Titel:
Kein abgeleiteter Schutz eines Kindes
Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Kind, Keine eigenen Gründe, Asyl, Flüchtling
Fundstelle:
BeckRS 2023, 3848
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wurde am … Mai 2019 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Sie ist ugandische Staatsangehörige. Für die Klägerin wurde am … Juni 2019 ein Asylantrag gestellt. Der Asyl- und Schutzantrag der Mutter der Klägerin wurde mit Bescheid vom … August 2018 abgelehnt und ist Gegenstand des Klageverfahrens M 5 K 18.33433. Der Vater der Klägerin ist nigerianischer Staatsangehöriger. Über dessen Aufenthaltsstatus ist den vorgelegten Akten nichts zu entnehmen.
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Eigene Asylgründe wurden für die Klägerin nicht vorgetragen.
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Mit Bescheid vom ... September 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Die Klagepartei hat am 16. September 2019 Klage erhoben und zuletzt beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2019, zugestellt am … September 2019, wird in den Ziffern 1, 3 bis 6 aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
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4. Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als vorliegend festzustellen.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
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Am 6. Februar 2023 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 6. Februar 2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Für die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin werden keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Soweit die angeblichen Fluchtgründe der Mutter des Klägers in den Blick zu nehmen sind, wurde deren Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen mit Urteil vom 6. Februar 2023 (M 5 K 18.33433) abgewiesen. Es bestehen daher in Folge der Gründe, die die Mutter des Klägers vorgebracht haben, nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Eigene Fluchtgründe bzw. Gründe, die eine zu den von der Mutter der Klägerin vorgebrachten Umständen zusätzliche Prüfung oder Würdigung bedingen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom ... September 2019 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken. Zur weiteren Begründung wird auf den bereits zitierten Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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3. Die Klägerin hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.