Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.12.2023 – 15 ZB 23.30902
Titel:

unzulässiger Berufungszulassungsantrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers 

Normenkette:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4
Schlagworte:
Asylrecht (Jordanien), Asyl (Jordanien), Berufungszulassungsantrag, Anwaltszwang, Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2023 – B 3 K 22.31180
Fundstelle:
BeckRS 2023, 40640

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2023 – B 3 K 22.31180 – wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils folgend als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil er erstens nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten gestellt wurde (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und zweitens die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht substantiiert dargelegt wurden (§ 78 Abs. 4 AsylG). Auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ist der Kläger durch die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrungebenso hingewiesen worden wie darauf, dass in dem Antrag auch die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO gehen aus dem Schriftsatz des Klägers nicht hervor und sind auch nicht ersichtlich.
3
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil der Zulassungsantrag entsprechend der obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).