Titel:
Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit
Normenketten:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
GKG § 42 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Begehrt der Gemeinschaftsbetriebsrat die Überprüfung der Eingruppierung von zwei Mitarbeitern der Arbeitgeberin und macht seine Beteiligungsrechte geltend, so handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, die nicht an den Vorgaben des § 42 Abs. 2 GKG zu messen ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschlussverfahren, Wertfestsetzung, Gegenstandswert, Streitwert, Eingruppierung, Beteiligungsrechte, nichtvermögensrechtliche Streitigkeit
Rechtsmittelinstanzen:
ArbG München, Beschluss vom 19.06.2023 – 27 BV 208/22
LArbG München, Beschluss vom 12.10.2023 – 3 Ta 184/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 39889
Tenor
Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Verfahrens auf € 10.000 für das gesamte Verfahren festzusetzen. Es wird hiermit Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses gewährt.
Gründe
1
Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit wird in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Eingruppierung von Arbeitnehmern geht, daher teilweise auch an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 2 GKG ausgerichtet, siehe auch Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Deshalb wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren zurückgegriffen.
2
Bei dem Ausgangsverfahren handelte es sich soweit es um die Anträge des Gemeinschaftsbetriebsrates geht, um die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer entsprechend Tarifgruppe V einzugruppieren, die Zustimmung hierzu zu beantragen und im Weigerungsfall die Zustimmung ersetzen zu lassen. Der Widerantrag der Arbeitgeberin beinhaltete demgegenüber den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG.
3
Die anwaltliche Vertreterin des Gemeinschaftsbetriebsrates führt richtig aus, dass es sich bei dem Widerantrag um einen Fall der Identität zum Begehren des Gemeinschaftsbetriebsrates handelt. Soweit die anwaltliche Vertreterin des Gemeinschaftsbetriebsrates jedoch meint, hier sei der doppelte Ansatz des Hilfswertes geboten, ist dem nicht zu folgen.
4
Der Gemeinschaftsbetriebsrat begehrt letztendlich die Überprüfung der Eingruppierung von zwei Mitarbeitern der Arbeitgeberin und macht seine Beteiligungsrechte geltend. Es handelt sich mithin um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, die nicht an den Vorgaben des § 42 Abs. 2 GKG zu messen ist. Die Entscheidung in dem hiesigen Verfahren hat keine Bindungswirkung für die betroffenen Arbeitnehmer, so dass auf den Differenzbetrag auch nicht abzustellen ist.
5
Die Bedeutung und der Umfang der Angelegenheit erfordern es jedoch nicht, den doppelten Regelwert von § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen, denn schlussendlich ist streitentscheidend allein die Frage, die auch im Widerantrag der Arbeitgeberin zum Ausdruck kommt, sind die Arbeitnehmer richtig eingruppiert und ist die nicht erteilte Zustimmung zu ersetzen.