Inhalt

AG Regensburg, Beschluss v. 13.07.2023 – UR III 30/22
Titel:

Identitätsnachweis durch ausländischen Nationalpass

Normenkette:
PStG § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, § 48 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die Anordnung einer Berichtigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 PStG durch das Gericht setzt die Überzeugung des Gerichts voraus, dass die vorhandene Eintragung unrichtig und die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge – aber keine übertriebenen – Anforderungen zu stellen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Vorlage eines Passes bedarf es zum Nachweis der Identität des Inhabers nicht noch weiterer Nachweise. Eine weitergehende Prüfung ist nur dann geboten, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten. (Rn. 7 und 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein unsicheres Urkundswesen im Ausstellungsstaat ist nicht geeignet, die Beweiswirkung des Passes infrage zu stellen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geburtseintrag, Berichtigung, Reisepass, Personenstandsurkunde, Beweiswert
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 39972

Tenor

Das Geburtsregister des Standesamtes der Stadt Regensburg wird unter der Registernummer G… wie folgt berichtigt:
Vater:
Vorname: …
Familienname: …
Der Zusatz: „Identität nicht nachgewiesen“ wird gestrichen.

Gründe

I.
1
Die Betroffene wurde am … 2016 … geboren, die Geburt im Geburtenregister des Standesamts Regensburg unter der im Tenor genannten Registernummer beurkundet. Der Antragsteller ist der Vater der Betroffenen. Bei der Beurkundung der Geburt lagen ausreichende Nachweise zu Identität des Vaters nicht vor.
2
Zwischenzeitlich liegen ein im Antragszeitpunkt gültiger und nun auch ein aktuell gültiger ghanaischer Reisepass sowie eine „Beglaubigte Abschrift eines Eintrages im Geburtenregister“ vor, welche nach polizeilicher Überprüfung keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Die zuständige Ausländerbehörde geht ebenfalls von einer geklärten Identität aus.
3
Der Vater beantragt daher, den Geburtseintrag wie tenoriert zu berichtigen. Das Standesamt äußerte Zweifel, ob ohne Urkundenüberprüfungsverfahren die Identität ausreichend geklärt sei. Die Standesamtsaufsicht hat sich den Ausführungen des Standesamts angeschlossen.
II.
4
Ein – wie hier – abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge – aber keine übertriebenen – Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2022; Az.: I-3 Wx 136/21 [juris, Rn. 15]).
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Der Geburtseintrag war wie tenoriert zu berichtigen, weil er nach Überzeugung des Gerichts unrichtig ist und das Gericht ebenfalls von der Richtigkeit der beantragten Eintragungen überzeugt ist.
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Der Antragsteller hat einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorgelegt. Auf dieser Grundlage hat sich das Gericht die Überzeugung verschafft, dass die Identität des Antragstellers geklärt ist.
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1. Regelmäßig ist ein Pass wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung – die hier auch tatsächlich stattgefunden hat, denn zwischen Antrag und Entscheidung wurde nach Abweis der Identität (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 30. Mai 2017, Az.: I-15 W 317/16; Senat StAZ 2012, 49; OLG Zweibrücken Beschluss vom 09. Januar 2014, Az.: 3 W 90/13, jeweils zitiert nach juris). Nach Vorlage eines Passes bedarf es daher zum Nachweis der Identität des Inhabers nicht noch zwingend weiterer Nachweise. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2019; Az.: I-3 Wx 191/18 [juris, Rn. 20]).
