Titel:
Beginn der Festsetzungsfrist
Normenketten:
BayKAG Art. 8, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b lit. bb, lit. cc
AO § 169 Abs. 2 S. 1, § 170 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Festsetzungsverjährung ist so lange im Anlauf gehemmt, solange der Gläubiger keine Kenntnis von der Wasserentnahme hatte und ausgehend vom Frischwassermaßstab keine Berechnung der Forderung durchführen kann. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein bloßes Unterlassen der Behörde kann keinen Vertrauensschutz und somit auch keine Verwirkung begründen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entwässerungsgebühren, Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährungsfrist, Wasserversorgungsanlage, tatsächlicher Anschluss, Berechnung der Abwassergebühren, Verwirkung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 40519
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Erhebung von Entwässerungsgebühren für den Zeitraum 2006 bis 2013.
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Der Kläger ist Eigentümer verschiedener Grundstücke in ... und betreibt dort u.a. ein Autohaus (...str. ...). Auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit der Fl.Nr., ...str., unterhält er eine Halle mit einer Autowaschstraße.
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Im Jahr 1997 verlegte die Fa. G.,, für den im dortigen Bereich für die Wasserversorgung zuständigen Wasserzweckverband (WZV) u.a. entlang des streitgegenständlichen Grundstücks bis zu dem Nachbargrundstück, ...str. ...a, auf einem asphaltierten Privatweg eine Wasserleitung. Auf Wunsch des Klägers ließ der Wasserzweckverband in das streitgegenständliche Grundstück eine 6,2 m lange stillgelegte Stichleitung mit Erdkappe in das damals noch als Wiese genutzte Grundstück durch die Fa. G. verlegen.
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Im Jahr 2004 erhielt der Kläger für das streitgegenständliche Grundstück eine Baugenehmigung für die Halle mit Waschanlage. In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2004 teilte der Kläger im Bauverfahren mit, dass das Schmutzwasser gesammelt und aufbereitet wird. Im Jahr 2005 begannen die Bauarbeiten für die Halle. Laut Mitteilung des Klägers hat dabei seine Firma, Z. GmbH/Erdarbeiten, die Erdarbeiten vorgenommen und einen ca. 25 m langen Graben von der stillgelegten Stichleitung bis zur Halle ausgehoben. Dann wurde ein ca. 25 m langes schwarzes Rohr mit blauem Strich an die Stichleitung angeschlossen. Ungeklärt ist insoweit, wer dieses Rohr verlegt hat. Im Anschluss an diese Wasserleitung wurde im Auftrag des Klägers von der Fa. E. ein ca. 8 m langes Edelstahlrohr bis in den Heizungsraum der Halle mit der Waschanlage verbaut und anschließend ein Wasserzähler der Fa. S. von der Fa. E. installiert. Laut Mitteilung des Klägers hat seine Firma anschließend den Graben wieder verfüllt. Am 8. April 2006 meldete der Kläger die Waschanlage gewerberechtlich bei der Verwaltungsgemeinschaft an. Am 29. Dezember 2006 erhielt er eine Rechnung der Fa. E., in der auch die Installation des Wasserzählers aufgelistet ist. Im März/April 2007 wurde die Waschanlage eröffnet.
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Im Rahmen einer Kontrolle wegen einer Leckageortung u.a. am Hauswasseranschlussschieber an der ursprünglichen Stichleitung am 13. und 23. Juli 2018 stellten die Mitarbeiter des Wasserzweckverbandes in dem Heizungsraum des streitgegenständlichen Grundstücks des Klägers fest, dass dort eine Wasseruhr mit Zählerbügel, die zwar vom Hersteller, jedoch nicht vom Wasserzweckverband verplombt war, mit einem Zählerstand von 13.672,7145 m³ installiert war. Am 26. Juni 2019 wurde durch den Wasserzweckverband eine neue Wasseruhr eingebaut. Bei der Prüfung der alten Wasseruhr durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle am 3. Juli 2019 ergaben sich keine Beanstandungen.
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Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 erhob der Wasserzweckverband für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 26. Juni 2019 Verbrauchsgebühren für den Wasserbezug i.H.v. 21.943,56 EUR und Grundgebühren i.H.v. 1.203,75 EUR. Nach den Unterlagen des Wasserzweckverbandes hätte die Hausanschlussleitung mit einer Verschlusskappe versehen nach 6,3 m im Grundstück enden müssen. Ein kompletter Hauswasseranschluss mit Wasseruhr sei vom Wasserzweckverband nicht installiert worden. Eine Mitteilung an den Wasserzweckverband sei nicht erfolgt.
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Dieser Bescheid ist Streitgegenstand im Verfahren Au 8 K 22.842.
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Mit Bescheid vom 25. Juli 2019 setzte die beklagte Gemeinde für den Zeitraum 29. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2019 eine Abwassereinleitungsgebühr i.H.v. 20.476,56 EUR und Grundgebühren i.H.v. 1.060,00 EUR fest. Als Abwassermenge werde die zugeführte Wassermenge angesetzt. Vom Anlagenhersteller der Waschanlage sei bestätigt worden, dass tatsächlich der benötigte Frischwasserbedarf über die Kanalisation abgeleitet werde. Es komme deshalb der Grundsatz zum Ansatz, dass die Abwassermenge der zugeführten Wassermenge entspreche. Da kein genaues Datum für den Beginn der Einleitung vorliege, werde davon ausgegangen, dass zum 29. Dezember 2006 entsprechend der Rechnung der Installationsfirma mit der Einleitung begonnen worden sei. Für den Zeitraum vom 29. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2011 werde von einer Abwassermenge von 5.258 m³ zu einem Preis von 1,35 EUR ausgegangen, vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2019 von einer Abwassermenge i.H.v. 8.414 m³ zu einem Preis von 1,59 EUR. Die Grundgebühren würden betragen für den Zeitraum vom 29. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2011 pro Jahr 30,00 EUR, für den weiteren Zeitraum pro Jahr 120,00 EUR betragen. Die hinterzogenen Abgaben würden verzinst. Der Straftatbestand der Abgabenhinterziehung sei erfüllt. Seit dem 29. Dezember 2006 sei Abwasser eingeleitet worden. Eine Mitteilung an die Gemeinde sei nicht erfolgt. Die Hinterziehungszinsen seien für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu berechnen. Die Zinsen würden im gesonderten Bescheid festgesetzt und sich nach dem Zeitpunkt der Zahlung der hinterzogenen Gebühren richten.
