Titel:
Erfolglose Klage eines äthiopischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung
Normenkette:
AufenthG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1
Leitsatz:
Gerade bei ausländerrechtlichen Delikten der unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts und insbesondere des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, Reisepass verbrannt, Ausländerrecht, Strafbefehl
Fundstelle:
BeckRS 2023, 40038
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung mit Bescheid des Beklagten vom 11. August 2022.
2
Der Kläger ist 48 Jahre alt und äthiopischer Staatsangehöriger. Er hat nach seinen Angaben im Asylverfahren in Äthiopien als Lehrer und Dozent gearbeitet und verfügt über einen Masterabschluss.
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Im September 2014 reiste der Kläger im Alter von 39 Jahren in die Niederlande ein, brach nach seinen Angaben dort sein Studium ab und beantragte im April 2015 in Schweden Asyl. Die schwedischen Behörden überstellten den Kläger in die Niederlande, wo sein Asylantrag am … … 2016 abgelehnt wurde.
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Am … … 2016 reiste der Kläger sodann erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 10. November 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab. Der Kläger erhob hiergegen Klage. Am … … 2017 wurde der Kläger auf dem Luftweg in die Niederlande überstellt.
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Am … … 2017 reiste der Kläger erneut ins Bundesgebiet ein und meldete sich wieder als Asylsuchender. Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Klägers in die Niederlande und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwölf Monaten an. Der Kläger erhob hiergegen Klage.
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Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2017 verhängte das Amtsgericht Fürth gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung am 18. April 2017 in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. August 2017 sprach das Amtsgericht Nürnberg den Kläger wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt und unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Bl. 574 ff.).
7
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 stellte das Verwaltungsgericht Ansbach das gegen den Bundesamtsbescheid vom 10. November 2016 gerichtete Klageverfahren ein und erlegte die Kosten dem Kläger auf. Am … … 2017 begab sich der Kläger ins Kirchenasyl. Am 13. November 2017 wurde daraufhin die für den 20. November 2017 geplante erneute Überstellung des Klägers in die Niederlande storniert. Mit Bescheid vom 10. Januar 2018 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 27. Juni 2017 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Der Kläger verließ das Kirchenasyl am … … 2018. Mit Beschluss vom 22. Februar 2018 stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren gegen den Bescheid vom 27. Juni 2017 ein und erlegte dem Kläger die Kosten auf.
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Am 20. Dezember 2018 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 19. September 2019 lehnte das Bundesamt diesen Antrag als unzulässigen Zweitantrag ab, stellte fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote vorliegen, drohte die Abschiebung nach Äthiopien an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten an (Bl. 424 ff.). Der Kläger erhob hiergegen Klage (M 12 K …) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen (M 12 S …). Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 (Bl. 459 ff.) lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag unanfechtbar ab. Das Bundesamt teilte der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 3. März 2020 mit, dass die Abschiebungsandrohung ab dem 5. März 2020 vollziehbar ist.
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Am 9. März 2020 belehrte die Ausländerbehörde den Kläger über seine allgemeine Pass- und seine Mitwirkungspflichten und forderte ihn zur Passvorlage bis spätestens zum 30. März 2020, zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung zur Passbeantragung bei Nichtbesitz eines gültigen Reisepasses und zur Vorlage eines Nachweises seiner Bemühungen zur Passbeschaffung bis 30. März 2020 sowie zum Ausfüllen des Antrags auf Ausstellung eines Passersatzpapiers und unverzüglichen Einreichung bis spätestens 30. März 2020 auf (Bl. 471 ff.). Am 16. April 2020 beantragte die Ausländerbehörde beim Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) die Ausstellung von Passersatzpapieren für den Kläger (Bl. 535 ff.). Das LfAR ersuchte die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld mit Schreiben vom 15. Mai 2020 u.a. um Einleitung eines Identifizierungsverfahrens für den Kläger bei den äthiopischen Behörden (Bl. 644).
