Titel:
Detailuntersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BBodSchG § 9 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, unterliegen nicht der Verjährung. Das verfassungsrechtliche Korrektiv für eine unbegrenzte Haftung des Verursachers und seiner Erben stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer auf § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gestützten Anordnung einer Detailuntersuchung nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BBodSchV ist die Art und Weise der Maßnahmen zumindest in ihren wesentlichen Zügen festzulegen. Die Behörde hat insbesondere Aussagen dazu zu treffen, mit welchen Mitteln die Untersuchungen durchzuführen sind, auf welche Parameter (Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen, Wirkungspfade) hin zu untersuchen ist, und das geforderte Untersuchungsprogramm in seinen Grundzügen zu bestimmen. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts bedarf es eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung ist es im Hinblick auf die Effizienz der Gefahrenabwehr, welche eine langwierige Ursachenerforschung ausschließt, nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, wenn sich die Behörde bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen hält. (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
schädliche Bodenverunreinigung, Detailuntersuchung, Haftung des Grundstückeigentümers als Zustandsstörer (Gemeinde), keine Haftungsbegrenzung im Rahmen einer Untersuchungsanordnung, Bestimmtheit der Anordnung, Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Wasserwirtschaftsamt, Gefährdungsabschätzung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 39716
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem gerichtlichen Az. AN 9 K 23.247 anhängigen Klage wird hinsichtlich Ziffer 1.2 des Bescheids des Landratsamtes … vom 4. Januar 2023 (…) sowie hinsichtlich dessen Ziffern 2, 3 und 4, soweit diese die in Ziffer 1.2 getroffene Anordnung betreffen, wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer mit Bescheid vom 4. Januar 2023 gegenüber der Antragstellerin angeordneten Detailuntersuchung nach dem Bundesbodenschutzgesetz.
2
Die Antragstellerin ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. … der Gemarkung … eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Abschnitt der … Hierbei handelt es sich um eine Kreisstraße und Ortsdurchfahrt. An das Grundstück der Antragstellerin grenzt das Anwesen … mit der FlNr. … der Gemarkung … an. Dieses steht im Eigentum von …; dort wird seit Jahrzehnten eine Textilreinigung betrieben. Im Jahre 1988 wurde auf dem Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … ein Schadensfall mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) bekannt. Der Schaden wird seit dem Jahre 1990 saniert. In diesem Zusammenhang wurde die Eigentümerin, …, jeweils durch Bescheid verpflichtet, verschiedene Erkundungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück durchzuführen bzw. zu dulden. Mit Bescheid vom 4. September 2012 wurde die Belastungsgrenze für … auf 57.000,00 EUR festgesetzt.
3
Im Gehwegbereich des Grundstücks mit der FlNr. … der Gemarkung … befindet sich auf der Höhe des Grundstücks mit der FlNr. … der Gemarkung … ein Übergabebauwerk. Auf Veranlassung des Antragsgegners wurde am 14. Juli 2014 unmittelbar neben dem Übergabebauwerk eine Sondierbohrung (B29) bis 7 m Tiefe abgetäuft und bis 6 m Tiefe zu einer Rammfiltermessstelle ausgebaut. Anlass für diese Untersuchung war, dass im Rahmen einer Kamerabefahrung im Jahr 2013 festgestellt wurde, dass sowohl der Abwasserkanal vom Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … zum Übergabeschacht auf dem Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … unmittelbar vor dem Schachtbauwerk im Gehwegbereich eingebrochen sowie das Schachtbauwerk selbst marode bzw. leckhaft waren. Abwasserkanal sowie Schachtbauwerk wurden Ende 2015 von der Antragstellerin ausgetauscht bzw. saniert (Blatt 126, 154 der Behördenakte). Auf den Bericht des Ingenieurbüros „…“ (im Folgenden: …*) vom 17. September 2014 wird insoweit Bezug genommen (Blatt 2 ff. der Behördenakte). In der am 14. Juli 2014 entnommenen Wasserprobe wurde eine LHKW-Konzentration von 38.455 µg/l (Anteil Vinylchlorid 290 µg/l, Anteil Tetrachlorethen 33.000 µg/l) analysiert, in der am 30. Juli 2014 nochmals entnommenen Wasserprobe wurde eine LHKW-Konzentration von 2.487 µg/l (Anteil Vinylchlorid 770 µg/l, Anteil Tetrachlorethen < 0,5 µg/l, Anteil 1,2-cis-Dichlorethen 1.700 µg/l) analysiert. In der entnommenen Bodenluftprobe wurden 646 mg/m³ LHKW gemessen (Anteil Vinylchlorid 2,6 mg/m³, Anteil Tetrachlorethen 620 mg/m³).
4
Mit Stellungnahmen vom 14. Oktober 2014, 7. November 2014 und 14. Januar 2016 äußerte sich das Wasserwirtschaftsamt … (im Folgenden: WWA) zusammenfassend dahingehend, dass im Bereich des Übergabeschachts weitergehende Erkundungsmaßnahmen erforderlich seien, da an der Rammfiltermessstelle B29 erhöhte LHKW-Gehalte in der Bodenluft, darüber hinaus auch eine massive LKHW-Belastung des Grundwassers festgestellt worden seien, welche wohl auf den bis 2012 eingebrochenen Abwasserkanal zurückzuführen seien. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. März 2017 wurde die Antragstellerin verpflichtet, einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG mit der Durchführung folgender Maßnahmen zur Eingrenzung des LHKW-Schadens auf dem Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … zu beauftragen: Errichtung von Rammkernsondierungen, Entnahme und Untersuchung von Boden und Bodenluftproben an den Rammkernsondierungen, Errichtung und Beprobung eines Kombipegels im derzeitigen Schadenszentrum am Übergabebauwerk. Zudem wurde eine Verpflichtung zur Berichterstattung ausgesprochen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen (Blatt 200 ff. der Behördenakte). Mit weiterem Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2018 wurden die in Ziffer 3 und 4 des Bescheids vom 21. März 2017 genannten Fristen dahingehend geändert, dass die unter Ziffer 1 des Bescheids genannten Maßnahmen unverzüglich nach Zugang des Bescheids vom 11. April 2018 durchzuführen seien und der in Ziffer 2 des Bescheids vom 21. März 2017 angeforderte Bericht unverzüglich, spätestens jedoch bis 14. September 2018, vorzulegen sei. In Ziffer 2 des Bescheids vom 11. April 2018 wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 21. März 2017 in der Fassung des Bescheids vom 11. April 2018 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein weiteres Zuwarten nicht mehr möglich sei. Es sei bekannt, dass es zu einer massiven Schadstoffverschleppung gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die im Jahre 2014 im Bereich des Schachtbauwerks im Gehweg festgestellten massiven Belastungen mit LHKW einen Anteil an der LHKW-Belastung im Grundwasserabstrom sowie im Wasserschutzgebiet … zur Folge hätten (Blatt 266 ff. der Behördenakte).
5
Der unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 9 S 18.00927 gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2018 abgelehnt. Die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 9 K 17.00808 sowie AN 9 K 18.00928 erhobenen Klagen wurden mit Urteil der Kammer vom 2. Juni 2020 abgewiesen, ein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 31. März 2021 unter dem Aktenzeichen 24 ZB 20.1793 abgelehnt. Auf die jeweiligen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
6
Die Antragstellerin beauftragte mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen die Firma … (im Folgenden: …*). Auf die Ergebnismitteilung der … per E-Mail an den Antragsgegner vom 14. Oktober 2019 (Blatt 562 ff. der Behördenakte) wird Bezug genommen. Der Gutachter äußerte darin die Auffassung, dass zusammenfassend die bisherigen Untersuchungsergebnisse „mit dem ermittelten Schadenschwerpunkt an GVM V1“ eindeutig belegen würden, dass über das alte Abwasserkanalsystem von der Reinigung … im unmittelbaren Umfeld des Übergabeschachtbauwerkes (entweder direkt über das alte Schachtsystem oder das beschädigte Kanalrohr) stark LHKWbelastete Abwässer aus dem früheren Reinigungsbetrieb in den (vorwiegend lehmigen) Untergrund und mit dem aktuell ab ca. 6,7 m Tiefe anstehenden Grundwasser abstromig (vermutlich in vorwiegend südlicher Richtung) weiter verfrachtet worden sein. Möglicherweise hätten auch vorhandene lineare Wegsamkeiten entlang der im Bereich … verlaufenden Kanalsysteme und Wasserleitungen die weitere Schadstoffausbreitung nach Süden bis Osten begünstigt. Die insgesamt eher geringen Bodenschadstoffgehalte der Sondierbohrungen BS V1 bis BS V6 bei gleichzeitig erhöhten LHKW-Bodenluftbelastungen ließen auf einen bevorzugten Grundwasserschadstofftransport entlang derartiger linearer Ausbreitungspfade im Bereich der … schließen. Die vertikale Ausbreitungsgrenze sei aufgrund der Bodenprobenanalysen an GWM V1 etwa bei 9 m u. GOK im Grenzbereich zu den stauenden, tonigen Lehrberg-Schichten zu ziehen. In horizontaler Richtung sei der Schaden auf FlNr. … der Gemarkung … vom ursächlichen Übergabeschacht aus weder nach Osten (BS V1, BS V4) noch nach Westen (BS V3, BS V6) abschließend eingegrenzt, da mindestens der Hilfswert 1 für LHKW in der Bodenluft bzw. an BS V4 der Stufe 2-Wert für Grundwasser deutlich überschritten sei. Außerhalb von FlNr. … der Gemarkung … sei der Schaden aus den vorgenannten Gründen weder in nördlicher (auf FlNr. … der Gemarkung …*) noch in südlicher Richtung (FlNr. … und … der Gemarkung …*) abgegrenzt.
7
Auf die insoweit ergangene Stellungnahme des WWA per E-Mail an den Antragsgegner vom 11. Dezember 2019 (Blatt 584 ff. der Behördenakte) wird Bezug genommen. Demnach sei durch die Untersuchungen der … belegt, dass im Umgriff des ehemals defekten Übergabeschachts eine massive Belastung der ungesättigten (Boden und Bodenluft) sowie der gesättigten Bodenzone vorliege. Laut Gutachter erfolge eine Schadstoffverlagerung offensichtlich vor allem über das Grundwasser und entlang von linienhaften Bauwerken im Untergrund, da die in der Bodenluft und im Feststoff festgestellten LHKW-Belastungen abgesehen vom unmittelbarem Umfeld des Übergabeschachts verhältnismäßig gering ausfielen. Zur Tiefe hin seien LHKW bis 9 m u. GOK nachweisbar, das heißt bis zum Beginn der stauenden Lehrberg-Schichten. Des Weiteren habe der Gutachter darauf hingewiesen, dass der Schaden bislang weder nach Norden, Osten, Süden noch Westen abgegrenzt sei. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei dies wie folgt zu bewerten: Grundsätzliches Ziel einer Detailuntersuchung sei es, den Schaden horizontal und vertikal abzugrenzen. Laut Gutachter sei das Ziel mit den bis dato durchgeführten Untersuchungen jedoch nicht erreicht worden, allerdings sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht wünschenswert, wenn die zur Abgrenzung erforderlichen Untersuchungen nahtlos an die bis dato durchgeführten Untersuchungen anschließen würden und erst nach vollständiger Abgrenzung des Schadens in der horizontalen und vertikalen (Boden, Bodenluft und Grundwasser) ein Gutachten mit Vorschlägen zur weiteren Vorgehensweise vorgelegt werde. In Anbetracht der Tatsache, dass nach derzeitigem Kenntnisstand eine Sanierung im Umgriff des ehemaligen Übergangsschachts erforderlich sein werde, seien Erkenntnisse über die Schadstoffverteilung im Untergrund für eine erfolgreiche und zielgerichtete Sanierung unerlässlich. Eine Abgrenzung des Schadens in der ungesättigten Bodenzone, das heißt im Boden und in der Bodenluft, zum Schaden auf dem Anwesen Stutz dürfte aus wasserwirtschaftlicher Sicht in jedem Fall möglich sein. Zwar sollte eine Schadenssanierung zum Schutz der Trinkwassersanierung natürlich schnellstmöglich erfolgen. Dennoch sollte im Vorfeld für klare Verhältnisse gesorgt, das heißt der Schaden in der ungesättigten und gesättigten Bodenzone horizontal und vertikal abgegrenzt werden. Dies sei zum einen erforderlich, um eine nach Möglichkeit vollständige Sanierung des Schadens bewerkstelligen zu können, zum anderen, um ein geeignetes Sanierungsverfahren auswählen zu können.
8
Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 an den Antragsgegner legte die … ein Untersuchungskonzept zur weiteren Schadenseingrenzung (Erkundungsphase 2) für die abschließende Gefährdungsabschätzung zum Wirkungspfad Boden-Grundwasser vor (Blatt 610 ff. der Behördenakte). Auf dieses wird Bezug genommen. Dort ist auf Seite 4 davon die Rede, dass gemäß Modellvorstellung des Fachgutachters … und der Umweltbehörde der ermittelte Nebenschaden am Übergabeschachtbauwerk vornehmlich durch eine defekte, undichte private Abwasserleitung der Reinigung … kurz vor Übertritt der lösemittelverunreinigten Abwässer in den alten Übergabeschacht auf der FlNr. … der Gemarkung … verursacht worden sei, wodurch es zu einem konzentrierten Schadstoffeintrag in die durchlässige Kanal- und Schachtbettung und vertikale Weiterverfrachtung in tiefere (lehmige) Bodenschichten bis zum ab ca. 5 bis 6 m u. GOK oberflächennah anstehenden Grundwasser gekommen sei. Mit E-Mail vom 19. Juni 2020 an den Antragsgegner teilte das WWA mit, dass mit dem Untersuchungskonzept der … vom 10. Februar 2020, ergänzt mit E-Mail vom 15. Juni 2020, aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis bestehe.
9
Mit Bescheid vom 16. September 2020 wurde die Antragstellerin verpflichtet, einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu beauftragen, fünf Rammkernsondierungen gemäß Untersuchungskonzept der Genesis vom 27. Juli 2020 zu errichten und die darin genannten Untersuchungen vorzunehmen sowie zu dokumentieren. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragsgegner stützte diese Anordnung auf § 9 Abs. 2 BBodSchG und führte aus, dass die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin und damit als Zustandsstörerin herangezogen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen (Blatt 783 ff. der Behördenakte). Die hiergegen unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 9 K 21.02306 erhobene Klage wurde nach entsprechender Rücknahmeerklärung durch Beschluss der Berichterstatterin am 20. Dezember 2021 eingestellt.
