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VG München, Urteil v. 13.12.2023 – M 5 K 21.32346
Titel:

Asylklage, Uganda, Pastorin, Politische Unterstützung von Bobi, Wine, glaubhaft

Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 78
AufenthG § 60
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Pastorin, Politische Unterstützung von Bobi, Wine, glaubhaft
Fundstelle:
BeckRS 2023, 38436

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Die 1971 geborene Klägerin ist ugandische Staatsangehörige. Sie reiste am … Februar 2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am … Januar 2021 einen Asylantrag.
2
Bei ihrer Anhörung trug die Klägerin vor, dass sie Pastorin in einer Gemeinde gewesen sei. Am … Dezember 2019 habe sie in ihrer Kirche eine „Prayer night“ veranstaltet, in der kritische politische Äußerungen gefallen und auch politische Veränderungen bei den anstehenden Wahlen gefordert worden seien. Es seien viele Jugendliche in der Kirche gewesen. Wahrscheinlich sei ein Spion in der Kirche gewesen. Am nächsten Tag hätten ihre Kinder sie bei einem Außentermin informiert, dass die Polizei nach ihr gesucht habe. Sie sie dann nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich an einem anderen Ort aufgehalten. Am nächsten Tag sei ihr Co-Pastor mitgenommen worden und sei verschwunden. Sie habe sich dann weiter versteckt und sei im Mai 2020 nach Deutschland ausgereist. Eine geplante Rückkehr nach Uganda sei aufgrund der corona-bedingten Grenzschließung nicht möglich gewesen. Vor der Schließung der Grenzen habe sie erfahren, dass ein Koordinator ihrer Kirche zusammengeschlagen und umgebracht worden sei. Am … August 2020 sei ihre Kirche niedergebrannt worden, seit … August 2020 sei auch ihre Tochter verschwunden, die bei der „prayer night“ als Sängerin aufgetreten sei. Nach dem … November 2020 habe sich die Lage verschlimmert, viele junge Männer seien verschwunden, gefoltert oder ermordet worden. Sie befürchte bei einer Rückkehr ebenfalls Verfolgungsmaßnahmen, da man den Eindruck habe gewinnen können, dass die Leute in ihrer Kirche den Kandidaten Bobi Wine unterstützt hätten. Auch die Angehörigen der Personen ihrer Gemeinde, die mitgenommen und verschwunden seien, würden die Kläger dafür verantwortlich machen.
3
Mit Bescheid vom ... Oktober 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
4
Ein Zustellnachweis befindet sich nicht bei der Akte, ebenso kein Vermerk über die Aufgabe zur Post.
5
Die Klagepartei hat am 8. November 2021 Klage erhoben und beantragt,
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I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2021 wird mit Ausnahme der Ziffer 2 aufgehoben.
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II. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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III. (Hilfsweise:) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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IV. (Hilfsweise:) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
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Am 11. Dezember 2023 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 11. Dezember 2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

