Titel:
Anrechnung ausländischer vorklinischer Studienleistungen an einer privaten „Higher Education Institution“ in Malta für Studium der Humanmedizin in Deutschland
Normenketten:
RL 2005/36/EG Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 23 Abs. 6 UAbs. 1
ApprOÄ § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
BÄO § 3 Abs. 2 S. 6, S. 7
Leitsätze:
1. Fehlt es an einem Ausbildungsnachweis gem. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bzw. an einer sog. Konformitätsbescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden gem. Art. 23 Abs. 6 UAbs. 1 RL 2005/36/EU ist ein Studiengang nicht als ein im Ausland betriebenes Medizinstudium gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 ApprOÄ zu bewerten. (Rn. 13 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Gleichwertigkeit gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 ApprOÄ zwischen einem in Malta belegten Bildungsgang „Bachelor of Medicine“ und dem deutschen Medizinstudium liegt nicht vor. Insbesondere können die erforderlichen praktischen Übungen nicht durch ausschließlich online angebotene Lehrveranstaltungen ersetzt werden. (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen, private, in Malta lizensierte Online-Universität, Bachelor bzw. Master of Medicine, im Ausland betriebenes Medizinstudium (verneint), Gleichwertigkeit der Studienleistungen (verneint), Gleichwertigkeit, Anrechnung, Konformitätsbescheinigung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 08.09.2023 – W 2 E 23.999
Fundstelle:
BeckRS 2023, 40675
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Anerkennung von Studienleistungen sowie die vorläufige Anrechnung von zwei vorklinischen Fachsemestern auf ein beabsichtigtes inländisches Studium der Humanmedizin, hilfsweise die Anrechnung von einem klinischen Fachsemester, hilfsweise eine Verpflichtung des Antragsgegners, über den Anrechnungsantrag vorläufig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden.
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Der Antragsteller studiert seit dem 3. Mai 2021 im Studiengang „Bachelor of Medicine“ an der von der „Malta Further and Higher Education Authority“ (MFHEA) lizensierten „E. College of Medicine“, die von der D. E. Holdings Ltd. betrieben wird und ein Studium in Online-Form mit den Abschlüssen „Bachelor of Medicine“ und „Master of Medicine“ anbietet. Das dreijährige Bachelorstudium an der E. umfasst neun Module, die jeweils acht Wochen Online-Unterricht und eine klinische Rotation von vier Wochen beinhalten. Die theoretische Ausbildung findet ausschließlich online statt, die klinische Ausbildung wird in Zusammenarbeit mit mehreren deutschen Kliniken, u.a. des H.-Konzerns, durchgeführt. Die Teilnahme am Studium setzt keinen Wohnsitz in der Republik Malta voraus.
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Mit Datum 20. April 2023 beantragte der Antragsteller bei der Regierung von Oberbayern – Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie – die Anrechnung von Studienleistungen (Kurse der makroskopischen und der mikroskopischen Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie, Praktika zur Einführung in die Klinische Medizin und zur Berufsfelderkundung, Seminare Physiologie und Biochemie/Molekularbiologie sowie Medical English als Wahlfach) und von Studienzeiten im Umfang von zwei vorklinischen Fachsemestern, hilfsweise einem vorklinischen Fachsemester auf ein inländisches Studium der Humanmedizin anzurechnen. Mit Bescheid vom 15. Juni 2023 lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäß Art. 24 der RL 2005/36/EG setze die automatische Anerkennung einer ärztlichen Ausbildung innerhalb der Europäischen Union voraus, dass das Studium der Humanmedizin an einer Universität oder unter der Aufsicht einer Universität erfolge. Die E. sei jedoch in Malta nicht als „University“, sondern nur als „Higher Education Institution“ akkreditiert worden.