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Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wurden nach erfolglos durchgeführtem Abhilfeverfahren mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 17. Dezember 2020 zurückgewiesen. Für Kommunalabgaben würden die Bestimmungen der Abgabenordnung über die Festsetzungsfrist entsprechend gelten. Die Festsetzung von Gebühren sei nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren bzw. bei Abgabenhinterziehung von zehn Jahren abgelaufen sei. Die Festsetzungsfrist beginne grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebührenschuld entstanden sei. Abweichend hiervon beginne die Frist erst, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden könne. Dies sei der Fall, wenn der Abwasserentsorger keine Kenntnis von der Einleitung habe. Wie im Strafverfahren ... beim Amtsgericht ... geklärt worden sei, sei an das Ende des vom Wasserzweckverband provisorisch verlegten Wasserhausanschlusses, der beim WZV stets aus blauen Polyethylen-Rohr bestehe und mit einem Anschlussstopfen enden würde, eine Rohrleitung aus Edelstahl angesetzt worden. Diese Leitung ende am vorgenannten Wasserzähler. Weder die Weiterführung des Hausanschlusses noch der Wasserzählereinbau sei vom WZV vorgenommen worden. Der WZV habe erst im Jahr 2018 Kenntnis von der Wasserentnahme erhalten. Gleiches gelte für die Gemeinde. Es komme für die Kanalgebührenerhebung allein auf den tatsächlichen Anschluss an die Entwässerungseinrichtung sowie die tatsächliche Abwassereinleitung und deren Kenntnis bei der Gemeinde an. Auf die Frage der vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Nichtanmeldung der Abwassereinleitung komme es nicht an. Der Beginn der Festsetzungsfrist sei bis zur Kenntnis gehemmt gewesen.
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Dagegen ließ der Kläger jeweils Klage erheben und im vorliegenden Verfahren gegen die beklagte Gemeinde wegen der Gebührenerhebung für die Entwässerung zuletzt beantragen,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2020 insoweit aufzuheben als Einleitungs- und Grundgebühren von mehr als 10.593,14 EUR festgesetzt worden sind.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger betreffend die Einleitungs- und Grundgebühren für Entwässerung gemäß Bescheid vom 25. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2020 keinen Zahlungsanspruch aus vorsätzlich begangener unterlaubter Handlung hat.
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Entgegen der Behauptung der Beklagten sei der Anschluss mindestens in 2005 und 2006 aufgrund zweier verschiedener Lebenssachverhalte der Beklagten bekannt gewesen. Die Zahlungsansprüche für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 seien verjährt. Die Berechnung der Entwässerungsgebühren und der Grundgebühren sei grob fehlerhaft – im äußersten Fall vorsätzlich falsch – abgerechnet worden. Der Kläger habe am 18. Oktober 2019 eine zwölfseitige Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft ... erstattet. Er sei erstinstanzlich vom Amtsgericht ... mit Urteil vom 29. Juli 2020 des Diebstahls in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden. Die Berufungsverhandlung beim Landgericht ... sei noch nicht terminiert. Der Graben für die Verlängerung der Stichleitung sei von der Firma des Klägers ausgehoben worden. Die Mitarbeiter des WZV/ der Beklagten seien entweder vor Beginn der Bauarbeiten informiert worden oder seien – jedenfalls vor dem Einbringen des Betons für die Streifen- und Punktfundamente – von einem Mitarbeiter der Firma des Klägers oder eventuell sogar vom Kläger selbst darüber informiert worden, dass die Wasserleitung nunmehr für den Wasseranschluss verlängert werde. Die Verlängerung des schwarzen Plastikrohrs mit blauem Strich vom Ende der ehemaligen 6,2 m langen blinden Stichleitung bis zum Punkt, wo die Frischwasserzuleitung mit diesem schwarzen Plastikrohr mit blauem Strich aus dem späteren Betonboden des Technikraums herausrage, betrage ca. 25 m. Die Fa. G., der damalige Vertragspartner des WZV, habe diese ehemalige tote Stichleitung mittels Abnahme der Blindkappe verlängert. Die Fa. G. habe sodann ein Verbindungsstück aus Rotguss von der vorherigen Stichleitung an die ca. 25 m lange Verlängerung geschraubt und das Ende der Plastikrohrverlängerung mit einer neuen Blindkappe aus Rotguss versehen. Der ausgehobene Graben sei von den Mitarbeitern der Fa. G. und/oder den Mitarbeitern des Klägers in Anwesenheit der Fa. G. mit Kies wieder verfüllt. Etwa ein Jahr später seien die Arbeiten im Innenbereich, darunter die Wasser- und Heizungsarbeiten, durch die Fa. E. erfolgt. Ein Mitarbeiter der Fa. E. habe in dieser späten Bauphase in 2006 mit einem Mitarbeiter des WZV telefoniert oder ein Mitarbeiter des WZV sei vor Ort auf der Baustelle gewesen, als die weiteren Rohrarbeiten im Technikraum ab der Frischwasserzuleitung im schwarzen Plastikrohr mit blauem Strich begonnen hätten. Der Mitarbeiter des WZV habe der Fa. E. in einem der Telefonate oder auf