Inhalt

GStA Nürnberg, Bescheid v. 18.01.2023 – 4 Zs 54/23
Titel:

Zu den Anforderungen an das Beschwerdevorbringen in einem Klageerzwingungsverfahren. 

Normenkette:
StPO § 152 Abs. 2, § 170 Abs. 2, § 171, § 172
Leitsatz:
Ist den Ausführungen eines Beschwerdeführers in einem Klageerzwingungsverfahren schon kein nachvollziehbarer subsumtionsfähiger Sachverhalt zu entnehmen, der eine sachgerechte Prüfung zulassen würde, genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen ersichtlich nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Generalstaatsanwaltschaft, Straftaten, Billigung, Strafanzeige, Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG, Beschluss vom 21.02.2023 – 2 BvQ 6/23

Tenor

Der Beschwerde vom 23.12.2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 12.12.2022 gebe ich keine Folge.
Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, der Strafanzeige gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben, der Sach- und Rechtslage entspricht.
Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte hierzu bei Vorlage der Akten Folgendes aus:
Das Beschwerdevorbringen enthält keine relevanten neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsausführungen; auch sonst ergaben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Abhilfe rechtfertigen würden.
Dass der Antragsteller der Ansicht ist, er müsse bei seinem Anliegen von den deutschen Rechtswissenschaftlern unterstützt werden, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte durch die aus Zeitgründen erfolgte ablehnende Antwort in keiner Weise die vom Antragsteller aufgelisteten Straftaten belohnt oder billigt. Eine Wiederaufnahme der Ermittlungen ist nicht veranlasst.
Dem wird beigetreten.
Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bedürfen keiner Ergänzung. Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 12.12.2022 sein Bewenden haben.
Im Auftrag
gez. X Oberstaatsanwalt