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Mit Beschluss vom 8. September 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsteller habe voraussichtlich weder einen Anspruch auf Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Studienleistungen aus seinem Studium an der „E. College of Medicine“ noch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem von ihm absolvierten Studium um Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums handele, das gleichwertig sei; bzw. um gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO vom 27. Juni 2002 [BGBl I S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 [BGBl I S. 4335]). Die E. in Malta sei keine Universität und nehme deshalb nicht den gleichen Rang im Bildungswesen ein, wie er im Inland den wissenschaftlichen Hochschulen zukomme. Zudem berechtige der Abschluss eines „Master of Medicine“ an der E. nur in Verbindung mit einem praktischen Foundation Year zum Erwerb der Ärztlichen Approbation in Malta. Weder sei der Masterabschluss von Art. 21 der RL 2005/36/EG erfasst noch liege eine Konformitätsbescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden nach § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO vor, aus der sich ergebe, dass ein Masterabschluss an der E. den Mindestanforderungen zur ärztlichen Grundausbildung des Art. 24 der RL 2005/36/EG entspreche. Das Studium an der E. sei auch nicht als „verwandtes Studium“ zu werten.
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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verfahrensakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu bemerken:
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Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO rechnet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums an. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Hiernach hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Anrechnung von Studienzeiten an der „E. College of Medicine“ (im Folgenden: E.) bzw. auf Anerkennung von dort erbrachten Studienleistungen glaubhaft gemacht. Der Studiengang „Bachelor of Medicine“ ist weder als im Ausland betriebenes Medizinstudium zu bewerten (nachfolgend 1.) noch als verwandtes Studium (nachfolgend 2.).
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1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anrechnung von Studienzeiten an der E. bzw. Anerkennung von dort erbrachten Studienleistungen, weil der Studiengang „Bachelor of Medicine“ nicht als im Ausland betriebenes Medizinstudium im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO zu bewerten ist.
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a) Soweit sich der Antragsteller darauf beruft und umfangreich darlegt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme der E. der gleiche wissenschaftliche Rang zu wie einer deutschen Universität oder Hochschule, weil ihr durch Schreiben der „Malta Further and Higher Education Authority“ (MFHEA) vom 21. August 2021 das Recht bescheinigt worden sei, Abschlüsse auf höchstem akademischen Level (8) anzubieten, kann dies dahingestellt bleiben. Gegen die Auffassung des Antragstellers, nach maltesischem Recht bestehe kein Unterschied zwischen einer „University“ und einer „Higher Education Institution“ spricht allerdings schon die vom Antragsteller als Anlage K II 1 übersandte „License“ der MFHEA vom 23. September 2019, wonach der E. die Verwendung des Begriffs „University“ im Namen, in der Werbung und in den Medien etc. untersagt ist (vgl. Nr. 14 der „Special Conditions“).
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b) Dahingestellt bleiben kann auch, ob mittels eines ausschließlich im Inland online durchgeführten Studiums mit Praktika ebenfalls im Inland überhaupt die Voraussetzungen für ein „im Ausland betriebenes“ Medizinstudium erfüllt werden können. Jedenfalls hat der Antragsteller kein Medizinstudium nach Maltesischem Recht betrieben. Der Masterabschluss der E. berechtigt nach dem Health Care Professions Act 2003, Cap 464 weder in Malta zur Approbation als Arzt noch gibt er einen Anspruch darauf, die Zulassung zum Foundation Year als Voraussetzung für die maltesische Approbation zu erhalten. Der Vortrag des Antragstellers, deutsche Behörden seien an die staatliche Anerkennung der E. durch maltesische Behörden gebunden und der Antragsteller wäre auch in Bayern berechtigt, nach Abschluss des an der E. erworbenen Bachelorgrads diesen nach Art. 100 BayHIG zu führen, überzeugt nicht.
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aa) Das an der E. angebotene Studium mit den Abschlüssen „Bachelor bzw. Master of Medicine“ erfüllt auch unter Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Medizinstudium, das nach Ableistung eines Foundation Year zur ärztlichen Approbation berechtigt, nicht.