10
Am … … 2020 gab der Kläger bei seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde an, er könne keine Nachweise zur Passbeschaffung vorlegen, weil er sich nicht zur Botschaft „traue“, weil dort die „Täter“ arbeiteten. Allerdings habe er seinen Reisepass in den Niederlanden abgegeben; die Anschrift der Behörde werde er nachreichen (Bl. 591). Am … … 2020 richtete die Ausländerbehörde ein Ersuchen um Unterstützung bei der Beschaffung des bei den niederländischen Behörden abgegebenen Reisepasses des Klägers an das Bundesamt (Bl. 600). Mit Email … … … 2020 teilte der Kläger eine Anschrift per Email mit (Bl. 601). Daraufhin wandte sich die Ausländerbehörde mit Schreiben vom … … 2020 auch unmittelbar an die niederländischen Behörden mit dem Ersuchen um Unterstützung bei der Beschaffung des bei den niederländischen Behörden abgegebenen Reisepasses des Klägers (Bl. 602 ff.). Am … … 2020 richtete auch das Bundesamt ein entsprechendes Informationsersuchen an die Niederlande (Bl. 609). Am … … 2020 erfolgte eine Erstbefragung des Klägers durch die Zentrale Ausländerbehörde O. zur Klärung seiner Identität (Bl. 662 f., 666 ff.). Danach war die Identität des Klägers nach wie vor ungeklärt. Mit Email vom … … 2020 teilten die niederländischen Behörden der Ausländerbehörde mit, dass sie auf die Anfrage vom … … 2020 Dokumente an das Bundesamt übermittelt hätten (Bl. 675). Am … … 2020 übermittelte das Bundesamt den im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepass des Klägers an die Ausländerbehörde (Bl. 689). Nach Erkenntnissen des Bundesamts und der Ausländerbehörde handelt es sich um einen echten Pass (Bl. 702).
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Bei einer Vorsprache am … … 2020 erklärte der Kläger, dass er sich nicht um die Beschaffung eines neuen Reisepasses kümmern werde (Bl. 708). Ausweislich eines Aktenvermerks wurde der Kläger erneut zur freiwilligen Ausreise beraten und dass er aufgrund seiner Vorbildung die Möglichkeit habe, als Fachkraft einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise zu stellen, allerdings nur vom Ausland aus. In welches Land der Kläger ausreise, sei für die Ausländerbehörde nicht entscheidend. Der Kläger ließ sich dahingehend ein, dass dies für ihn keine Option, weil er es sich (finanziell) nicht leisten könne, auszureisen und auf eigene Kosten wieder nach Deutschland zu kommen (Bl. 725). Am … … 2020 wurde dem Kläger das Original des abgelaufenen Reisepasses zur Beantragung eines neuen Reisepasses ausgehändigt (Bl. 813).
12
Der Kläger erhielt am … … 2021 das vertragliche Angebot eines Krankenhauses für eine dreijährige Ausbildung zum Pflegefachmann ab dem … … 2022 (Bl. 876 ff.). Am … … 2022 beantragte der Kläger beim äthiopischen Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisepasses (Bl. 850). Mit Schreiben vom … … 2022 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erteilung einer Ausbildungsduldung für den Kläger (Bl. 859).
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Mit Email vom … … 2022 teilte der Kläger der Ausländerbehörde mit, dass er seinen Reisepass erhalten habe (Bl. 883). Mit Schreiben vom … … 2022 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, der Ausweisung und dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots an (Bl. 805 ff.). Die Ausreisefrist wurde bis zum … … 2022 verlängert und der Kläger auf die weiterhin bestehende Möglichkeit, nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots regulär über das Visumsverfahren, beispielsweise zur Ausbildung, nach Deutschland einzureisen, hingewiesen. Bei Ausreise innerhalb der gesetzten Ausreisefrist könne die Ausländerbehörde dem Kläger bei der Festlegung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenkommen.
