Titel:
Anerkennung einer Auslandsadoption
Normenketten:
AdwirkG § 4, § 9 (idF bis zum 1.4.2021)
FamFG § 108 lit. f, § 109 Abs. 1 Nr. 4 (idF bis zum 1.4.2021)
Leitsätze:
War bei einer 2019 ausgesprochenen Auslandsadoption dem Gericht nicht bekannt, dass die Adoptiveltern das Kind alsbald nach Deutschland bringen werden, kann im Anerkennungsverfahren die Intention des seit 1.4.2021 geltenden § 4 Abs. 1 S. 2 AdwirkG, nämlich die aktuelle Eltern-Kind-Bindung, berücksichtigt werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine nach deutschem Recht unvollständige Kindeswohlprüfung stellt noch keinen zwingenden Versagungsgrund für die Anerkennung einer vor dem 1.4.2021 eingeleiteten Auslandsadoption dar. Die Vereinbarkeit mit dem ordre public ist vielmehr einzelfallbezogen dahingehend zu prüfen, ob die Adoption aus heutiger Sicht dem Kindeswohl entspricht. Dies entspricht auch § 4 AdwirkG in der seit dem 1.4.2021 geltenden Fassung, die gerade die Nachholung der möglicherweise lückenhaften oder fehlerhaften Kindeswohlprüfung einer unbegleiteten Auslandsadoption im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens ermöglicht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auslandsadoption, Verstoß gegen ordre public, Anerkennungsverfahren, unvollständige Kindeswohlprüfung
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 07.06.2023 – 121 F 724/20
Fundstellen:
FamRZ 2024, 622
NJW-RR 2024, 347
BeckRS 2023, 39256
NJW 2024, 1202
FuR 2024, 276
LSK 2023, 39256
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 07.06.2023 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die durch die ausländische Entscheidung des 2. Zivilgerichtes Sidrolândia des Bundesstaates Mato Grosso do Sul (Brasilien) vom 02.09.2019 (Az.: 000317272-72.2018.8.12.0045) ausgesprochene Annahme der Kinder … geb. am … geb. am … geb. am … durch die Annehmenden … wirksam und anzuerkennen ist.
3. Es wird, festgestellt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Eltern … und den unter Ziff. 1 aufgeführten Kindern erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten wenden sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Anerkennung einer in Brasilien vorgenommenen Minderjährigen-Adoption.
2
Am 02.09.2019 hat auf Antrag der Beteiligten das zweite Zivilgericht Sidrolândia in Brasilien die Adoption der Kinder … durch die Beschwerdeführer ausgesprochen und gleichzeitig eine Namensänderung der Kinder vorgenommen. Die Eintragung der Beschwerdeführer und deren Eltern in das Geburtsregister der Kinder ist angeordnet worden. Den leiblichen Eltern der angenommenen Kinder war mit einer vorhergehenden Entscheidung desselben Gerichtes vom 22.11.2018 das Sorgerecht für die Kinder entzogen worden. Ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel wurde mit Entscheidung der 2. Zivilkammer des zuständigen Oberlandesgerichtes in Brasilien vom 23.04.2019 zurückgewiesen; eine Beteiligung der leiblichen Eltern am folgenden Adoptionsverfahren fand entsprechend der brasilianischen Rechtslage nicht statt. Die Kinder befanden sich zum Zeitpunkt des Sorgerechtsentzugs in einem Kinderheim. Seit einer durch Entscheidung des Adoptionsgerichts vom 05.12.2018 angeordneten vorläufigen Übertragung des Sorgerechtes auf die Beschwerdeführer mit dem Ziel der Adoption der Kinder leben diese mit den Beschwerdeführern in häuslicher Gemeinschaft, zunächst in Brasilien, wo sich die Anzunehmenden während des Adoptionsvermittlungs- und Adoptionsverfahren auch aufgehalten haben.
3
Die Entscheidung des brasilianischen Gerichtes zur Adoption ist seit 10.09.2019 rechtskräftig; am 06.12.2019 sind die Beteiligten mit den Kindern nach Deutschland eingereist und leben seither mit ihnen zusammen in … in einem Haushalt.