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Nach Art. 21 Abs. 1 UA 1 der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – RL 2005/36/EG – (Berufsanerkennungsrichtlinie), der in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums den Zugang zu reglementierten Berufen und ihre Ausübung regelt, hat ein in einem Mitgliedstaat von der zuständigen Behörde ausgestellter Ausbildungsnachweis, der in Anhang V aufgeführt ist, im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten (unter anderem) eines Arztes mit Grundausbildung dieselbe Wirkung wie die von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweise. Im Anhang V ist unter Nr. 5.1.1 als Ausbildungsnachweis für die Tätigkeit eines Arztes für Malta (nur) „Lawrja ta‘ Tabib tal-Mediċina u l-Kirurġija“ der „Università ta‘ Malta“ verzeichnet. Ein Ausbildungsnachweis der E. ist nicht aufgeführt.
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Nach Art. 23 Abs. 6 UA 1 RL 2005/36/EU erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Ausbildungsnachweise des Arztes an, auch wenn sie den in Anhang V Nr. 5.1.1 aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist. Die Bescheinigung gilt gemäß Art. 23 Abs. 6 UA 2 RL 2005/36/EU als Nachweis dafür, dass diese Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den – hier die ärztliche Grundausbildung betreffenden – in Artikel 24 genannten Bestimmungen entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nr. 5.1.1 aufgeführt sind. Eine derartige Bescheinigung liegt ebenfalls nicht vor.
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Die MFHEA und der Medical Council Malta (MCM) haben sich vielmehr in einem gemeinsamen Schreiben vom 1. März 2023 zu einem „Antrag der E. auf Bescheinigung der Gleichwertigkeit und Konformität der E.-Abschlüsse in Medizin mit der RL 2005/36/EU und des Abschlusses in Medizin und Chirurgie der Universität Malta“ dahingehend geäußert, dass die klinische Ausbildung und die strukturierten klinischen Prüfungen in Deutschland abgehalten würden und deshalb sei zuständig für die Bewertung der Gleichwertigkeit die Bundesärztekammer oder eine andere Behörde, die mit der Anerkennung medizinischer Berufsqualifikationen in Deutschland betraut sei. Liege eine entsprechende Bescheinigung vor, könne der Antrag der E. auf Erteilung einer Konformitätsbescheinigung durch den MCM berücksichtigt werden. Mangels Bescheinigung kann sich der Antragsteller nicht auf § 3 Abs. 2 Satz 6 und 7 BÄO berufen.
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bb) Die „staatliche Anerkennung“ der E. beinhaltet nicht die Feststellung, dass nach Erreichen des „Master of Medicine“ der Beruf eines Arztes ausgeübt werden kann. Die MFHEA stellt in ihrem Schreiben vom 18. August 2021 an die D. E. Holdings Limited klar, dass sie die zuständige Behörde für die Lizenzierung, Akkreditierung und Qualitätssicherung in der Weiter- und Hochschulbildung sei. Alle in- und ausländischen Anbieter von Weiter- und Hochschulbildung benötigten eine von der MFHEA ausgestellte Lizenz. Die E. sei unter anderem berechtigt, die Abschlüsse „Bachelor of Medicine (B.Med.)“ und „Master of Medicine (M.Med.)“ zu verleihen, die als maltesische Abschlüsse anerkannt seien und als solche auf dem maltesischen Arbeitsmarkt verwendet werden könnten. Ob solche von den zuständigen Behörden anerkannt würden, um den Inhabern die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der MFHEA, sondern in den der zuständigen Behörden, die die medizinischen Berufe regelten.
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cc) Ob der Antragsteller zur Führung des Titels „Bachelor bzw. Master of Medicine“ unter Angabe der verleihenden Institution (Art. 100 Abs. 1 BayHIG), also des maltesischen Abschlusses, berechtigt sein könnte, ist weder streitgegenständlich noch für die hier allein streitgegenständliche Frage, ob er ein Studium der Medizin im Ausland betrieben hat, entscheidungserheblich. Im Übrigen gehen nach Art. 100 Abs. 4 BayIHG Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift vor; mithin ist ausschließlich die Berufsanerkennungsrichtlinie maßgeblich (siehe oben aa und bb).
19
2. Ungeachtet der Frage, ob das von der E. angebotene Studium „Bachelor bzw. Master of Medicine“ als ein dem Medizinstudium verwandtes Studium im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO zu qualifizieren ist, steht der vom Antragsteller begehrten Anerkennung von Kursen, Praktika und Seminaren schon die fehlende Gleichwertigkeit dieser Leistungen mit den im inländischen Studiengang geforderten Leistungen entgegen.
