Titel:
Streitwertfestsetzung – Erstreckung der Anwaltsbeiordnung auf den Vergleichsschluss
Normenkette:
ZPO § 91
Schlagworte:
Streitwert, Gebührenstreitwert, Kostenentscheidung, Sach- und Rechtslage, Rechtsauffassung, Beweisschwierigkeiten, Kostenverteilung
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 09.11.2023 – 12 O 15149/20
OLG München, Beschluss vom 19.01.2024 – 25 W 1378/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 40229
Tenor
1. Der Streitwert wird auf 2.299.857,60 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei 80% und die beklagte Partei 20%.
3. Die Beiordnung von Rechtsanwalt M. W. erstreckt sich auch auf den Vergleichsabschluss.
Gründe
1
1. Der Streitwert richtet sich nach dem geltend gemachten Interesse, wobei für den Gebührenstreitwert bei Gericht der jeweils höchste geltend gemachte Betrag maßgeblich ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. in der Verfügung vom 08.05.2023 (Blatt 325 der Akte) Bezug genommen.
2
2. Wegen der grundsätzlichen Erwägungen bei der Kostenentscheidung nach § 91 Art ZPO wird auf die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 21.07.2023 Bezug genommen. Der Ausgang des Prozesses ließ sich bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage auch nicht annähernd vorhersehen. Allerdings wurde die Klagepartei im Laufe des Verfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Ausführungen teilweise rechnerisch nicht nachzuvollziehen sind, zum Teil Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Klagepartei bestehen und erhebliche Beweisschwierigkeiten bestanden. Deshalb war es angemessen die Kostenverteilung angenähert an den abgeschlossenen Vergleich zu treffen.