der Baustelle vor Ort erlaubt, dass die Wasseruhr und die Rohre vor der Wasseruhr von der Fa. E. selbst eingebaut werden könnten. Diese habe dann die Frischwasserversorgung mit einem ca. 8 bis 9 m langen Edelstahlrohr nach Einbringen zweier Rotgussverbindungsstücke am Ende des schwarzen Plastikrohrs mit blauem Strich verlängert und dann dort die Wasseruhr des Herstellers S. gesetzt. Dies sei der Hersteller gewesen, den auch der WZV damals verwendet habe. Ein Mitarbeiter des WZV oder ein Mitarbeiter der Fa. E. habe dann die Zufuhr des Frischwassers aus dem Hauswasseranschluss mittels Öffnen des Hauswasseranschlussschiebers auf der asphaltierten Straße, der 1997 dort von der Fa. G. für den WZV eingebracht worden sei, geöffnet. Bei der Einweihungsfeier im Sommer 2007 sei auch der Altbürgermeister ... unter den Gästen gewesen. Der WZV und somit die Beklagte habe somit mindestens zweimal Kenntnis vom Hauswasseranschluss einschließlich dem Setzen der Wasseruhr gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die Verbindung der 6,2 m langen Stichleitung mit einem Durchmesser von 80 mm eine Reduzierung erhalten habe, da das am 10. Juli 2020 im Technikraum aufgefundene schwarze Plastikrohr mit durchgehendem blauen Strich einen Durchmesser von 40 mm habe. Es werde davon ausgegangen, dass die Fa. Z. die Baggerarbeiten erbracht habe, jedoch die Mitarbeiter der Fa. G. die Verlängerung mittels dem 25 m langen Plastikrohr einschließlich dem Rotgussverbindungsstück an der alten Stichleitung und der Blindkappe erbracht hätten. Sodann sei dieser Graben mit Kies wieder verfüllt worden, was wohl auch die Mitarbeiter des Klägers in Anwesenheit der Fa. G. erbracht hätten. Zum Beweis dafür, dass das Verbindungsstück nicht vom Kläger, sondern von Mitarbeitern der Fa. G. erbracht worden sei, werde ein Sachverständigengutachten beantragt. Es würde ergeben, dass keinerlei DNA-Spuren des Klägers, eines Mitarbeiters des Klägers oder eines Mitarbeiters der Fa. E. sich darauf befinden würden, sondern eben nur DNA-Spuren von Mitarbeitern des WZV oder der Mitarbeiter der Fa. G.. Da die Wasseruhr des Herstellers S. auch vom WZV verwendet worden sei, sei der Rückschluss erlaubt, dass der Mitarbeiter des WZV bzw. der Beklagten seinerzeit darauf bestanden habe, dass dieser verwendet werden müsse. Hierbei habe der Kläger gegenüber dem WZV bzw. der Beklagten zum zweiten Mal den Hauswasseranschluss entweder im Telefonat eines Mitarbeiters des WZV bzw. der Beklagten, mit einem Mitarbeiter der Fa. E. oder vor Ort auf der Baustelle durch den Mitarbeiter der Fa. E. bei persönlicher Anwesenheit des Mitarbeiters des WZV bzw. der Beklagten gemeldet. Da die kostenintensivere Arbeit der Fa. G. mittels ca. 25 m Verlängerung und Verbindung erbracht worden sei, hätten die Mitarbeiter des WZV für diese geringeren Arbeiten nicht weiter die Fa. G. dafür einsetzen wollen, da es im Großen und Ganzen nur noch um das Setzen der Wasseruhr gegangen sei. Ob auch diese ca. 8 bis 9 m lange Verlängerung des Wasseranschlusses von dem endenden Plastikrohr im Technikraum bis zur Wasseruhr mit dem WZV abgesprochen gewesen sei, sei unbekannt, werde jedoch vermutet, da nach der Satzung des WZV am Ende der Arbeiten der Fa. E. diese Arbeiten von den Mitarbeitern des WZV abgenommen werden müssten. Gemäß der Satzung dürfe die Anlage auch durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das wie die Fa. E. in ein Installateurverzeichnis des Verbands oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen sei. In einer Stellungnahme der Mitarbeiter des WZV hätten diese erklärt, dass der Hausanschlussschieber in der Vergangenheit von ihnen schon des Öfteren geschlossen worden sei, da er nicht in Betrieb sei. Es werde beantragt, dem WZV bzw. der Beklagten aufzuerlegen, mitzuteilen, wann dies gewesen sei. Weder die Dokumentation des Klägers noch die Dokumentationen des WZV bzw. der Beklagten seien vollständig. Es möge sein, dass die Fa. G. die 25 m Verlängerung nicht abgerechnet habe. Zumindest müsse jedoch ein Regiezettel vorliegen. Es werde zusätzlich beantragt, dem WZV bzw. der Beklagten aufzuerlegen, die Abrechnung der Fa. G. für die Jahre 2005, 2006 und 2007 im Bereich der ...straße vorzulegen. Ausweislich der Satzung gelte kein Formularzwang. Der Kläger habe den Hauswasseranschluss in 2005 bei der Verlängerung der 25 m, bei dem Einbau der Wasseruhr und bei der Abnahme der Wasseruhr mündlich und faktisch gemeldet. Der Kläger habe des Weiteren ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung, dass die von der Beklagten erhobenen Gebühren nicht auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhen würden. Dafür sei der Staat darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte habe die Abgabenhinterziehung nicht schlüssig dargelegt. Der Beklagten sei der Anschluss mehrmals mitgeteilt worden. Der Kläger habe somit nicht vorsätzlich gehandelt. Im strafrechtlichen Urteil des Amtsgerichts ... sei u.a. auch ein möglicher Tatbestandsirrtum des Klägers nicht berücksichtigt worden.