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a) Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen. Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Selbst bei einem gut funktionierenden Personenstandswesen sind nämlich die insoweit vorgenommenen Beurkundungen nicht geeignet, die Identität des Betroffenen mit der Person zu beweisen, deren Personenstandsfälle beurkundet worden sind. Daher kommt einem Nationalpass im Grundsatz eine Identifikationsfunktion zu. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. So ermöglicht ein deutscher Reisepass nach § 18 Abs. 1 PassG als öffentliche Urkunde den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2017; Az.: I-15 W 317/16 [juris, Rn. 4] unter Hinweis auf OLG Hamm, FamRZ 2007, 262f; Beschluss vom 22. Dezember 2015, 15 W 137/14 –, juris; OLG Düsseldorf StAZ 2012, 49f; KG StAZ 2000, 303f; OLG Rostock BeckRS 2006, 13581 sowie BVerwGE 120, 206 ff = NVwZ 2004, 1250; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2015, 15 W 137/14 –; Beschluss vom 6. März 2008, 15 W 367/07, StAZ 2008, 285 = FGPrax 2008, 204; FamRZ 2007, 262f; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2004; Az.: 1 C 1/03 [juris, Rn. 24]). Grundsätzlich kommt einer ausländischen öffentlichen Urkunde derselbe Beweiswert zu wie einer deutschen öffentlichen Urkunde (BGH, Beschluss vom 26. April 2018; Az.: IX ZB 15/16 [juris, Rn. 9] unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 – VIII ZR 82/06, NJW-RR 2007, 1006 Rn. 13; BVerwG NVwZ 2010, 1162 Rn. 5; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 415 Rn. 17; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 5. Aufl., § 415 Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Preuß, ZPO, 9. Aufl., § 415 Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 415 Rn. 3).
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b) Nach Vorlage eines Passes bedarf es daher zum Nachweis der Identität des Inhabers auch im Hinblick auf § 33 Nr. 2 PStV nicht noch zwingend weiterer Nachweise. Formal ist § 33 Nr. 2 PStV hier ohnehin nicht tangiert, da eine Geburtsurkunde vorliegt. Die Frage ist somit allein, ob die Beweiswirkung des Passes ausreicht oder eine weitere Überprüfung, etwa auch der Geburtsurkunde, notwendig ist. Dies ist mittlerweile durch den Gesetzgeber entschieden, der in § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 PStG den Pass allein alternativ zu Personenstandsurkunden (Nr. 1) als Berichtigungsgrundlage genügen lässt. Daher ist der zur früheren Rechtslage entwickelten Argumentation des OLG Bamberg (Beschluss vom 24.03.2021, Az.: 4 W 2/21), dass zur Berichtigung jedenfalls die Unterlagen vorliegen müssen, die zur Eintragung nach § 33 PStV verlangt wurden, die Grundlage entzogen.
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c) Aus Sicht des Gerichts erscheint eine weitergehende Prüfung nur dann geboten, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2017; Az.: I-15 W 317/16 [juris, Rn. 3]; Beschluss vom 20. Januar 2021; Az.: 15 W 68/20 [juris, Rn. 25]; zur abweichenden Auffassung des OLG München s. unten unter II.2.b.cc-ee).
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2. Zweifel an der Echtheit des Passes wurden von keiner Seite geltend gemacht und auch für das Gericht sind keinerlei Tatsachen oder Anhaltspunkte erkennbar, die Zweifel an der Echtheit des Passes begründen könnten. Das zuständige Ausländeramt ist der Auffassung, eine versuchte Verschleierung der Identität sei auszuschließen.
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Genauso wenig bestehen tatsächliche Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität.
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a) Ein unsicheres Urkundswesen im Ausstellungsstaat ist nicht geeignet, die Beweiswirkung des Passes in Frage zu stellen (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2022; Az.: I-3 Wx 136/21 [juris, Rn. 25]; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2021; Az.: 15 W 68/20 [juris, Rn. 27], Beschluss vom 30. Mai 2017; Az.: I-15 W 317/16 [juris, Rn. 6]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Januar 2014; Az.: 3 W 90/13 [juris, Rn. 7]). Soweit aus der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig, Beschluss vom 12.08.2016, Az.: 2 W 32/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.12.2011, Az.: 11 W 2125/11) etwas anderes herausgelesen wird, beschränkt sich dies regelmäßig auf aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen: In den genannten Entscheidungen lagen nämlich jeweils ganz erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Passausstellung irregulär erfolgte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die griffige Formulierung des OLG Nürnberg (a.a.O.): „Dem