Titel:
keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Normenketten:
AsylG § 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Wer die Gefahr politischer Verfolgung wegen seiner behaupteten Homosexualität geltend macht ohne das „innere Ringen“ zwischen der angeblichen sexuellen Veranlagung und den gesellschaftlichen Erwartungen auch nur ansatzweise zum Ausdruck zu bringen, erscheint nicht glaubhaft. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Homosexualität (lesbisch), Unglaubhaft, Engagement für LGBTQ-Szene, Videoclip, Dokumentation, Homosexualität, SMUG-International, LGBTQ-Szene
Fundstelle:
BeckRS 2023, 3847
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die 1989 geborene Klägerin ist ugandische Staatsangehörige, reiste nach ihren Angaben am ... Juni 2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am … Juni 2018 einen Asylantrag.
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Bei ihrer Anhörung am ... August 2018 trug sie vor, dass sie ausgereist sei, da sie homosexuell sei. Ihre Familie väterlicherseits habe herausgefunden, dass sie lesbisch sei und sie im Jahr 2017 verstoßen. Eine Tante habe sie beim „Kuscheln“ mit einem anderen Mädchen im Jahr 2007 gesehen. Auch die Familie mütterlicherseits sei misstrauisch geworden. Sie habe aber nicht beide Familien verlieren wollen. Sie habe über mehrere Jahre nur heimlich Freundinnen getroffen. Ein Cousin aus diesem Familienzweig, der bei der Polizei arbeite, sei von der Familie beauftragt worden, über die Klägerin bis zum nächsten Familientreffen im Juni 2018 zu recherchieren. Er habe etwa bei ihrem Chef nachgefragt. Sie wisse aber nicht, was er herausgefunden habe. Ihr Chef habe der Klägerin gesagt, dass irgendetwas in der Familie laufe und was sie mache. Homosexuelle würden mit Bild in der Zeitung veröffentlicht. Sie befürchte, dass sich dieser Cousin als homosexuelle tarnen und so ihren Namen bei einer Organisation erfahren könne, die sich für homosexuelle Menschen einsetze. Wer als homosexuell bekannt sei, müsse lebensgefährlichen Übergriffe Anderer befürchten. Sie habe ein aus beruflichen Gründen erteiltes Visum im Juni 2018 für ihre Ausreise nach Deutschland genutzt.
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Mit Bescheid vom … August 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Bescheid wurde der Klagepartei am … August 2018 zugestellt.
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Die Klagepartei hat am 7. September 2018 Klage erhoben und zuletzt beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... August 2018, zugestellt am … August 2018, wird in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
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4. Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als vorliegend festzustellen.
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Die Klägerin sei aufgrund ihrer Homosexualität in Uganda gefährdet. Sie habe erfahren, dass im Jahr 2021 bei einer Razzia und darauffolgenden Festnahmen von Personen der LGBTQ-Szene in Uganda möglichweise auch ihr Name genannt worden sei. In Deutschland engagiere sich die Klägerin in der LGBTQ-Szene und sei auch in einer Dokumentation des M* … als homosexuelle Frau interviewt worden.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
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Am 6. Februar 2023 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 6. Februar 2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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a) Die Klägerin hat kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes/AsylG) rechtfertigen würde.
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Der Vortrag der Klägerin ist unglaubhaft. Das gilt insbesondere für ihren Vortrag, sie sei lesbisch und befürchte daher eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Uganda.