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In ihrer Stellungnahme vom … … 2022 (Bl. 904 ff.) äußerte die Prozessbevollmächtigte des Klägers u.a., die Verurteilung aus dem Jahr 2017 könne nicht als Ausweisungsgrund herangezogen werden. Es liege ein „überragendes Bleibeinteresse“ darin, dass der Kläger mit seiner Ausbildung dem deutschen Gesundheitswesen und damit dem deutschen Staat nütze. Der Kläger habe den Vorbereitungskurs zur Pflegeausbildung erfolgreich absolviert, das Sprachzertifikat B2 erworben und einen Integrationskurs absolviert. Auch sein Masterabschluss sei anerkannt worden.
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Bei seiner Vorsprache am … … 2022 erklärte der Kläger, dass er seinen Reisepass am Vortag verbrannt habe (Bl. 893). Am … … 2022 begab er sich bis zum … … 2022 in stationäre Behandlung (Bl. 907). Im Arztbrief vom … … 2022 (Bl. 938 ff.) wurde eine erstmalige schwere depressive Episode diagnostiziert. Im Rahmen der biographischen und sozialen Anamnese hatte der Kläger angegeben, in Deutschland keine sozialen Kontakte zu haben (Bl. 939). Bei der Aufnahme ins Klinikum wurde eine Sprachbarriere festgestellt. Am … … 2022 begab sich der Kläger erneut bis zum … … 2022 nach hausärztlicher Einweisung in das … … Ausweislich eines Arztbriefs des … … vom … … 2022 (Bl. 933 ff.) wurde beim Kläger eine rezidivierende Synkope unklarer Genese, V.a. Sick Sinus Syndrom und Hypertriglyzeridämie diagnostiziert.
16
Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2022 verhängte das Amtsgericht Ingolstadt gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass (Bl. 919 ff.).
17
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. August 2022 (Bl. 945 ff.) wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit der Ausreise bzw. Abschiebung, an (Nr. 2) und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung vom … … 2022 ab (Nr. 3). Vom Aufenthalt des Klägers gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Verurteilung vom 31. August 2017 könne weiterhin für die Ausweisung herangezogen werden, da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt sei. Trotz der strafrechtlichen Belangung habe der Kläger sein Verhalten nicht geändert. Er verweigere sich seiner gesetzlichen Pflicht beharrlich und habe dies auch bei fast jeder seiner persönlichen Vorsprachen kundgetan. Dass die – trotz negativ abgeschlossener Asylverfahren – behauptete Furcht vor einer Lebensgefährdung bereits bei einer Vorsprache in der äthiopischen Botschaft nur vorgeschoben sei, zeige nicht zuletzt die am … … 2022 erfolgte persönliche Vorsprache bei der äthiopischen Botschaft in B. und die anschließende Online-Beantragung des Reisepasses. Den Reisepass habe der Kläger erwiesenermaßen nur in der Hoffnung beantragt, eine Erlaubnis zur Ausübung einer Ausbildung zu erhalten. Denn nach Erhalt des Anhörungsschreibens zur beabsichtigten Ablehnung des entsprechenden Antrags habe der Kläger den nach seinen Angaben im Februar 2022 erhaltenen Reisepass nach seinen Angaben verbrannt. Dieses Verhalten erwecke den Eindruck, dass der Kläger nur dann gewillt sei, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, wenn er sich einen ausländerrechtlichen Vorteil davon verspreche. So sei der Kläger erstmalig erst nach Erhalt der Ausbildungsplatzzusage am … … 2021 in Sachen Passbeschaffung am … … 2022 tätig geworden, nachdem er sich zuvor vehement dagegen geweigert habe. Nicht zuletzt habe der Kläger mit der Verbrennung seines Reisepasses die Erschwerung einer möglichen Abschiebung nach Äthiopien beabsichtigt. Mit noch nicht rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Juli 2022 sei der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass verurteilt worden. Die Missachtung der Passpflicht sei weder vereinzelt noch geringfügig. Unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt seien regelmäßig schwerwiegende Verstöße und stellten aufgrund der vorsätzlichen Tatbegehung keine geringfügigen Taten dar. Der Kläger verstoße auch gegen die als Folge des negativ entschiedenen Asylverfahrens resultierende Pflicht zur Passbeschaffung als Ausfluss der Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV und § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG und der in § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG normierten besonderen Passbeschaffungspflicht für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Die genannten Verstöße hätten auch insofern Gewicht als sie deutlich machten, dass der Kläger generell bereit sei, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland bei der Verfolgung seiner Interessen zu missachten. Die Ausweisung sei sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Es sei offensichtlich, dass der Kläger nicht willens oder in der Lage sei, sich an Rechtsnormen zu halten. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die die jahrelange fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung rechtfertigen könnten. Auch nach einer strafrechtlichen Verurteilung habe der Kläger sein Verhalten unbeirrt fortgesetzt. Die Zerstörung des Reisepasses bestätige das gestörte Verhältnis des Klägers zur Rechtsordnung. Danach sei nicht damit zu rechnen, dass er sich einen neuen Reisepass besorgen werde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit stellte die Beklagte die beabsichtigte Ausbildung in einem Pflegeberuf, die der Kläger als 47-jähriger Akademiker noch anstreben wolle, zu seinen Gunsten ein. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
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Gegen den Bescheid ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. August 2022 am selben Tag Klage erheben und beantragen,
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den Bescheid aufzuheben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass gegen den Bescheid, mit dem Kläger „ausgewiesen“ worden sei, Klage erhoben werde. Zugleich wurde beantragt, dem Kläger unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Mit Schriftsatz vom 27. September 2022 legte die Beklagte die Behördenakte in elektronischer Form vor und beantragte unter Verweis auf die Ausführungen im Bescheid,
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Am 7. November 2022 wurde der Strafbefehl vom 13. Juli 2022 rechtskräftig (Az. 10 Cs 33 Js 5886/22).
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Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 begründete der Prozessbevollmächtigte die Klage damit, dass dem Kläger „einzig und allein“ vorgeworfen werden könne, dass er bisher keinen äthiopischen Reisepass vorgelegt habe. Den Reisepass habe er „in einem psychischen Ausnahmezustand und in völliger Panik“ vernichtet, als die Beklagte ihm ankündigte, er erhalte nach Vorlage seines Reisepasses weder eine Ausbildungsduldung noch eine Duldung überhaupt. Der Kläger habe sich wegen einer schweren depressiven Episode in stationäre Behandlung im Krankenhaus begeben müssen. Der Bescheid führe nicht nur dazu, dass der Kläger nicht dauerhaft selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne, sondern mache den Kläger auch psychisch „kaputt“ und führe dazu, dass er das deutsche Gesundheitssystem in Anspruch nehmen müsse. Die Beklagte müsse sich klarmachen, dass sie damit das verfolgte Ziel, nämlich die freiwillige Ausreise des Klägers, „nie“ erreichen werde, sondern dem deutschen Staat nur weiteren Schaden dadurch zufüge, dass der Kläger auf Dauer von Sozialleistungen abhängig bleiben werde.
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Mit Beschluss vom 20. September 2023 lehnte das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ab.
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Mit Schriftsätzen vom 8. November 2023 bzw. vom 9. November 2023 verzichteten die Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist abzuweisen. Sie ist unbegründet.
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot; die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung ist nicht streitgegenständlich (1.). Die Ausweisung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre erweisen sich als rechtmäßig (2.). Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Kläger richtet sich nur gegen die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Ausweisung des Klägers und das in Nr. 2 angeordnete und auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot.
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Der Kläger hat nur einen Antrag auf Aufhebung gestellt. Eine Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung hat er nicht erhoben.