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Die Beklagte ließ beantragen,
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Die Beklagte hätte keine Kenntnis von der rechtswidrig vorgenommenen Anschlussnahme gehabt. Der Kläger sei für den seiner Auffassung nach entscheidungserheblichen Sachverhalt beweispflichtig. Der Vortrag des Klägers sei von Behauptungen geprägt, wobei dieser Vortrag an den jeweils entscheidenden Stellen von bloßen Vermutungen und Alternativvorschlägen zu den damaligen Geschehnissen dokumentiert werde. Er bleibe jeglichen Beweis für die Behauptung schuldig, dass bereits in den Jahren 2005 und 2006 eine entsprechende Kenntnis der Beklagten bestanden habe bzw. hätte bestehen müssen. Es werde auf die vorgelegten Protokolle der Strafgerichte verwiesen. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass bereits seit 1999/2000 ausschließlich sog. PE-Xa-Leitungen vom WZV verbaut werden würden, welche nicht schwarz, sondern aus blauem Material seien. Nicht zuletzt damit sei der Nachweis geführt, dass der bezeichnete Grundstücksanschluss in Verlängerung des vormaligen, in 1997 eingelegten Blindanschlusses nicht vom Wasserzweckverband bzw. in dessen Auftrag hergestellt worden sei. Inwieweit sich der Kläger eines Straftatbestandes schuldig gemacht habe, könne in dem vorliegenden Verfahren zunächst dahinstehen, da es vorliegend für den Lauf bzw. die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung nur relevant sei, ob die Beklagte Kenntnis von der Anschlussnahme und der nachfolgenden Wasserentnahme bzw. Entwässerung gehabt habe. Die Zeugen könnten bestätigen, dass der Kläger ohne die gemäß der Satzung des Wasserzweckverbandes erforderlichen Anzeigen/Mitteilungen die Verlängerung und den Hausanschluss vorgenommen habe. Die vom Kläger behaupteten „Lücken“ in den Aufzeichnungen Wasserzweckverbandes bzw. der Beklagten ergäben sich schlicht aus dem Umstand, dass weder die vom Kläger beauftragten Firmen noch der Kläger selbst irgendwelche Mitteilungen oder Informationen an den Wasserzweckverband bzw. die Beklagte formuliert hätten. Die beantragte Vorlage der Abrechnungen der Fa. G. sei unbehelflich. Der Grundstücksakt enthalte lediglich die vorgelegten anliegenden Rechnungen, jedoch keinerlei Rechnungen oder Auftragsbestätigungen oder Aufmaße zur Herstellung des Anschlusses in den Jahren 2005 ff. Dies sei auch nicht verwunderlich, da die Fa. G. zu den entsprechenden Arbeiten weder beauftragt gewesen sei, noch diese durchgeführt hätte. Durchgeführt seien diese Arbeiten nach dem eigenen Vortrag des Klägers von den von ihm beauftragten anderweitigen Unternehmen. Hinsichtlich der Gebührenhöhe verbiete sich eine mathematische „Verteilung“ der Wassermengen auf die Zeiträume aus den Gründen der Nachvollziehbarkeit und Gebührengerechtigkeit. Für den Feststellungsantrag habe der Kläger kein ausreichendes Feststellungsinteresse dargelegt. Dieser sei unzulässig, weil er subsidiär zu der Gestaltungsklage, Anfechtungsklage gegen einen nachfolgenden Zinsbescheid, zu qualifizieren sei.
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Mit Urteil des Amtsgerichts ... (...) vom 29. Juli 2020 wurde der Kläger wegen Diebstahls in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe i.H.v. 220 Tagessätzen zu je 170,00 EUR verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde das Verfahren hinsichtlich des Klägers gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 15. Februar 2022 (...) vorläufig eingestellt. Dem Kläger wurde zur Auflage gemacht, eine Geldauflage i.H.v. 15.000,00 EUR zu zahlen. Nach Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren mit Beschluss vom 16. März 2022 endgültig eingestellt.
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Ein in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 vor dem Verwaltungsgericht geschlossener Vergleich wurde vom Kläger widerrufen.
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Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2023 ließ der Kläger noch vortragen, dass Zahlungsverjährung mit einer regelmäßigen Verjährungsfrist von fünf Jahren eingetreten sei. Die Beklagte habe Kenntnis gehabt, da vor Ort bei Fertigstellung der Arbeiten der Firma E. notwendigerweise ein Mitarbeiter des WZV die Abnahme vorgenommen habe. Die Zeugenaussage des Geschäftsführers, er habe gedacht, es sei ein Zwischenzähler, sei unglaubhaft. Die behauptete Unkenntnis der Beklagten sei auch deshalb falsch, weil der Wasserwart Herr ... bestätigt habe, dass der Hausanschlussschieber in Vergangenheit schon öfters geschlossen worden sei, da er nicht in Betrieb sei. Dies sei nach Auffassung des Klägers somit mindestens einmal jährlich seit 2007 im Rahmen der routinemäßigen Kontrolle des WZV gewesen. Nach der damaligen Satzung habe es keinen Formzwang zur Bekanntgabe eines neuen Wasseranschlusses gegeben. Auf das jetzt erforderliche vom Grundstückseigentümer auszufüllende und zu unterschreibende Formular könne sich der WZV nicht berufen. Damit habe der WZV und damit auch die Beklagte gemäß Bestätigung des Wasserwartes, Herr, von dem neuen Wasseranschluss für die streitgegenständliche große Halle beste Kenntnis gehabt. Der schon öfters geöffnete Hausanschlussschieber bedeute die Wasserabnahme für einen Verbraucher. Da sich vor Ort nur die große Halle des Klägers befinde, Herr ... keine Wasserfontäne und auch keine überflutete Fläche beobachtet habe, sei ihm und damit auch dem WZV bekannt gewesen, dass Wasser zum Verbrauch in dieser neu errichteten Halle entnommen worden sei. Es werde des Weiteren auf den gleichgelagerten Fall im Beschluss des VG München (B.v. 9.1.2018 – M 10 S 17.4029) verwiesen. Auch der Zahlungsanspruch aus 2013 sei aufgrund Verjährung erloschen, da der WZV und damit die Beklagte nach Ausbau der alten Wasseruhr im Sommer 