10
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 wandte sich das Landratsamt an den damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin und führte aus, dass die mit Bescheid vom 21. Februar 2017 zur Eingrenzung des LHKW-Schadens am Übergabeschacht auf dem Grundstück mit der FlNr. … Gemarkung … angeordneten Untersuchungen belegt hätten, dass im Umgriff des ehemals defekten Übergabeschachts eine massive Belastung der ungesättigten (Boden und Bodenluft) sowie der gesättigten Bodenzone vorliege. Des Weiteren habe der Gutachter darauf hingewiesen, dass der Schaden bislang weder nach Norden, Osten, Süden noch Westen abgegrenzt sei. Die in der Folge mit Bescheid vom 16. Juli 2020 durchgeführten weiteren Untersuchungsmaßnahmen im Rahmen der Erkundungsphase 2, nämlich die Errichtung der Rammkernsondierungen BS V7 bis BS V16 bis jeweils etwa 5 bis 8 m u. GOK, hätten die abschließende horizontale und vertikale Abgrenzung des LHKW-Schadens am Übergabeschacht zum Ziel gehabt. Aus diesen Bohrungen seien Boden-, tiefendifferenzierte Bodenluft- und Grundwasserproben (BS V7, BS V12, BS V15) gewonnen worden. Zusätzlich sei an GWM V1 eine Grundwasserprobe zur Ermittlung der aktuellen Belastungssituation gewonnen worden. Der auf der Basis dieser Untersuchungen erstellte Bericht der … vom 15. April 2021 umfasse die Ergebnisse der Erkundungsphasen 1 und 2 sowie die Schlussfolgerungen des Gutachters der … Mit Schreiben vom 16. September 2021 habe das WWA zu diesem Bericht Stellung genommen. In einigen Punkten erachte das WWA die Folgerungen des Gutachters nicht für schlüssig und fordere letztlich ein vom Vorschlag des Gutachters abweichendes Vorgehen. Der …-Gutachter schlage als nächsten Schritt die Erstellung eines Sanierungskonzeptes für den Schaden am Übergabeschacht vor. Voraussetzung für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht hingegen die horizontale und vertikale Schadensabgrenzung. Bislang sei der Schaden auf der FlNr. … Gemarkung … an der Bohrung BSV 8 B nicht in Richtung Norden abgegrenzt. Gleiches gelte für die Bohrungen BSV 14 und BSV 15 auf dem Grundstück mit der FlNr. … Gemarkung … in Richtung Osten, Süden und Westen. Des Weiteren seien die Belastungen an der Bohrung BSV 10 bis dato nicht klar abgegrenzt, da an den anliegenden Bohrungen aus BSV 2, BSV 3 und BSV 4 eine Bestimmung von LHKW in der Bodenluft im Bereich > 3 m nicht erfolgt sei. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin im Weiteren auf, einen Sachverständigen mit der Durchführung folgender Maßnahmen zu beauftragen: Erstellung eines Konzeptes zur horizontalen und vertikalen Schadensabgrenzung in der gesättigten und ungesättigten Bodenzone, insbesondere der Belastungen an den Bohrungen BSV 8 B, BSV 10, BSV 14 und BSV 15. Hierbei seien zwei Sondierbohrungen im Verlauf des ehemaligen Dachgrabens auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … vorzusehen. Um die Belastungssituation im Schilfsandstein beurteilen zu können, sei am Übergabeschacht eine Grundwassermessstelle im Schilfsandstein zu errichten. Der Schilfsandstein sei in seiner kompletten Mächtigkeit zu erschließen. Dazu sei ein umfassender Bericht mit Erläuterung aller durchgeführten Maßnahmen, Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, Lageplan und Ausbauplan der Wassermessstelle, Lageplan und Beschreibung der Bohrprofile der Sondierbohrungen, sowie mit abschließender Gefährdungsabschätzung und Beurteilung, inwieweit für den Wirkungspfadboden/Gewässer Sanierungsmaßnahen erforderlich sind, vorzulegen. Im Bericht sei darzustellen, ob Sanierungsuntersuchungen im Sinne von § 13 BBodSchG notwendig seien oder ob die Vorlage eines Sanierungskonzeptes ausreiche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21. Oktober 2021 Bezug genommen (Blatt 988 ff. der Behördenakte).
11
Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 erwiderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass eine Auftragserteilung, wie vom Landratsamt gefordert, nicht ohne entsprechende bescheidliche Anordnung erfolgen werde.
12
Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 teilte die Regierung von Mittelfranken auf entsprechende Nachfrage des Landratsamtes vom 11. April 2022 ihre Rechtsauffassung zum etwaigen Erfordernis einer Haftungsbegrenzung bei der Inanspruchnahme einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts als Zustandsstörer mit (Blatt 1.030 ff. der Behördenakte). Man habe das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingebunden und sehe nach Auswertung bisher ergangener Rechtsprechung kein Erfordernis für eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten der Betroffenen Gemeinde im vorliegenden Verfahren.
13
Mit Datum vom 4. Januar 2023 erließ das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin folgenden Bescheid:
„1. Die Gemeinde … wird verpflichtet, einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG mit der Durchführung folgender Maßnahmen zur Eingrenzung des auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … gefundenen LHKW-Schadens zu beauftragen:
Eingrenzende Untersuchungen:
1.1 Erstellung eines Konzeptes zur horizontalen und vertikalen Schadensabgrenzung in der gesättigten und ungesättigten Bodenzone, insbesondere der Belastungen an den Bohrungen BSV 8b, BSV 10, BSV 14 und BSV 15. Das Konzept ist dem Landratsamt …, sowie Wasserwirtschaftsamt … zur Abstimmung vorzulegen. Der Fokus bei den Untersuchungen ist auf die Tiefenbereiche 1-3 und > 3 m, genau wie in der Untersuchungsphase 2, zu legen und muss Boden, Bodenluft und Grundwasserproben umfassen.
1.2 Die im Konzept nach Ziffer 1.1 vorgesehenen Maßnahmen sind nach Freigabe durch das Wasserwirtschaftsamt umzusetzen.
1.3 Um die Belastungssituation im Schilfsandstein beurteilen zu können, ist am Übergabeschacht eine Grundwassermessstelle im Schilfsandstein zu errichten. Der Schilfsandstein ist in seiner kompletten Mächtigkeit zu erschließen. Um einen hydraulischen Kurzschluss zu vermeiden, sind die Lehrbergschichten zuverlässig gegen den Schilfsandstein abzudichten. In Abhängigkeit der Schadstoffbelastung im Schilfsandstein ist zu prüfen, ob weitere Grundwassermessstellen im Abstrom zur Schadensabgrenzung erforderlich sind. Die Bohrarbeiten sind durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu begleiten. Dieser hat im Rahmen der Errichtung der Grundwassermessstelle im Schilfsandstein zu überprüfen, ob durch einen tieferen Ausbau der GWM V1 im oberen Grundwasservorkommen bis zum Top des Stauers eine Verbesserung der Ergiebigkeit dieser Messstelle im oberen Grundwasservorkommen erzielt werden könnte.
2. Dem Landratsamt … ist in zweifacher Ausfertigung ein umfassender Bericht mit einer Erläuterung aller gemäß Ziffer 1 durchgeführten Maßnahmen, Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, Lageplan und Ausbauplan der Grundwassermessstelle, Lageplan und Beschreibung der Bohrprofile der Sondierungsbohrungen sowie mit abschließender Gefährdungsabschätzung und Beurteilung, inwieweit für den Wirkungspfad Boden – Gewässer Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, vorzulegen. Im Bericht ist darzustellen, ob Sanierungsuntersuchungen im Sinne von § 13 BBodSchG notwendig sind oder ob die Vorlage eines Sanierungskonzepts ausreicht.
3. Die unter Ziffer 1 genannten Maßnahmen sind unverzüglich nach Zugang dieses Bescheids durchzuführen. Für den Fall, dass hinsichtlich dieser Verpflichtungen die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Anfechtungsklage wiederhergestellt wird, sind diese Verpflichtungen unverzüglich nach Bestandskraft dieses Bescheids durchzuführen.
4. Der in Ziffer 2 genannte Bericht ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.06.2023 vorzulegen. Für den Fall, dass hinsichtlich dieser Verpflichtung die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Anfechtungsklage wiederhergestellt wird, ist der Bericht unverzüglich nach Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.
Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 bis 4 dieses Bescheids wird angeordnet. (…) “
14
Zur Begründung nahm der Antragsgegner Bezug auf das Gutachten der … vom 14. Mai 2021 über die Ergebnisse der Erkundungsphasen 1 und 2 und auf die Stellungnahmen des WWA vom 10. September 2021 und vom 11. April 2022 (zur von … vorgeschlagenen kostengünstigeren Untersuchungsmethode als der Errichtung einer Grundwassermessstelle). Das Landratsamt stützte die in Ziffer 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Detailuntersuchung auf §§ 9 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG. So ergäben sich die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vorliegend bereits aus den Untersuchungen der ghb im Bereich des Übergabeschachts im Gehweg auf dem Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … vom 17. September 2014 sowie aus der hierzu ergangenen Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 des WWA. Demnach hätten an der unmittelbar neben dem Übergabeschacht errichteten Rammfiltermessstelle B 29 erhöhte LHKW-Gehalte in der Bodenluft sowie eine massive LHKW-Belastung des Grundwassers festgestellt werden können, die laut Gutachter der … auf den eingebrochenen Abwasserkanal zurückzuführen seien. Die im Jahr 2019 durchgeführten eingrenzenden Untersuchungen hätten aufgrund der LHKW-Befunde einen massiven Schaden im Umfeld des Schachtbauwerks bestätigt. Dadurch seien damit auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … durch LHKW verursachte schädliche Bodenveränderungen sowie Grundwasserbelastungen nachgewiesen. Das Ziel der mit Bescheid vom 21. März 2017 angeordneten Maßnahmen (ergänzt durch Bescheid vom 16. September 2020), die vertikale und horizontale Schadenseingrenzung, habe bisher nicht erreicht werden können. Dies gehe sowohl aus dem Bericht der … vom 14. Mai 2021 hervor sowie auch aus der Stellungnahme des WWA vom 16. September 2021. … komme zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Schadenseingrenzung nicht habe erreicht werden können, da auch in über 30 m Entfernung im Südosten noch Hilfs- und Stufenwertüberschreitungen festgestellt worden seien sowie im Norden. … führe diese Belastungen allerdings auf den Schaden bei der Reinigung … zurück mit der Begründung, dass der Schaden am Übergabeschacht nur kleinräumig sei, wenn man Bodenbelastungen über dem Hilfswert 1 als maßgebliches Kriterium ansetze. Zudem sei das Gefährdungspotential für den tiefergelegenen Schilfsandstein als gering einzuschätzen, da der obere Grundwasserhorizont durch tonige Lehrbergschichten bei einer angenommenen Mächtigkeit der Lehrbergschichten analog zum Grundstück … von 5 m geschützt würde. Damit dürfte eine ausreichende Abschirmung des tieferen Hauptgrundwasserleiters gewährleistet sein. Weitere eingrenzende Untersuchungen seien nicht erforderlich, sondern vielmehr eine Sanierung des Schadens durch Bodenluftabsaugung. Das WWA hingegen vertrete die Auffassung, dass der Schaden bisher weder horizontal noch vertikal habe eingegrenzt werden können, dass eine Schadensausbreitung durchaus nach Südosten ausgehend bzw. mitbegründet von dem Schaden am Übergabeschacht plausibel sei, auch wenn sich die Schäden möglicherweise überlagerten. Gleiches gelte für eine mögliche Schadstoffverlagerung in die Tiefe, da die Mächtigkeit der Lehrbergschichten bereits auf dem Grundstück … deutlich variierten und Schadstoffverlagerungen bereits bis in den gering durchlässigen Ton, der an GWMV 1 ab 5 m u. GOK anstehe, bis 8 m. u. GOK erfolgt seien. Die Gemeinde … komme gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG grundsätzlich als Bescheidsadressatin in Betracht und werde vorliegend als Grundstückseigentümerin und damit Zustandsstörerin herangezogen. Eine Auswahl zwischen Handlungs- und Zustandsstörer sei vorliegend nicht gegeben, da die Verursachung des Schadens im Umgriff des Abwasserschachts nicht habe aufgeklärt werden können. So sei zwar nicht auszuschließen, dass im Rahmen des chemischen Reinigungsbetriebs auf dem benachbarten Grundstück FlNr. … Gemarkung … früher LHKWhaltige Abwässer in die Kanalisation gelangt seien. Da aber der Verursacher des LHKW-Schadens auf dem benachbarten Grundstück aufgrund der verschiedenen Betreiber der chemischen Reinigung nicht im erforderlichen Umfang identifizierbar und hier auch letztlich mangels eines greifbaren Verursachers die Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin zur Sanierung des LHKW-Schadens auf ihrem Grundstück verpflichtet worden sei, sei auch eine Zurechnung des Schadens auf dem Grundstück … Gemarkung … zu einem der ehemaligen Betreiber der chemischen Reinigung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … nicht möglich bzw. mit verhältnismäßigem Aufwand nicht mehr ermittelbar. Eine Auswahl zwischen mehreren Zustandsstörern sei ebenfalls nicht möglich, da sich das Grundstück FlNr. … Gemarkung …, auf dem unstreitig im Bereich des Übergabeschachts ein massiver Schadstoffeintrag stattgefunden habe und um dessen Eingrenzung es nun gehe, im alleinigen Eigentum der Gemeinde … befinde. Eine Inanspruchnahme von … als Zustandsverantwortliche des belasteten Nachbargrundstücks FlNr. … Gemarkung … komme im Ergebnis nicht in Betracht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die LHKW-Belastungen auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … im Wesentlichen durch Schadstoffverschleppungen über Bodenpassagen oder das Grundwasser ausgehend vom Grundstück FlNr. … Gemarkung … erfolgt seien. Die LHKW-Befunde am Übergabeschacht im Feststoff, in der Bodenluft und im Grundwasser sprächen vielmehr dafür, dass es sich hier um einen eigenständigen Schadenseintrag auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … handle. Hierfür sprächen auch die Ergebnisse der Untersuchungen zwischen dem Grundstück der Reinigung … und dem Übergabeschacht, welche deutlich abnehmende LHKW-Konzentrationen zwischen diesen beiden Schadensherden belegen würden. Insofern könne der LHKW-Schaden am Übergabeschacht nicht dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … zugerechnet werden, was eine Inanspruchnahme der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung … ausschließe. Unabhängig von der eigenen Schadenseintragsstelle auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … würde aber auch unter der hypothetischen Annahme, dass die LHKW-Belastungen in Grundwasser und Bodenluft ihren Ursprung ausschließlich auf dem Nachbargrundstück FlNr. … Gemarkung … hätten, aus der Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr eine Heranziehung der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung … (* …*), mangels deren finanzieller Leistungsfähigkeit sowie aus Gründen der Zumutbarkeit ausscheiden. … sei seit dem Jahre 2009 nicht mehr in der Lage, finanziell für die Sanierung des LHKW-Schadens auf ihrem Grundstück aufzukommen. Aus diesem Grund saniere das Landratsamt … diesen Schaden seit 2009 in Ersatzvornahme. Die Ersatzvornahmekosten überschritten inzwischen bei weitem die gegenüber … festgesetzte Belastungsgrenze, so dass eine Verpflichtung von … auch aus diesen Gründen ausscheiden würde.