Reisepass kommt kein höherer Beweiswert zu als den zu seiner Erlangung verwendeten Urkunden“. Denn diese ist die Schlussfolgerung, nachdem das Gericht zuvor festgestellt hat, dass die zur Erlangung des Passes verwendeten Urkunden erwiesenermaßen gefälscht waren, und bedeutet letztendlich: Wenn die zur Erlangung des Passes verwendeten Urkunden gefälscht waren, ist die Beweiswirkung des Passes erschüttert. Dies wird auch durch die Formulierung „höherer Beweiswert“ unterstrichen. Der Beweiswert der verwendeten Urkunden vermag den Beweiswert des Passes somit nur zu deckeln. Wenn umgekehrt dem Pass vom OLG Nürnberg erst dann überhaupt ein Beweiswert zugemessen werden sollte, wenn die zugrundeliegenden Urkunden überprüft sind, sich der Beweiswert des Passes also allein aus dem der zugrundeliegenden Urkunden speiste, hätte es nicht von „höherem Beweiswert“ gesprochen, sondern davon, dass dem Pass kein eigenständiger Beweiswert zukäme. Im Endeffekt lassen sich diese Entscheidungen daher ebenfalls in die allgemeine Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung einordnen, dass ein Nationalpass Beweis für die Identität erbringt, soweit über das unsichere Urkundswesen hinaus keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die einen begründeten Verdacht der inhaltlichen Unrichtigkeit der Angaben im Pass zu begründen vermögen.
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In diesem Sinne lässt sich auch die neuere Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 15. März 2022; Az.: 11 W 188/22 [juris, Rn. 32]) deuten: So hat dieses die Identität allein aufgrund afghanischer Reisepässe als gesichert angesehen, obwohl das Urkundswesen in Afghanistan zu diesem Zeitpunkt so unsicher war, dass nichtmals ein Urkundenüberprüfungsverfahren möglich war, geschweige denn eine Legalisation von Personenstandsurkunden.
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b) Im vorliegenden Fall bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die einen derartigen Verdacht begründen könnten: Es liegen keine anderen Urkunden vor, die abweichende Angaben zur Identität enthalten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller jemals unter einer anderen Identität aufgetreten wäre oder eine Alias-Identität verwendet hätte. Dass es Unstimmigkeiten hinsichtlich der Reihenfolge der Namen (Vor-/Nachname) gab, indiziert nicht, dass der Versuch einer Identitätsverschleierung vorliegt, denn die Namen als solches haben sich als zutreffend erwiesen.
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Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Passausstellung irregulär erfolgte, etwa auf der Grundlage gefälschter Dokumente.
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aa) Insoweit ist das Gericht der Überzeugung, dass es dem Gericht nicht obliegt, sich zur Aufsicht über die Passbehörden des Ausstellungsstaats aufzuschwingen und deren Entscheidung über die Ausstellung des Reisepasses zu überprüfen. Ein Pass hätte keine Funktion mehr, wenn er im Rechtsverkehr ohne Überprüfung der zu seiner Ausstellung führenden Unterlagen und Vorgänge keinen Wert besäße.
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bb) Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum der Verordnungsgeber in § 33 S. 2 Nr. 3 PStV die Vorlage eines Ausweispapiers vorsehen sollte, wenn dieses ohne anlasslose Überprüfung der Ausstellungsvoraussetzungen gar nicht zur Identifizierung verwendet werden dürfte.
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cc) Vielmehr hat der Gesetzgeber den ausländischen Pass als Identitätsbeweis durch die Einfüauna von § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 PStG bestätiat. Der Gesetzaeber sieht dies sogar als dergestalt zwingend an, dass er das rechtliche Gehör hierzu dispensiert (§ 47 Abs. 3 S. 2 PStG), was – schon allein aus verfassungsrechtlichen Gründen – nur möglich ist, wenn gar keine Einwendungen denkbar sind. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24226, S. 84) geht hervor, dass der Gesetzgeber die hohe Beweiswirkung (§ 54 PStG) der Eintragungen in Personenstandsregistern und die „hohe[n] Anforderungen an den Nachweis der zu beurkundenden Personenstandsfälle“ (a.a.O.) klar vor Augen hatte. In Ansehung dieser hohen Nachweisanforderungen konstatiert der Gesetzgeber ausdrücklich: „Die Ausstellung von Heimreisedokumenten durch den Herkunftsstaat bietet Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber und gegebenenfalls ihrer im Inland geborenen Kinder geprüft und bestätigt ist.“ (a.a.O.) – Das Ergebnis der historischen Auslegung des § 47 PStG verdeutlicht somitebenfalls, dass nach dem gesetzlichen Regelungskonzept allein die Vorlage eines Reisepasses zur Klärung von Identität und Namensführung ausreicht.
