Titel:
Haftungsverteilung bei Kollision auf Ausfahrt einer Autobahnraststätte
Normenketten:
StVO § 1 Abs. 1, § Abs. 2, § 5 Abs. 2
BGB § 249, § 307
Leitsätze:
1. Für Parkplätze einer Autobahnraststätte gelten die allgemeinen Pflichten des § 1 Abs. 2 StVO, insbesondere das Befahren der rechten Fahrspur mit Schrittgeschwindigkeit und stetiger Bremsbereitschaft nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO bezüglich der Geschwindigkeiten einschlägig (Anschluss OLG Hamm BeckRS 2014, 17733). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Zuschläge nicht ersatzfähig. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Klausel „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten … unwiderruflich erstrangige erfüllungshalber… an das Sachverständigenbüro ab… Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegner offen zu legen" ist wegen Intransparenz unwirksam. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
UPE-Zuschlag, Abtretung, Autobahnraststätte
Rechtsmittelinstanz:
LG Bayreuth, Urteil vom 22.11.2023 – 12 S 36/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 39459
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 496,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.07.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.06.2022 auf dem Gelände der Rastanlage Fr. Sch. O. (BAB A9 Richtung B., Gemarkung P.) unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von 1/3 zu ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 77 % und die Beklagten gesamtverbindlich 23 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 3.069,38 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz sowie Feststellung wegen eines Verkehrsunfalls.
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Am 22.06,2022 gegen 9:45 Uhr befand sich der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden Pkw der Marke VW, Typ Golf, amtliches Kennzeichen … das Gelände der Raststätte „Fr. Sch.“ der BAB A9 in Fahrtrichtung Norden. Er beabsichtigte, das Gelände der Raststätte zu verlassen und befuhr eine Fahrstraße Richtung Ausfahrt, auf der sich links und rechts Stellplätze für Lastkraftwagen befanden. Vor dem Beklagten auf der rechten Seite fuhr mit Schrittgeschwindigkeit der Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Satteizuggespann, bestehend aus einer Zugmaschine und einem Auflieger. Nachdem der Kläger zu diesem Sattelzug aufgeschlossen und sein Fahrverhalten zunächst beobachtet hatte, entschloss er sich, das Gespann links zu überholen. Als er sich mit dem Heck seines Autos schon fast auf der Höhe der Front befand, zog der Beklagte zu 1 unvermittelt und ohne Setzen eines Fahrtrichtungsanzeigers das Gespann nach links, um in eine auf der linken Fahrbahnseite gelegene Parktasche einzufahren, wodurch es zur Kollision kam. Auf den vom Kläger mit 5.086,60 € angemeldeten Schaden leisteten die Beklagte zu 2 eine Zahlung von 2.340,07 €. Den Differenzbetrag verfolgt der Kläger mit der Klage und begehrt daneben die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil im Falle der Reparatur noch Umsatzsteuer und Nutzungsausfallentschädigung anfallen könnten.
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Der Kläger behauptet, er habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt, bevor er zum Überholen ansetzte und meint, dass das unser eigenes für ihn unabwendbar gewesen sei. Er behauptet, dass gemäß Gutachten … die Reparaturkosten netto 3.996,09 € betragen und ein merkantiler Minderwert von 260 € eingetreten sei. Der Kläger behauptet, der Fahrstreifen sei für ein gefahrloses Überholen breit genug gewesen. Er stellt die Firma … als Referenzbetrieb unstreitig und hält die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam, sodass er für die Geltendmachung der Sachverständigkosten weiterhin aktivlegitimiert sei.
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Der Kläger hat beantragt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 2.746,53 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.07.2022 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche (weiteren) materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.06.2022 auf dem Gelände der TR Fr. Sch. Ost (91257 P., A 9 Ri B.) zu ersetzen.