15
Die Festsetzung einer Belastungsgrenze sei vorliegend entbehrlich. Zum einen sei es fraglich, inwiefern die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsstörerhaftung auch auf Gemeinden anwendbar sei. Unabhängig davon sei die Entscheidung über eine Belastungsgrenze vorliegend jedoch nicht erforderlich, da es sich noch immer um Maßnahmen der Gefährdungsabschätzung handle und nicht um Maßnahmen der Sanierung und die Kosten, die für die angeordneten Maßnahmen anfallen würden, klar abgrenzbar seien.
16
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 werde auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Im vorliegenden Fall bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an einer schnellen Schadensabgrenzung und anschließenden Gefährdungsabschätzung sowie Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Schadensausbreitung, da das nahegelegene Wasserschutzgebiet … bereits von abströmenden LHKW-Belastungen beeinträchtigt sei. Seit dem Jahr 2010 sei aufgrund von Untersuchungen des Abstroms bekannt, dass es bereits zu einer massiven Schadstoffverschleppung gekommen sei. Als Schadensursache sei der bereits bekannte LHKW-Schaden auf dem Grundstück der Reinigung … angenommen worden. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die nun im Bereich des Schachtbauwerks im Gehweg auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … festgestellten massiven Belastungen mit LHKW in der Bodenluft sowie im Grundwasser einen Anteil an der LHKW-Belastung im Grundwasserabstrom sowie im Wasserschutzgebiet … hätten. Die Schadstofffahne erstrecke sich in östlicher Richtung und sei bereits im Wasserschutzgebiet … angekommen. Untersuchungen an den Brunnen 1 und 4 der Wasserversorgung bestätigten bereits eine deutliche Beeinträchtigung mit LHKW (< 3 µg/l bzw. 4 <10 µg/l) mit steigender Tendenz. Zur Sicherstellung der Wasserversorgung könne mit der Durchführung der angeordneten Detailuntersuchung, welche der Schadenseingrenzung und Gefährdungsabschätzung diene, nicht länger zugewartet werden.
17
Unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 9 K 23.247 ließ die Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 4. Januar 2023 Klage erheben. Zur Begründung ließ die Antragstellerin auch im vorliegenden Eilverfahren im Wesentlichen ausführen, dass die Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid nicht von § 9 Abs. 2 BBodSchG gedeckt seien. Da für den Antragsgegner aufgrund der bisherigen Untersuchungen bereits feststehe, dass eine Sanierung notwendig sei, sei das „ob“ des Vorliegens schädlicher Bodenveränderung sowie das „ob“ der Erforderlichkeit einer Sanierung aus Sicht des Antragsgegners geklärt. Die Stufe der Gefährdungsabschätzung sei damit abgeschlossen und das Stadium der Sanierung erreicht. Die verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der Schadensabgrenzung beträfen nicht mehr das „Ob“, sondern nur noch das „Wie“ der Sanierung. Auch stehe dem die Annahme des WWA, dass die horizontale und vertikale Abgrenzung des Schadens Voraussetzung für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes sei, nicht entgegen. § 13 BBodSchG beschreiben ja gerade das Stadium zwischen der Gefahrenabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG und der endgültigen Sanierung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG. Wichtig sei die Abgrenzung insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Belastungsgrenze zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Mit der Anordnung von Sanierungsmaßnahmen sei die volle Kostentragung durch den Verpflichteten verbunden. Werde die Sanierung ausschließlich auf eine Zustandsverantwortlichkeit gestützt, sei die Haftung aus Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten von Verfassungs wegen beschränkt. Die Begrenzung der finanziellen Belastung des Grundstückseigentümers, der den Schaden ja gerade nicht verschuldet habe, sei zu gewährleisten. Deshalb müsse die Behörde bei der Anordnung von Sanierungsmaßnahmen auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden, wenn die Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen begrenzt sei (unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 16.2.2000, 1 BVR 242/91). Doch auch, wenn man die angeordneten Maßnahmen noch als Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung qualifiziere, sei die Angabe einer Haftungsgrenze erforderlich. Zwar spreche die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nur von Sanierungsmaßnahme und nicht von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung. Dies sei offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Rechtsprechung bei Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung davon ausgehe, dass diese einmalig und mit einem überschaubaren Kostenaufwand verbunden seien, so dass sie den Verpflichteten nicht unzumutbar belasten könnten. Hiervon könne jedoch inzwischen nicht mehr die Rede sein. Mit dem angefochtenen Bescheid würden nun bereits zum 3. Mal Detailuntersuchungen angeordnet, und die von der Antragstellerin zu tragenden Kosten beliefen sich mittlerweile auf über 100.000,00 EUR. Die Vornahme der Detailuntersuchung sei also weder einmalig noch mit einem geringen Kostenaufwand verbunden. Da der Antragsgegner bereits dreimal die Vornahme von Detailuntersuchungen angeordnet habe, sei es auch nicht ausgeschlossen, dass weitere Detailuntersuchungen angeordnet würden. Vor diesem Hintergrund seien die Kosten für die Antragstellerin weder überschaubar noch abschätzbar. Diese Belastung sei unverhältnismäßig und der Antragstellerin nicht zumutbar.
18
Rein vorsorglich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin ausdrücklich als Zustandsstörerin in Anspruch nehmen wolle, woran er sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch festhalten lassen müsse. Soweit der Antragsgegner wiederholt von einem „augenscheinlich etwas maroden Schachbauwerks“ der Antragstellerin spreche und damit evtl. eine Handlungsverantwortlichkeit der Antragstellerin andeuten wolle, sei darauf hinzuweisen, dass nach den Erkenntnissen des von der Antragstellerin in Abstimmung mit dem Antragsgegner beauftragten Ingenieurbüro … sich die Schadenstelle vermutlich im Bereich des alten Anschlusskanals der Firma …, also einige Meter neben dem Übergabebauwerk der Antragstellerin, befunden habe (unter Hinweis auf den Abschlussbericht der … vom 14. Mai 2021, Seite 42). Jedenfalls sei nicht nachgewiesen, dass die Schadensursache hier im Bereich der von der Antragstellerin betriebenen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gelegen habe, weshalb der Antragsgegner konsequent auf die Zustandsstörereigenschaft der Antragstellerin abstelle. Völlig unstreitig sei die Handlungsstörereigenschaft hier bei den Betreibern der chemischen Reinigung im Anwesen … zu suchen.
19
Jedenfalls erweise sich der angefochtene Bescheid zumindest als unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe bislang nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. aus welchen Gründen die vorrangig verantwortlichen Störer, d.h. die Betreiber der chemischen Reinigung und … als Eigentümerin des Betriebsgrundstücks, von dem die Bodenverunreinigung allein ausgegangen sei, nicht mehr greifbar seien. Es ergebe sich nicht aus dem angefochtenen Bescheid vom 4. Januar 2023 und auch nicht aus den früheren an die Antragstellerin adressierten Bescheiden. Der Antragsgegner hat insoweit bislang nicht substantiiert vorgetragen und auch keine Akten vorgelegt, aus denen sich ergebe, was er im Einzelnen in den vergangenen Jahrzehnten gegen die Betreiber der chemischen Reinigung unternommen habe. Die Festsetzung einer Belastungsgrenze für die Eigentümer des Betriebsgrundstückes … auf 57.000,00 EUR werde mit Nichtwissen bestritten.
20
Dem Antragsgegner könne auch nicht darin gefolgt werden, die Anordnung der weiteren Detailuntersuchung sei verhältnismäßig, weil das Interesse der Antragstellerin, nicht zu diesen Maßnahmen verpflichtet zu werden, hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an einem Schutz des Grundwassers vor LHKW-Belastungen insbesondere im Hinblick auf das nahegelegene Wasserschutzgebiet … des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … Gruppe zurückstehen müsse. Der Antragsgegner sei insoweit darüber hinweggegangen, dass die Antragstellerin selbst nicht Mitglied in diesem Zweckverband sei und auch das Versorgungsgebiet dieses Zweckverbandes sich vornehmlich auf andere Gebietskörperschaften erstrecke. Diesbezüglich könne auch dem Argument der Regierung Mittelfranken im Schreiben vom 17. Mai 2022, eine Inanspruchnahme des Landkreises … bzw. des Freistaats Bayern, vertreten durch das Landratsamt …, für die den verkehrswertüberschreitenden Kosten würde zu einer bloßen Verlagerung auf eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft führen, obwohl dieser dem Grundstück, von dem die Störung ausgehe, weitaus ferner stehe, nicht gefolgt werden. Da es sich aus Sicht des Antragsgegners um einen Umweltschaden von überörtlicher Bedeutung handele, sei es zu kurz gegriffen, vorliegend allein auf die räumliche Nähebeziehung der Antragstellerin zum kontaminierten Grundstück abzustellen.
21
Außerdem stehe ein weiterer gravierender Ermessensfehler inmitten. Aus der Systematik des § 9 Abs. 2 BBodSchG sowie aus Sinn und Zweck folge, dass sich der darin eingeräumte Ermessenspielraum primär auf die Frage beziehe, ob die Behörde eine Anordnung gegenüber einem Pflichtigen erlasse oder ob sie selbst tätig werde, da das – eine Ermessenentscheidung überhaupt erst eröffnende – Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verzicht auf ein Einschreiten gegen einen Pflichtigen ein – nicht im Ermessen stehendes – eigenes Tätigwerden der Behörde gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG begründen würde (unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.11.2018, OVG 11 S 55.18). Der Antragsgegner habe sein Ermessen zwar im Hinblick auf die Störerauswahl ausgeübt. Er habe jedoch verkannt, dass ihm auch im Hinblick auf die Frage, ob er die Antragstellerin als Störerin in Anspruch nehme oder aber die Untersuchungen selbst vornehme ein Ermessenspielraum zukomme und er insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Jedenfalls seien entsprechende Erwägungen aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Damit liege ein Ermessensausfall vor.
22
Die Antragstellerin nimmt Bezug auf die fachgutachterliche Stellungnahme der … vom 23. Januar 2013, vorgelegt als Anlage K12. Demnach sei in der Stellungnahme vom 14. Mai 2021 ausreichend begründet und nachvollziehbar dargestellt worden, dass mit den aufeinander aufbauenden und mit den Behörden im Vorfeld detailliert abgestimmten umfangreichen Erkundungsphasen 1 und 2 der am Übergabeschacht auf FlNr. … der Gemarkung … über die vorgenannten Kanallösemitteleinträge entstandene Nebenschaden ausreichend genau vertikal (an GWM V1 in 9 m Tiefe) und horizontal (über die bis zu 7 m tiefen Rammkernsondierungen BSV 1 bis BSV 16) habe eingegrenzt werden können. Aufgrund der geringen Untergrunddurchlässigkeit der am Übergabeschacht von der Kontamination betroffenen, starkbindigen (ungesättigten) Bodenschichten gehe man trotz der lokal hohen LHKW-Belastungen (in Boden, Bodenluft und geringergiebigen Grundwasserleiter) von eher geringen, nach Osten bis Südosten abströmenden Schadstofffrachten aus, worauf auch insgesamt die Untersuchungsergebnisse schließen ließen. Die Aufgabenstellung, den LHKW-Schaden am Schachtbauwerk abschließend horizontal einzugrenzen durch Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen mittels ca. 7 m tiefer Sondierbohrungen analog der Erkundungsphase 2, welche sich nicht mehr nur auf das gemeindliche Grundstück beschränken, sondern auch die nördlich und südlich angrenzenden Grundstücke (vor allem FlNr. … der Gemarkung …) einbeziehen, sei als fachlich wenig sinnvoll und zielführend abzulehnen, da zum einen der Nebenschaden mit den vorhandenen Mitteln und gerade noch vertretbarem Aufwand ausreichend eingegrenzt worden sei, sowie die geforderte, noch genauere Eingrenzung aufgrund der komplexen Untergrundsituation und schwierigen örtlichen Verhältnisse (viele Kanalleitungen, evtl. Drainagen und sonstige Sparten im Untergrund, flurnahes Grundwasser, öffentlicher Straßen- und Gehwegbereich, Fundamente und lokal tiefreichende Auffüllungen etc.) mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu erreichen sei. Diese Problematik werde noch verstärkt durch die Tatsache, dass ungeachtet der dort seit vielen Jahren laufenden Sanierungsmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit vom …gelände (gleich Hauptschaden) eine massive LHKW-Schadstofffahne sowohl im oberen, flurnahen Quartär-Grundwasserstockwerk als auch im wasserwirtschaftlich genutzten, hydraulisch getrennten tieferen Hauptgrundwasserstockwerk abströme. Diese sich naturgemäß in Abstromrichtung (von Ost bis Südost) aufweitende Fahne müsse sich unweigerlich mit der als wesentlich engräumiger einzuschätzenden Nebenschadensfahne vom Übergabeschacht her im Bereich der … überschneiden. Dies sei z.B. südlich des Gehwegs auf FlNr. … nachzuweisen, wo in Erkundungsphase 2 (BSV 14, BSV 15) wieder deutlich zunehmende Schadstoffbelastung in tieferen Bodenschichten angetroffen worden seien, die vorrangig aus einer vom Hauptschaden (* …-Gelände) abströmenden Grundwasserschadstofffahne stammen dürften. Eine sinnvolle und eindeutige wissenschaftlich belastbare Abgrenzung bzw. Zuordnung der unterschiedlichen Eintragsquellen bzw. Kontaminationspfade im Sinne der behördlichen Forderungen für die sich definitiv überschneidenden Fahnenbereiche sei nicht machbar und bringe keinen wesentlichen neuen Erkenntnisgewinn, auch nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Erkundungsaufwand. Die gleiche Problematik bestehe grundsätzlich auch für die geforderte Abgrenzung des Nebenschadens in nördlicher Richtung (auf FlNr. ...). Zur vertikalen Eingrenzung des festgestellten LHKW-Schadens am Schachtbauwerk werde gemäß Bescheid zusätzlich die Errichtung einer geschätzten ca. 30 m tiefen Kernbohrung mit Ausbau zur Grundwassermessstelle im zweiten Grundwasserstockwerk (Schilfsandstein) gefordert. Diese solle der Erkundung möglicher Schadstoffverfrachtungen aus dem Nebenschaden durch die trennenden, voraussichtlich ca. 5 bis 7 m mächtigen Lehrbergschichten in tiefere Grundwasserschichten dienen. Die Erfüllung dieser Forderung sei wenig zielführend und problematisch, da zum einen der Schaden in der oberen Grundwasserschicht mit Erreichen der Aquifersohle bei ca. 9 m an der Oberkante der tonigen Lehrbergschichten hinreichend eingegrenzt worden sei (belegt durch deutliche Konzentrationsabnahme der massiven LHKW-Bodenkontamination auf < Hilfswert 1). Zum anderen sei auch bei voraussichtlich negativen Befunden an LHKW in der tonigen Trennschicht nicht mit geringen Schadstoffbelastungen im zweiten Grundwasserstockwerk zu rechnen, da hier deutliche Einflüsse der vom …gelände in östlicher Richtung abströmenden tieferen Schadstofffahne zu erwarten seien. Je nach Höhe der Belastungen werde die Bewertung in der Diskussion mit den Behörden grundsätzlich schwierig werden, inwieweit diese vorrangig dem Haupt- oder Nebenschaden zuzuordnen seien. Unter Umständen würden dann noch auf Kosten der Antragstellerin weitere Tiefmessstellen im Zu- und Abstrombereich erforderlich, um hier Gewissheit bzw. wissenschaftlich belastbare Aussagen zu erlangen.
