Titel:
Berichtigungsbeschluss
Normenkette:
ZPO § 319 I
Schlagworte:
offensichtliche Unrichtigkeit, Schreibfehler
Vorinstanz:
AG München, Endurteil vom 03.02.2023 – 331 C 11723/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 38732
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016 wird
im Tenor wie folgt berichtigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.275,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen hinaus über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.04.2022 zu bezahlen.
Entscheidungsgründe
1
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (vgl. § 319 ZPO), was sich ohne weiteres aus den Urteilsgründen entnehmen lässt.