Titel:
Vorläufiger Rechtsschutz, Versammlung in der Innenstadt, örtliche Verlegung, Unverhältnismäßigkeit
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVersG Art. 15 Abs. 1
Schlagworte:
Vorläufiger Rechtsschutz, Versammlung in der Innenstadt, örtliche Verlegung, Unverhältnismäßigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 39042
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 4 des Bescheids vom 4. Oktober 2023 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen die örtliche Verlegung der von ihm im Stadtgebiet der Antragsgegnerin angezeigten Versammlung.
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1. Elektronisch (ohne Datum) zeigte der Antragsteller die Durchführung einer stationären Kundgebung am 5. Oktober 2023 an. Als Gegenstand der Versammlung gab er an: „Mit rechter Ideologie für bessere Landwirtschaft? Nee!/Gegenprotest zur AfD-Veranstaltung“, mit Beginn um 19.30 Uhr und einer voraussichtlichen Dauer von 2,5 Stunden. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 40 Personen mitgeteilt. Als Ort der Veranstaltung gab er an „Gehsteig/Parkbucht vor L.-Straße Hs.Nr. ... bis ...“.
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Nach einem telefonischen Kooperationsgespräch zwischen der Versammlungsbehörde und dem Veranstalter und der Einholung einer polizeilichen Stellungnahme wurde mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 die Versammlung bestätigt und verschiedene Beschränkungen getroffen. Soweit vorliegend streitgegenständlich wurde in Ziffer 1 des Bescheids die Versammlungsörtlichkeit in die F.-Straße (Höhe Hs-Nr. ... und ...) verlegt. In Ziffer 4 des Bescheids wurde geregelt, dass den Versammlungsteilnehmern untersagt ist, Gegenstände mitzuführen, die objektiv als Waffe oder zur Abwehr polizeilicher Maßnahmen geeignet sind, wie „z.B. spitze Gegenstände, Wurfgegenstände, Glasflaschen, Dosen“.
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Zur Begründung der Beschränkungen ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verlegung der Versammlungsörtlichkeit geeignet und notwendig sei, Verkehrsteilnehmer auf der L.-Straße davor zu schützen, durch das Versammlungsgeschehen vom Verkehrsgeschehen abgelenkt und dadurch gefährdet zu sein. Bei einer vergleichbaren Versammlung am 3. August 2023 an der gleichen Örtlichkeit sei es im fließenden Verkehr zu einem Auffahrunfall mit Sach- und Personenschaden gekommen, weil eine Verkehrsteilnehmerin durch das neben der Straße stattfindenden Versammlungsgeschehen abgelenkt gewesen sei. Da die L.-Straße eine wichtige Hauptverkehrsstraße im Stadtgebiet sei, sollen durch die Verlegung der Versammlung gefährliche Verkehrssituationen auf dieser Straße verhindert werden. Das Interesse der Verkehrsteilnehmer sei höher zu gewichten als das Interesse der Versammlungsteilnehmer an der Durchführung der Versammlung am konkret angezeigten Versammlungsort. Durch die Verlegung könnten die Versammlungsteilnehmer ihre Meinungskundgabe in der Öffentlichkeit hinreichend zum Ausdruck bringen. Es handle sich um kein Versammlungsverbot, sondern nur um eine geringfügige Modifikation. Die Nähe zum AfD-Wahlkreisbüro sei durch die Verlegung gewahrt.
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2. Gegen die vorgenannten Beschränkungen ließ der Antragsteller Klage erheben, über die noch nicht entschieden worden ist (Au 8 K 23.1586).
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Gleichzeitig ließ er einen Eilantrag stellen und beantragen,
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Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5. Oktober 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2023 wird wiederhergestellt, so weit
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a) die beschränkende Verfügung zu Ziffer 1 die Versammlung in die F.-Straße verweist,
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b) die beschränkende Verfügung zu Ziffer 4 ein Verbot von Glasflaschen und Dosen vorsieht.
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Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass sich die Versammlung gegen eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen im Wahlkreisbüro der AfD richte. Der Zugang zu diesen Räumen liege so, dass nur am angemeldeten Versammlungsort die Teilnehmer der Veranstaltung die Gegendemonstranten wahrnehmen könnten. Mit der Verlegung werde die Wahrnehmung in Hör- und Sichtweite verhindert. Gleichzeitig sei der Versammlungsort so gewählt, dass es zu keinen unmittelbaren Auseinandersetzungen zwischen Veranstaltungsteilnehmern und Versammlungsteilnehmern kommen könne, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht zu befürchten. Der von der Antragsgegnerin herangezogene Verkehrsunfall sei nicht der Versammlung zuzurechnen. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr müsse jeder Verkehrsteilnehmer hinreichend aufmerksam sein, die Gefahr gehe insoweit nicht von der Versammlung aus. Das „Flaschen- und Dosenverbot“ habe keine Rechtsgrundlage, eine konkrete Gefahrenprognose für diese Gegenstände bestehe nicht. Die weiteren verbotenen Gegenstände seien bereits durch die gesetzliche Regelung des Versammlungsrechts verboten, eine beschränkende Regelung damit überflüssig.