4
Der Adoption in Brasilien vorausgegangen war eine Anfrage der Beschwerdeführer im Mai 2017 beim Jugendamt der … zu den Möglichkeiten einer Inlandsadoption oder eines Adoptionsverfahrens in Brasilien. Nach Information durch das zuständige Jugendamt über die einzuhaltenden Formalitäten und Verweisung an das bayerische Landesjugendamt zur weiterführenden Beratung hat der Beschwerdeführer am 02.08.2017 dem Jugendamt gegenüber telefonisch mitgeteilt, dass der Antrag auf Adoptionseignungsüberprüfung zurückgezogen werde und er und seine Frau beabsichtigten, nach brasilianischem Recht ein Kind in Brasilien zu adoptieren. Das Jugendamt hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine solche Vorgehensweise nach den Grundsätzen des H. Übereinkommens nicht legal sei. Am 29.08.2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Bezirkssozialdienst der Stadt … nach Möglichkeiten der Beschulung für seine drei Kinder, die er zusammen mit seiner Frau in Brasilien adoptiert habe und deren Einreise er zeitnah erwarte.
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Am 26.02.2020 hat der Beschwerdeführer und am 09.03.2020 die Beschwerdeführerin die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung der brasilianischen Adoptionsentscheidung gemäß § 2 AdWirkG beantragt. Die Beteiligten sind seit 05.02.2016 miteinander verheiratet. Der Annehmende … ist deutscher Staatsangehöriger, die Annehmende … besitzt die brasilianische und italienische Staatsangehörigkeit.
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Mit Beschluss vom 07.06.2023 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg den Antrag der beiden Annehmenden abgelehnt. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Beteiligten die Adoption in Brasilien außerhalb des H. Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption betrieben hätten und sich die Anerkennung der Adaptionsentscheidung deswegen nach §§ 108 f. FamFG a.F. richte. Dem Adoptionsverfahren habe die Annahme zugrunde gelegen, dass es sich um eine brasilianische Inlandsadoption handele, bei der die Absicht zum kurz danach vollzogenen Aufenthaltswechsel nicht bestand, sodass sich das brasilianische Gericht im Rahmen des Adoptionsverfahren mit dem Aspekt eines künftigen Aufenthalts der Kinder im Ausland nicht auseinander gesetzt hat. Das Amtsgericht führt detailliert aus, dass die Beteiligten von Anfang an geplant hätten, die Kinder unmittelbar nach dem Abschluss des Adoptionsverfahren nach Deutschland zu bringen, um dort mit ihnen zu leben.
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Die Anerkennung sei gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, weil sie zu einem Ergebnis führen würde; das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar sei. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zähle nämlich im Fall der Minderjährigenadoption die Ausrichtung der Entscheidung am Kindeswohl. Eine hinreichende Prüfung des Kindeswohls setze dabei voraus, dass dem Adoptionsgericht der Umstand des künftigen Aufenthalts des Kindes im Ausland bewusst sei und es sich mit ihm auseinandersetze, damit es das Adoptionsbedürfnis und die Elterneignung sachgerecht prüfen könne. Eine solche Prüfung sei nicht erfolgt. Dieser Mangel der Kindeswohlprüfung könne im Anerkennungsverfahren nicht behoben werden, weil es nicht Sinn dieses Verfahrens sei, das Adoptionsverfahren nachzuholen. Eine eigene Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren sei grundsätzlich ausgeschlossen. § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG in der seit 01.04.2021 geltenden Fassung sei gemäß § 9 AdWirkG nicht anzuwenden, sodass sich auch hieraus nichts anderes ergeben könne.