20
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) als die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit zuständige Stelle hat sich mehrfach, nach Aktenlage zuletzt mit Schreiben vom 9. Juni 2023, anhand der einschlägigen Curricula und Prüfungshandbücher mit der Frage der Gleichwertigkeit befasst und im Ergebnis die Anerkennung von Studienleistungen des Bildungsgangs „Bachelor of Medicine“ an der E. verneint. Unter anderem würden die praktischen Inhalte verschiedener vorklinischer Fächer, wie der Praktika der Physik, Biologie, Chemie, Physiologie und Biochemie, aus Sicht der ZAB durch das Studium an der E. nicht nachgewiesen und könnten durch rein theoretische Online-Lehrveranstaltungen nicht ersetzt werden. Die praktischen Übungen umfassten gemäß § 2 Abs. 3 ÄApprO die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen sei die praktische Anschauung zu gewährleisten. Praktische Übungen könnten durch digitale Lehrformate lediglich begleitet werden. Auch die in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgesehenen Seminare (§ 2 Abs. 4 ÄApprO) setzten praktische Übungen voraus. Es solle der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert werden. Die Seminare seien darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln und umfassten auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie könnten durch digitale Lernformate wiederum nur begleitet werden. Der praktische Unterricht werde in Deutschland in der Vorklinik durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Lediglich Vorlesungen dürften laut Ärztlicher Approbationsordnung in digitaler Form stattfinden. Die praktischen Veranstaltungen würden in dem Studiengang an der E. nicht abgebildet, stellten aber einen wesentlichen Fokus in der Ärztlichen Ausbildung nach der Ärztlichen Approbationsordnung dar, da das Studium der Humanmedizin in Deutschland neben der Vermittlung des wissenschaftlichen Grundlagenverständnisses für die klinischen Fächer auch auf ärztliche Tätigkeiten sowie für die wissenschaftliche Forschung vorbereiten solle. Die Beschwerdebegründung gibt dem Senat keine Veranlassung, die Ausführungen der sachverständigen ZAB (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.3.2022 – 7 ZB 20.197 – juris Rn. 12 ff.; OVG NW, B.v. 2.3.2021 – 19 E 440/20 – juris Rn. 5) in Zweifel zu ziehen.
21
Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur institutionellen Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten im Ausbildungsförderungsrecht in der Entscheidung vom 12. Juli 2012 – 5 C 14.11 – (juris) und ebenso auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 26. Januar 2023 – 3 A 287/19 – (juris) kann hier entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zurückgegriffen werden. Maßgeblich für die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 und 2 ÄApprO ist nicht die institutionelle Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten, sondern die Gleichwertigkeit von Ausbildungsinhalten. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der Entscheidung vom 12. Juli 2012 – 5 C 14.11 – (juris Rn. 18) aus, dass die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraussetze, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt würden. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen komme es nicht an. Diese zum Begriff der Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten im In- und Ausland im Hinblick auf das Recht der Ausbildungsförderung erfolgte Rechtsprechung kann nicht analog für den Begriff der Gleichwertigkeit von Studienleistungen, die im Ergebnis zu einer Verkürzung des inländischen Studiums führen, angewendet werden. Entsprechend stellte das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 12. Juli 2012 – 5 C 14.11 – (juris Rn. 18 ff.) auch fest, dass es auf die inhaltliche Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ankomme, weil dieser an die „Ausbildungsstätte“ und nicht an den Ausbildungs- oder Studiengang oder den konkreten Abschluss – wie im hier streitgegenständlichen Verfahren – anknüpfe.
22
3. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den Verwaltungsvorgang erst sechs Wochen später an den Antragsteller übersandt, jedoch auf einen kurz zuvor übermittelten Schriftsatz des Antragsgegners mit Anlagen weder verwiesen noch eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und bereits eine Woche später entschieden habe, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Denn es eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 7 CS 23.1072 – juris Rn. 18; B.v. 22.4.2022 – 3 CS 21.3245 – juris Rn. 19 m.w.N.).
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.