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Der mit Klageerhebung am 17. August 2022 angekündigte Antrag der Prozessbevollmächtigten auf „Aufhebung des Bescheids“ ist auch im Zusammenhang mit dem Betreff der Klage „wegen Ausweisung“ und der inhaltlichen Klagebegründung, dass die Beklagte den Kläger mit dem angegriffenen Bescheid „ausgewiesen“ hat, lediglich als Anfechtungsklage zu verstehen. Folgerichtig hat auch die zunächst für zuständig gehaltene Kammer des Verwaltungsgerichts München den vorläufigen Streitwert auf lediglich 5.000 € festgesetzt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 VwGO im Zusammenhang mit anwaltlicher Vertretung ergibt sich für das Gericht vorliegend keine sachdienliche Auslegung der Klage dahingehend, dass damit auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt werden soll, was sich im Hinblick auf die Höhe der Gerichtskosten auch zum Nachteil des Klägers auswirken würde. Ungeachtet der Frage, ob eine evtl. Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 im Hinblick auf § 74 Abs. 2 VwGO überhaupt noch zulässig möglich gewesen wäre, ergibt sich für das Gericht indes auch aus der Klagebegründung des Prozessbevollmächtigten vom 2. Januar 2023 nicht, dass neben der Anfechtung der Ausweisung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot auch die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt werden soll. Die Begründung der Klage – wiederum nur „wegen Ausweisung“ – mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass dem Kläger nur vorgeworfen werden könne, dass er bisher keinen gültigen Reisepass vorgelegt habe und dass die von der Beklagten hieraus gezogene Konsequenz dazu führe, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sichern könne, er das deutsche Gesundheitssystem in Anspruch nehmen müsse und das verfolgte Ziel der freiwilligen Ausreise „nie“ erreicht werde. Auch hierin vermag das Gericht bei zielführender Auslegung auch unter Beachtung von § 88 VwGO keinen Antrag eines Rechtsanwalts auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung zu erkennen. Letztlich ist auch nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch gerichtlichen Beschluss, in dem die vorliegende Frage des Streitgegenstands ebenso wie vorliegend behandelt wurde, keine Reaktion seitens des Klägers erfolgt. Streitgegenständlich sind somit nur die Ausweisung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
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2. Weder die Ausweisung des Klägers (2.1.) noch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (2.2.) begegnen rechtlichen Bedenken.
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2.1. Die Ausweisung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG.
36
Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Dies ist vorliegend der Fall.
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Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor (2.1.1.), die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise mit dem privaten Interesse des Klägers geht zu Lasten des Klägers aus (2.1.2.). Die Ausweisung musste auch nicht gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bedingt erfolgen (2.1.3.). Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass sie ohne Abschiebungsandrohung ergangen ist (2.1.4.)
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2.1.1. Vom Aufenthalt des Klägers geht nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, und zwar sowohl in spezialpräventiver (2.1.1.1.) als auch in generalpräventiver Hinsicht (2.1.1.2.).
39
2.1.1.1. Eine Wiederholungsgefahr in spezialpräventiver Hinsicht liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vor.
40
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21.00 – juris Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Nach diesen Maßgaben liegt beim Kläger eine hinreichende Wiederholungsgefahr vor.
41
Der Kläger ist am … … 2017 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hielt sich im Anschluss unerlaubt und ohne Pass auf, weshalb er mit Urteil vom 31. August 2017 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Im März 2022 verbrannte der Kläger seinen soeben erhaltenen Reisepass und hielt sich damit erneut unter Verstoß gegen die Passpflicht im Bundesgebiet auf, weshalb er mit Strafbefehl vom 3. Juli 2022 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Kläger wurde somit erstmals bereits kurz nach seiner Einreise und im Übrigen innerhalb von gut fünf Jahren schon zwei Mal strafrechtlich belangt. Seit März 2020 weigert sich der Kläger, einen Pass zu beschaffen. Für eine vom Kläger auch in Zukunft ausgehende Wiederholungsgefahr spricht, dass der Kläger nach wie vor gegen seine Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG verstößt und der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 u.a. vorgetragen hat, dass die Beklagte sich klarmachen müsse, dass sie ihr Ziel der freiwilligen Ausreise des Klägers „nie“ erreichen werde. Das bedeutet, dass der Kläger auch in Zukunft keine Anstrengungen unternehmen wird, um seiner Passpflicht nachzukommen und somit weiterhin gegen die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG verstoßen wird, was gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Straftat darstellt. Eine Wiederholungsgefahr in spezialpräventiver Hinsicht liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts somit vor.
42
2.1.1.2. Abgesehen davon rechtfertigen vorliegend auch generalpräventive Gründe die Ausweisung.
43
Eine Ausweisung kann regelmäßig auf generalpräventive Gründe gestützt werden, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, U.v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 3). Auch muss das Ausweisungsinteresse noch aktuell sein (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17). Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33 m.w.N.).