2018 alle Daten zur Abrechnung gehabt habe, jedoch nicht bis längstens 31. Dezember 2018 den Bescheid, der auch das Jahr 2013 umfasse, dem Kläger zugestellt, sondern erst nach knapp über einem Jahr, am 25. Juli 2019, den Bescheid erlassen und zur Post aufgegeben habe. Wenn der Rechtsansicht der Beklagten gefolgt werden würde, dass die Unkenntnis über den Wasseranschluss dazu führe, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginne, würde dies bedeuten, dass die Verjährung auch nach Jahrzehnten nicht eintreten könne. Die Verjährungsvorschriften dienten jedoch der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Auf die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 werde verwiesen. Vorsorglich stütze sich der Kläger auch auf Verwirkung. Die Beklagte habe im Zeitraum von ca. 10,5 Jahren die Ansprüche auf Abgabenzahlung nicht geltend gemacht. Die Autowaschanlage sei der Beklagten bestens bekannt gewesen. Die Beklagte habe auch aus den eigenen Abrechnungen den jährlichen vorherigen und späteren Wasserverbrauch bzw. die entsprechende Einleitungsmenge gekannt. Ihr hätte auffallen müssen, dass sich der Wasserverbrauch trotz der Autowaschanlage in all den Jahren ab 2007 nicht erhöht habe, was jeglicher Lebenserfahrung widerspreche. Für den Feststellungsantrag bestehe weiterhin ein Feststellungsinteresse. Es sei keine Erledigung eingetreten, auch wenn im Widerspruchsbescheid der Vorwurf der Abgabenhinterziehung nicht mehr genannt werde. Es sei auch eine Wiederholungsgefahr gegeben, da die Beklagte an dem Vorwurf der Abgabenhinterziehung festhalte, obwohl ihr die Einstellung des Strafverfahrens bestens bekannt sei. Die Beklagte hätte ohne Weiteres schriftlich gegenüber dem Kläger mitteilen können, dass an der Tatsachenbehauptung der Abgabenhinterziehung nicht mehr festgehalten werde. Der Kläger habe damit einen Anspruch auf Entfernung der Tatsachenbehauptung, er habe den Straftatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt. Diese Tatsachenbehauptung stehe ausschließlich dem Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft zu. Die Beklagte führe im Bescheid aus, dass der Kläger der Beklagten deswegen Hinterziehungszinsen schulde. Der Kläger habe damit einen Anspruch und ein berechtigtes Interesse, dass festgestellt werde, dass die Beklagte gegenüber ihm keinen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2023 und vom 5. Dezember 2023 sowie auf die beigezogenen strafrechtlichen Akten (... und ...) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht erfolgreich. Der Klageantrag 1 ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klageantrag 2 ist bereits unzulässig.
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1. Der Bescheid vom 25. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die festgesetzte Gebühr für den Zeitraum vom 29. Dezember 2006 bis 31. Juli 2019 ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig erfolgt.
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Der Antrag, wonach die Festsetzung insoweit rechtswidrig sein soll, als Verbrauchs- und Grundgebühren von mehr als 10.593,14 EUR festgesetzt worden sind, ist unbegründet. Entgegen dem Einwand des Klägers sind die Gebühren für den Zeitraum 2006 bis 2013 nicht verjährt, weil der Anlauf der Festsetzungsverjährungsfrist gehemmt wurde. Diese ist erst mit Kenntnis der Beklagten im Jahr 2018 mit Ablauf des Jahres 2018 angelaufen.
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a) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen aufgrund einer besonderen Abgabesatzung, welche den Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe, sowie die Entstehung und Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss, Benutzungsgebühren erheben. Zu diesen Einrichtungen gehören auch öffentlich betriebene Entwässerungseinrichtungen.
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Die Beklagte hat von der Satzungsermächtigung des Art. 8 Abs. 1 KAG durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 5. Dezember 2003 und vom 10. Juni 2011 Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.
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Die Gebührenfestsetzung für die Einleitungs- und Grundgebühren beruht auf § 11 und § 12 BGS-EWS. Gemäß § 15 Abs. 2 BGS-EWS entsteht die Grundgebühr erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Gemäß § 15 Abs. 1 BGS-EWS entsteht die Einleitungsgebühr mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
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b) Entgegen dem Einwand des Klägers ist keine Verjährung eingetreten.
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Maßgeblich ist hier die Frist für die Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung (AO), die gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG entsprechend anwendbar sind. Die Festsetzungsverjährungsfrist richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO und beträgt vier Jahre. Die Festsetzungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Abgabegläubiger rechtswirksam eine entstandene Abgabenforderung per Bescheid vom Abgabeschuldner fordern kann. Davon zu unterscheiden ist die sog. Zahlungsverjährung, die gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 228 AO in fünf Jahren eintritt. Sie betrifft die Verjährung des Rechts, bereits mit Bescheid festgesetzte und fällige Abgaben zu erheben (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO).
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Ob danach grundsätzlich neben dem Zeitraum von 2006 bis 2013 auch die Gebühr für das Jahr 2014 wegen der (nur) vierjährigen Festsetzungsverjährung bereits verjährt wäre, kann dahingestellt bleiben, weil dies von der Klägerseite nicht beantragt worden ist und insoweit auch im Übrigen eine Anlaufhemmung vorliegt (vgl. nachfolgend).
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c) Der Anlauf der Festsetzungsverjährungsfrist wurde vorliegend gehemmt. Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebührenschuld entstanden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz bzw. die Satzung die Leistungspflicht knüpft (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 38 AO). Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 1 KAG beginnt die Festsetzungsfrist jedoch abweichend hiervon, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berechnung möglich ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 170 ff. AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abgabegläubiger von der Erfüllung des Tatbestands erfährt, spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann. Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (ständige Rechtsprechung, zuletzt in einem dem Gebührenrecht vergleichbaren Beitragsverfahren BayVGH, U.v. 17.11.2022 – 20 B 19.1852 – juris Rn. 18). Die Festsetzungsverjährung beginnt nach dem Entstehen der Beitragspflicht, also mit dem Abschluss der Gesamtmaßnahme, und sobald die Beitragsschuldnerin die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände dem Beitragsgläubiger mitgeteilt hat, weil erst dann die Forderung berechnet werden kann (BayVGH, U.v. 17.11.2022 a.a.O. Rn. 17). Tatsächliche Gründe liegen allgemein beim Fehlen von Berechnungsgrundlagen vor, insbesondere aber, wenn der Wasserversorger keine Kenntnis von der Wasserentnahme hat (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand September 2023, Teil III, Frage 8, Ziff. 2.3.1). Dies gilt entsprechend für die Festsetzung der Abwassergebühren ausgehend von dem hier anzuwendenden sog. Frischwassermaßstab.
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d) Ausgehend von diesen Maßgaben liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der WZV und damit die Beklagte als Betreiberin der Entwässerungsanlage vor dem Jahr 2018 Kenntnis im vorgenannten Sinne vom tatsächlichen Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage sowie von der Wasserentnahme und insoweit von den für die Berechnung der Abwassergebühren maßgeblichen Umstände Kenntnis erlangt hat. Der Kläger hat dem WZV und der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen hat und Wasser entnimmt. Er hat damit gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 17 BGS-WAS bzw. § 18 BGS-EWS verstoßen, wonach die Gebührenschuldner verpflichtet sind, dem WZV bzw. der Beklagten die für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlagen entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. Hierzu gehört auch die Meldung, dass ein Grundstück tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen bzw. Abwasser eingeleitet wird.
33
Entgegen der üblichen Vorgehensweise wurde der Wasserzähler nicht vom WZV, sondern vom Kläger selbst bzw. von der von ihm beauftragten Firma installiert. Dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig und ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung vom 29. Dezember 2006 der Firma E. (Bl. 79 der Gerichtsakte), die den Wasserzähler im Auftrag und in Rechnung für den Kläger installiert hat. Weder der Kläger noch diese Firma hat dem WZV oder der Beklagten mitgeteilt, dass der Zähler installiert worden ist. So hat der Kläger selbst im Strafverfahren beim Amtsgericht ausgesagt, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass er das hätte melden müssen. Aber es sei richtig, dass es bei der Gemeinde beantragt hätte werden müssen (Protokoll des Amtsgerichts vom 24.6.2020, Az., Bl. 312 der Amtsgerichtakte). Daraus ergibt sich, dass der Kläger selbst den Anschluss nicht gemeldet hat. Soweit der Kläger darauf verweist, dass (irgendein) Mitarbeiter des WZV oder der Beklagten 2005 und/oder 2006 telefonisch und/oder vor Ort von der Anschlussnahme in Kenntnis gesetzt worden sei, ändert dies an der Beurteilung nichts. So ist das Vorbringen bereits unsubstantiiert, da der Kläger weder einen Mitarbeiter namentlich benennen kann, noch einen konkreten Sachverhalt vorträgt. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, wer mit wem telefoniert oder (vor Ort) gesprochen hat und auf welche Weise somit die Beklagte von dem Anschluss Kenntnis erlangt haben soll. Auch die vom Kläger damit beauftragte Fachfirma selbst hat vorgetragen, dem WZV keine Mitteilung gemacht zu haben. So hat der Geschäftsführer der vom Kläger beauftragten Fachfirma, Herr, in der Sitzung des Amtsgerichts am 24. Juni 2020 bei seiner Vernehmung als Zeuge ausgesagt, dass beim Neubau grundsätzlich der Eigentümer das Wasser beantragen müsse. Bei Neubauten müsse sich der Eigentümer kümmern. Er könne nicht beantworten, ob es im vorliegenden Fall vom Wasserzweckverband abgesegnet gewesen sei (Bl. 323 der Amtsgerichtsakte).
34
Der damals zuständige Vorsitzende des Wasserzweckverbands hat in seiner Zeugeneinvernahme beim Amtsgericht in der Sitzung vom 9. Juli 2020 erklärt, dass sie ein Formular gehabt hätten und man einen Antrag auf Wasseranschluss hätte stellen müssen. Er möchte ausschließen, dass etwas telefonisch gewesen sei (Bl. 335, 336 der Amtsgerichtsakte). Der damals zuständige Wassermeister erklärte in seiner Zeugeneinvernahme in der Sitzung des Amtsgerichts ... vom 9. Juli 2020, dass er nichts über den Anschluss wisse. Es sei nie ein Antrag gestellt worden. Daher habe er nichts wissen können (Bl. 337 der Amtsgerichtsakte). Der damals zuständige Geschäftsstellenleiter des WZV betonte in seiner Zeugeneinvernahme, dass egal, ob der Wasserzweckverband selbst oder der Eigentümer nach Absprache mit dem Wasserzweckverband den Anschluss erstellt hätte, dies dann im Grundstücksakt dokumentiert worden wäre (Bl. 357 der Amtsgerichtsakte). Es sei auch hinterher nichts abgenommen worden. Der Kläger selbst hat des Weiteren ausgesagt, dass er nicht (bei der Fachfirma) nachgefragt habe, ob die Kommunikation mit der Gemeinde geklärt sei (Bl. 314 der Amtsgerichtsakte). Anlass, an den Angaben der Beteiligten zu zweifeln, bestehen nicht, da diese alle mit entsprechender Belehrung formal als Zeugen vom Amtsgericht vernommen worden sind.