III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 259,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagten gestehen zu, dass sich das klägerische Fahrzeug beim Abbiegen offenbar im toten Winkel des Beklagtenfahrzeugs befand und bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Sie meinen, dass eine Mithaftung des Klägers von 1/3 vorläge, weil er angesichts der sehr langsamen Geschwindigkeit des Gespanns hätte erkennen müssen, dass der Beklagte zu, 1 eine freie Parklücke sucht und beim Überholen deswegen besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Er hätte durch Hupsignal oder Lichtzeichen den Überholvorgang deutlich machen bzw. angesichts der schmälen Fahrstraße aber auf ein Überholen an dieser Stelle verzichten müssen.
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Ferner erheben Sie Einwendungen gegen die Schadenshöhe. Nachdem der Kläger fiktiv abrechnet, müsse er sich auf die Stundenverrechnungssätze eine nicht markengebundenen Fachwerkstatt, hier der Firma … Verweisen lassen, die 110 € Stundensatz, bzw. für Lackierung 168 €, verrechne. Ferner seien die Ersatzteilaufschläge (UPE) fiktiv nicht er-. stattungsfähig. Der Farbton des Fahrzeugs sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne wahrnehmbare Farbtonunterschiede zu angrenzenden Bauteilen reproduzierbar, sodass eine Beilackierung nicht erforderlich sei, zudem genüge für einige Teile die Lackiererstufe DAT-Eurolack 2, ferner fielen keine Entsorgungskosten an. Auch bestreiten sie den Eintritt einer Wertminderung und dass der Kläger für die Sachverständigenkosten aufgrund der Abtretung noch aktivlegitimiert sei.
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Das Gericht hat zu den Instandsetzungskosten und zur Wertminderung Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen …. Auf die Begutachtung 07.03.2023 nebst Ergänzung vom 18.04.2023 sowie 25.05.2023 wird Bezug genommen.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Parteien haben die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 496,26 € zu. Ferner war festzustellen, dass die Beklagten für die aus dem Unfallereignis künftig noch entstehende Schadenspositionen unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 haften.
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Insoweit ist der Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig, nachdem der Kläger den Schaden derzeit nur mit dem Nettobetrag verfolgt und im Falle der vom Kläger beabsichtigten Reparatur Umsatzsteuer anfallen wird und ein Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs gegeben sein könnte.
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1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu, der bei der nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen Abwägung einer Mithaftung des Klägers um 1/3 unterliegt.
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Ein fehlendes Verschulden des Beklagten zu 1 im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG liegt nicht vor, da die Beklagten eingestehen, dass der Beklagte zu 1 beim Abbiegevorgang das Klägerfahrzeug übersehen hatte.
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Die Haftung des Klägers ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Ein unabwendbares Ereignis liegt nicht vor..
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Zwar sind die für die gewöhnlichen Parkplätze aufgestellten Rechtsgrundsätze, insbesondere für Parkplätze, die sich im innerstädtischen Bereich befinden, nicht in ihrer absoluten Ausprägung anwendbar, weil es sich um Parkplatz auf einer Autobahnraststätte handelt und hierbei die allgemeinen Pflichten des § 1 Abs. 2 StVO, insbesondere das Befahren der rechten Fahrspur mit Schrittgeschwindigkeit und stetiger Bremsbereitschaft nicht uneingeschränkt gelten, sondern vielmehr § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO bezüglich der Geschwindigkeiten einschlägig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. 8. 