44
Gemessen daran besteht im Fall des Klägers ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Gerade bei den abgeurteilten ausländerrechtlichen Delikten der unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts und insbesondere des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erfüllung der Passpflicht um die „grundlegendste Pflicht im Ausländerrecht“ handelt (Bergmann/Dienelt/Kolber AufenthG § 3 Rn. 2), es sich bei dem Verhalten des Klägers nicht um einmaliges Fehlverhalten handelt, sondern er vielmehr über einen Zeitraum von gut dreieinhalb Jahren auch die Vollziehung seiner Ausreisepflicht durch den Aufenthalt ohne Pass verhindert.
45
Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell, besteht also noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (OVG Lüneburg BeckRS 2022, 32868 Rn. 61 f.). Da auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert, bedarf es für die Beurteilung seines Vorliegens eines Orientierungsrahmens. Eine untere Grenze bildet in diesem Kontext die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt. Die obere Grenze orientiert sich grundsätzlich an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 S. 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG) (BVerwG BeckRS 2019, 16744 Rn. 19).
46
Da die hier im Raum stehenden Straftaten des Klägers (§ 95 Abs. 1 AufenthG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, verjähren sie gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 StGB frühestens nach drei Jahren. Im Fall des Klägers ist die Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses zu bejahen. Denn die letzte mit Strafbefehl vom 3. Juli 2022 abgeurteilte Tathandlung bezieht sich auf die Aufforderung zur Passbeschaffung durch die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 21. Januar 2022 und liegt damit noch keine drei Jahre zurück. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers darauf abstellt, dass er schon am 4. Januar 2022 die Ausstellung eines Reisepasses beantragt haben sollte, ist das Ausweisungsinteresse immer noch aktuell.
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Es erscheint auch nicht unverhältnismäßig, aus der dauerhaften und anhaltenden Verletzung der Passpflicht die Konsequenz der Ausweisung zu ziehen. Bei der Passpflicht handelt es sich um eine der grundlegenden Pflichten im Ausländerrecht und nicht lediglich um eine Förmelei. Die tatsächliche Beendigung des Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers setzt in der Regel den Besitz eines gültigen Passes voraus.
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2.1.2. Die Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
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Der Kläger erfüllt das schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, weil er zwei Mal strafrechtlich wegen vorsätzlicher Straftaten zu Geldstrafen von 90 bzw. 70 Tagessätzen verurteilt wurde. Damit sind seine Verstöße gegen Rechtsverschriften weder vereinzelt noch geringfügig. Dem steht ein normiertes Bleibeinteresse nicht gegenüber. Ein „überragendes Bleibeinteresse“ wegen einer beabsichtigen Ausbildung in einem Mangelberuf hat der Gesetzgeber nicht geregelt.
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Es erfolgt allerdings keine arithmetische Aufrechnung der gegenläufigen Interessen. Vielmehr sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Auch diese Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.
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Zu Gunsten des Klägers ist ein gut sechseinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet in die Abwägung einzustellen. Nicht zu Gunsten des Klägers sind die im Anhörungsverfahren vorgetragene behauptete Sprachkompetenz des Klägers auf dem Niveau B2, der abgeschlossene Vorbereitungskurs zur Pflegeausbildung und der Integrationskurs sowie die behauptete Anerkennung des Masterabschlusses, einzustellen, weil der Kläger hierfür keine Nachweise erbracht hat, sich solche bzw. Anhaltspunkte hierfür auch nicht in der Behördenakte finden und der entsprechende Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt bzw. aufrechterhalten wurde. Persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich, im Gegenteil. Der Kläger hat im Juni 2022 gegenüber seinen behandelnden Ärzten im … … angegeben, nicht über soziale Kontakte im Bundesgebiet zu verfügen. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Integration wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Ausweisung hat mangels Familienangehöriger im Bundesgebiet keine negativen Folgen für diese. Der Kläger hat sich ersichtlich nicht rechtstreu verhalten und tut dies nach wie vor nicht. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem … … 2020 und somit seit gut dreieinhalb Jahren vollziehbar ausreisepflichtig ist und der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet u.a. auch auf der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung beruht. Die Bindungen zum Herkunftsstaat sind bei einer Ausreise des nunmehr 48-jährigen Klägers im Alter von 39 Jahren und dem vorgetragenen beruflichen Hintergrund noch nicht abgerissen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, der nach seinen Angaben über einen Hochschulabschluss in Äthiopien verfügt, die Sprache seines Heimatlandes nach neun Jahren außerhalb seines Herkunftsstaats noch beherrscht und sich bei einer Rückkehr in die heimatlichen Gepflogenheiten wieder einfinden kann. Die Ausweisung erweist sich auch als verhältnismäßig.
