 28; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 28), die die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe leiten sollen, auch wenn die FAQ bundesweit einheitlich sind und die Förderung auch aus Bundesmitteln erfolgt. Maßgeblich ist danach die aus der bayerischen Richtlinie abgeleitete, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten für den Freistaat Bayern. Die gegenteilige Sicht geht damit ins Leere (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 u. 25).
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Demnach ist festzustellen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe IV hatte und hat.
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Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag unbegründet.
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Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.