35
Des Weiteren liegt für das streitgegenständliche Grundstück auch kein Grundstücksakt beim WZV vor(Bl. 469 der Amtsgerichtsakte). Dies lässt ebenfalls darauf schließen, dass ein Wasseranschluss nicht angezeigt worden ist, da ansonsten ein entsprechender Vorgang angelegt worden wäre. Der Vortrag des Klägers, dass der Wasserzweckverband die Dokumentation vergessen habe, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist insoweit eine nicht substantiierte Schutzbehauptung.
36
Ausgehend von den eigenen Einlassungen des Klägers im Strafverfahren, dass er den Anschluss dem WZV bzw. der Beklagten nicht mitgeteilt hat, und sich aus den weiteren Aussagen und der (nicht vorliegenden) Dokumentation ergibt, dass keine Mitteilung erfolgte, ist die Kammer der Überzeugung, dass der WZV keine Kenntnis von der Wasserentnahme hatte und somit den Wasserzähler nicht ablesen konnte. Ebenso wenig hatte die Beklagte in Folge davon Kenntnis und konnte ausgehend vom Frischwassermaßstab auch keine Berechnungen der Forderungen durchführen, sodass die Festsetzungsverjährung im Anlauf gehemmt war.
37
e) Die Beklagte hat auch nicht ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen können. Weder ein nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsakts berufener Beamter noch ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter hat die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen vor 2018 festgestellt.
38
Für die Festsetzung der Gebühren ist, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2023 mitgeteilt hat, das Steueramt zuständig. Dass das Steueramt Kenntnis gehabt hat, trägt der Kläger selbst nicht vor. Der Wasserwart oder der Wassermeister, die angeblich während der Bauphase vor Ort waren, sind für die Festsetzung der Gebühren nicht zuständig. Ein Wassermeister ist auch nicht i.S.d. Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter. Auf dessen evtl. Kenntnis kommt es insoweit nicht an.
39
Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf eine evtl. Kenntnis des Wasserwarts ... an. Der Kläger trägt insoweit vor, dass der Wasserwart bei der maßgeblichen Kontrolle im Jahr 2018 den Hausanschlussschieber hätte schließen müssen. In einem Aktenvermerk zu diesem Vorgang habe der Wasserwart mitgeteilt, dass er bereits davor des Öfteren den Hausanschlussschieber hätte schließen müssen. Somit habe der WZV und damit die Beklagte bereits vor 2018 Kenntnis von dem Wasseranschluss und der Entwässerung gehabt. Unabhängig davon, dass nach den obigen Ausführungen der Wasserwart nicht ein Mitarbeiter des WZV und der Beklagten ist, dessen Kenntnis der Beklagten zugrechnet werden müsste, folgt aus dem geöffneten Hausanschlussschieber nicht, dass Wasser ohne entsprechende Anzeige am streitgegenständlichen Objekt des Klägers entnommen wird. So wäre es auch beispielsweise denkbar gewesen, dass den Hausanschlussschieber ein unbefugter Dritter geöffnet hat.
40
Auch im Hinblick auf die allgemein bekannte Tatsache der Eröffnung der Waschanlage auf dem streitgegenständlichen Grundstück musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass insoweit eine neue Wasserentnahmestelle gebaut worden war und somit die Beklagte von der Wasserentnahme und der Entwässerung hätte Kenntnis haben müssen. Bereits wegen der konkreten örtlichen Situation, wonach sich die Waschanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu weiteren Gebäuden des Klägers befindet, war auch genauso gut denkbar, dass die Waschanlage vom Nachbargrundstück aus mitver- und entsorgt wird (vgl. so auch die Mitteilung des WZV an das Amtsgericht, Bl. 80 der Amtsgerichtsakten).
41
Nicht entscheidungserheblich kommt es auch auf eine evtl. Kenntnis des Bürgermeisters an, weil er beispielsweise bei der Eröffnung der Waschanlage vor Ort gewesen sein soll, da er nicht ein nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufener Beamter war (BayVGH, B.v. 28.7.1999 – 23 ZB 99.1553 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 10.3.2005 – M 10 S 04.5341 – juris Rn. 30).
42
Genauso wenig kommt es des Weiteren darauf an, wer das Zwischenstück zwischen der ca. 6,2 m langen Stichleitung mit Blindkappe bis zum Wasseranschluss des Klägers verlängert hat und welche Qualität dieses Rohr, ob ein schwarzes Plastikrohr mit blauem Strich oder aus blauem Material, aufweist. Denn dies sagt nichts darüber aus, ob und wann ein Wasseranschluss mit Zähler und eine Wasserentnahme bzw. eine Entwässerung durch den Kläger erfolgte bzw. wann die Beklagte davon Kenntnis erlangte.
43
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG München (VG München, B.v. 9.1.2018 – M 10 S 17.4029 – juris) ändert an der rechtlichen Einschätzung ebenfalls nichts. Dort ist lediglich im Sachverhalt ausgeführt, dass der Neubau wohl bereits 1990 errichtet worden sei, der Wasserwart aber aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen erst 2006 festgestellt habe, dass der zusätzliche Wasseranschluss nicht angemeldet worden sei. Gebühren wurden nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 festgesetzt. Dem Sachverhalt lässt sich des Weiteren entnehmen, dass im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist, dass die Antragsgegnerin die Gebühren „ohnehin“ nicht für den Gesamtzeitraum seit Errichtung der zusätzlichen Wohneinheiten im Jahr 1990 erhoben habe, sondern erst ab dem Januar 2002. Vertieft wurde dies vom VG München nicht, da es nicht entscheidungserheblich war, weil es insoweit maßgeblich um die Frage der Aussetzung der Vollziehung und die Zahlungsverjährung ging. Jedoch wäre offensichtlich auch nach Einschätzung der Widerspruchsbehörde eine Festsetzung für den gesamten Zeitraum rechtlich möglich gewesen.