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Gegen diese ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 07.06.2023 zugestellte Entscheidung wenden sich die beiden Antragsteller mit ihrer am 28.06.2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie beantragen, den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.06.2023 aufzuheben und dem Antrag über die Anerkennung der ausgesprochenen Annahme in Brasilien stattzugeben. Sie tragen hierzu vor, dass die fehlende Kindeswohlprüfung mit Blick auf eine Überführung der Kinder nach Deutschland keinen schwerwiegenden ordre-public-Verstoß darstelle. Insbesondere gelte dies auch deswegen, weil zwischenzeitlich eine verfestigte Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Beteiligten entstanden sei und auch gelebt werde. Eine Nachholung der Kindeswohlprüfung bei Annahme der Fehlerhaftigkeit hätte auch durchgeführt werden müssen und können. Dies entspreche im Ergebnis auch dem Zweck des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG in der seit 01.04.2021 geltenden Fassung.
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Die Beschwerde der beiden Annehmenden ist gem. § 6 Abs. 5 AdWirkG n.F., §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig, sie ist auch begründet.
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Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass sich die Anerkennung der Adoptionsentscheidung im vorliegenden Fall nach § 108 f FamFG a.F. richtet. Nach § 9 AdWirkG in der aktuell geltenden Fassung sind nämlich für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 01.04.2021 eingeleitet worden sind, die Vorschriften des AdWirkG und des § 108 FamFG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Anerkennung richtet sich auch nicht nach den Vorschriften des AdwirkG in der alten Fassung, weil die Adoption nicht nach den Verfahrensvorschriften des HAdoptÜ vorgenommen worden ist, sondern die Annehmenden die Adoption bewusst außerhalb des Übereinkommens betrieben haben. Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich den überzeugenden und umfangreichen Ausführungen des Amtsgerichts dazu an, dass die Annehmenden von Beginn an geplant hatten, die in Brasilien adoptierten Kinder unmittelbar nach dem Abschluss des Adoptionsverfahrens nach Deutschland zu bringen, um dort mit ihnen zu leben. Sie wollten damit die Formvorschriften einer mühseligeren ausländischen Adoption nach dem HAdoptÜ umgehen. Weil das ausländische Gericht davon ausgehen musste, dass es sich um eine Inlandsadoption handelt, richtet sich die Anerkennung nach § 109 FamFG; die Absicht zum kurze Zeit später vollzogenen Aufenthaltswechsel war für das entscheidende Gericht nicht erkennbar (siehe hierzu auch Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn. 73 ff. mit zahlreichen weiteren Nennungen).
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Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung der in Brasilien vorgenommenen Adoption dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Bei der Anwendung dieser Vorschrift auf Minderjährigenannahmen kommt es dabei vor allem darauf an, dass das Kindeswohl und seine Mitwirkungsrechte und die der leiblichen Eltern gewahrt werden. Von einer unzureichenden Kindeswohlprüfung kann auszugehen sein – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – wenn sich in der Adoptionsentscheidung keine Hinweise darauf finden, dass sich die ausländischen Gerichte und Behörden des internationalen Charakters der Adoption überhaupt bewusst waren und wenn nicht berücksichtigt wurde, dass die Kinder nach der Adoption nach Deutschland wechseln sollen (BeckOK FamFG/Sieghörtner § 109 Rn. 40). Dies ist hier eindeutig der Fall.
12
Andererseits stellt es aber noch keinen zwingenden Versagungsgrund für die Anerkennung dar, wenn die Kindeswohlprüfung nach deutschen Maßstäben unvollständig ist. Die Vereinbarkeit mit dem ordre public ist vielmehr einzelfallbezogen zu prüfen. Eine gänzlich fehlende Kindeswohlprüfung kann grundsätzlich nicht im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden; tatsächliche Feststellungen sind aber zulässig, wenn nur Lücken hinsichtlich der Kindeswohlprüfung geschlossen werden müssen. Liegt keine ausreichende Kindeswohlprüfung vor, so kann im Anerkennungsverfahren zu prüfen sein, ob die Adoption aus heutiger Sicht dem Kindeswohl entspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die tatsächlich gelebten Verhältnisse eine intensive Eltern-Kind-Bindung unübersehbar machen und die rückwirkende Entziehung des seit langer Dauer bestehenden Adoptivstatus das Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen würde (BeckOK a.a.O.). Die Frage, ob ein schwerwiegender Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt und eine fehlerhafte Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren ergänzt werden kann, ist schließlich nicht zuletzt im Lichte des § 4 AdwirkG in der seit dem 01.04.2021 geltenden Fassung zu sehen. Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 S. 2, dass eine Anerkennung einer unbegleiteten Auslandsadoption ergehen kann, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Sie ermöglicht jetzt also gerade die Nachholung der möglicherweise lückenhaften oder fehlerhaften Kindeswohlprüfung einer unbegleiteten Auslandsadoption im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens.