23
Mit der faktischen Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen zur abschließenden Schadenseingrenzung seien sehr hohe Zusatzkosten verbunden, welche die bisherigen Aufwendungen der Antragstellerin (geschätzt bislang ca. 30.000,00 EUR netto) um ein Mehrfaches überschreiten würden. Allein die gewerblichen Bohrleistungen inkl. Ausschreibung und Fachbegleitung sowie Probenahmen und Analytik seien ausgehend von 30 m Bohrtiefe mit mindestens ca. 35.000,00 EUR netto zu veranschlagen. Bei evtl. Ausweitung der Untersuchungen (z.B. längerer Pumpversuch mit Mehrfachbeprobung und Abreinigung) kämen nochmals Kosten in einer Größenordnung von 5.000,00 bis 10.000,00 EUR hinzu. Für das weitere Erkundungsprogramm (ca. 10 tiefe Sondierbohrungen) mit umfangreichen Probenahmen und Analytik sowie Fachbegleitung, Erstellung und Abstimmung eines Untersuchungskonzepts sowie Anschlussberichts seien nochmals ca. 15.000,00 bis 20.000,00 EUR netto zu veranschlagen. Kostentreibend seien hierbei auch die zusätzlichen Leistungen wie Leitungssuche und Vorschachten sowie Sperrungen im Straßen und Gehwegbereich, Einholung von Genehmigungen etc. Die Gesamtkosten (unter Annahme einer Messstellenbohrung) betrügen somit geschätzt ca. 60.000,00 EUR netto.
24
Der Gutachter der … vertiefte den Vortrag der Antragstellerin mit E-Mail vom 18. Juli 2023 (Blatt 54 der Gerichtsakte) dahingehend, dass aus fachgutachterlicher Sicht die von der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG im ursprünglichen Bescheid von 2017 getroffene Anordnung zur Gefährdungsabschätzung mit einer Detailuntersuchung umfänglich umgesetzt worden sei und dies sogar in zwei aufeinander aufbauenden Erkundungsphasen 1 und 2 im Zeitraum zwischen 2019 bis 2021. Gemäß dem Bayerischen Leitfaden (Lfw Merkblatt 3.8/1) zur Altlastenbearbeitung nach BBodSchV für den Wirkungspfad Boden – Grundwasser seien „im Rahmen der Detailuntersuchung, die die KVB gegenüber dem Verpflichteten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG anordnet, nach § 2 Nr. 4 BBodSchV die notwendigen Untersuchungen zur abschließenden Gefährdungsabschätzung durchzuführen (vgl. Nr. 4.1.2.2 BayBodSchVWV). Des Weiteren ist im Rahmen der Detailuntersuchung nach § 4 Abs. 4 BodSchV auch abschließend festzustellen, ob Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 BBodSchG oder Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 8 BBodSchG zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.“ Wesentliche Inhalte und Ziele der Detailuntersuchung seien dabei das „Lokalisieren der Belastungszentren sowie horizontales und vertikales Abgrenzen der kontaminierten Bereiche in gesättigter und ungesättigter Zone (Rasterbeprobung), Erfassen des Schadstoffinventars nach Art, Menge und räumlicher Verteilung, Ermitteln der mobilen oder mobilisierbaren Anteile, Durchführen von Grundwasseruntersuchungen, Erstellen einer Sickerwasserprognose zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, Beurteilung inwieweit für den Wirkungspfad Boden – Gewässer Maßnahmen (Sanierungsmaßnahmen oder Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen) erforderlich sind, und gegebenenfalls Beurteilung, ob Sanierungsuntersuchungen im Sinne von § 13 BBodSchG notwendig sind oder ob die Vorlage eines Sanierungskonzepts auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 BBodSchG ausreicht.“ Diese Aufgabenstellung und das behördliche angeordnete Ziel einer hinreichenden räumlichen (vertikalen und horizontalen) Eingrenzung des LHKW-Nebenschadens am Übergabeschachtbauwerk mit vollständiger Erfassung des Schadstoffinventars und abschließender Gefährdungsabschätzung im Hinblick auf den direkt betroffenen oberen (gering ergiebigen) Grundwasserleiter und das im weiteren Abstrom liegende tiefere, genutzte Grundwasservorkommen (Trinkwassergewinnung …) sei aus fachgutachterlicher Sicht mit dem Abschlussbericht der … vom 14. Mai 2021 umfassend erreicht worden. Das Erfordernis von Sanierungsmaßnahmen zur Schadstoffminimierung im lokalen Schadensschwerpunkt im Sinne einer Quellsanierung sei im Gutachten diskutiert und als effizienteste, unter den örtlichen Gegebenheiten zielführendste Methode einer Bodenluftabsaugung favorisiert, welche relativ einfach und zeitnah umsetzbar sei und für den kleinräumig, lokal begrenzt eingestuften Schaden mit relativ geringer Schadstofffracht vollkommen ausreiche. Diese gutachterliche Sanierungsempfehlung werde vom Antragsgegner nun so dargestellt, als ob vom Gutachter Forderungen nach einem Abweichen vom Anwendungsbereich nach § 13 BBodSchG bezüglich der Abwägung verschiedener Sanierungsmaßnahmen hin zu einem Sanierungskonzept auf Basis von § 10 Abs. 1 BBodSchG erhoben worden seien. Dabei handele es sich jedoch um eine rein behördliche Entscheidung und Aufgabe und müsse in einem eigenen Verwaltungsverfahren ausführlich und ausreichend begründet und über eine Störerauswahl neu adressiert werden.
25
Die Antragstellerin lässt insoweit ergänzend vortragen, dass der Darstellung des Antragsgegners, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass eine horizontale und vertikale Schadenseingrenzung (für den Nebenschaden am Übergabeschacht) nicht erreicht sei und weiterhin Unklarheiten beim Schadstoffinventar bestünden, unter Hinweis auf die Ausführungen des Gutachters zu widersprechen sei. Die vom Landratsamt angelegten Genauigkeitsmaßstäbe seien vielmehr unrealistisch und nicht sachgerecht. In dem Gutachten und Untersuchungsberichten des vom Antragsgegner in Ersatzvornahme beauftragten Fachgutachters … zum benachbarten, seit längerem in Sanierung (Bodenluft- und Grundwasserreinigung) befindlichen LHKW-Schadensfall auf dem Gelände der Reinigung … (FlNr. … der Gemarkung …) sei bereits mehrmals auf grundlegende Defizite bei der dortigen Schadensabgrenzung und Ermittlung der Untergrundausbreitungspfade (z.B. über Entwässerungssysteme- und Kanäle) hingewiesen und bspw. weitere Erkundungen vorgeschlagen worden. Passiert sei außer den der Antragstellerin auferlegten Detailuntersuchungen am Übergabeschacht in dieser Hinsicht durch den Antragsgegner aber nichts.
26
Die vom Antragsgegner nunmehr – abweichend vom ursprünglichen Bescheid, der sich nur auf den oberen Grundwasserhorizont bezogen habe – geforderte weitere vertikale LHKW-Schadenserkundung am Übergabeschacht im nächst tieferen Grundwasserstockwerk unterhalb der hydraulisch trennenden, gering durchlässigen Lehrbergschichten sei aus fachgutachterlicher Sicht abzulehnen, da der in der ungesättigten bis gesättigten Bodenzone (oberer Grundwasserhorizont) nachgewiesene LHKW-Schaden nachweislich an der Aquifersohle (Toplehrbergschichten) ende, wie die Analyse von Beweissicherungsbodenproben bei Durchführung der Messstellenbohrung GWMV1 klar belegt habe. Eine fachlich fundierte Begründung für die Forderung des Antragsgegners sei somit nicht gegeben. Die Wahrscheinlichkeit, im darunterliegenden ergiebigeren und wasserwirtschaftlich (Trinkwassergewinnung …*) genutzten Grundwasserstockwerk des Schilfsandsteins auf gewisse LHKW-Grundwasserbelastungen zu stoßen, sei hoch einzuschätzen, da der Übergabeschacht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Abstromfahne des vom Reinigungsgelände … ausgehenden LHKW-Grundwasserschadens liege, der sich über hydraulische Kurzschlüsse des alten, stockwerksübergreifend ausgebauten Sanierungsbrunnens GWM1 bis in das tiefere Stockwerk ausgebreitet habe. Nicht ohne Grund werde am vor Jahren dort ersatzweise im Schilfsandstein Aquifer neu errichteten Brunnen GWM2 das deutlich kontaminierte, tiefere Grundwasser separat abgepumpt und saniert. Da die Entfernung von GWM2 zum in Abstromrichtung (nach Osten) gelegenen Übergabeschacht nur etwa 20 m betrage, wäre es sehr unwahrscheinlich, dass sich signifikante Belastungen nicht bis dorthin weiter ausgebreitet haben sollten. Zusätzliche Erkundungen zur Ermittlung der Reichweite und Intensität der von dort ausgehenden Schadstofffahne wären aber nicht der Antragstellerin aufzuerlegen, sondern dem für die Sanierung auf dem Reinigungsgelände … Verpflichteten. Vom Antragsgegner werde zur Begründung der aus seiner Sicht notwendigen weiteren Tiefenerkundung die Behauptung aufgestellt, die Schadstoffbelastung durch LHKW hätte sich am Übergabeschacht bereits ca. 4 m in die anzunehmende etwa 5 m mächtige hydraulische Trennschicht der Lehrbergschichten ausgebreitet, wie aus dem Schichtenverzeichnis des Gutachters … hervorgehe. Dem sei jedoch zu widersprechen. Vielmehr seien, wie im Bohrprofil bzw. Schichtenverzeichnis zur GWM V1 klar belegt, bis 9 m Tiefe (ab ca. 6 m) grundwasserführende sandige Tone erbohrt worden, welche vom Gutachter als quartäre Lockerablagerungen (lehmige Keuper-Verwitterungsprodukte bzw. Hanglehme) angesprochen worden seien. Erst darunter stünden (bis 9,8 m u. GOK erbohrt) die als Grundwasserstauer fungierenden, schadstoffunbelasteten tonigen Festgesteine (zu oberst noch sandig schluffig ausgebildet) der Lehrbergschichten (kmL) an, für welche anhand der Erkenntnisse aus den benachbarten …bohrungen GWM1/GWM2 plausibel von einer wirksamen Restmächtigkeit von ca. 5 m ausgegangen werden könne.
27
Anders, als der Antragsgegner suggeriere, sei vom Fachgutachter nie behauptet worden, der Nebenschaden könne überhaupt nicht zu den Belastungen an den entfernten Trinkwasserbrunnen beigetragen haben. Allerdings könne der Beitrag des kleinräumigen Eintragsbereiches am Übergabeschacht und der hier nur geringen Schadstofffracht angesichts des viel größeren Schadenspotenzials auf den benachbarten Reinigungsgeländes … allenfalls nur marginal sein. Letztendlich würden alle LHKW-Schadstoffbelastungen aus nur einer Ursprungsquelle, nämlich aus der über viele Jahrzehnte unkontrolliert betriebenen chemischen Reinigung auf der FlNr. … Gemarkung …, stammen, wobei ein untergeordneter Anteil über schadstoffbelastete Abwässer und undichte private Kanalanschlüsse vom Reinigungsgelände zum Nebeneintragsbereich am Übergangschacht gelangt sei. Über den prozentualen Anteil von Haupt- und Nebenschaden an den Grundwasserverunreinigungen im weiteren Abstrom an der Trinkwassergewinnung diskutieren oder spekulieren zu wollen, sei weder seriös quantifizierbar noch zielführend. Es sei unstreitig, dass auch andere Ausbreitungspfade als nur vom Eintragspfad GWM1 im weiteren Abstrom des oberen Grundwassers in Richtung Talsohle anzunehmen seien.
28
Mit E-Mail vom 29. September 2023 (Blatt 82 ff. der Gerichtsakte) äußerte der Gutachter der …, dass ganz offensichtlich von der Fachbehörde der eindeutige Untersuchungsbefund (signifikante Schadstoffabnahme auf geringfügige LHKW-Spurenkonzentrationen am Übergang zu den unterlagernden gering durchlässigen Tonsteinen der Lehrbergschichten) nicht als ausreichende vertikale Schadenseingrenzung akzeptiert werde, obwohl das Vorgehen und die Ergebnisbeurteilung üblicherweise fachlich anerkannt werde und genau den Vorgaben des ursprünglichen Bescheids von 2017 entspreche. Forderungen nach einer Tiefenabgrenzung wären aus fachgutachterlicher Sicht nur gerechtfertigt, wenn die Befunde große Bedenken hinsichtlich einer sehr wahrscheinlichen vertikalen Schadstoffausbreitung bis ins nächst tiefere Stockwerk auslösen würden, was vorliegend aber nicht zutreffe. Deshalb werde von der Fachbehörde das von der … gefundene Untersuchungsergebnis als nur „punktueller Befund“ eingeordnet (abgewertet) und die Wirksamkeit der Trennschicht in Zweifel gezogen. Hierfür würden u.a. reduzierte Mächtigkeiten der Lehrbergschichten von 4 m, davon 3 m tonig, anhand der Bohrprofile GMW 1/GMW 2 (* …gelände) herangezogen und auf die Situation am Übergabeschacht übertragen. Die Auswertung des Bohrprofils/Ausbauplans der GWM2 aus dem …-Gutachten bestätige jedoch die Einschätzung, das dort zwischen 8,6 m und 15,8 m u. GOK eine mehr als 5 m mächtige Tonsteinserie (mit teils dünnen Sandsteinzwischenlagen) vorliege, was entsprechende Rückschlüsse auch für den nur ca. 20 m entfernten Übergabeschachtbereich erlaube. Immerhin räume das WWA nunmehr ein, dass die vorherige Darstellung, die hochbelasteten bindigen (überwiegend tonigen) und wassergesättigten Lockersedimente an GWM V1 zwischen ca. 5 – 9 m u. GOK seien den Lehrbergschichten zuzuordnen, nicht stimmig sei. Die vom WWA verfolgte Zielsetzung, zu prüfen, ob es über eine vermutliche abstromige Grundwasserbelastung hinaus zu einem zusätzlichen Schadstoffeintrag aus dem Übergabeschachtbereich ins tiefere Grundwasser gekommen sei, sei aber aus gutachterlicher Sicht mit der geforderten Erkundungsmaßnahme nicht seriös bzw. zweifelsfrei zu lösen, solange nicht bekannt sei, welche Schadstoffbelastungen überhaupt vom …gelände im tieferen Stockwerk in Richtung Osten/Südosten (anzunehmende Grundwasserfließrichtung) zum Übergabeschacht abströmen würden. Eine wie auch immer feststellbare LHKW-Grundwasserbelastung im tieferen Stockwerk am Übergabeschacht wäre damit bezüglich ihrer Herkunft oder Anteil am Gesamtschaden nicht eindeutig zuzuordnen. Hierfür bedürfte es der Errichtung mehrerer Tiefmessstellen im Zu- und Abstrom des Übergabeschachtes, was jedoch nicht Aufgabe der Antragstellerin sein könne.
