Titel:
Asyl Nigeria, Vergütungsfestsetzungsbeschluss zugunsten aus dem Verfahren ausgeschiedener Rechtsanwälte, Erinnerung der Mandantin, Einwendungen und Einreden gegen den Vergütungsanspruch nach Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses
Normenketten:
RVG § 11 Abs. 3
RVG § 11 Abs. 5
RVG § 15 Abs. 1
VwGO § 151
AsylG § 80
Schlagworte:
Asyl Nigeria, Vergütungsfestsetzungsbeschluss zugunsten aus dem Verfahren ausgeschiedener Rechtsanwälte, Erinnerung der Mandantin, Einwendungen und Einreden gegen den Vergütungsanspruch nach Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses
Fundstelle:
BeckRS 2023, 3845
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
1
Die am 12. April 2021 bei Gericht eingegangene Erinnerung der Antragstellerin gegen den zum Asylstreitverfahren Az. M 32 K 19.30883 zugunsten der aus diesem Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausgeschiedenen Antragsgegner ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Gerichts vom 7. April 2021 ist zulässig, insbesondere wurde die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Erinnerung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 151 VwGO gewahrt. Das Abhilfeverfahren wurde vom Urkundsbeamten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 151 Satz 2 VwGO i.V.m. § 148 VwGO durchgeführt.
2
Die Erinnerung ist aber unbegründet.
3
Der angegriffene Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
4
Zur Begründung verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsbeschluss (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), gegen die die Antragstellerin nichts vorzubringen hatte.
5
Die Antragstellerin hat im Asylstreitverfahren Az. M 32 K 19.30883 die Antragsgegner unstreitig mandatiert. Die Antragsgegner haben am 7. März 2019 Klage erhoben und Klageanträge gestellt. Am 27. März 2019 haben sie die Klage begründet. Die Antragsgegner haben Anspruch auf die Vergütung, wie sie im RVG geregelt ist. Die Gebühren nach dem RVG decken pauschal die Tätigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab, § 15 Abs. 1 RVG. Die Angelegenheit hat hier gemäß § 8 Abs. 1 Var. 1 RVG ihre Erledigung durch die Erledigung des Auftrags gegenüber den Antragsgegnern gefunden, nachdem Frau Rechtsanwältin S. … von der Anwaltskanzlei … G. ... mit E-Mail vom 29. Mai 2020 gegenüber den Antragsgegnern das Mandat im Auftrag der Antragstellerin gekündigt und die Übernahme des Mandats erklärt hatte. Den Antragsgegnern steht die volle Vergütung nach dem RVG zu. Die Gebühren nach dem RVG sind pauschale Abgeltungsgebühren und differenzieren nicht nach dem inhaltlichen oder zeitlichen Ausmaß der anwaltlichen Tätigkeit oder der Zufriedenheit des Mandanten mit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Gebühren wurden auch in der Höhe korrekt erhoben. Der Festsetzung der Vergütung durch den Urkundsbeamten des Gerichts stand schließlich nicht entgegen, dass die Antragstellerin in ihrem Erinnerungsschreiben gegen den Vergütungsanspruch Einwendungen und Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (hier Rüge der Schlechterfüllung des Mandats). Zwar ist nach § 11 Abs. 5 RVG bei Erhebung derartiger Einwendungen oder Einreden eine Vergütungsfestsetzung abzulehnen. Das betrifft aber nur Einwendungen und Einreden, die vor dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses vorgetragen werden, wofür gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG im Rahmen der vorherigen Anhörung Gelegenheit besteht. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht, sondern ihre Einwendungen und Einreden erst nach dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses vorgetragen.
6
Als Unterlegene hat die Antragstellerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
7
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG gilt auch für gerichtliche Nebenentscheidungen sowie das kostenrechtliche Erinnerungsverfahren und die Beschwerde nach § 11 RVG (Redeker in BeckOK MigR, Stand: 15.10.2022, AsylG § 80 Rn. 2a).