13
Die Intention des Gesetzgebers, insoweit neue Anerkennungsmöglichkeiten zu schaffen, muss auch im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden, wenn die Vorschrift hier auch nicht direkt zur Anwendung kommt.
14
Die drei am Verfahren beteiligten Kinder wurden in Brasilien mehrfach in Kinderheimen untergebracht, bevor den leiblichen Eltern endgültig die elterliche Sorge entzogen wurde. Es bestand daher ein grundsätzliches Adoptionsbedürfnis der Kinder. Sie leben seit Ende des Jahres 2018, also seit fast 5 Jahren, mit den Beschwerdeführern in einem Haushalt. Sie besuchen in Deutschland die Schule, sprechen die Landessprache gut und erhalten außerschulischen Unterricht in Portugiesisch. Sie werden von den Annehmenden in jeder Hinsicht gefördert und haben über die Jahre eine tiefe Bindung zu ihnen aufgebaut. Eine Eltern-Kind-Beziehung wurde bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Adoption im September 2019 durch das brasilianische Gericht bejaht. Mit der Annahme durch die Beschwerdeführer wurde es den Geschwistern ermöglicht, weiterhin gemeinsam in einer Familie aufzuwachsen. Aufgrund der bislang nicht erfolgten Anerkennung der brasilianischen Adoptionsentscheidung leben die Kinder seit mehreren Jahren in Bezug auf ihren dauerhaften Aufenthalt in großer Unsicherheit; es bestand für sie bislang auch nicht die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen und entsprechende Ausweise zu erhalten. Die Rückführung der Kinder ohne die Annehmenden nach Brasilien würde deren Wohl gravierend gefährden; die Kinder haben in der Familie der Annehmenden in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt gefunden. Zu ihren leiblichen Eltern in Brasilien besteht seit dem Sorgerechtsentzug keinerlei Kontakt mehr. Der Umstand, dass die leiblichen Eltern im brasilianischen Adoptionsverfahren nicht beteiligt waren, entspricht der brasilianischen Rechtslage. Aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die leiblichen Eltern im Verfahren betreffend den Sorgerechtsentzug beteiligt worden sind. Ein ordre-public-Verstoß liegt daher insoweit nicht vor (siehe hierzu auch BeckOK a.a.O).
15
Der Senat erachtet die Voraussetzungen für eine Anerkennung der brasilianischen Adoptionsentscheidung für gegeben. Zu berücksichtigen war dabei insbesondere, dass für aktuell geführte Adoptionsverfahren unter gleichen Voraussetzungen nach § 4 AdWirkG die Voraussetzungen der Anerkennung vorlägen, dass eine Kindeswohlprüfung durch das brasilianische Gericht – wenn auch lückenhaft – durchgeführt wurde und dass bei jetziger Betrachtung die Übersiedlung der Kinder von Brasilien nach Deutschland in den Haushalt der Annehmenden auch deren Wohl vollumfänglich entsprach. Es liegt kein so schwerwiegender Verstoß gegen den ordre public vor, der eine Versagung der Anerkennung zur Folge haben müsste. Vielmehr ist im Licht der aktuellen Situation der Kinder die Anerkennung auszusprechen. Der Umstand, dass die Annehmenden die umfangreicheren und mühseligeren Prozeduren einer Adoption nach dem HAdoptÜ umgangen haben, darf im Ergebnis nicht zur Bestrafung der Kinder führen.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
17
Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt nach § 42 FamGKG.
18
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen.