Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 20.11.2023 – Au 9 K 23.1235
Titel:

Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid zur Erstattung einer Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwZVG Art. 32 S. 1
BayAbfG Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Der die Kostenerstattung festsetzende Leistungsbescheid setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus, die im Zusammenhang mit der Kostenerstattung regelmäßig bereits dann gegeben ist, wenn ein für sofort vollziehbar erklärter oder unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen und sich die Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der im Grundverwaltungsakt angeordneten Verpflichtung hält. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des VwZVG liegen auch dann vor, wenn der Grundverwaltungsakt noch nicht rechtskräftig, in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme aber dieser wirksam und vollziehbar war. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die durchgeführte Vollstreckung einer Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung hat sich zwingend auf die von der Grundverfügung erfassten Abfälle zu beschränken. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Dem Pflichtigen einer Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung ist es verwehrt, Rechte geltend zu machen, die der Behörde als Vertragspartner eines privaten Unternehmers zustehen mögen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Pflichtige muss grds. den Betrag erstatten, den die sachgerecht mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Behörde in Rechnung stellt, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid, Kosten der Ersatzvornahme, bestandskräftige Grundverfügung zur Abfallbeseitigung, Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung, Grundverwaltungsakt, Kostenbescheid, Kreislaufwirtschaft, Beseitigungsanordnung, Kostenerstattung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 39254

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine vom Beklagten begehrte Kostenerstattung in Höhe von 5.176,50 EUR für eine am 27. April 2023 auf den Grundstücken des Klägers durchgeführte Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung.
2
Am 22. Mai 2019 stellte die zuständige Polizeiinspektion fest, dass sich auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... mehrere Altfahrzeuge sowie große Mengen Abfall befinden. Bei einer durch den Beklagten durchgeführten Ersatzvornahme am 8. Oktober 2021 wurden insgesamt fünf Altfahrzeuge und 3,5 t Abfall entsorgt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 und 6. Dezember 2021 wurde der Kläger aufgefordert, die weiteren Abfälle und das verbliebene Altfahrzeug von den Grundstücken zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei einer Ortseinsicht am 16. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass der Kläger weder die Abfälle noch das Altfahrzeug entfernt hatte.
3
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 wurde der Kläger verpflichtet, die auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... abgelagerten Abfälle, sowie ein abgestelltes Altfahrzeug bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurde der Kläger weiter verpflichtet, einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der in Nr. 1 des Bescheids genannten Abfälle und des Altfahrzeugs vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids festgelegten Pflichten wurden dem Kläger jeweils Zwangsgelder angedroht (Nr. 3 und 4 des Bescheids).
4
Die vom Kläger hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg gerichtete Klage (Az.: Au 9 K 22.70) wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14. November 2022 kostenpflichtig abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.
5
Mit Bescheid des Landratsamts vom 23. Dezember 2022 (Gz. ...) wurde dem Kläger für den Fall der nicht fristgerechten Entfernung der auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... abgelagerten Abfälle bis zum 31. Januar 2023 und der Vorlage der entsprechenden Entsorgungsnachweise bis zum 3. Februar 2023 die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurden die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig auf 10.500,00 EUR veranschlagt. Auf den Inhalt des Bescheids des Landratsamts vom 23. Dezember 2022 wird ergänzend verwiesen.
6
Die vom Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Az. Au 9 K 23.131) wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 3. April 2023 abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
7
Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 30. Juni 2023 (Gz. ...) wurde der Kläger verpflichtet, die für die Ersatzvornahme angefallenen Kosten in Höhe von 5.176,50 EUR zu begleichen (Nr. 1 des Bescheids).
8
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landratsamt u.a. aus, dass die in der Beseitigungsanordnung vom 30. Dezember 2021 aufgeführten Abfälle sowie das Altfahrzeug im Rahmen der Ersatzvornahme am 27. April 2023 entfernt worden seien. Hierfür seien Kosten in Höhe von insgesamt 5.176,50 EUR angefallen. Einer Aufforderung des Landratsamts, die Kosten bis zum 31. Mai 2023 zu bezahlen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Gemäß Art. 32 Satz 1 VwZVG könne die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen, wenn dieser die Pflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfülle. Da der Kläger mehreren Aufforderungen zur Beseitigung der Abfälle auch nach Fälligstellung von Zwangsgeldern und der Androhung der Ersatzvornahme nicht nachgekommen sei, sei die Ersatzvornahme durchgeführt worden. Ein weiteres Zwangsgeld habe aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufes keinen Erfolg erwarten lassen. Die Kosten der Ersatzvornahme habe der Kläger zu tragen (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Nach Art. 27 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) sei derjenige, der Abfälle unzulässigerweise ablagere, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Da der Kläger Grundstückseigentümer und Verursacher der Ablagerungen sei, hätte er für die Beseitigung der abgelagerten Abfälle und des Altfahrzeuges sorgen müssen. Komme der Pflichtige seiner Pflicht nicht nach, so habe die Kreisverwaltungsbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG i.V.m. Art. 32 VwZVG). Bei der Androhung der Ersatzvornahme seien die Kosten vorläufig auf 10.500,00 EUR veranschlagt worden. Dieser Betrag sei für sofort fällig erklärt worden. Nach Durchführung der Ersatzvornahme beliefen sich die endgültigen Kosten auf 5.176,50 EUR.
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Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts ... vom 30. Juni 2023 wird ergänzend verwiesen.
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Der vorbezeichnete Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 5. Juli 2023 bekanntgegeben.
11
Mit Schriftsatz vom 2. August 2023 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
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Der Bescheid des Landratsamts ... vom 30. Juni 2023 (Gz. ...) wird aufgehoben.
13
Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 15. November 2023 ausgeführt, dass die Ersatzvornahme ausführende Firma lediglich eine Teilleistung erbracht habe, jedoch keine Vertragserfüllung vorliege. Tatsache sei, dass nur ein Bruchteil der Gegenstände entsorgt/verwertet worden sei. Die Maßnahme der Ersatzvornahme sei nicht vollendet. Das Landratsamt ... habe seinen Vertragspartner zunächst zur vollständigen Leistungserbringung aufzufordern.
14
Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 15. November 2023 wird ergänzend verwiesen.
15
Das Landratsamt ... hat für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Am 20. November 2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Kostenbescheid des Beklagten vom 30. Juni 2023 (Gz. ...) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
20
1. Rechtsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Beklagten ist Art. 32 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Diese Vorschrift ermächtigt das Landratsamt als Vollstreckungsbehörde, die der Behörde entstandenen Aufwendungen für die Durchführung der dem Pflichtigen obliegenden Handlung vom Pflichtigen durch Leistungsbescheid (Art. 23 Abs. 1 VwZVG) zu fordern. Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Die Ersatzvornahme ist nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Gemäß Art. 41 Abs. 1 VwZVG werden für die Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Kostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner.
21
Der die Kostenerstattung festsetzende Leistungsbescheid setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus, die im Zusammenhang mit der Kostenerstattung regelmäßig bereits dann gegeben ist, wenn ein für sofort vollziehbar erklärter oder unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen und sich die Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der im Grundverwaltungsakt angeordneten Verpflichtung hält (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2017 – 10 ZB 17.806 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 – W 8 K 18.1161 – juris Rn. 42). Die Rechtmäßigkeit der ergangenen Grundverfügung ist für die Durchführung der Ersatzvornahme und die Erstattungsfähigkeit der dafür angefallenen Kosten nicht vorausgesetzt; es kommt vielmehr nur auf deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit im Zeitpunkt der Ersatzvornahme an (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 27.4.2006 – 4 LB 23/04 – juris).
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2. Dies zugrunde gelegt begegnet der festgesetzte, zu erstattende Kostenbetrag keinen rechtlichen Bedenken.
