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LG München I, Beschluss v. 09.11.2023 – 12 O 15149/20
Titel:

Streitwert eines Prozessvergleichs - Vergleichsmehrwert

Normenketten:
GKG § 48 Abs. 1, KV Nr. 1900
ZPO § 3
Leitsatz:
Der Umstand, dass im Vergleich eine Zahlungspflicht festgelegt wird, während der Klageantrag nur auf Feststellung lautete, begründet keinen Mehrwert des Vergleichs. (Rn. 2 und 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Gegenstandswert, Vergleichsmehrwert, Gebäudeversicherung, Zeitwert, Neuwert, Wiederherstellungskosten, Feststellungsklage
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 24.08.2023 – 12 O 15149/20
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 19.01.2024 – 25 W 1378/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 40286

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 24.08.2023 (Bl. 362/363 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1
Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.
2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Rahmen des Vergleichs zu berücksichtigen sei, dass damit Zahlungsansprüche verglichen worden sind, wohingegen im Verfahren ein Feststellungsantrag gestellt wurde. Die Verpflichtung zu einer Zahlung sei mehr, als eine reine Feststellung.
3
Die Beschwerdeführerin verkennt dabei jedoch, dass der Abschlag beim Feststellungsantrag deshalb vorgenommen wird, weil die Höhe eines möglichen Zahlungsanspruchs damit nicht sicher festgestellt wird. Der Abschlag wird also wegen der Unsicherheit zur Höhe eines Zahlungsanspruchs vorgenommen, nicht deshalb, weil es sich um ein aliud handelt. Der Vergleich beseitigt nur die Unsicherheit. Die Parteien haben sich auch nicht auf eine Zahlung geeinigt, die über dem Wert des Feststellungsantrags liegt.