44
f) Auch die vom Kläger ebenfalls zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur zulässigen Obergrenze einer Verjährungsfrist (BVerfG, B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – juris) ändert an der Anlaufhemmung der Verjährungsfrist nichts. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorschriften bestehen nicht. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, das Rechtsstaatsprinzip schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Ein Vorteilsemfänger müsse in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Das Bundesverfassungsgericht hat im Wesentlichen moniert, dass es dem Satzungsgeber bei Heilung einer ungültigen Abgabensatzung durch Bekanntgabe einer gültigen Satzung möglich war, den Verjährungsbeginn einseitig zu Lasten des Bürgers ohne zeitliche Obergrenze nach hinten zu verschieben. Damit lasse er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung könne so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.
45
Unabhängig davon, dass es im vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall um einen (einmaligen) Herstellungsbeitrag und nicht um regelmäßig anfallende Gebühren ging, lag es dort in der Hand des Satzungsgebers, ohne zeitliche Obergrenze eine Beitragspflicht durch Neuerlass einer Satzung entstehen zu lassen. Im vorliegenden Verfahren ist die Konstellation dagegen insofern anders, als es in der Hand des Abgabepflichtigen liegt, durch entsprechende Mitteilung an die Beklagte die Verjährungsfrist anlaufen zu lassen. Des Weiteren ist der hier streitgegenständliche Zeitraum von ungefähr 12 Jahren zwischen tatsächlicher erstmaliger Wasserentnahme bzw. Entwässerung und Gebührenfestsetzung nicht mit den dem Beitragsrecht zugrundeliegenden Zeiträumen von teilweise 30 Jahren vergleichbar. So hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im bayerischen Kommunalabgabengesetz nun auch eine zeitliche Obergrenze von 20 bis (bei Verletzung von Mitwirkungspflichten) 25 Jahren festgelegt (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG).
46
g) Der Kläger kann sich des Weiteren auch nicht auf Verwirkung berufen. Erforderlich für eine Verwirkung ist neben einem Zeitauch ein Umstandsmoment (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 53 Rn. 41). Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger jedoch kein Verhalten gezeigt, dass ihn begründet darauf hätte vertrauen lassen können, dass er keine Entwässerungsgebühren mehr werde zahlen müssen. Denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger schlicht nichts unternommen. Ein bloßes Unterlassen kann aber keinen Vertrauensschutz und somit auch keine Verwirkung begründen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 46; VG München, U.v. 10.11.2016 – M 10 K 16.910 – juris Rn. 22).
47
2. Der Festsetzungsantrag in Nr. 2 des Klageantrags ist bereits unzulässig. Wie sich aus der Auslegung des Klageantrags in Verbindung mit den Ausführungen in den einzelnen Schriftsätzen zur Klagebegründung ergibt (§ 88 VwGO), geht es dem Kläger im Zusammenhang mit einer eventuellen Zinsfestsetzung um die Frage, ob der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt ist und insoweit ein Zahlungsanspruch besteht. So begründet er im Schriftsatz vom 28. Juli 2021 unter Nr. 4 (S. 15 des Schriftsatzes, Bl. 47 der Gerichtsakte) den Klageantrag damit, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung habe, dass die von der Beklagten erhobenen Gebühren gemäß Bescheid vom 25. Juli 2019 nicht auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhen. Die Beklagte führe in dem Bescheid aus, dass der Straftatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sei.
48
Zwar kann durch eine Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist.
49
Der streitgegenständliche Bescheid trifft in seinem Tenor nur eine Regelung hinsichtlich der Abwassergebühren. Für diese Festsetzung spielt es keine Rolle, ob eine Abgabenhinterziehung o.ä. vorliegt (vgl. Ausführungen dazu oben unter 1). Im Tenor findet sich demgegenüber keine Festsetzungen von weiteren Zahlungsansprüchen, auch nicht hinsichtlich irgendwelcher Zinsen. Zwar ist der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen und zwar ausgehend von den verfügenden Teilen des Bescheids, seiner Begründung und erforderlichenfalls weiteren Begleitumständen (VG Würzburg, B.v. 19.6.2023 – W 3 S 23.360 – juris Rn. 32). So ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu den Hinterziehungszinsen missverständlich formuliert sind. Gerade jedoch in Zusammenschau mit der Tenorierung ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Ausführungen zu den Zinsen (noch) nicht als Feststellung des tatsächlichen Vorliegens einer Abgabehinterziehung zu verstehen sind. Insofern wurden auch noch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 14 KAG im Einzelnen detailliert durchgeprüft, wie der Kläger zutreffend bemerkt. Die Feststellungen dazu und eine bindende Festsetzung müssten in einem gesonderten Bescheid erfolgen. Der Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft der Beklagten hat dazu bereits in seiner Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... ausgesagt, dass man die Strafzinsen nur anklingen lassen wollte (Bl. 316 der Akte des Amtsgerichts). Im Widerspruchsbescheid wird ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf die Frage der vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Nichtmeldung der Wasserentnahme für die streitgegenständliche Veranlagung der Entwässerungsgebühren nicht ankommt. Auch in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2023 erklärte die Beklagte insoweit nochmals ausdrücklich, dass eine Regelung hinsichtlich der Zinsen nicht beabsichtigt gewesen sei und der Bescheid insoweit auch keine Regelung dazu enthalte. Insoweit fehlt es bereits an einem besonderen Feststellungsinteresse für einen Feststellungsantrag.
50
Die Feststellungsklage ist des Weiteren auch nur subsidiär zu einer evtl. zu erhebende Anfechtungsklage gegen einen (künftigen) Bescheid, mit dem die Zinsen nach Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen festgesetzt werden. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nämlich nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist nicht möglich (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 32). Eine vorsorgliche Klärung von strittigen Rechtsfragen kann durch das Verwaltungsgericht nicht erfolgen.
51
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt als unterlegener Teil die Kosten der Verfahren.
52
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.