23
a) Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 32 und Art. 36 Abs. 4 VwZVG lagen zum Zeitpunkt der mit Bescheid vom 23. Dezember 2022 angedrohten Ersatzvornahme vor. Zwar war im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme am 27. April 2023 der die Ersatzvornahme androhende Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Dezember 2022 noch nicht bestandskräftig, weil das klageabweisende Urteil im Verfahren Az. Au 9 K 23.131 vom 3. April 2023 zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, jedoch lag in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme ein wirksamer und vollziehbarer Grundverwaltungsakt vor. Der Kläger ist im unanfechtbar gewordenen Bescheid des Landratsamtes ... vom 30. Dezember 2021 verpflichtet worden, die auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... abgelagerten Abfälle sowie das dort abgestellte Altfahrzeug (Peugeot 306) zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Für den Fall der Nichterfüllung oder nicht fristgerechten Erledigung wurde dem Kläger mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Dezember 2022 die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angedroht, wofür ein Kostenbetrag von vorläufig 10.500,00 EUR veranschlagt worden ist. Die gegen den Kläger ergangenen Urteile bezüglich der Grundverfügung vom 30. Dezember 2021 bzw. der Androhung der Ersatzvornahme vom 23. Dezember 2022 sind mittlerweile rechtskräftig und entfalten zwischen den Parteien Bindungswirkung (§ 121 Nr. 1 VwGO). Sämtliche gegen den Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung getroffenen Maßnahmen sind damit wirksam und waren auch gem. Art. 21a VwZVG vollziehbar.
24
b) Auch die Durchführung der Ersatzvornahme und die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs geben keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.
25
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass sich die Tätigkeit der mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragten Firma (... GmbH) im Rahmen der im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 30. Dezember 2021 angeordneten Maßnahme zur Abfallbeseitigung hielt. Die mit der Begleitung der Ersatzvornahme betraute Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2023 ausgeführt, dass vor der Durchführung der Ersatzvornahme die aufgrund der bestandskräftigen Grundverfügung vom 30. Dezember 2021 zu beseitigenden Gegenstände mit Spray entsprechend farblich markiert worden seien, um so sicherzustellen, dass sich die Ersatzvornahme lediglich auf die von der Grundverfügung erfassten Abfälle erstreckt. Mit dieser Vorgehensweise ist aus Sicht der Kammer sichergestellt, dass keine Gegenstände von der Vollstreckung betroffen waren, die nicht von der bestandskräftigen Grundverfügung vom 30. Dezember 2021 umfasst waren.
26
Soweit der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 15. November 2023 ausführen lässt, dass die durchgeführte Ersatzvornahme nicht sämtliche im Bescheid vom 30. Dezember 2021 erfassten Abfälle umfasst habe, die Ersatzvornahme somit unvollständig erfolgt sei und der Beklagte vorrangig die Vertragserfüllung von der beauftragten Firma zu verlangen habe, so ist dieser Umstand nicht geeignet, einen Erfolg der Klage zu begründen. Zum einen ist das Gericht der Auffassung, dass die vom Beklagten dargelegte Erfassung der zu beseitigenden Gegenstände mittels entsprechender farblicher Markierung sichergestellt hat, dass nur Gegenstände beseitigt und entsorgt wurden, die tatsächlich Gegenstand des Ausgangsbescheids vom 30. Dezember 2021 waren. Zum anderen ist nicht auszuschließen – und die Vertreterin des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt – dass in dem seit Durchführung der Ersatzvornahme verstrichenen Zeitraums, erneut als Abfall zu qualifizierende Gegenstände auf den klägerischen Grundstücken abgelagert wurden. Weiter ist nicht auszuschließen, dass bei Durchführung der Ersatzvornahme weitere Abfälle zum Vorschein gekommen sind, die bislang noch nicht von der zu vollstreckenden Abfallbeseitigungs-Grundverfügung vom 30. Dezember 2021 erfasst waren. Die durchgeführte Vollstreckung hat sich zwingend auf die von der Grundverfügung bereits erfassten Abfälle zu beschränken. Die Beseitigung neu hinzukommender bzw. später zu Tage getretener Abfälle ist dem gegenüber vielmehr Gegenstand eines evtl. neuen Beseitigungsverfahrens.