13
Die zulässige Klage, über die trotz Fernbleibens eines Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO), ist begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes/AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt gem. § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der insoweit entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist deshalb aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Flüchtling anzuerkennen.
14
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck, den es von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, von der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags und der Glaubwürdigkeit der Klägerin überzeugt.
15
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
16
Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG vom Staat oder von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
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Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG.
18
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37).
19
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG).
20
Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 23).
21
Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6/13 – juris Rn. 18).
22
Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen.
23
Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1987 – 9 C 321/85 – juris Rn. 9).
24
Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27/85 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
25
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei der Klägerin vor. Die Klägerin hat letztlich glaubhaft vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Pastorin der politischen Nähe zu Bobi Wine und damit der Opposition zugerechnet wird. Damit muss sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen.
26
Das Gericht ist im Ergebnis davon überzeugt, dass die Klägerin bis zu ihrer Ausreise Pastorin in einer Gemeinde in K* … war. Im Rahmen ihrer pastoralen Tätigkeit kam sie auch auf die politischen Umstände zu sprechen. Viele junge Leute in ihrer Gemeinde bekundeten eine Sympathie für den Oppositionskandidaten Bobi Wine bereits im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfs, da sie mit den herrschenden Verhältnissen unzufrieden waren. Auch die Klägerin war und ist dem herrschenden Regime gegenüber kritisch eingestellt. Das kam insbesondere in der „Prayer Night“ am …Dezember 2019 zum Ausdruck. Diese Parteinahme zugunsten von Bobi Wine war auch kein Einzelfall. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, hat sie immer wieder politische Themen zum Gegenstand ihrer Predigten gemacht. Dabei hat sie eine kritische Haltung gegenüber dem herrschenden Regime eingenommen. Wie sie nachvollziehbar dargelegt hat, gab es innerhalb der Pastorenschaft eine Gruppe, die die Regierungspartei unterstützt hat und eine, die die Opposition unterstützt hat. Die Klägerin gehörte zur letzteren Gruppe. Auch wenn der für ihre Gemeinde zuständige Bischof das nicht gerne gesehen habe, habe sie sich nicht beirren lassen und ihre politischen Ansichten im Rahmen ihrer pastoralen Tätigkeit weiter vertreten.
27
Diese Einschätzung beruht auf dem persönlichen Eindruck, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Gericht gemacht hat. Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung die Fragen im Wesentlichen widerspruchsfrei beantwortet und insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat stimmig und nachvollziehbar geschildert, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pastorin nicht nur über die Bibel gesprochen habe, sondern sich auch mit der allgemeinen Situation befasst habe.
28
Für das Gericht ist es stimmig und nachvollziehbar, dass die Klägerin als herausgehobene Unterstützerin der Opposition um Bobi Wine gezählt wurde. Das gilt mit Blick auf ihre hervorgehobene Stellung als Pastorin und auch die Reichweite ihrer Äußerungen in der Kirche als Multiplikatorin, insbesondere bei jungen Menschen. Auch wenn Bobi Wine erst Anfang November 2020 als Präsidentschaftskandidat nominiert wurde, war er bereits 2018 durch seine Musik sehr populär und in der Politik engagiert. Angesichts der auf einen Machterhalt ausgerichteten Führungselite Ugandas ist es plausibel, wenn ein junger, aufstrebender und populärer Musiker und Politiker mitsamt dem ihn unterstützenden Umfeld ins „Fadenkreuz“ der herrschenden Regierung gerät. Wie in den Erkenntnismitteln berichtet wird, gehören zu den Mitteln, oppositionelle Politiker in ihrer Arbeit zu behindern, auch polizeiliche Maßnahmen, wie etwa Festnahmen (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Januar 2021, Wahlen in Uganda). Es ist daher plausibel, dass entsprechende Maßnahmen auch gegenüber Personen eingesetzt werden, die dem Unterstützerkreis von populären Oppositionspolitikern zugerechnet werden. Ein solches Vorgehen hat die Klägerin geschildert. Eine Suche der Polizei nach der Klägerin, das Verschwinden ihres Co-Pastors und das Niederbrennen der Kirche der Klägerin fügen sich in das Bild, das insbesondere im zitierten Bericht der Konrad-Adenauer-Stiftung gezeichnet wird. Das gilt auch im Vorfeld der im Januar 2021 durchgeführten Wahlen. Die Maßnahmen im Jahr 2020 fügen sich in das Bild ein, die Wirkung der Opposition bereits im Vorfeld der Wahlen einzuschränken und herausgehobene Unterstützer möglichst einzuschüchtern und dadurch einzugrenzen. Auch wenn sich die Klägerin seit Mai 2020 nicht mehr in Uganda aufhält, so hat sich bei der Wahl im Januar 2021 Bobi Wine als ernsthafter Konkurrent des amtierenden Präsidenten herausgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die regierende Führungselite nach wie vor ein großes Interesse hat, auch das oppositionelle Umfeld von Bobi Wine zu beherrschen. Die Klägerin ist diesem Umfeld auch aufgrund ihrer Stellung als Pastorin nach wie vor zuzurechnen.
29
Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge bedurfte es nicht, da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat.
30
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.