29
Die Antragstellerin beantragte im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes:
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage AN 9 K 23.247 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Januar 2023 wird wiederhergestellt.
30
Der Antragsgegner beantragte,
31
Zur Begründung trug der Antragsgegner folgendes vor: Die Mutmaßungen des Gutachters der Antragstellerin, dass ausgehend vom Schaden am Übergabeschacht am Gehweg das Gefährdungspotenzial für den tiefergelegenen Schilfsandstein als gering einzuschätzen sei, da unter der Annahme, dass die tonigen Lehrbergschichten ähnlich mächtig wie auf dem Grundstück … seien, eine ausreichende Abschirmung des Schilfsandsteins gegeben sein dürfte, würde nicht überzeugen. Dieser Auffassung lägen viele Annahmen zugrunde, welche nicht belegt seien, insbesondere auch betreffend die Mächtigkeit der Lehrbergschichten, welche alleine auf dem ca. 20 m entfernten Grundstück … erheblich variieren würden. Zudem habe am Übergabeschacht im Gehweg bei GWM V1 bereits eine Schadstoffverlagerung in einer Tiefe von 3 m in den tonigen Schilfsandstein stattgefunden. Klarheit, ob der Schilfsandstein betroffen sei oder nicht, könne somit erst die im angefochtenen Bescheid angeordnete tiefere Grundwassermessstelle bringen.
32
Die im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Untersuchungsmaßnahmen zur Schadenseingrenzung und Gefährdungsabschätzung könnten nur auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt werden. Erst wenn die Schadenseingrenzung horizontal und vertikal erfolgt sei, eine abschließende Gefährdungsabschätzung stattgefunden habe und geklärt sei, ob auch im tieferen Grundwasser Sanierungsmaßnahmen erforderlich seien, könne geprüft werden, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 13 BBodSchG gegeben seien, welche zeitlich der eigentlichen Sanierung vorausgehen würden, oder ob davon abgesehen werde könne und eine Sanierung direkt im Anschluss an Untersuchungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG erfolge. Voraussetzung für Maßnahmen nach § 13 BBodSchG wäre, dass wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei, oder das Vorliegen von Altlasten, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen.
33
Das in § 9 Abs. 2 BBodSchG eingeräumte Entschließungsermessen gehe im vorliegenden Fall gegen null. Die im Umfeld des Schachtbauwerks gefundenen massiven LHKW-Belastungen stellten eine erhebliche Grundwassergefährdung dar und letztlich auch eine Gefährdung für das nahegelegene Trinkwasserschutzgebiet. Diese Gefährdung sei so offensichtlich, dass sie ein Tätigwerden der Behörde erfordere und ein Eingreifen der Behörde im Rahmen von Maßnahmen von § 9 Abs. 2 BBodSchG geboten sei. Diese Maßnahmen selbst durchzuführen, sei entgegen der Auffassung des Vertreters der Antragstellerin keine Option, da der Antragsgegner selbst nur im Rahmen von § 9 Abs. 1 BBodSchG, d.h. im Rahmen der Amtsermittlung, tätig werden könne. Dieses Stadium sei aber, wie bereits ausgeführt, schon lange überschritten. Es liege auch kein Fall des § 3 Abs. 5 Satz 2 BBodSchV vor, wonach von einer Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG abgesehen werden könnte, da die Gefahren vorliegend nicht mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden könnten. Aufgrund der Ermessensreduzierung auf null sei kein Ermessenspielraum in Bezug auf das Entschließungsermessen gegeben, somit liege kein Ermessensausfall vor.
34
Soweit die Antragstellerin durch ihren Gutachter erläutern lasse, weshalb die Ziele der geforderten Detailuntersuchung, nämlich u.a. das horizontale und vertikale Abgrenzen der kontaminierten Bereiche in der gesättigten und ungesättigten Bodenzone, bereits umfassend erreicht worden seien, weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Fachgutachter in seinem Abschlussbericht selbst zu dem Ergebnis gekommen sei, das eine vollständige Abgrenzung des Schadens am Übergabeschacht im Gehweg mit dem Untersuchungsprogramm der Phase 1 und 2 nicht hätte erreicht werden können (unter Hinweis auf Seite 46 Abs. 2 des Abschlussberichts). Es sei somit unstrittig, dass eine horizontale und vertikale Schadenseingrenzung nicht erreicht sei und Unklarheiten bestünden im Hinblick auf die Erfassung von Menge und räumlicher Verteilung des Schadstoffinventars. Der fachgutachterlichen Einschätzung, weshalb die Erreichung dieser Ziele jedoch nicht erforderlich oder zielführend seien sollten, lägen allerdings viele nicht bestätigte Annahmen zugrunde. Gesicherte Erkenntnisse, insbesondere über die Mächtigkeit der tonigen Lehrbergschichten, könnten nur die geforderten Untersuchungen erbringen.
35
Im Hinblick auf die „These“ des Fachgutachters der Antragstellerin, wonach die abstromig in Richtung des Trinkwasserschutzgebietes … seit längerem feststellbaren LHKW-Verunreinigungen im tieferen Schilfsandstein Aquifer ausschließlich oder zumindest vorrangig auf die Schadstoffeinträge auf dem Reinigungsgelände … zurückzuführen seien, erwidert der Antragsgegner: Der Gutachter verkenne insoweit, dass die Belastungen im Abstrom im Wasserschutzgebiet bereits viele Jahre (in den 90er Jahren) vor Errichtung der GWM1 (Errichtung 2007) nachweisbar gewesen seien. Zu dieser Zeit habe noch kein hydraulischer Kurzschluss an GWM1 bestanden und könne somit nicht als gesicherte Ursache angenommen werden. Insofern sei die Rückführung der Abstrombelastungen allein auf einen Kurzschluss bei GWM1 nicht plausibel. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, weshalb belastendes oberflächennahes Grundwasser, welches nach Süden/Südosten fließe und möglicherweise mit Ausstreichen der Lehrbergschichten ins tiefere Grundwasservorkommen des Schilfsandsteins ströme, ausschließlich vom Grundstück … und nicht auch vom Schadenzentrum am Übergabeschacht ausstammen solle.
36
Mit Schreiben vom 20. September 2023 nahm das WWA im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens Stellung und wiederholte im Wesentlichen seine Aussagen gemäß Stellungnahme vom 16. September 2021 (Blatt 64 ff. der Gerichtsakte).
37
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten auch in den Verfahren AN 9 K 17.00808, AN 9 S 18.00927 und AN 9 K 18.00928 Bezug genommen.
38
1. Antragsgegenstand ist die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der in Ziffern 1 bis 2 des angefochtenen Bescheids vom 4. Januar 2023 verfügten Verpflichtungen, die darin genannten Untersuchungen unverzüglich durchführen zu lassen und die entsprechenden Berichte binnen derselben Frist vorzulegen.
39
2. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist teilweise begründet.
40
In den Fällen, in denen die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat und die Anfechtungsklage daher keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 VwGO.
41
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 3 VwGO in formeller oder materieller Hinsicht nicht vorliegen oder wenn die – durch das Gericht vorzunehmende – Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung die von der Behörde zu vertretenden, öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes überwiegen. Bei dem zweiten Prüfungspunkt hat das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung vorzunehmen und insbesondere die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Gericht die behördlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung der zugrundeliegenden Verpflichtung einerseits sowie die Interessen des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache andererseits gegeneinander abzuwägen und festzustellen, welches Interesse höher zu gewichten ist. Dabei können allerdings – eben wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten – weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben (OVG NRW, B.v. 26.1.1999 – 3 B 2861/97 – juris Rn. 4). Ergibt die vorläufige, summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass die Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird, steht das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zurück. Erweist sich jedoch, dass die Klage voraussichtlich abgewiesen werden wird, setzt sich regelmäßig das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes durch. Wenn allerdings die Erfolgsaussichten nach der summarischen Prüfung durch das Gericht offen sind, ist eine darüberhinausgehende Interessenabwägung durchzuführen.
42
Im vorliegenden Fall erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des mit der Hauptsache angefochtenen Bescheids als nur teilweise rechtmäßig, da zwar die behördliche Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (2.1), die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache aber hinsichtlich Ziffer 1.2 und in der Folge teilweise hinsichtlich Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Bescheids zugunsten der Antragstellerin ausfällt, da sich die Anordnung insoweit als zu unbestimmt erweist (2.2), und auch die im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führt (2.3.).
43
2.1 Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ausreichend begründet, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
44
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit muss „mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich ‚formelhaften’ schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes“ versehen sein (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 80, Rn. 84). Denn der Betroffene muss durch die Begründung in die Lage versetzt werden, die Besonderheiten der Anordnung des Sofortvollzuges nachvollziehen und seine Rechtschutzmöglichkeiten entsprechend einschätzen zu können.
45
Diese Voraussetzungen werden durch die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid gewahrt. So hat der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einer schnellen Schadensabgrenzung und anschließenden Gefährdungsabschätzung sowie Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Schadensausbreitung bestehe, da das nahegelegene Wasserschutzgebiet … bereits von abströmenden LHKW-Belastungen beeinträchtigt sei. So sei seit dem Jahr 2010 aufgrund von Untersuchungen des Abstroms bekannt, dass es bereits zu einer massiven Schadstoffverschleppung gekommen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die im Bereich des Schachtbauwerks im Gehweg auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … festgestellten massiven Belastungen mit LHKW in der Bodenluft sowie im Grundwasser einen Anteil an der LHKW-Belastung im Grundwasserabstrom sowie im Wasserschutzgebiet … hätten. Die Schadstofffahne erstrecke sich in östliche Richtung und sei bereits im Wasserschutzgebiet … angekommen. Untersuchungen an den Brunnen 1 und 4 der Wasserversorgung bestätigten bereits eine deutliche Beeinträchtigung mit LHKW (<3 μg/l bzw. 4<10 μg/l) mit steigender Tendenz. Zur Sicherstellung der Wasserversorgung könne daher mit der Durchführung der angeordneten Detailuntersuchung, die der Schadenseingrenzung und Gefährdungsabschätzung diene, nicht länger zugewartet werden. Die Verpflichtung der Gemeinden bzw. Wasserversorger zur Versorgung der Einwohner mit Trinkwasser diene dem öffentlichen Wohl (vgl. auch Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO). Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz des Trinkwassers vor Schadstoffen, damit jederzeit Trinkwasser in der benötigten Menge und in höchster Qualität für alle zur Verfügung stehe.
46
Mit dieser Argumentation wird zwar letztlich in Teilen die Begründung für den Erlass der getroffenen Anordnungen des angefochtenen Bescheids aufgegriffen. Dies schadet jedoch nicht, weil die Schwere des zu erwartenden, von der Behörde dargelegten Schadenseintrittes das besondere öffentliche Interesse indiziert und daher ausreichend begründet. Würde man dies nicht ausreichen lassen, wäre im Bereich der Gefahrenabwehr, für den kraft Natur der Sache regelmäßig ein besonderes Bedürfnis für den Erlass einer Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bestehen dürfte, eine solche nur in begrenzten Fallkonstellationen möglich. Dies entspricht jedoch nicht der Intention, die dem Begründungserfordernis zugrunde liegt.
47
Insgesamt hat der Antragsgegner nach dem Dafürhalten der hier erkennenden Kammer eine schlüssige Argumentation für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit geführt und dem formellen Begründungserfordernis damit in ausreichendem Maße genüge getan.
48
2.2 Die – nach dem Wesen des Eilverfahrens nur summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage fällt jedoch teilweise zugunsten der Antragstellerin aus, weil die in Ziffer 1.2 des angefochtenen Bescheids erlassene Anordnung nicht hinreichend bestimmt und bereits von daher rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen, soweit der Bescheid nicht in Ziffern 2, 3 und 4 die rechtswidrige Anordnung in Ziffer 1.2 betrifft, erweist er sich hingegen nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, so dass die Antragstellerin insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49
2.2.1 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht.
50
2.2.1.1 Das BBodSchG i.d.F. v. 17.3.1998 ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Der Anwendungsbereich des BBodSchG erstreckt sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die wie vorliegend aller Wahrscheinlichkeit nach bereits vor Inkrafttreten des BBodSchG am 1. März 1999 verursacht wurden, jedenfalls, wenn man auf die Entstehung des sog. „Hauptschadens“ auf dem Reinigungsgelände … abstellt. Dies ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des BBodSchG, bei der u.a. die Ermittlung von Altablagerungen und Altlastenstandorten auf dem Gebiet der neuen Bundesländer, die man auch dem Regime eines zentralen BBodSchG unterstellen wollte, eine tragende Rolle spielte (vgl. zur Entstehungsgeschichte: Versteyl/Sondermann, BBodSchG Kommentar, 2. Aufl. München 2005, Einl. Rn. 4ff.), und aus § 1 BBodSchG selbst, der die Zielsetzung enthält, in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen. Auch § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG, der an die Gesamtrechtsnachfolge anknüpft, lässt erkennen, dass die Haftung auf Handlungen eines Rechtsvorgängers in der Vergangenheit erstreckt wird (vgl. hierzu grundlegend BVerwG U.v. 16.3.2006 – 7 C 3/05 – juris).
