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AG Aschaffenburg, Berichtigungsbeschluss v. 18.12.2023 – 654 IK 193/23
Titel:

Berichtigungsbeschluss

Normenkette:
ZPO § 319 I
Schlagworte:
offensichtliche Unrichtigkeit, juristischer Assistent, Diktat- oder Schreibversehen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 39958

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11.12.2023 wird von Amts wegen in den Gründen wie folgt berichtigt:
Der vorletzte Satz des vorletzten Absatzes lautet richtig: „Um die Rechte der Gläubiger zu wahren muss jedoch mindestens das Ende der Anmeldefrist abgewartet werden.“

Entscheidungsgründe

1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.