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Gerade in einer Gesellschaft wie der in Uganda, die gleichgeschlechtlicher Sexualität ablehnend gegenübersteht, ist das Bewusstwerden der eigenen lesbischen Sexualität ein Schritt, der eine Abweichung der persönlichen sexuellen Orientierung von der gesellschaftlich erwarteten Orientierung bedingt. Das bedeutet eine Distanzierung von den gesellschaftlichen Konventionen, was sich nicht in einem einfachen Erkennen der eigenen abweichenden Orientierung erschöpft, sondern einen Prozess erfordert – gerade in einem eine solche Form der Sexualität ablehnenden Umfeld. Hierzu hat die Klägerin nichts Überzeugendes vorgetragen. Insgesamt wirkt der Vortrag der Klägerin zu ihrer angeblichen Homosexualität sehr knapp, oberflächlich und aufgesetzt. Die Angabe, dass sie sich ihrer sexuellen Orientierung im Jahr 2003 bewusst geworden und wegen dieses Verdachts im Jahr 2005 für zwei Wochen von der Schule ausgeschlossen worden sei, sie aber nicht nach Hause gegangen sei, sondern zu Freunden, wirkt oberflächlich und aufgesetzt. Gerade durch die strikte Geheimhaltung des Verhältnisses mit einem anderen Mädchen in dem Internat drängte sich auf, dass die Klägerin damit etwas auslebte, was diametral gegen die geltenden Regeln in Uganda gerichtet war. Auch wenn im Alter von 14 Jahren noch keine intensive Auseinandersetzung mit dieser Problematik zu erwarten ist, muss doch angesichts der Rahmenbedingungen, die gerade in einem Internat eine lesbische Beziehung als Verstoß gegen die Regeln darstellt, wenigstens ein Erkennen der Grundproblematik angegeben werden. Hierzu hat die Klägerin auch nicht ansatzweise etwas vorgetragen. Entsprechendes gilt das für den angeblichen Übergriff einer Tante im Jahr 2007, als die Klägerin mit einer Freundin beim „Kuscheln“ von der Tante überrascht worden sein will.
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Erst recht gilt das für das angeblich spätere Ausleben ihrer homosexuellen Veranlagung. Wenn die Klägerin vorträgt, dass ihr bewusst gewesen sei, dass eine gleichgeschlechtliche Beziehung in Uganda gegen die Erwartungen und vor allem die Tradition verstoße, aber dass sie andererseits „die Person sein wollte, die ich bin“, „es sei nicht einfach für sie gewesen“, wirkt das ausgesprochen oberflächlich und platt. Ein „inneres Ringen“ zwischen den – von ihr betonten – erwarteten gesellschaftlichen Konventionen und der Erkenntnis bzw. dem Nachgeben der eigenen sexuellen Veranlagung ist auch nicht ansatzweise vorgetragen worden. Ein solcher Prozess drängte sich geradezu auf, nachdem sich die Klägerin entsprechenden Erwartungen der Gesellschaft gegenübersah. Zum Zwiespalt zwischen den nach außen erwarteten Konventionen gegenüber der eigenen sexuellen Veranlagung, hat die Klägerin auch nicht ansatzweise etwas vorgetragen (vgl. hierzu Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332 ff.). Auch die von ihr ausgesprochene Hoffnung, „eine Partnerin zu finden, mit der sie zusammen und glücklich sein könnte“, sie habe „nicht viele Träume in einem Land, das die Homosexualität nicht akzeptiert“, unterstreicht diesen Eindruck. Das sind allgemeine Äußerungen, die aber das „innere Ringen“ zwischen ihrer angeblichen sexuellen Veranlagung und den gesellschaftlichen Erwartungen auch nicht ansatzweise zum Ausdruck bringen. Das gilt auch für ihre Äußerung, dass für sie nicht denkbar wäre, einen Mann zu heiraten.
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Das gilt insbesondere vor den Hintergrund, dass die Klägerin angegeben hat, gerade in der letzten Zeit vor ihrer Ausreise von ihrer Familie gedrängt worden sei, den erwarteten Konventionen zu entsprechen und insbesondere zu heiraten. Diesen Zwiespalt zwischen gesellschaftlich erwartetem Verhalten und ihrer sexuellen Orientierung hat die Klägerin nicht nachvollziehbar angegeben. Denn da sie in Uganda nach ihren eigenen Worten „eine Karriere hatte“, hätte sie mit ihrem Bildungsgrad ein entsprechendes „inneres Ringen“ angeben können und müssen. Dazu hat die Klägerin aber nur Allgemeinplätze wiedergegeben.
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Auch wenn die Äußerungen der Klägerin in der übergebenen Dokumentation des M* … mitberücksichtigt werden, ergibt sich nichts Anderes. In der übergebenen Dokumentation ist die Klägerin mit Aussagen zitiert, dass es „Mut zum Überleben brauche“, wenn man „die ganze Zeit wisse, was man sei“, wenn man „wisse, dass einen nicht alle akzeptieren würden – besonders vor einem afrikanischen Hintergrund“, dass „du trotzdem zu dir stehst, dich selbst akzeptierst, aber nur für dich“. Auch das sind oberflächliche Allgemeinplätze, die den Zwiespalt zwischen dem gesellschaftlich erwarteten Verhalten (heterosexuelles Verhalten, Heirat) und der lesbischen Orientierung gerade vor einem Umfeld, das wie in Uganda der Homosexualität feindlich gegenübersteht, nicht zum Ausdruck bringen. Das hätte sich geradezu aufgedrängt, da sie angegeben hat, besonders in der letzten Zeit vor ihrer Ausreise von der Familie gedrängt worden zu sein, zu heiraten, und sie in Uganda nach ihren Angaben „eine Karriere hatte“.
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Auch ansonsten bleibt der Vortrag der Klägerin über das Ausleben ihrer Homosexualität sehr detailarm, knapp und vage. Das steht in Widerspruch zum Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Übrigen, in er sie auf alle kritischen Nachfragen eine Antwort parat hatte. Die Klägerin hat von sich aus keinerlei Einzelheiten oder Details über das angebliche Bewusstwerden der eigenen sexuellen Veranlagung während der Schulzeit, der „Bestrafung“ durch die Tante im Jahr 2007 oder dem Ausleben ihrer Sexualität über mehrere Jahre hinweg nach dem Universitätsabschluss gemacht. Die Aussage, dass ihre Freundin sie mit anderen lesbischen Gruppen zusammengebracht habe wie auch, dass sie sich heimlich getroffen und private Partys gemacht hätten, sind oberflächliche Allgemeinplätze.
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Auch aus der Bestätigung der Organisation SMUG folgt nichts Anderes. Da die Klägerin nicht glaubhaft vortragen konnte, homosexuell zu sein, kann dieser Bescheinigung, die ausgestellt wurde, als sich die Klägerin nicht mehr in Uganda aufgehalten hat (Ausstellungsdatum: …6.2018, Einreisedatum: …6.2018), kein Anhalt für ihre angebliche homosexuelle Orientierung entnommen werden. Maßgeblich ist der persönliche Eindruck der Klägerin hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags, lesbisch zu sein. Nach dem persönlichen Eindruck ist die Klägerin – wie oben ausführlich dargelegt – nicht homosexuell. Der anderslautenden Bescheinigung dieser Organisation kann daher kein besonderer Beweiswert beigemessen werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht angegeben hat, dass sie den Unterzeichner des Schreibens über sieben Jahre gekannt haben will, was zu Beginn des Dokuments ausgesagt ist. Entsprechendes gilt für die vorgelegten Dokumente eines angeblichen Familiensekretärs und Familienrates, die eine Verwarnung und einen Ausstoß aus der Familie beinhalten sollen.
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Auffällig ist, dass die Klägerin nach der Dokumentation von M* … sich erstmals an der Universität getraut habe, „ihr Begehren auszuleben“. Beim Bundesamt hatte sie angegeben, dass sie bereits auf der Schule bereits mit einem Mädchen geschlafen habe. Das gilt auch für den Umstand, dass dort ausdrücklich angegeben ist, dass sie zwischen Juli und August 2005 nicht von der Schule suspendiert worden sei, während sie in der mündlichen Verhandlung eine Suspendierung angegeben hat. Ebenso fällt auf, dass in der Dokumentation von M* … angegeben ist, die Familie habe erfahren, dass die Klägerin homosexuell sei, in der mündlichen Verhandlung hat sie aber angegeben, das gegenüber der Familie ausdrücklich verneint zu haben und die Familie lediglich einen Verdacht gehabt habe.
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Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr Name möglicherweise bei der Festnahme und dem Verhör einer Person aus der LGBTQ-Szene genannt worden sein könnte, ist darauf zu verweisen, dass der Vortrag der Klägerin, lesbisch zu sein, unglaubhaft ist. Im Übrigen folgt aus der – angeblichen – Nennung ihres Namens im Rahmen eines Verhörs nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung, auch wenn sie nach Überzeugung des Gerichts nicht homosexuell veranlagt ist. Zum einen ist das lediglich als Vermutung mitgeteilt. Zum anderen war die Klägerin bei der angeblichen Razzia bereits drei Jahre außer Landes, seit der Razzia sind wiederum zwei Jahre vergangen. Allein aus dem Zeitablauf und den vagen Umständen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass die ugandische Polizei gegenüber der Klägerin – die der Polizei nach ihren Angaben zuvor noch nie aufgefallen war – irgendein Verfolgungsinteresse wegen angeblichen homosexuellen Betätigungen hegen könnte.