27
In Bezug auf den Einwand des Klägers im Schriftsatz vom 15. November 2023 ist überdies darauf hinzuweisen, dass es dem Pflichtigen verwehrt ist, Rechte geltend zu machen, die der Behörde als Vertragspartner eines privaten Unternehmers zustehen mögen (vgl. OVG Berlin, U.v. 30.1.1981 – 2 B 75/78 – NJW 1981, 2484). Ein Recht auf vertragsgemäße Leistung steht nur dem Auftraggeber, nicht aber dem Kläger zu. Dieser hat auch gegenüber der Behörde keinen Anspruch darauf, dass diese die Ersatzvornahme mangelfrei vornimmt. Ein Einwand der Schlechterfüllung oder eine Mängelrüge gibt es im Recht der Verwaltungsvollstreckung nicht. Dieser Grundsatz erleidet allerdings dann durch Durchbrechungen, wenn die Ersatzvornahme mangels Ungeeignetheit der angewandten Mittel nicht zum Erfolg der Gefahrenbeseitigung führt oder Schäden am Eigentum des Pflichtigen verursacht. Hierfür ist jedoch nach Aktenlage und nach den Ausführungen des Beklagten nichts ersichtlich.
28
Damit führen die gegen die durchgeführte Ersatzvornahme angeführten Einwände des Klägers nicht zum Erfolg der Klage. Es bedurfte auch keiner Beweisaufnahme durch Augenschein, wie sie ebenfalls im Schriftsatz vom 15. November 2023 klägerseits angeregt wurde. Eine derartige Beweisaufnahme wäre im Hinblick auf die inzwischen seit der Ersatzvornahme verstrichene Zeit und im Hinblick auf den hier vorliegenden Streitgegenstand ohne Erkenntnisgewinn. Ausweislich der Aussagen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht vielmehr der Überzeugung, dass sich die Ersatzvornahme – wie gesetzlich geboten – im Rahmen der bestandskräftigen Grundverfügung vom 30. Dezember 2021 gehalten hat.
29
c) Auch der vom Kläger geforderte Betrag für die Durchführung der Ersatzvornahme i.H.v. 4.350,00 EUR pauschal zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 5.176,50 EUR) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
30
Angesichts der Diversität der auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... vorgefundenen Abfälle erscheint der von der ausführenden Firma geltend gemachte Pauschalpreis i.H.v. 4.350,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer als durchaus angemessen. Auch wurde dieser Betrag nach einer Ortseinsicht zum Ausmaß der sich auf den Grundstücken befindlichen Abfälle festgelegt (vgl. Behördenakte Bl. 118). Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle ebenfalls, dass im bestandskräftig gewordenen Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Dezember 2022, mit dem dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht wurde, eine Kostenveranschlagung i.H.v. 10.500,00 EUR vorgenommen wurde, die bei der tatsächlichen Ersatzvornahme um mehr als die Hälfte unterschritten wurde. Insoweit ist für das Gericht keine Beschwer des Klägers erkennbar. Der Kläger ist nach Androhung der Ersatzvornahme unter Verweis auf die voraussichtlich anfallenden Kosten weiterhin untätig geblieben. Die Kostenhöhe ist auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands gerichtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamtes ... vom 27. April 2023 wurde die Ersatzvornahme im Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 17.30 Uhr durchgeführt. Ebenfalls gegenüber dem Kläger ausgewiesen wurden die Mengenangaben der beseitigten Abfälle entsprechend ihrer Kategorisierung. Insoweit wird auf die Aufstellung des Beklagten vom 10. Mai 2023 (Behördenakte Bl. 178) verwiesen.
31
Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist demnach nicht zu beanstanden. Nach Art. 32 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Hiervon umfasst sind alle Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmenden Handlungen. Bei der Beurteilung, was erforderlich ist, steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Pflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die sachgerecht mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Behörde in Rechnung stellt, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt werden (vgl. OVG LSA, B.v. 15.5.2005 – 2 L 785/03 – juris; VG München, U.v. 24.3.2003 – M 32 K 19.2636 – juris Rn. 73). Dafür ist hier nichts erkennbar. Die geltend gemachten Kosten erscheinen sowohl hinsichtlich der Art und der Höhe angemessen.
32
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).