Titel:
unbegründete Asylklage (Irak)
Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Einem volljährigem, erwerbsfähigem und gesundem Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der zudem eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker abgeschlossen hat, wird nach seiner Rückkehr in den Irak in der Lage sein, seine elementaren Bedürfnisse trotz der im Allgemeinen schwierigen Bedingungen sicherstellen zu können. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Irak, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint), keine Anknüpfung an asylrechtlich relevantes Merkmal geltend gemacht, unglaubwürdiger Sachvortrag, subsidiärer Schutz (verneint), Abschiebungsverbote (verneint), Rückkehr für volljährigen und erwerbsfähigen Mann zumutbar, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, kein subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Vortrag nicht glaubhaft
Fundstelle:
BeckRS 2023, 40521
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat.
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Der am ... 1984 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischem Glauben.
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Seinen Angaben zufolge reiste er am 21. September 2022 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 19. Oktober 2022 einen förmlichen Asylantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrags gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
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Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 29. Juni 2023.
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Der Kläger trug hierbei im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2019 an einer Demonstration der Tishrin-Revolution teilgenommen. Er habe Zelte und Demonstranten gesehen, die gegen die Regierung demonstriert hätten. Er habe der Demonstration lediglich zugeschaut. Plötzlich sei es zu einer Schießerei gekommen. Die Demonstranten seien weggerannt. Ein alter Mann habe ein blutendes Kind im Arm gehalten. Er habe diesem Mann geholfen, den Jungen ins Krankenhaus zu verbringen. Der Junge sei jedoch verstorben. Einige Tage später habe der Kläger selbst an Demonstrationen teilgenommen. Es sei in einem türkischen Restaurant übernachtet worden. Die Milizen hätten nach Ende der Demonstration nach Demonstranten gesucht. Sie hätten seinen Namen aufgenommen und festgestellt, dass er gegen die Parteien sei. Eines Tages sei er nach einer Demonstration nach Hause zurückgekehrt. Er sei verfolgt worden. Ein Freund habe ihn angerufen und ihm gesagt, sie würden nach ihm suchen. Er sei dann zu seiner Schwester gefahren und habe die Adresse seines Ladens gewechselt. Am 8. Januar 2022 sei seine Mutter aufgrund schlechter ärztlicher Behandlung verstorben. Er habe seine Mutter beerdigt. Danach habe die Hisbollah gewusst, wo er wohne. Am 20. August 2022 habe er einen Anruf erhalten. Es sei ihm gesagt worden, dass er getötet werden würde. Am 22. August 2022 sei auf sein Auto geschossen worden. Danach sei er ausgereist. Im Irak habe er 13 Jahre lang die Schule besucht und als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Er habe damit etwa 700.000,00 bis 1.000.000,00 Irakische Dollar monatlich verdient. Für die Ausreise habe er etwa 9.000,00 US-Dollar aufgewendet. Das Geld habe er durch den Verkauf seines Autos sowie des Goldschmucks seiner verstorbenen Mutter erhalten. Zudem habe er sich Geld von seinen Schwestern geliehen. Für das weitere Vorbringen des Klägers wird auf die vom Bundesamt über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift verwiesen.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 18. September 2023 (Gz. ...) wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1. und 2. des Bescheids). Nr. 3. des Bescheids bestimmt weiter, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor. In Nr. 5. des Bescheids wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6. des Bescheids ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
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Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt u.a. aus, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sie kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG. Er habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Profil des Klägers lasse nicht darauf schließen, dass er sich Milizen als Feinde gemacht habe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht gegeben. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse können nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
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Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 18. September 2023 wird ergänzend Bezug genommen.
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Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 2023 bekanntgegeben.
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Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
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Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2023, zugestellt am 7. Oktober 2023, – Az. ... – wird aufgehoben.