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Daher geht das OLG München (Beschluss vom 29. Juli 2021; Az.: 31 Wx 229/18 [juris, Rn 8]; Beschluss vom 25. August 2022, Az.: 31 Wx 303/22) fehl mit der Annahme, § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 PStG setze den Nachweis der „inhaltlichen Richtigkeit“ des Reisepasses voraus.
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dd) Dass die Auffassung unzutreffend ist, verdeutlicht auch § 438 Abs. 2 ZPO: Eine ausländische öffentliche Urkunde ist bereits mit ihrer Legalisation als echt anzusehen und erbringt dann vollen Beweis wie eine inländische öffentliche Urkunde (BGH, Beschluss vom 26. April 2018; Az.: IX ZB 15/16 [juris, Rn. 9]). Durch die Legalisation (auf die das OLG München im Beschluss vom 25. August 2022, Az.: 31 Wx 303/22, ausdrücklich abstellt) wird aber gerade nicht die inhaltliche Richtigkeit sichergestellt, sondern nur „die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist“ (§ 13 Abs. 2 KonsG). Selbst bei einer Legalisation im weiteren Sinne, auf die kein Anspruch besteht, (§ 13 Abs. 4 KonsG) würde die inhaltliche Richtigkeit nicht überprüft. – Wenn man mit dem OLG München trotzdem den Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit verlangen wollte, müsste man dies konsequenterweise selbst bei Vorliegen legalisierter Urkunden verlangen.
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ee) Die Entscheidungen des OLG München verdeutlichen im Übrigen auch, dass auch die systematische Auslegung des Gesetzes gegen diese Auffassung spricht: Dort lag neben dem Pass jeweils auch eine Geburtsurkunde vor, die allerdings weder legalisiert noch einem amtshilfewegigen Urkundsüberprüfungsverfahren durch eine deutsche Auslandsvertretung unterzogen wurde. Hierbei handelt es sich um Personenstandsurkunden i.S.v. § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PStG. Wenn ein Pass im Sinne der Nummer 2 dieser Norm nur genügt, wenn die zugrundeliegende Personenstandsurkunde im Sinne von Nummer 1 überprüft wird, läuft § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 PStG völlig leer. Denn dann könnte die Berichtigung ja bereits auf Nr. 1 gestützt werden und auf den Pass (Nr. 2) käme es überhaupt nicht mehr an.
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c) Nachdem eine anlasslose Überprüfung der Passausstellung bzw. der inhaltlichen Richtigkeit der Identitätsangaben im Pass auch im Rahmen der Amtsermittlung aus den dargelegten Gründen nicht angezeigt ist und keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die im vorliegenden Einzelfall Veranlassung zu Zweifeln geben könnten, ist die Identität des Antragstellers als geklärt anzusehen. Dies entspricht im Übrigen der Auffassung des Gesetzgebers: „Die Ausstellung von Heimreisedokumenten durch den Herkunftsstaat bietet Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber … geprüft und bestätigt ist.“ (BT-Drs. 19/24226 S. 84)
24
d) Auch der Zweck der Identitätsklärung, zu verhindern, dass neue Identitäten geschaffen werden, gebietet vorliegend keine andere Sichtweise. Durch die Ausstellung eines Reisepasses seitens des Herkunftsstaats wäre die Identität bereits geschaffen, denn im Rechtsverkehr, insbesondere im ausländerrechtlich relevanten, wird regelmäßig der Pass zur Identifizierung verwenden, nicht dagegen die Geburtsurkunde eines Kindes.
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3. Daher war die Berichtigung gemäß § 48 PStG anzuordnen.
III.
26
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Standesamt und die Standesamtsaufsichtsbehörde von den Gerichtskosten befreit sind, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2018; Az.: I-3 Wx 83/17 [juris, Rn. 18]).