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Die Antragsgegnerin hat die Behördenakte vorgelegt und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, der Eilantrag sei deshalb abzulehnen. Die Beschränkung sei nach pflichtgemäßen Ermessen getroffen worden, insoweit könnten die bescheidlichen Ausführungen im Einzelnen wiederholt werden. Dass der Eingang zum AfD-Wahlkreisbüro von der F.-Straße nicht einsichtig sei, lasse die Verlegung nicht unverhältnismäßig werden. Auch durch die F.-Straße könnten Fußgänger zum Eingang, der sich auf der anderen Gebäudeseite befinde, kommen, damit sei eine hinreichende Öffentlichkeitswirksamkeit gewährleistet. Bei einer Sperrung der L.-Straße müsse der Veranstalter mit einer deutlich geringeren Wahrnehmung für sein Anliegen rechnen. Auch Dosen und Flaschen könnten als Wurfgeschosse verwendet werden, damit werde dem Friedlichkeitsgebot des Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung getragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte Bezug genommen.
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Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Änderung des Orts der für den heutigen Tag angezeigten Versammlung und der durch eine Veranstaltung des Gerichts am heutigen Tag nur eingeschränkte Besetzung der Kammer entscheidet vorliegend nach § 80 Abs. 8 VwGO der Vorsitzende ohne die Kammer über den Antrag.
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1. Der Antrag ist nach entsprechender Auslegung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die vom Antragsteller erhobene Klage hat aufgrund Art. 25 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) keine aufschiebende Wirkung,
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2. Der Antrag ist auch begründet, denn der Antragsteller hat ein schützenswertes Interesse daran, von Auflagen, die rechtlich keinen Bestand haben werden, vorläufig verschont zu bleiben. Bei der hier nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung sind die Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können. Auch die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 des Grundgesetzes (GG) ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen.
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Die angefochtenen Beschränkungen sind nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Rechtsgrundlage der Festsetzung einer alternativen Streckenführung ist Art. 15 Abs. 1 BayVersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; B. v. 14.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a. – juris Rn. 39 ff.). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16). Hierbei ist dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung gewährleistet (vgl. BVerfG, B.v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61).
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Soweit Beschränkungen verfügt werden, ist dies nach Art. 8 Abs. 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich, allerdings nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit (zuletzt etwa BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 6; B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N). Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung des von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auszulegen. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 − 1 BvR 1190/90 − BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 54, 63). Insoweit gilt die Regel, dass kollektive Meinungsäußerungen in Form einer Versammlung umso schutzwürdiger sind, je mehr es sich bei ihnen um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (stRspr, vgl. BVerfG, U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 – BVerfGE 73, 206 – juris Rn. 102). Nur soweit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, kann von dem Veranstalter nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG verlangt werden, dass er den geplanten Ablauf seiner Versammlung ändert, oder kann eine Versammlung gänzlich untersagt werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 11.12.2020 – 6 B 432/20 – juris Rn. 11; B.v. 13.3.2021 – 6 B 96/21 – juris Rn. 6). Mit dem Merkmal der unmittelbaren Gefährdung ist ein hoher Gefahrenmaßstab angesprochen, den nicht schlechterdings jede zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht.
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Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst neben den individualen Rechtsgütern Dritter, der Integrität der Rechtsordnung auch die Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz anderer Rechtsgüter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (BayVGH, B.v. 13.11.2020 – 10 CS 20.2655 – juris Rn. 22; VGH Hessen, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 – BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 64).
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b) Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben erweist sich in Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls die Änderung der Versammlungsroute voraussichtlich als unangemessener Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers bzw. der Versammlungsteilnehmer.
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Die Antragsgegnerin hat die Änderung der Route auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegründet. Es sei davon auszugehen, dass durch die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entstünden, was sich bei einer vergleichbaren Versammlung am selben Standort im August 2023 auch bereits realisiert habe.
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Diese (Gefahren-)Prognose der Antragsgegnerin, die der Änderung der Versammlungsörtlichkeit zugrunde liegt, ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischer Prüfung rechtsfehlerhaft, die Beschränkung wird voraussichtlich im Klageverfahren aufzuheben sein.
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Die durch die Unaufmerksamkeit weiterer Verkehrsteilnehmer entstehenden Gefahren sind nicht der Versammlung zuzurechnen. Durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen ist es ohne weiteres möglich, mögliche Gefahren für den fließenden Verkehr auf der L.-Straße zu verringern, ohne die Versammlungsfreiheit des Antragstellers zu begrenzen. Insbesondere ist aufgrund der Örtlichkeit auch bei einer Sperrung der L.-Straße und einer örtlichen Umleitung der weitere Verkehrsfluss gewährleistet, die damit für die Verkehrsteilnehmer evtl. eintretenden Behinderungen sind in Abwägung mit dem aus Art. 8 GG fließenden Schutz der Versammlungsteilnehmer hinzunehmen. Ob damit entgegen dem (vermuteten) Interesse des Antragstellers eine Verminderung der Wahrnehmbarkeit seiner Versammlung durch Teilnehmer des fließenden Verkehrs erfolgt, ist bei dieser Abwägungsentscheidung nicht maßgeblich. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Versammlungsanzeige die konkrete Versammlungsörtlichkeit in Kenntnis der Verkehrsverhältnisse gewählt und sich dafür entschieden, in Sicht- und Hörweite zum Eingang zum Veranstaltungsort im AfD-Wahlkreisbüro „Stellung zu nehmen“ (vgl. oben zu Rn. 19).
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c) Soweit in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids ein Verbot der Mitnahme von Glasflaschen und Dosen verfügt ist, fehlt es bereits an jeder Gefahrenprognose. Eine hinreichend substantiierte Gefahrenprognose setzt voraus, dass diese auf nachweisbaren Tatsachen, Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruht und sich bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergibt. Es gelten insoweit strenge Anforderungen. Bloße Vermutungen ohne das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2011 – 10 CS 11.1839 – juris Rn. 10).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht das Gericht keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (BayVGH, B.v. 26.3.2021 – 10 CS 21.903 – juris Rn. 31).