2014 – 9 U 26/14). Hierbei ist zu sehen, dass der Unfall sich in einem in erster Linie für Lastkraftwagen dienenden Bereich ereignete, wo, anders als in belebten Einkaufszentren oder auf innerstädtischen Parkplätzen, nicht mit Fußgängerverkehr auf der Fahrbahn als auch einer hohen Frequenz ein- und ausparkender Fahrzeuge zu rechnen ist. Allerdings war der Kläger angesichts § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO gehalten, nur äußerst langsam zu fahren und hätte deshalb im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO vom Überholmanöver Abstand nehmen müssen, da die für das Überholen erforderlich Geschwindigkeit nicht die im konkreten Fall angepasste Geschwindigkeit darstellt. Zwar sieht die StVO keine Regelung für Geschwindigkeiten auf Parkplätzen einer Autobahnrastanlage vor und es besteht kein Zweifel, dass die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 2 StVO hier nicht einschlägig ist. Auch haben die Parteien nicht vorgetragen, dass dort eine Höchstgeschwindigkeit angeordnet war. Allerdings bestand angesichts der konkreten, örtlichen Situation für den Kläger eine, über die Anforderungen im fließenden Verkehr hinausgehende, gesteigerte Rücksichtnahmepflicht, weil sich das Lastkraftwagengespann nur mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegte und ein Optimalfahrer i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG hieraus der Rückschluss gezogen hätte, dass das Fahrzeug nicht beabsichtigt, die Autobahnraststätte zu verlassen, sondern auf der Suche nach einem freien Parkplatz ist. Aufgrund der Anordnung der Parktaschen links und rechts des Fahrbereichs hätte der Kläger jederzeit mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der Lkw auch nach links in eine Parktasche abbiegen könnte. Unter Berücksichtigung der für das Überholen benötigten Wegstrecke, insbesondere den Abmessungen des Lkw muss auch vorhergesehen werden, dass entweder bei Einhaltung einer sehr geringen Fahrgeschwindigkeit das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers nicht mehr rechtzeitig wahrgenommen werden kann, weil sich das Fahrzeug dann schon neben dem überholten Fahrzeug befindet oder aber eine deutlich höhere als angepasste Geschwindigkeit benötigt wird, um das Überholmanöver abzuschließen. In beiden Varianten liegt somit ein Sorgfaltsverstoß vor, sodass ein optimaler Kraftfahrer in dieser Situation den weiteren Fahrverlauf des anderen Fahrzeugs abwarten und beobachten würde. Setzt ein nachfolgender Kraftfahrer jedoch zum Überholen an, geht er damit bewusst das Risiko einer Kollision ein. Somit liegt bereits kein unabwendbares Ereignis vor.
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Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auf Seiten des Klägers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, ferner, dass er das Setzen seines Fahrtrichtungsanzeigers nicht nachgewiesen hat. Er hat für seine Behauptung keinen Beweis angetreten. Auf Seiten der Beklagten ist jedoch zu sehen, dass unbestritten kein Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt war und ein Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht vorliegt. Ferner geht vom Beklagtenfahrzeug angesichts seiner Abmessungen eine erhöhte Gefahr aus im Vergleich zum klägerischen Pkw, allerdings hat sich der Kläger bewusst für eine Fahrstrecke mit Parkplätzen für Lastkraftwagen entschieden, sodass bei der Abwägung eine Mithaftung von 1/3 angemessen erscheint.
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2. Die Bemessung der Höhe des nach § 249 BGB zu leistenden Schadensersatzes geht von einem Schadensbetrag von 4.314,49 € aus.
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2.1. Hierin sind Reparaturkosten in Höhe von 3.193,98 € netto eingestellt. Insoweit legt das Gericht die nachvollziehbare und in sich stimmige Begutachtung durch den Sachvorschlägen … zugrunde, der unter Berücksichtigung der Einwendung der Beklagten letztendlich in seinem Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung der Stundenverrechnungssatz der beklagtenseits vorgetragenen Referenzwerkstatt den erstattungsfähigen Nettobetrag auf 33.25,69 € ermittelt hat. In seiner Erstbegutachtung hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass unfallbedingt keine Notwendigkeit bestand, die Führungsprofile, wie sie in der Kalkulation des Sachverständigen aufgeführt waren, zu erneuern. Auch hat er bezüglich der Lackstufen eine Verminderung der Kosten festgestellt als auch, dass im Raum üblicherweise Entsorgungskosten (hier wurden 5 € kalkuliert) nicht anfallen: Demgegenüber hat er aber festgehalten, dass eine Beilackierung der Türe erforderlich war, um Farbtonunterschiede auszugleichen.