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2.1.3. Die Ausweisung musste nicht bedingt erfolgen, obwohl die asylrechtliche Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. September 2019 im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch anhängig ist.
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Gemäß § 53 Abs. 4 AufenthG kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt (Nr. 1) oder eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist (Nr. 2).
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Auf die Frage, ob Folge- und Zweitantragsteller – wie vorliegend – dem Schutz des § 53 Abs. 4 AufenthG nur dann unterfallen, wenn – wie vorliegend nicht – nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Verfahren durchzuführen ist (BeckOK AuslR/Fleuß AufenthG § 53 Rn. 135), kommt es vorliegend nicht an. Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof Mannheim davon aus, dass ein Asylantrag i.S.v. § 53 Abs. 4 Satz 1 AsylG auch der Folgeantrag nach § 71 AsylG ist (VGH BW, U.v. 15.4.2021 – 12 S 2505/20 – juris, Ls. 2, Rn. 81 ff.). Doch selbst wenn man – zu Gunsten des Klägers – diese Auffassung zugrunde legt, bedarf es wegen § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorliegend keiner Bedingung. Denn die Abschiebungsandrohung des Bescheids des Bundesamts vom 19. September 2019 ist mit der Ablehnung des hiergegen gerichteten Eilantrags durch gerichtlichen Beschluss vom 19. Februar 2020 vollziehbar geworden. Damit liegen die Voraussetzungen für das Absehen von der Bedingung gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vor.
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2.1.4. Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthält. Denn die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (RückführungsRL) darstellt, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der RückführungsRL (BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – juris Rn. 41).
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Die Ausweisung erweist sich somit als rechtmäßig.
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2.2. Auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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2.2.1. Die für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtlich vorausgesetzte Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG liegt vor.
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Der EuGH sieht insbesondere auf der Grundlage von Art. 6 RückführungsRL eine wirksame Rückkehrentscheidung als zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Art. 11 RückführungsRL an (EuGH, U.v. 3.6.2021 – C -546/19 – juris Rn. 55 ff, 61). Auch wenn das nationale Ausländerrecht die Ausländerbehörde zum Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, verpflichtet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot zusammen mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), sind diese Regelungen unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne den Erlass einer Abschiebungsandrohung unzulässig ist. Denn die Rückkehrentscheidung ist – wie oben dargelegt – nicht die Ausweisung, sondern die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – juris Rn. 41). Eine derartige Rückkehrentscheidung liegt mit der vollziehbaren Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 19. September 2019 vor. Es ist vorliegend nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich unschädlich, dass keine ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung, sondern eine in einem Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts vorliegt. Da Art. 6 Abs. 1 RückführungsRL nur verlangt, dass gegen alle illegal Aufhältigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gesondert oder auch durch eine andere Behörde erlassen werden kann, sind die Vorgaben des europäischen Rechts erfüllt (BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – juris Ls. 2, Rn. 39 ff., 45).
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2.2.2. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassen, weil der Kläger ausgewiesen wurde.
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2.2.3. Die Frist von drei Jahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Über die Länge der Frist ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Die von der Beklagten gewählte Frist von drei Jahren wird vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft und begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken.
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Damit stellt sich der Bescheid vom 11. August 2022 sowohl in Bezug auf die Ausweisung als auch in Bezug auf die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig dar.
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Die Klage war somit abzuweisen.
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Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.