51
Auch eine Verjährung kommt insoweit nicht in Betracht, zumal vorliegend eine Haftung eines Zustandsstörers inmitten steht: „Denn jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1.3.1999 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.3.1998, BGBl. I S. 502) gehen die Rspr. sowohl des beschließenden Senats als auch anderer Obergerichte und das rechtswissenschaftliche Schrifttum nahezu einhellig – und zutreffend – davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.11.2007 – 22 BV 02.1560 – juris Rn. 61; VGH BW, B. v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – UPR 2003, 398, NVwZ-RR 2003, 103/107; U. v. 22.2.2005 – 10 S 1478/03 – NuR 2006, 107/110; U. v. 18.12.2007 – 10 S 2351/06 – NVwZ-RR 2008, 605/609; U.v. 1.4.2008 – 10 S 1388/06 – NVwZ-RR 2008, 696/699; U. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – DVBl. 2013, 594 Rn. 58; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 105 – 111; Schink, DÖV 1999, 797/804; Erbguth/Stollmann, DVBl. 2001, 601/607). Dies steht in Einklang mit dem ebenfalls praktisch allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse der Hohen Hand nicht verjähren (HessVGH, U. v. 24.9.1986 – 5 UE 704/85 – UPR 1987, 240, NVwZ 1987, 993/996 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr. dieses Gerichts; VGH BW, B.v. 4.3.1996 – 10 S 2687/95 – NVwZ-RR 1996, 387/390; OVG NRW, U. v. 30.5.1996 – 20 A 2640/94 – NVwZ 1997, 507/511; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 12; Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 53 Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 15; Seegmüller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7; Martensen, NVwZ 1997, 442/443). Davon geht sinngemäß auch das BVerwG aus (U. v. 16.3.2006 – 7 C 3.05 – DVBl. 2006, 1114/1118; B. v. 28.2.2008 – 7 B 12.08 – BeckRS 2008, 33763 Rn. 7). Das verfassungsrechtliche Korrektiv für eine unbegrenzte Haftung des Verursachers und seiner Erben stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) dar (s. u.).“ (BayVGH, B.v. 10.9.2014 – 22 ZB 14.1756 – juris UPR 2014, 456-458)
52
Auch von einer dem Rechtsstaatgebot zuwiderlaufenden „echten“ und damit unzulässigen Rückwirkung ist vorliegend nicht auszugehen, da zwar die hier maßgebliche schädliche Bodenveränderung mutmaßlich vor Inkrafttreten des BBodSchG erfolgt ist. Allerdings ist der Vorgang gerade noch nicht abgeschlossen, sondern reicht bis in die Gegenwart, da die Verunreinigung unstreitig nach wie vor andauert, so dass die Anknüpfung an die vor Inkrafttreten des BBodSchG mutmaßlich entstandene Bodenveränderung sich als eine sog. „unechte“ Rückwirkung darstellt und damit zulässig ist.
53
Auch soweit es um Detailuntersuchungen bezüglich einer möglichen späteren Sanierung des Grundwassers geht, richten sich die behördlichen Befugnisse dennoch nach dem Bodenschutzrecht und nicht nach dem Wasserrecht. Im Fall einer durch schädliche Bodenveränderung verursachten Gewässerveränderung ist das BBodSchG gegenüber dem Wasserrecht vorrangig (vgl. Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeiler/Dahme/Knopp, WHG, 57. Ergänzungslieferung 2022, § 100 WHG Rn. 52 f.).
54
2.2.1.2 Es handelt sich vorliegend nicht mehr um eine Gefahrerforschungsmaßnahme, welche aufgrund eines bloßen Anfangsverdachts gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG von der Behörde selbst durchgeführt werden soll, und „noch nicht“ um eine Sanierungsuntersuchung im Sinne von Art. 5 Abs. 1, 2 Satz 2 BayBodSchG i.V.m. § 13 BBodSchG, welche von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten vorgenommen werden muss.
55
(1) § 9 Abs. 1 BBodSchG verlangt das Vorliegen von (einfachen) „Anhaltspunkten“ für eine schädliche Bodenveränderung. Es muss eine Tatsachenbasis vorhanden sein, „die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist“ (Sondermann/Hejma in Versteyl/Sondermann, BBodSchG Kommentar, 2. Aufl., München 2005, § 9, Rn, 16 unter Hinweis auf VG Berlin, U.v. 30.4.2004 – 10 A 523.01).
56
(2) Für § 9 Abs. 2 BBodSchG, auf den die streitgegenständliche Anordnung gestützt wird, müssen hingegen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen. Der Verdacht ist nur dann „hinreichend“ wahrscheinlich, wenn es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass Gefahren in Form von schädlichen Bodenveränderungen tatsächlich vorliegen und die in Anspruch genommenen Personen für die Abwehr bzw. Beseitigung dieser Gefahren nach § 4 BBodSchG auch verantwortlich sind. Gewissheit über das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung schließt eine Anordnung gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht aus, sofern nach wie vor Ungewissheit über die konkrete Art der Verursachung, der weiteren Tatsachen, wie der Ausbreitung und/oder der räumlichen Erstreckung besteht (so Sondermann/Hejma, a.a.O, Rn. 29, 30).
57
§ 2 Nr. 4 BBodSchV (in der bis zum 31. Juli 2023 gültigen Fassung, a.F.) definiert die Detailuntersuchung als vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen und mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV (a.F.) soll hierbei auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist.
58
(3) Anlass für eine Sanierungsuntersuchung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1, 2 BayBodSchG i.V.m. § 13 BBodSchG ist, dass die zuständige Behörde aufgrund einer Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG zu dem Ergebnis gekommen ist, dass und in welchem Umfang eine schädliche Bodenveränderung vorliegt und welche Maßnahmen zur Abwehr der hierdurch verursachten Gefahren erforderlich sind oder werden (vgl. Sondermann/Terfehr, aaO, § 13, Rn. 17).
59
§ 9 Abs. 2 BBodSchG ist demnach von § 13 BBodSchG wie folgt abzugrenzen: Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG dienen der Feststellung, ob eine Gefahr vorliegt, welches Ausmaß sie hat und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/6701, S. 24, 40). Die Sanierungsuntersuchung nach § 13 Abs. 1 BBodSchG liefert dagegen Grundlagen für die Entscheidung, auf welche Weise der Verpflichtete die mit der Altlast verbundene Gefahr abwenden soll (BT-Drs. a. a. O., S. 24). Die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung setzt damit voraus, dass die grundsätzliche Notwendigkeit der Sanierung bereits feststeht; sie beruht insoweit auf den Ergebnissen einer vorangegangenen Gefährdungsabschätzung (BayVGH, B.v. 15.1.2003 – 22 CS 02.3223 – juris Rn. 9 unter Hinweis auf OVG Berlin, U.v. 5.10.2000 – 10 S 660/00 = NVwZ 2001, 582 ff., Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, B.v. 7.10.2020 – 6 B 3/20 – juris Rn. 11).
60
Vorliegend besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht nur der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung, sondern – in Teilbereichen – sogar Gewissheit über das Vorliegen einer solchen. Dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Uneinigkeit besteht allerdings dahingehend, ob und wie weit sich der festgestellte Schaden in räumlicher Hinsicht vertikal und horizontal – auch über das Gehwegsgrundstück der Antragstellerin hinaus – ausgebreitet hat bzw. haben kann.
61
Diese Sachverhaltsunsicherheiten schließen jedoch den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 BBodSchG gerade nicht aus (und beschränken die Behörde auf ein eigenes Tätigwerden nach § 9 Abs. 1 BBodSchG oder schlagen bereits in eine Sanierung gemäß § 13 BBodSchG um). Vielmehr sind derartige Fragestellungen für einen hinreichenden Verdacht im Sinne von § 9 Abs. 2 BBodSchG geradezu typisch und indizieren die Anordnung einer Gefahrerforschungsmaßnahme, wie sie vorliegend inmitten steht, ohne dass sie quasi in eine Sanierungsuntersuchung bzw. -maßnahme im Sinne von § 13 BBodSchG umschlägt bzw. „nur“ eine Gefahrerforschungsmaßnahme durch die Behörde im Rahmen von § 9 Abs. 1 BBodSchG erlaubt. Allerdings ist der Antragstellerseite zuzugeben, dass es insoweit Abgrenzungsschwierigkeiten geben kann bzw. die Grenzen im Wortsinne fließend sein können. Doch nach dem Dafürhalten des Gerichts sind derartige Sachverhaltsunsicherheiten, deren Ausräumung die Detailuntersuchung auch bezweckt, in gewissem Umfang durch die Materie bedingt und im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr hinzunehmen.
62
Denn die gegenteilige Auffassung würde eine Gefahrerforschung nahezu unmöglich machen und einer effektiven Gefahrenabwehr zuwiderlaufen. So ist einer schädlichen Bodenveränderung immanent – und dies macht ihre Erforschung so schwierig –, dass sie grenzüberschreitend und im Untergrund vonstattengeht.
63
Die Gesetzesbegründung nennt zudem ausdrücklich folgenden Fall: „Sind etwa aus alten Fässern oder undichten Rohrleitungen in nennenswertem Umfang umweltgefährdende Stoffe ausgelaufen und im Erdreich versickert, so liegt ein hinreichender Verdacht vor.“ (BT-Drs. a. a. O., S. 40). So hat bereits der Gesetzgeber einen Fall wie den vorliegenden, bei dem das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nachgewiesen ist, aber eben noch nicht ihre Reichweite, bei der Abfassung des BBodSchG offenkundig vor Augen gehabt und etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten in Kauf genommen.
64
Nach alledem verfängt die Argumentation der Antragstellerin, dass für den Antragsgegner ein Sanierungsbedarf bereits feststehe, das „Ob“ insoweit geklärt, die Stufe der Gefährdungsabschätzung mithin abgeschlossen sowie das Stadium der Sanierung erreicht sei und daher eine weitere auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 BBodSchG ergangene Detailuntersuchung ausscheide, nicht. Denn es steht zwar vorliegend fest, dass eine Sanierung erforderlich sein dürfte, nicht hingegen, welchen Umfang (v.a. im Hinblick auf den räumlichen Umgriff) diese haben muss. Insofern schließen sich die Erkenntnis, dass grundsätzlich saniert werden muss, und die Erforderlichkeit einer weiteren Detailuntersuchung vorliegend gerade nicht aus. Dies ergibt sich auch aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG, wonach die Behörde die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen soll, der insbesondere eine Zusammenfassung der (bereits erfolgten) Gefährdungsabschätzung beinhalten soll.
65
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit im Rahmen des Klageverfahrens zum Bescheid vom 21. März 2017 folgendes ausgeführt:
„Zwar ist ihr (Gemeint ist die Klägerin im Verfahren AN 9 K 17.00808/AN 9 K 18.00928=Antragstellerin im vorliegenden Verfahren (Anm. d. Gerichts).) darin zuzustimmen, dass hinsichtlich des Hauptschadens bereits seit vielen Jahren saniert wird. Hinsichtlich des Nebenschadens auf dem klägerischen Grundstück wurde mit einer Sanierung demgegenüber noch nicht begonnen. Frühere Untersuchungen haben generell eine hohe Belastung mit LHKW in der Bodenluft sowie im Grundwasser im Umfeld des (alten) Übergabebauwerks gezeigt. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Behörde zunächst die exakte horizontale und vertikale Ausbreitung des sog. Nebenschadens untersuchen lassen will und insoweit eine genauere Gefährdungsabschätzung verlangt. Nur weil auf dem Grundstück, auf dem der Hauptschaden eingetreten ist, bereits saniert wird, heißt dies nicht zwangsläufig, dass auf dem Grundstück, auf dem der Nebenschaden eingetreten ist, nicht weitere Untersuchungsanordnungen getroffen werden könnten. Während der Hauptschaden seit 1989 bekannt ist und hier Sanierungsmaßnahmen schon seit vielen Jahren andauern, rückte der Nebenschaden erst aufgrund von Untersuchungen im Jahr 2014 in den Fokus des Beklagten. Im Jahr 2015 wurden auf Veranlassung der Klägerin das Übergabebauwerk und die Anschlussleitung zum Kanal in der Straße erneuert. Weiterführende Untersuchungen zur Eingrenzung des LHKW-Schadens erfolgten jahrelang nicht. Allein aus der Dauer der Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück FINr. … kann nicht geschlossen werden, dass auf dem Grundstück der Klägerin im jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen zu Art und Ausmaß des Schadens erforderlich wären und stattdessen bereits mit konkreten Sanierungsmaßnahmen begonnen werden müsste. Mit dem Verwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Anordnungen tatsächlich auf § 9 Abs. 2 BBodSchG zu stützen sind.“ (BayVGH, B.v. 31.3.2021 – 24 ZB 20.1793)
66
An dieser Einschätzung hat sich trotz des Berichts der Genesis über die bereits erfolgten Detailuntersuchungen bezogen auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG nichts geändert.
67
2.2.2 Der Bescheid vom 4. Januar 2023 ist jedoch nur in seinen Ziffern 1.1, 1.3 und 2, 3 und 4, soweit sie sich nicht auf Ziffer 1.2 beziehen, hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 BayVwVfG.
68
Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit einer Einzelfallregelung bedeutet nämlich, dass der Adressat ohne Weiteres in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Dabei darf der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein. Daraus folgt, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann, also insoweit vollstreckbar sein muss (BVerwG, U.v. 2.7.2008 – 7 C 38/07 – juris Rn. 11).
69
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG in seinem Beschluss vom 21. Juni 2023 (24 CS 23.179 – juris Rn. 27) wie folgt konkretisiert:
„Ordnet die Behörde als notwendige Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG eine Detailuntersuchung an, so hat sie dabei die Anforderungen an die Bestimmtheit der Anordnung zu beachten (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Gerade vor dem Hintergrund des weiten Gesetzeswortlauts (‚notwendige Untersuchungen‘) muss die Anordnung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Regelungsinhalt für den Betroffenen aus der behördlichen Entscheidung unzweideutig erkennbar ist. Der Adressat muss in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 41.87 – BVerwGE 84, 335 – juris Rn. 29), wobei Bestimmbarkeit genügt. Welches Maß an Konkretisierung hierzu notwendig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab, wobei sich die Maßstäbe auch aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben können (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 5). Die bodenschutzrechtliche Rechtsprechung folgert daraus, dass bei Anordnungen zur Gefährdungsabschätzung das von der Behörde geforderte Untersuchungsprogramm zumindest in seinen wesentlichen Grundzügen im Bescheid eindeutig geregelt sein muss (BayVGH, B.v. 23.4.2020 – 22 CS 19.2223 – juris Rn. 50). Für eine auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gestützte Anordnung einer Detailuntersuchung nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BBodSchV bedeutet dies, dass Art und Weise der Maßnahmen genau, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, festzulegen sind. Dabei hat die Behörde auch die maßgeblichen Kriterien hierfür festzulegen. Sie hat insbesondere Aussagen dazu zu treffen, mit welchen Mitteln die Untersuchungen durchzuführen sind, auf welche Parameter (Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen, Wirkungspfade) hin zu untersuchen ist, und das geforderte Untersuchungsprogramm in seinen Grundzügen zu bestimmen (vgl. HessVGH, B.v. 19.12.2014 – 2 A 761/14.Z – juris Rn. 22).“
70
Ausgehend von diesen Grundsätzen, von welchen die hier erkennende Kammer ausgeht, ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: So hat das Landratsamt vorliegend jedenfalls in Ziffer 1.2 keine – im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses – konkreten Bohrungen, Sondierungen etc. beschrieben, die von der Antragstellerin durchzuführen sind. Vielmehr hat die Behörde in einem ersten Schritt die Erstellung und Vorlage eines Konzepts „zur horizontalen und vertikalen Schadensabgrenzung in der gesättigten und ungesättigten Bodenzone“ angeordnet, auf dessen Basis dann die entsprechenden Untersuchungen zu planen und vorzunehmen sind. Diese in Ziffer 1.1 getroffene Anordnung begegnet keinen Bestimmtheitsbedenken. Denn insoweit hat die Behörde eine konkrete Maßnahme, nämlich die Erstellung eines Konzepts, und auch dessen Zweck, nämlich die horizontale und vertikale Schadensabgrenzung in der gesättigten und ungesättigten Bodenzone, eindeutig benannt. Zwar ist die gewählte Formulierung („insbesondere der Belastungen an den Bohrungen…“) – auch grammatikalisch – nicht ganz eindeutig. Dennoch sind der Umfang und die Zielrichtung anhand der Begründung und des als Anlage beigefügten Lageplanes zumindest bestimmbar. So hat die Antragstellerin bereits zwei Detailuntersuchungen – nach entsprechender behördlicher Anordnung – vorgenommen. Diese als Phase 1 und 2 bezeichneten Untersuchungen haben Eingang in den Abschlussbericht der … vom 14. Mai 2021 gefunden. Dieser wiederum bildet – als umfassende Gesamtdarstellung auch der Historie bezogen auf den sog. Nebenschaden auf der Flurnummer … Gemarkung … – den Ausgangspunkt und die Begründung für die hier streitgegenständliche Anordnung. Diese nimmt nicht nur im Begründungsteil darauf Bezug, sondern hat auch den „Lageplan mit Bestandssituation, Altlastenerkundungen (Phase 1 und 2) und Untersuchungsergebnissen“ als Anlage übernommen. In diesem Lageplan, der aus dem Abschlussbericht der … vom 14. Mai 2021 stammt, sind sämtliche Bohrungen, Messstellen etc. inklusive Untersuchungsergebnisse eingetragen. Daher hält die erkennende Kammer die Anordnung in Ziffer. 1.1 zumindest für bestimmbar und in der Folge für hinreichend bestimmt.