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Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 für den Kläger vorgetragen, dass die glaubhaften Schilderungen des Klägers zeigen, dass dieser im Irak aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt und mit dem Tode bedroht worden sei. Es sei bereits ein Mordanschlag am 22. August 2022 auf den Kläger verübt worden. Nach diesem Vorfall sei der Kläger in das kurdische Gebiet im Nordirak geflohen. Er habe einen Anwalt beauftragt, um Nachweise für seine Anzeige und mögliche Informationen zu einem etwaigen Strafverfahren zu erhalten. Als Iraker arabischer Volkszugehörigkeit könne sich der Kläger im kurdischen Teil des Iraks nicht niederlassen. Teilnehmenden an den Demonstrationen von 2019 drohe bis heute eine willkürliche Verfolgung. Gewalt Dritter gegen Demonstranten werde hingenommen, teilweise sogar von staatlicher Seite gefördert. Der Kläger erfülle damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 12. Dezember 2023 wird ergänzend Bezug genommen.
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Das Bundesamt ist für die Beklagte der Klage mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 entgegengetreten und beantragt,
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Zur Begründung wurde auf die mit der Klage angegriffene Entscheidung verwiesen.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2023 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Am 18. Dezember 2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2023 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2023 form- und fristgerecht geladen worden.
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2023 (Gz.: ...) ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die umfassenden und zutreffenden Gründe des Bescheids des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt.
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1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.
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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
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Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
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Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
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In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger ist kein Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG.
28
Der Einzelrichter schenkt dem Kläger nur insoweit Glauben, als dieser seit dem Jahr 2019 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2022 an einer Vielzahl (nach eigenen Angaben des Klägers mehr als 20) Demonstrationen gegen die Regierung im Irak teilgenommen hat. Keinen Glauben schenkt das Gericht dem Kläger jedoch im Hinblick auf seine Schilderungen des fluchtauslösenden Ereignisses vom 22. August 2022. Insoweit wirkt das Vorbringen des Klägers konstruiert und teilweise unschlüssig. Angesichts der Tatsache, dass nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, an den Demonstrationen jeweils mehr als tausend Personen teilgenommen haben, erscheint der vom Kläger geschilderte Anschlag realitätsfern. Hier besteht insoweit ein krasses Verhältnis zwischen Anlass (Teilnahme an Demonstrationen) und geschilderter Auswirkung (Mordanschlag auf den Kläger). Auch die Tatsache, dass Milizen die Anschrift des Klägers aufgrund des Begräbnisses seiner Mutter im Januar 2022 besessen hätten, erscheint dem Einzelrichter unschlüssig. Auch die Schilderung des Anschlages selbst begegnet erheblichen Glaubwürdigkeitszweifeln. Es ist fernliegend, dass der Kläger sein eigenes Auto nach Durchschlagen einer Scheibe und „Abtauchen“ auf den Beifahrersitz noch über eine Strecke von 500 m gesteuert haben will. Überdies hat der Kläger in der von ihm dem Gericht vorgelegten Anzeige beim Ermittlungsgericht in Al Karkh geschildert, dass er lediglich 200 m mit dem Fahrzeug noch gefahren sei, bevor er seine Flucht zu Fuß fortgesetzt habe. Auch insoweit ist das Vorbringen des Klägers nicht widerspruchsfrei. Auch die vom Kläger in Übersetzung vorgelegte Anzeige rechtfertigt aus Sicht des Einzelrichters kein anderes Ergebnis. Die Anzeige selbst belegt nicht, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie vom Kläger geschildert wurden. Gleiches gilt für die vorgelegte Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Ermittlung der Täter des Vorfalls vom 22. August 2022.
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Die dem Kläger geglaubte Teilnahme an mehreren Demonstrationen sei dem Jahr 2019 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 rechtfertigt isoliert betrachtet, nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der §§ 3, 3b AsylG.
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Der Einzelrichter ist insoweit der Auffassung, dass es sich beim Kläger um kein herausgehobenes Mitglied der Demonstrationsteilnehmer gehandelt hat. Dies deckt sich im Übrigen mit den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2023. Aus der bloßen mehrfachen Teilnahme an Demonstrationen als vom Kläger geschildertem alltäglichen Ereignis in den Jahren ab 2019 lässt sich jedenfalls keine landesweite Bedrohungssituation bzw. drohende Verfolgung für den Kläger ableiten. Dies gilt unabhängig von der vom Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geschilderten Problematik des Tätigwerdens schiitischer Milizen im Irak (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amtes vom 28. Oktober 2022 – Stand: Oktober 2022 – Ziffer II.2.1, S. 15). Der Einzelrichter ist dennoch der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass für den Kläger aufgrund der von ihm glaubhaft geschilderten Teilnahme an Demonstrationen seit dem Jahr 2019 und seiner eigenen Rolle im Rahmen dieser Demonstrationen eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung steht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger, wie von ihm selbst geschildert vor seiner Ausreise aus dem Irak bereits bei einem Freund in der Region Irak-Kurdistan (RKI) Zuflucht gefunden hat und ihm dieser Freund bei der Ausreise aus dem Irak in die Türkei geholfen hat. Auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Oktober 2022, Ziffer II.3 (S.19) ist innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Region Kurdistan-Irak (RKI) grundsätzlich möglich. Lediglich wird der Zuzug durch ein Registrierungsverfahren kontrolliert. Insofern ist es dem Kläger als volljährigem, erwerbsfähigem jungen Mann nach Auffassung des Einzelrichters zumutbar, sich in einer Region außerhalb seiner Heimatregion niederzulassen. Überdies gibt es im Irak weder ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen, noch ein zentrales Personenstandsregister, sodass dem Kläger bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Auffassung des Einzelrichters ausreichender Schutz zur Verfügung steht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28. Oktober 2022, a.a.O., Ziffer V.2., S. 25).
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Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur muslimisch-sunnitischen Religion kann das Gericht ebenfalls nicht feststellen.
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Dem Kläger ist zunächst nicht in Folge der allgemeinen Lage für Sunniten die Flüchtlingseigenschaft einzuräumen (vgl. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es trifft zwar zu, dass Sunniten immer wieder wegen ihrer Glaubensrichtung stigmatisiert werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 16). Die dokumentierten Vorfälle von Übergriffen gegenüber Sunniten (insbesondere durch schiitische Milizen) weiten sich aber im Irak nicht derart aus, dass daraus für jeden sunnitischen Araber die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. VG Berlin, U.v. 17.11.2021 – 25 K 634.17 A – juris), vielmehr bleibt es bei „vereinzelten“ Vorfällen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 16). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die alleine an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt insbesondere in Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Ein flächendeckendes Vorgehen gegen arabische Sunniten – welche 17 bis 22 Prozent der irakischen Bevölkerung ausmachen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 6) – ist nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 5 ZB 20.30994 – juris Rn. 3 ff.). Die Verfolgungshandlungen, denen die sunnitische Bevölkerungsgruppe – alleine wegen der sunnitischen Religionszugehörigkeit – im Irak ausgesetzt ist, weisen mithin die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht auf (vgl. NdsOVG, B. v. 5.11.2020 – 9 LA 107/20 – juris Rn. 9 ff.).
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Nach allem besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. §§ 3 ff. AsylG. Die insoweit mit der Klage im angegriffenen Bescheid erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen.
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2. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus i.S.v. § 4 AsylG. Ein solcher kommt insbesondere nicht im Hinblick auf die schlechte humanitäre Lage des Klägers bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion in Betracht. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer Zurechnung der den Kläger drohenden Gefahren zu einem Verfolgungsakteur i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.S.v. 3c AsylG.
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Für eine mögliche Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und hat der Kläger auch nichts dargetan (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).
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Des Weiteren begründet die allgemeine humanitäre Situation im Irak nicht die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es fehlt vorliegend bereits an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem insoweit eine zielgerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen müsste. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes infolge einer allgemein schlechten humanitären Lage bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs i.S.d. § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG – die ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht jenseits nicht intendierter Nebenfolgen erfordert –, auf deren Basis der (nicht-)staatliche Akteur die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit zu verantworten hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die im Irak vorherrschende insgesamt schwierige humanitäre Lage wird durch die langanhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, die Sicherheitslage, die fragliche Staatlichkeit, die innerstaatlichen Territorialkonflikte, die fortbestehenden konfessionellen bzw. ethnischen Auseinandersetzungen, die weiterhin unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung und die herrschenden Umweltbedingungen beeinflusst und bestimmt. Es ist aber nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden staatlichen oder nichtstaatlichen Akteure im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ein solcher Beitrag hieran anzulasten wäre, der nach den dargestellten Maßstäben zur Zurechenbarkeit im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes führte. Es liegt fern, dass die die humanitäre Situation bestimmenden Umstände von einem solchen Akteur gezielt herbeigeführt worden wären bzw. aufrechterhalten würden.
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Es ist ferner auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann die Qualifizierung der fortbestehenden Auseinandersetzungen im Irak als ein solcher Konflikt dahinstehen, da jedenfalls keine beachtliche Schadenswahrscheinlichkeit für den Kläger besteht. Das quantifizierbare Risiko, allein durch die Anwesenheit im Zentralirak (Bagdad) Opfer eines Konflikts zu werden, ist daher so gering, dass nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgegangen werden kann. Auch eine wertende Gesamtbetrachtung der aktuellen Situation unter umfassender Berücksichtigung der weiteren, die Situation des Iraks bzw. der betroffenen Region kennzeichnenden Umstände, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu dieser quantitativen Ermittlung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 43).
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3. Abschiebungsverbote zugunsten des Klägers bestehen ebenfalls nicht.
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Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12). Das für Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 13) kann erreicht sein, wenn die Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn.11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 90). Im Ergebnis kommt es auf eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls an (EGMR, U.v. 5.11.2019 – 32218/17-, NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen.
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Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in extreme materielle Not geraten könnte. Die Versorgungslage im Irak ist grundsätzlich angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 22). Die Erkenntnismittel beschreiben einen deutlichen Hilfsbedarf, aber keine flächendeckende Extremsituation in dem Sinne, dass die Menschen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten. Dies gilt bereits unabhängig von dem Lebensmittelsubventionsprogramm des irakischen Staates für Familien mit geringem Einkommen und den internationalen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 13.1.2022 – 29 K 120.17 A – S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021, S. 25). Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.S.v. Art. 3 EMRK zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 128 ff).
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Dem Kläger ist es als volljährigem, erwerbsfähigem und gesundem Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen durchaus zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich noch mehrere Familienangehörige (vier Schwestern und ein Bruder) nach wie vor in ... aufhalten. Auch verfügt der Kläger über einen 9-jährigen Schulbesuch und hat sich im Irak nach Abschluss einer Ausbildung zum Automechaniker seit dem Jahr 2003 im Irak beruflich im Angestelltenverhältnis betätigt. Darüber hinaus ist der Kläger auch auf die Inanspruchnahme staatlicher Rückkehrhilfen zu verweisen, die bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – BVerwG E 175, 227 ff.).
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Damit liegt ein außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind, nicht vor. Der Kläger dürfte aufgrund seiner persönlichen Situation in der Lage sein, seine elementaren Bedürfnisse trotz der im Allgemeinen schwierigen Bedingungen sicherstellen zu können.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso nicht feststellbar.
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Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dieser Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete zielstaatsbezogene Gefahr voraus (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – juris Rn. 3 ff.). Die befürchtete Verschlechterung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 – juris Rn. 4). Solange diese Grenzen nicht überschritten sind, ist es wiederum unerheblich, sofern die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
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Anhand dieser Maßstäbe lässt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht auf ein Abschiebungsverbot schließen. Der Kläger hat im Verfahren keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht. Er hat sich selbst als gesund und erwerbsfähig bezeichnet.
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Damit liegen im Ergebnis keine Gründe vor, welche die hilfsweise beantragte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak rechtfertigen.
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4. Die Ausreiseaufforderung und die gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage des § 11 Abs. 1, 2 AufenthG. Das Bundesamt hat insoweit das ihm zukommende Ermessen erkannt und dieses im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt.
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5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.