Titel:
Asyl, erfolgloser Berufungszulassungsantrag
Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 4
Leitsatz:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil innerhalb der Begründungsfrist keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Antrag auf Zulassung der Berufung, Begründungsfrist abgelaufen
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 23.03.2023 – B 7 K 22.30813
Fundstelle:
BeckRS 2023, 39530
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil innerhalb der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Monatsfrist endete am 22. Mai 2023 (Montag), denn das vollständige und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil wurde der Klägerin am 20. April 2023 zugestellt (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
2
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
4
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).