Titel:
Berichtigungsbeschluss
Normenkette:
ZPO § 319 I
Schlagworte:
offensichtliche Unrichtigkeit, juristischer Assistent, Diktat- oder Schreibversehen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 39958
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11.12.2023 wird von Amts wegen in den Gründen wie folgt berichtigt:
Der vorletzte Satz des vorletzten Absatzes lautet richtig: „Um die Rechte der Gläubiger zu wahren muss jedoch mindestens das Ende der Anmeldefrist abgewartet werden.“
Entscheidungsgründe
1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.