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Daran kann auch der Umstand, dass sich die Klägerin in der Beratung von LeTRa befindet und an verschiedenen Veranstaltungen dieser Organisation teilgenommen hat, nichts ändern. Die Anbindung an eine Organisation, die homosexuelle Menschen betreut und berät, kann die Klägerin nicht davon befreien, ihre lesbische Veranlagung glaubhaft darzulegen. Das hat die Klägerin nicht getan. Angesichts der oben dargelegten Unglaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin, insbesondere zu ihrer angeblichen lesbischen Veranlagung, kann der Kontakt zu LeTRa die massiven Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht ins Gegenteil verkehren. Auch der Umstand, dass sich die Klägerin in einem Videoclip auf youtube als lesbisch bezeichnet hat, bedingt nichts Anderes. Denn das stellt im Kern lediglich die Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens dar. Das gilt auch für die vorgelegte Dokumentation des M* …, in der die Klägerin als – angeblich – lesbische Person interviewt wurde.
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b) Nach § 145 des Strafgesetzbuches (Penal Code Act, 1950) sind homosexuelle Handlungen sowohl zwischen Männern als auch Frauen unter Strafe gestellt („Geschlechtsverkehr wider die Natur“). Am 24. Februar 2014 unterzeichnete der Präsident Ugandas ein Gesetz, das für gleichgeschlechtliche Handlungen Strafen bis zur Todesstrafe sowie eine Strafbarkeit für „Förderung der Homosexualität“ und die „Unterstützung und Beihilfe zur Homosexualität“ vorgesehen hat (Auskunft von amnesty international vom 30.8.2019 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof). Dieses Gesetz wurde aber vom Verfassungsgericht im August 2014 für nichtig erklärt (Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Stand 27.9.2017, S. 17). Die Diskussion um die letztlich erfolglose Gesetzesverschärfung 2014/15 sei danach abgeflacht (Auswärtiges Amt vom 2.7.2018 an das BAMF). Eine im Oktober 2019 von Ethik- und Integritätsminister Ugandas angekündigte Einführung der Todesstrafe für einvernehmliche homosexuelle Handlungen wurde wenige Tage später von einem Regierungssprecher dementiert (Auskunft von amnesty international vom 21.10.2019 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof).
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Die von anderen Verwaltungsgerichten in Bezug auf Homosexuelle in Uganda vertretene Ansicht (vgl. VG Regensburg, U.v. 4.9.2017 – RN 1 K 17.32818 – juris S. 12 m.w.N.), dass insoweit die Voraussetzungen der § 3 ff. AsylG erfüllt wären, kommt für den vorliegenden Fall von vornherein nicht zum Tragen. Denn die Klägerin hat nicht glaubhaft vortragen können, lesbisch zu sein.
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c) Aus dem Videoclip, in dem sich die Klägerin unter Einblendung ihres Namens als lesbisch bezeichnet, kann keine Verfolgungsgefahr in Uganda abgeleitet werden. Denn es ist nicht ersichtlich – und auch von der Klagepartei nicht vorgetragen –, dass diese Aussage in Uganda bekannt werden könnte. Angesichts der nahezu unübersehbaren Menge an Videoclips, die über die Plattform youtube verfügbar sind, kann nicht geschlossen werden, dass der Inhalt gerade dieses einen Videoclips in Uganda bekannt und auch beachtet werden könnte. Das gilt auch für die Dokumentation des M* …, dessen Verbreitung als gedrucktes Medium in deutscher Sprache in Uganda keine Beachtung finden dürfte.
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d) Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Frage stellen könnten. Die beim Bundesamt vorgelegten ärztlichen Atteste beinhalten als Diagnose (soweit lesbar) „Alleric vaginitis“ und stammen aus dem Jahr 2011. Aufgrund des Zeitablaufs kann daraus kein Beleg für eine derzeit bestehende behandlungsbedürftige Krankheit abgeleitet werden. Für eine akut bestehende Erkrankung der Klägerin ist ansonsten weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
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Da die Klägerin vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt ohne weiteres bestreiten konnte, wird ihr das auch bei einer Rückkehr nach Uganda möglich sein. Da ihr Vortrag unglaubhaft ist, dass sie angeblich lesbisch veranlagt sei, kann sie aufgrund ihrer guten Ausbildung ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter erwirtschaften. Im Übrigen kann sie hierfür – landesüblich – auch auf die Hilfe ihrer Familie verwiesen werden.
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2. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
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Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes vom ... August 2018 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.