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In seiner letzten Kalkulation hat er UPE Aufschläge von 15 % (siehe Tabelle Seite 3 des Ergänzungsgutachten vom 18.04.2023) eingestellt. Dies sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bei einer fiktiven Abrechnung aber nicht erstattungsfähig, nachdem es vom jeweiligen Reparaturbetrieb abhängt, ob solche Zuschläge erhoben werden.
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2.2. Ferner hat er in seiner Begutachtung eine Wertminderung von 200,00 € festgehalten. Der Sachverständige begründet dies mit dem gepflegten Zustand des Fahrzeugs unter Heranziehung zweier Berechnungsmethoden, vorrangig aber im Hinblick auf ein subjektives Käuferverhalten, was dem Gericht nachvollziehbar erscheint, nachdem ein doch nicht unerheblicher Schaden am Fahrzeug entstand und das Fahrzeug trotz des Alters von mehr als 10 Jahren auch aus Sicht des Gerichts, wie aus den Lichtbildern und der Zustandsbeschreibung aus den Begutachtungen (… bzw. Gerichtssachverständiger) ersichtlich, gut gepflegt ist und deshalb ohne Vorschaden regelmäßig einen etwas höheren Preis erzielen könnte. 200 € erscheinen daher plausibel.
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An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen angesichts der langjährigen Tätigkeit für das Gericht keine Zweifel.
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2.3. Ferner schulden die Beklagten die Erstattung der außergerichtlichen Sachverständigenkosten, die schlüssig mit 835,51 € in die Schadenskalkulation eingestellt wurden. Auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers können sich die Beklagten nicht berufen. Das Gericht erachtet die Klausel „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigen – kosten … unwiderruflich erstrangige erfüllungshalber… an das Sachverständigenbüro ab… Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegner offen zu legen und den erfüllungshalberabgetretenen Anspruch auf Erstattung der sachlichen Kosten, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 18.2.2020 – VI ZR 135/19 und insbesondere auf die Unvollständigkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 BGB, für unwirksam. Zwar hat der BGH die Unwirksamkeit in erster Linie mit der Unklarheit, zu welchem Zeitpunkt der Auftraggeber darf die Forderung zurückerhalten soll, wenn die Versicherung keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet, begründet. Eine solche Regelung sie die Klausel nicht vor. Allerdings ist die Klausel hier offensichtlich sprachlich nicht zu Ende formuliert, weil sie nach dem Wort „Sachverständigkosten“ abbricht und nach der kundenfeindlichsten Auslegung somit unklar bleibt, welches Schicksal der erfüllungshalber abgetretene Anspruch erleidet, wenn keine Teilzahlung vorliegt. Die Rechtslage ist damit vergleichbar.
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2.4. Ferner schulden die Beklagten die allgemeine Unkostenpauschale von 25 €.
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In der Addition führt dies zu einem Schatzanspruch von 4.254,49 €. Gemäß Mithaftung von 1/3 kann der Kläger damit 2.836,33 € verlangen. Hierauf wurden bereits 2.340,07 € bezahlt, sodass 496,26 € offenstehen. Die Verzinsung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
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3. Die Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt einer Streitwertstufe bis 3.000 €. Eine 1,3 Geschäftsgebühr beträgt 288,60 €. Zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation von 20 € und Umsatzsteuer errechnen sich 367,23 €, die bezahlt wurden. Somit kann der Kläger keine vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung wie die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Hierbei war ein Streitwert von 3.069,38 € zugrunde zu legen, nachdem der Kläger weitere Forderungen über 968,56 € im Falle der Reparatur behauptet und 1/3 hiervon = 322,85 € für den Feststellungsantrag in den Streitwert einfließen Aufgründ der Teilabweisung ist er insoweit mit 107,62 € unterlegen. Das Unterliegen im Zahlungsantrag beträgt 2.250,27 €. Die Addition beider Beträge war in Relation zum Streitwert zu setzen.