Titel:
Berichtigungsverfahren bezüglich Tatbestand und Tenor
Normenkette:
ZPO § 319, § 320, § 321
Leitsätze:
1. Eine Tatbestandsauslassung im Sinne des § 320 ZPO liegt vor, wenn entgegen § 313 Abs. 2 ZPO entweder die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel oder die Anträge bzw. die Hilfsanträge nicht einmal knapp dargestellt werden. Ist etwas dargestellt, aber knapp, ist das keine Auslassung. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine inhaltliche Abänderung des Urteils- bzw. Beschlusstenors ist im Berichtigungsverfahren der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tatbestandsberichtigungsantrag, Tatbestandsauslassung, Offenbare Unrichtigkeit, inhaltliche Änderung, Ergänzung der Entscheidungsgründe, Änderung des Urteilstenors, nachträgliche Entscheidung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 20.10.2023 – 21 O 12030/23
Fundstellen:
MittdtPatA 2024, 133
LSK 2023, 39737
BeckRS 2023, 39737
Tenor
I. Das Endurteil des Landgerichts München I – 21. Zivilkammer – vom 20.10.2023 wird in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt:
Auf S. 6 Abs. 3, S. 9 Abs. 1 und S. 9 Abs. 2 wird „Art. 5 Abs. 4 lit. e) der VO“ jeweils ersetzt durch „Art. 5 Abs. 5 lit. e) der VO“
II. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
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Im Hinblick auf die Berichtigung gemäß Ziffer I. des Beschlusstenors liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
2
Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
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1. Die Verfügungsbeklagte beantragt mit Schriftsatz vom 28.11.2023 den Tatbestand zu berichtigen, da dieser nur unzureichend wiedergebe, dass die Parteien ....
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Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zurückzuweisen, weil der Tatbestand keine Auslassungen enthält. Eine Tatbestandsauslassung im Sinne des § 320 ZPO liegt vor, wenn entgegen § 313 Abs. 2 ZPO entweder die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel oder die Anträge bzw. die Hilfsanträge nicht einmal knapp dargestellt werden (BeckOK-ZPO/Elzer, § 320 Rn. 22). Ist etwas dargestellt, aber knapp, ist das keine Auslassung. Vorliegend besteht kein Anlass, den Tatbestand zu ergänzen. Bei dem von der Beklagten nunmehr vorgetragenen Tatsachen handelt es sich um ergänzenden und konkretisierenden Vortrag zur ...
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2. Darüber hinaus beantragt die Verfügungsbeklagte eine Ergänzung der Entscheidungsgründe auf S. 9, letzter Absatz wie folgt (beantragte Änderungen fettgedruckt): ...
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Zudem regt die Verfügungsbeklagte an, den Urteilstenor in Ziffer I. dahingehend einzuschränken, dass eine Herstellung nur ... untersagt wird.
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Auch der Antrag auf Änderung der Entscheidungsgründe bzw. die Anregung auf Berichtigung des Urteilstenors ist zurückzuweisen. Gemäß § 321 ZPO ist das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn über einen von einer Partei geltend gemachten Anspruch nicht entschieden wurde. Dies setzt voraus, dass das Gericht über einen geltend gemachten Anspruch oder einen Teil eines Anspruchs versehentlich in der Urteilsformel nicht entschieden hat (BGH NJW 2019, 1527 Rn. 39; 2011, 16287; NJW 2006, 1351 Rn. 9; BeckOK-ZPO/Elzer, § 321 Rn. 8), das Urteil mithin unvollständig ist. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall, weil die Kammer über den Antrag der Verfügungsklägerin vollumfänglich entschieden hat. Der Verfügungsbeklagten geht es vielmehr um eine inhaltliche Abänderung des Tenors. Eine solche ist in der ZPO im Berichtigungsverfahren nicht vorgesehen.
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Auch eine Berichtigung der Entscheidungsgründe ist vorliegend nicht zulässig. Eine solche kommt nur im Rahmen von offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 in Betracht. Eine solche offenbare Unrichtigkeit wird von der Verfügungsbeklagten schon nicht geltend gemacht. Vielmehr begehrt die Verfügungsbeklagte eine inhaltliche Änderung im Hinblick auf ... . Eine solche Änderung im Rahmen des Berichtigungsverfahrens hat in der ZPO keine Grundlage.