71
Allerdings ergeben sich erhebliche und hier zu Lasten des Antragsgegners gehende Zweifel an der Bestimmtheit der Anordnung in Ziffer 1.2, worin die im Konzept in Ziffer 1.1 erst zu erarbeitenden Maßnahmen gerade noch nicht – wie vom BayVGH gefordert – detailliert benannt worden sind. Vielmehr steht der Umfang, aber auch die Qualität der bereits jetzt auferlegten Maßnahmen noch nicht fest. Würde man dies genügen lassen, bedeutete dies für die Antragstellerin eine erhebliche Unsicherheit, was den Umfang, die zu erwartende Kostenlast, aber auch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung betrifft. Erwüchse die Anordnung in Ziffer 1.2 in Bestandskraft, wäre die Antragstellerin zu einer Maßnahme verpflichtet, deren Ausmaße weder sie noch das Gericht momentan abzuschätzen in der Lage sind. Dass mit Erfüllung der in Ziffer 1.1 verfügten Anordnung, nämlich der Erstellung eines Konzepts zur weiteren Schadensabgrenzung, die zur horizontalen und vertikalen Schadensabgrenzung erforderlichen Maßnahmen (möglicherweise) feststehen, kann in Ansehung dessen, aber auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts – der letzten Behördenentscheidung – nicht genügen.
72
Die in Ziffer 1.3 des angefochtenen Bescheids geforderte Maßnahme erweist sich hingegen als hinreichend bestimmt. Denn insoweit hat die Behörde genau verfügt, welche Maßnahme (Errichtung einer Grundwassermessstelle im Schilfsandstein), an welchem Ort (am Übergabeschacht), auf welche Weise (Erschließung des Schilfsandsteins in seiner kompletten Mächtigkeit und unter Abdichtung der Lehrbergschichten gegen den Schilfsandstein zur Vermeidung eines hydraulischen Kurzschlusses) und zu welchem Zweck (Beurteilung der Belastungssituation im Schilfsandstein) durchgeführt werden soll. Zwar wurde in Ziffer 1.3 auch angeordnet, die Erforderlichkeit weiterer Grundwassermessstellen im Abstrom zu prüfen. Im Gegensatz zu Ziffer 1.2 wurde die anschließende Errichtung dieser noch nicht genau bestimmbaren weiteren Grundwassermessstellen hingegen – richtigerweise – noch nicht gefordert.
73
Aus diesem Grund erweist sich die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage, soweit sie sich gegen den Bescheid in Ziffer 1.2 sowie Ziffern 2, 3 und 4 betreffend Ziffer 1.2 richtet, als voraussichtlich erfolgreich, so dass insoweit auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Erfolg hat.
74
2.2.3 Die im Übrigen geforderten – und, soweit sie nicht Ziffer 1.2 betreffen, hinreichend bestimmten – Anforderungen stellen – nach vorliegend gebotener, aber auch ausreichender summarischer Überprüfung – „notwendige Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung“ im Sinne von § 9 Abs. 2 BBodSchG dar.
75
Die Detailuntersuchung ist, wie oben in Abgrenzung zu § 9 Abs. 1 BBodSchG einerseits und zu § 13 BBodSchG andererseits bereits dargelegt, darauf gerichtet, das Vorliegen und die Reichweite einer schädlichen Bodenveränderung abschließend festzustellen. Die Untersuchungsanordnung muss daher ergebnisorientiert darauf gerichtet sein, dass als Resultat der aufgegebenen Untersuchungen entweder das Bestehen der Gefahr oder das Fehlen eines Sanierungsbedürfnisses zweifelsfrei feststeht. „Notwendig“ im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sind also all jene Untersuchungen, die zu einem abschließenden Ergebnis hinsichtlich der Gefährdungsabschätzung kommen (VG Würzburg, B.v. 5.1.2021 – W 4 S 20.1820 – juris Rn. 38).
76
Nach gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG bezogen auf Ziffern 1.1, 1.3 und 2, 3 und 4 des angefochtenen Bescheids, soweit diese nicht Ziffer 1.2 betreffen, gegenüber der Antragstellerin als richtiger Adressatin der Maßnahme vor und hat die Behörde die Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen erlassen.
77
Das Gericht entscheidet darüber nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch im gerichtlichen Eilverfahren kommt dabei der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 zur Anwendung (vgl. z.B. Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80, beck-online Rn. 103 unter Hinweis auf OVG Münster, B.v. 29.9.2021 – 12 B 1088/11 – BeckRS 2012, 45950; NK-VwGO/Puttler § 80 Rn. 138). Das Gericht hat den ihm unterbreiteten und von ihm ermittelten Sachverhalt (§ 86 Abs. 1 VwGO) nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung daraufhin zu würdigen, ob er den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt und deshalb die dort vorgesehene Rechtsfolge trägt. Der Sachverhalt wird dabei durch die Tatbestandsmerkmale derjenigen Vorschriften begrenzt, um deren Anwendung gestritten wird (Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 11). Allerdings ist das „Gesamtergebnis des Verfahrens“ im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO insofern beschränkt, als eine Beweiserhebung – etwa durch Einholung eines gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens – nur in Ausnahmefällen trotz der grundsätzlich „nur“ anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten geboten ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O, § 80, Rn. 158).
78
Die hier erkennende Kammer ist davon überzeugt, dass die angeordneten Untersuchungen notwendig sind, um das Ausmaß der Boden- und Grundwasserverunreinigungen (Gefährdungen), welche vom Gehwegsgrundstück der Antragstellerin ausgehen, in räumlicher und qualitativer Hinsicht abschätzen zu können. Die von der Antragstellerseite erhobenen Einwände sind nicht geeignet, das Bestehen eines hinreichenden Verdachts für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung in Frage zu stellen oder die angeordneten Untersuchungen als nicht notwendig zur Gefahrenabschätzung, mithin als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Auch begründen sie keine Zweifel an der Störerauswahl oder der Ermessensausübung durch die Behörde.
79
Das Gericht bezieht sich dabei zunächst auf den Abschlussbericht der … vom 14. Mai 2021, der auf den vorhergehenden behördlichen Anordnungen durch Bescheide vom 21. März 2017, 11. April 2018 und vom 16. September 2020 beruht. Dabei handelt es sich um die derzeit wohl umfassendste Gesamtdarstellung des Schadens, soweit er sich auf dem Grundstück der Antragstellerin mit der FlNr. … der Gemarkung … realisiert hat. Ob dieser Schaden als „Nebenschaden“ zum „Hauptschaden“ auf dem benachbarten Reinigungsgelände … zu qualifizieren ist oder ob es sich um einen eigenständigen, nicht auf den „Hauptschaden“ zurückzuführenden Schaden handelt, ist aber auch nach Würdigung dieses Berichts nicht abschließend geklärt, kann jedoch dahinstehen, da die Antragstellerin insoweit jedenfalls als Zustandsstörerin herangezogen werden durfte.
80
Nach dem Dafürhalten des Gerichts enthält der Bericht der … vom 14. Mai 2021 folgende für die streitgegenständliche Anordnung wesentliche Feststellungen:
- Ein Schadensschwerpunkt befindet sich auf dem gemeindlichen Gehwegsgrundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … Dies belegen die in allen Erdaufschlüssen entnommenen Bodenproben, aber auch die an GWM V1 entnommenen Wasserproben sowie die Bodenluftkonzentrationen.
- Weitere „Schadensschwerpunkte“ in der näheren Umgebung des Übergabeschachts haben die Phase-2-Untersuchungen aufgrund der Bodenluftbefunde der Sondierbohrungen BS V8b (ca. 5 m nördlich) und BS V10 (ca. 5m südlich) ergeben.
- Zusätzliche „Schadensschwerpunkte“ in weiterer Umgebung des Übergabeschachts belegen die Bodenluftmessungen und orientierenden Schöpfwasserproben der Sondierbohrungen BS V15 und BS V14 (ca. 15-25 m südöstlich).
- Wesentlich geringere Schadstoffbelastungen mit LHKW in Bodenluft- und Grundwasserproben zeigen dagegen die in Erkundungsphase 1 und 2 durchgeführten Sondierbohrungen entlang der … südlich, westlich und östlich des Übergabeschacht-Bauwerks, ebenso die Aufschlusspunkte ca. 3 m bis 30 m westlich/südwestlich bzw. östlich des Übergabeschachts.
81
Der Gutachter formuliert ausgehend von diesen Feststellungen u.a. folgendes Ergebnis: „Eine vollständige Abgrenzung des Nebenschadenszentrums am Übergabeschacht konnte mit dem Untersuchungsprogramm Phase 1 und 2 nicht erreicht werden, da in den untersuchten Medien auch in größerer Entfernung von bis zu > 30m noch Hilfs- und Stufenwertüberschreitungen festzustellen sind und sich speziell über den Grundwasserpfad zwei Schadenszentren überlagern.“
82
Weiter führt der Gutachter aus: „Die auf den kleinräumigen Nebenschaden am Übergabeschacht bezogene, abschließende Gefährdungsbeurteilung zum Wirkungspfad Boden – Grundwasser zeigt nach Auswertung aller Untersuchungsbefunde (Boden, Bodenluft, Grundwasser), dass sich der Anfangsverdacht von schädlichen Bodenverunreinigungen, hervorgerufen durch aus der alten Abwasserleitung der Reinigung … (und Vorläuferbetriebe) im direkten Schachtumfeld auf Flur-Nr. … eingesickerte Lösemittel (LHKW, speziell PER) bestätigt hat.“
83
Dass also eine schädliche Bodenveränderung im direkten Schachtumfeld vorliegt, kann aufgrund dieser Feststellungen als gesichert angesehen werden, wird aber wohl auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Auch darüber, dass eine räumliche Schadensabgrenzung in vertikaler und horizontaler Richtung mit den bisherigen Untersuchungen noch nicht gelungen ist, besteht offenbar Konsens zwischen den Beteiligten.
84
Uneinigkeit besteht hingegen darüber, welche weiteren Untersuchungen zur Schadensabgrenzung erforderlich und angemessen sind (dazu im Folgenden: 2.2.3.1) und ob insoweit die Antragstellerin als Zustandsstörerin rechtmäßiger Weise verpflichtet werden kann (dazu im Folgenden: 2.2.3.2).
85
2.2.3.1 Das Gericht bezieht sich für die Frage, welche Schlussfolgerungen tatsächlicher Art aus den bisherigen Erkundungsmaßnahmen zu ziehen sind, in erster Linie auf die wasserwirtschaftliche Bewertung des WWA. Denn den Stellungnahmen des WWA als amtlichem Sachverständigen i. S. d. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt gerade auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen.
86
Die in der Folgezeit ergangenen Stellungnahmen des WWA knüpfen nach Meinung der hier erkennenden Kammer daran an, bauen hierauf auf und beschäftigen sich insbesondere schlüssig und widerspruchsfrei mit dem Vorbringen der Antragstellerin.
87
Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des WWA eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 53). In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und einer eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des WWA unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (so VG Ansbach, B.v. 12.7.2021, AN 9 S 21.00749 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 2.5.2011, a.a.O.).
88
So hat das WWA in seiner fachlichen Stellungnahme vom 16. September 2021 (Bl. 978ff. der Behördenakte) den Untersuchungsbericht der … vom 14. Mai 2021 ausführlich und nachvollziehbar bewertet und dabei u.a. folgendes geäußert:
„Unabhängig von den Belastungen an BSV14 und BSV15 muss der Schaden am Übergabeschacht im Umgriff der Bohrung BSV10 und BSV8b horizontal und vertikal abgegrenzt werden.
Die Bodenluftbelastungen liegen an beiden Bohrpunkten noch deutlich über den Hilfswerten.
Die Bohrungen BSV5, BSV3 und BSV4 sind für eine Abgrenzung der Belastung in der Bodenluft ungeeignet, da der Tiefenbereich > 3 m bei den Bohrungen nicht untersucht wurde, in diesem Bereich jedoch bis dato die höchsten Belastungen festgestellt wurden.
Des Weiteren müssen die Bodenluft- und Grundwasserbelastungen an den Bohrungen BSV14 und BSV15 noch abschließend horizontal und vertikal abgegrenzt werden. Die Belastung im Grundwasser ist mit etwa 1.000 μg/l noch deutlich über den Stufenwerten. Gleiches gilt für die Belastungen in der Bodenluft.“
89
Zwar hat die … in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2023 (vorgelegt als Anlage K12) geäußert, dass der „Nebenschaden“ vertikal (an GWM 1 in 9m Tiefe) und horizontal (über die bis zu 7m tiefen Rammkernsondierungen BSV 1-16) ausreichend genau eingegrenzt werden konnte. Insofern ist hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen wie folgt zu differenzieren:
90
(1) Soweit die Behörde in Ziffer 1.1 die Erarbeitung eines weiteren Konzepts zur weiteren Schadenseingrenzung gefordert hat, erscheinen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid – beruhend auf den Stellungnahmen des WWA – plausibel. So kommt auch … zumindest im vorgerichtlichen Untersuchungsbericht zu dem Ergebnis, dass eine Schadenseingrenzung noch nicht erfolgt sei, da im Südosten noch Hilfs- und Stufenwertüberschreitungen festgestellt worden seien sowie im Norden. … führt diese Belastungen allerdings auf den Schaden auf dem Reinigungsgelände … zurück. Nach dem Verständnis des Gerichts geht es bei der Erstellung des in Ziffer 1.1 geforderten Konzepts „nur“ um die Maßnahmenplanung zur weiteren detaillierteren Schadenseingrenzung in räumlicher Hinsicht ausgehend von den Belastungen im Bereich des Übergabeschachts. Ob die Erkundungsmaßnahmen, die hier als erforderlich aufgezeigt werden, die Theorie der Antragstellerin belegen, dass insoweit die vom …-Gelände herrührende Schadstofffahne ursächlich ist, kann an dieser Stelle dahinstehen.
91
(2) Ausführungen zu Ziffer 1.2 erübrigen sich, sind aber aufgrund ihrer inneren Abhängigkeit zu Ziffer 1.1 auch gar nicht möglich. Erst wenn das unter Ziffer 1.1 geforderte Konzept erstellt ist und die weiteren Maßnahmen dargestellt sind, kann deren Erforderlichkeit vom WWA beurteilt und ggf. vom Gericht nachvollzogen werden.
92
(3) Zu der in Ziffer 1.3 geforderten Einrichtung einer weiteren Grundwassermessstelle im Bereich des Übergabeschachts hat sich das WWA wie folgt geäußert:
„An der Bohrung GWMV1 hat sich die LHKW-Belastung bereits im gering durchlässigen Ton, der an GWMV1 ab 5 m u. GOK ansteht, bis 8 m u. GOK ausgebreitet. Die LHKW-Belastung beträgt bei 8 m u. GOK noch 203 mg/kg und liegt somit das 200-fache über dem Hilfswert.
Bei 9 m u. GOK beträgt die LHKW-Belastung zwar nur noch 0,3 mg/kg, da es sich um einen punktuellen Befund handelt und bei 290 bis 280 m ü. NN mit dem Antreffen des Schilfsandsteins zu rechnen ist, kann eine Schadstoffverlagerung ins tiefere Grundwasservorkommen derzeit aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden. Es ist daher eine Grundwassermessstelle im Schilfsandstein zu errichten, um die Belastungssituation im Schilfsandstein am Übergabeschacht bewerten zu können. Der Schilfsandstein ist in seiner kompletten Mächtigkeit zu erschließen, um einen hydraulischen Kurzschluss zu vermeiden, sind die Lehrbergschichten zuverlässig gegen den Schilfsandstein abzudichten.“ (a.a.O)
93
Zwar hat … insoweit den Einwand erhoben, dass die Erfüllung dieser Forderung wenig zielführend und problematisch sei, da zum einen der Schaden in der oberen Grundwasserschicht mit Erreichen der Aquifersohle bei ca. 9 m an der Oberkante der tonigen Lehrbergschichten hinreichend eingegrenzt worden sei (belegt durch deutliche Konzentrationsabnahme der massiven LHKW-Bodenkontamination). Zum anderen sei auch bei voraussichtlich negativen Befunden an LHKW in der tonigen Trennschicht nicht mit geringem Schadstoffbelastungen im zweiten Grundwasserstockwerk zu rechnen, da hier deutliche Einflüsse der vom …gelände in östlicher Richtung abströmenden tiefere Schadstofffahne zu erwarten seien. Diese Einwände erscheinen aus Sicht der Kammer in tatsächlicher Hinsicht spekulativ, da etwaige negative Ergebnisse in der tonigen Trennschicht und eine erhebliche Schadstoffbelastung im zweiten Grundwasserstockwerk erst einmal eines Nachweises bedürften, zu deren Zweck die Errichtung der Grundwassermessstelle gefordert wird. Die dann ausstehende wasserwirtschaftliche Bewertung derartiger Ergebnisse dahingehend, woher die Schadstofffahne stammt, mag Folgen für die darauf aufbauende Sanierung haben, spielt aber für die Frage der vorliegenden Heranziehung des Zustandsstörers zunächst keine Rolle.
94
Soweit die Antragstellerin – nicht hinreichend konkret und substantiiert – vortragen lässt, dass grundlegende Defizite bei der Schadensermittlung auf dem …-Gelände bestünden, greift dieser Einwand im Hinblick auf das Grundstück der Antragstellerin und die darauf festgestellte Bodenveränderung nicht durch, da es vorliegend gerade nicht darum geht, zwei Schadenszentren, deren Verhältnis noch nicht abschließend geklärt bzw. möglicherweise gar nicht abschließend geklärt werden kann, voneinander abzugrenzen. Vielmehr geht es um die Eingrenzung des Schadens auf dem Grundstück der Antragstellerin.
95
Nach alledem ist das Gericht nach gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung der zur Verfügung stehenden gutachterlichen Einschätzungen davon überzeugt, dass die in Ziffer 1.1 und Ziffer 1.3 sowie die in Ziffer 2, 3 und 4 darauf bezogenen Berichtspflichten und Fristen zur weiteren Schadensabgrenzung erforderlich sind.
96
2.2.3.2 Die Heranziehung der Antragstellerin als Zustandsstörerin begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
97
Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug auf die Entscheidungsgründe im Urteil der damals erkennenden Kammer vom 2. Juni 2020 in den Verfahren AN 9 K 17.00808 und AN 9 K 18.00928. Die dort tragenden Erwägungen gelten auch vorliegend und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Antragstellerin ist als grundbuchrechtliche Eigentümerin des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung … Zustandsstörerin.
- Alle in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Personen können grundsätzlich gleichrangig verantwortlich sein.
- Gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung ist es im Hinblick auf die Effizienz der Gefahrenabwehr, welche eine langwierige Ursachenerforschung ausschließt, nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, wenn sich die Behörde bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen hält.
- Aufgrund der finanziellen Leistungsunfähigkeit der Eigentümerin des …-Geländes ist es sachgerecht, von einer Heranziehung als Zustandsstörerin abzusehen.
98
Darüber hinaus sind aufgrund der Einwände der Antragstellerin folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
99
(1) Die zur Haftungsbegrenzung des Zustandsstörers im Rahmen einer angeordneten Sanierung ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 – BVerfGE 102, 1-25 – juris) führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um eine Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG handelt und nicht um eine Sanierungsverpflichtung. Zum anderen kann sich die Gemeinde nicht ohne Weiteres auf Art. 14 GG berufen, aber auch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
100
So hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht gerechtfertigt ist, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist, und ist dabei von folgenden Erwägungen ausgegangen:
„(…) Wird der Eigentümer als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen, ist originärer Inhalt der Verpflichtung seine auf eine Gefahren- oder Störungsbeseitigung gerichtete öffentlichrechtliche Handlungspflicht. Kommt er dieser Pflicht nach, ergibt sich seine Belastung aus der notwendigen, kostenverursachenden Sanierung seines Eigentumsgegenstandes sowie letztlich aus dem Fehlen von Entschädigungs- oder Erstattungsansprüchen gegen den Träger öffentlicher Gewalt. Die andernfalls in Frage kommende Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ist eines der herkömmlichen Instrumente der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung originärer Handlungspflichten des Vollstreckungsschuldners. Entscheidend für die rechtliche Qualifikation der Zustandsverantwortlichkeit und darauf gründender Sanierungspflichten kann jedoch nicht das gegebenenfalls eingesetzte Zwangsmittel, sondern nur die damit durchgesetzte Pflicht sein (vgl. BVerwGE 10, 282 <284 f.>). Die Zustandsverantwortlichkeit als Verpflichtung des Eigentümers zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung berührt somit durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen.
2. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht; das Bekenntnis zu ihm ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 14, 263 <277>). Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370 f.>; stRspr). Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 <240>; 50, 290 <339>; 52, 1 <30>; 100, 226 <241>). Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 <241>) und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 <340>; stRspr). Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Hierin liegt die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse den unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft hat (vgl. BVerfGE 21, 73 <83>).“ (BVerfG, B.v. 16.2.2000 – 1 BvR 242/91 – BVerfGE 102, 1-25 – juris Rn. 38-39)
„(…) b) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 <118>; 50, 290 <340 f.>; 100, 226 <241>). Der Gesetzgeber hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.“
(BVerfG, a.a.O – juris Rn. 44)
„(…) dd) Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund (vgl. BVerfGE 83, 201 <208>; stRspr). Hier ist die Grenze der zumutbaren Belastung gewahrt, wenn die Kosten die Vorteile aus der weiteren Nutzung des Grundstücks nach Sanierung nicht übersteigen. Demgegenüber kann die Grenze überschritten sein, wenn etwa der Eigentümer eines Eigenheims unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage das Grundstück nicht mehr halten kann.“
(BVerfG, aaO – juris Rn. 58)
101
(2) Ob eine Haftungsbegrenzung auch im Rahmen einer angeordneten Detailuntersuchung ausgehend von den oben zitierten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Zustandsverantwortlichen erforderlich ist, kann an dieser Stelle letztlich offenbleiben, weil sich die Antragstellerin als Gemeinde nicht in einer vergleichbaren grundrechtlichen Abwehrsituation befindet wie eine Privatperson, welche jedoch nach dem Dafürhalten des hier erkennenden Gerichts maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist.
102
Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Haftungsbegrenzung zugunsten des Zustandsstörers jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine Detailuntersuchung gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG übertragen werden kann. Denn so bleiben die Kosten einer Detailuntersuchung regelmäßig gegenüber den Kosten einer Sanierung zurück, auch wenn die Antragstellerin für den vorliegenden Fall von einer Kostenentwicklung in den 6-stelligen Bereich ausgeht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Kostenentwicklung auch im Hinblick auf Ziffer 1.2, welche sich aber nach dem Dafürhalten des Gerichts bereits als zu unbestimmt darstellt, prognostiziert wurde.
103
(3) Nach Auffassung der hier erkennenden Kammer ist die Position der Antragstellerin im Hinblick auf Art. 14 GG nicht mit der eines Privateigentümers vergleichbar und bezieht sich zur Begründung zunächst auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Vorgängerverfahren: „Im hier zu entscheidenden Fall bestehen im Übrigen bereits erhebliche Zweifel daran, ob eine Haftungsbegrenzung der Klägerin auf den Verkehrswert des Grundstücks FINr. … tatsächlich angezeigt ist. Denn jedenfalls für die auf dem Grundstück vorhandenen Parkplätze und Gehwege trägt die Klägerin selbst die Straßenbaulast (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG). Sie unterhält daher das Grundstück auch zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GO – „Örtlicher Verkehr nebst Straßen- und Wegebau“). Soweit Gemeinden öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben, befinden sie sich als Teil der öffentlichen Gewalt nicht in einer Situation, die typischerweise von den Grundrechten geschützt wird; sie können deshalb im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben grundrechtlichen Schutz durch Art. 103 Abs. 1 BV als Abwehrrecht gegen hoheitliche Eingriffe nicht beanspruchen (BayVerfGH, E.v. 2.3.2001 – Vf. 1-VII-99 – juris). Auf Art. 14 GG kann sich eine Gemeinde auch außerhalb des Bereichs der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht berufen (BVerfG, B.v. 8.7.1982 – 2 BvR 1187/80 – BVerfGE 61, 82). Selbst wenn man unter Heranziehung von Art. 28 Abs. 2 GG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Begrenzung der gemeindlichen Haftung auch im Fall der Erfüllung öffentlicher Aufgaben annehmen wollte (so VG Darmstadt, U.v. 30.10.2013 – 6 K 1717/11.DA), wäre bei einer Gemeinde mit annähernd 7.000 Einwohnern – wie es die Klägerin ist – ein Kostenvolumen in Höhe von 25.000 € vor dem Hintergrund, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden muss, kaum als unverhältnismäßig anzusehen.“
104
Der BayVGH hat dabei zwar letztlich offengelassen, ob und wann bei einem höheren Kostenvolumen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Haftungsbegrenzung anzunehmen ist. Allerdings indizieren gerade auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts keine solche Haftungsbegrenzung zugunsten einer Gemeinde. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Haftungsbegrenzung – nur im Rahmen einer Sanierungsanordnung – im Falle eines zustandsverantwortlichen Privateigentümers als erforderlich angesehen, um die Eigentumsgarantie nicht unzumutbar einzuschränken bzw. gar auszuhöhlen. Die vom Bundesverfassungsgericht im Ausgangspunkt vorgenommenen Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf eine Gemeinde als Trägerin öffentlicher Gewalt übertragen, so dass eine Haftungsbegrenzung bereits von Grund auf nicht in Betracht kommt.
105
Auch der von der Antragstellerin erhobene Einwand, dass aufgrund der Widmung des Grundstücks als Kreisstraße die verbleibende Verfügungsmacht sich als rein formale Rechtsposition darstelle und daher für die Ausübung von Eigentümerbefugnissen praktisch kein Raum bleibe, überzeugt die Kammer nicht. Denn maßgeblich für die Haftungsbegrenzung zugunsten des Privateigentümers ist mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts, diesem den „Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen“ (a.a.O). Es versteht sich von selbst, dass sich eine Gemeinde darauf nicht berufen kann. Ihre Rechtsposition ist mit derjenigen des Privateigentümers, wie sie das Bundesverfassungsgericht beschrieben hat, darüber hinaus nicht gleichzusetzen. Dass die Gemeinde über das Straßengrundstück nicht frei verfügen kann, resultiert zudem nicht aus ihrer Heranziehung als Zustandsverantwortliche und den daraus für sie folgenden Kosten, sondern aus der Widmung des Grundstücks und den Aufgaben der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast (für den Gehweg).
106
2.2.4 Nach alledem ist das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG vorliegen und die in Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3 und 4 des angefochtenen Bescheids vom 4. Januar 2023 geforderten Maßnahmen tragen, soweit diese nicht schon mangels hinreichender Bestimmtheit voraussichtlich keinen Bestand haben werden.
107
Die Anordnung erweist sich darüber hinaus als verhältnismäßig.
108
Ermessensfehler, soweit sie gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nachprüfbar sind, liegen nicht vor, so dass die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 9 K 23.247 erhobene Klage hinsichtlich Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3 und 4, soweit diese nicht mangels hinreichender Bestimmtheit begründet sein wird, des Bescheids vom 7. Februar 2023 voraussichtlich erfolglos sein wird.
109
2.3 Auch die – über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer 1 bis 4 hinaus – durchzuführende Interessenabwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht bezieht sich insofern in erster Linie auf die Erwägungen, welche der Antragsgegner im Rahmen der Begründung zum Sofortvollzug angestellt hat. Etwaige, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug eines voraussichtlich rechtmäßigen Bescheids überwiegende Interessen der Antragstellerin sind nicht vorhanden. Dies gilt erst Recht unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragstellerin die zur Untersuchung angefallenen Kosten zu erstatten wären, wenn die Untersuchungen den Verdacht i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nicht stützen sollten und wenn die Antragstellerin die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten hätte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG)
110
3. Nach alledem hat der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im tenorierten Umfang Erfolg mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m Ziffern 1.5, 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18.7.2013.