Inhalt

VG München, Urteil v. 21.02.2023 – M 10 K 18.51221
Titel:

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, UAbs. 2, Art. 17, Art. 18 Abs. 1 lit. d
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsatz:
Eine angeordnete Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“ ist zulässig, auch wenn in bestimmten Bereichen des bulgarischen Asylverfahrens Schwachstellen bzw. Missstände vorhanden sind und die Lebensbedingungen in Bulgarien für Asylbewerber schwieriger sind als in Deutschland. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung, Dublin-Verfahren (Zielstaat, Bulgarien), Posttraumatische Belastungsstörung, Kein Abschiebungsverbot, Systemische Mängel (verneint), Dublin-Verfahren, Bulgarien, systemische Mängel, posttraumatische Belastungsstörung, Abschiebungsverbot
Fundstelle:
BeckRS 2023, 3841

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen seine angeordnete Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“.
2
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 5. April 2018 in das Bundesgebiet ein und äußerte am 9. April 2018 ein Asylgesuch, von dem die Beklagte durch behördliche Mitteilung vom gleichen Tag schriftlich Kenntnis erlangt hat. Der förmliche Asylantrag datiert vom 18. April 2018.
3
Nach den Erkenntnissen der Beklagten lagen durch die EURODAC-Ergebnismitteilung vom 9. April 2018 Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Verordnung 604/2013 (Dublin III-VO) vor. Am 20. April 2018 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 23. April 2018 und erklärten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO.
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Auf die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörungen bei der Beklagten am 19. April 2018 wird Bezug genommen.
5
Mit Bescheid vom 24. April 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Bulgarien wurde angeordnet (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
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Der Kläger hat am 30. April 2018 Klage gegen den Bescheid vom 24. April 2018 erhoben und beantragt,
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den Bescheid vom 24. April 2018 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Überstellung nach Bulgarien aufgrund dort bestehender systemischer Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unzulässig sei. Hierzu wurde auf Berichte des UNHCR, von Amnesty International und des ECRE aus dem Jahr 2014 sowie einen Bericht von Amnesty International aus dem 2017 sowie eine vorgelegte Stellungnahme eines Mitarbeiters der EU-Kommission vom 7. Juni 2017 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2018 trug die Bevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, der Kläger habe im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien mit massiven Konsequenzen durch eine Schlepperbande zu rechnen, welche ihn nach Bulgarien verbracht habe. Diese habe ihn bereits einmal körperlich misshandelt, weil er die vereinbarte Summe für die Ausreise nicht bezahlt habe; nur durch Flucht habe er sich dem Einfluss der Gruppe entziehen können.
9
Die Beklagte übermittelte die Behördenakte, äußerte sich jedoch nicht inhaltlich im Gerichtsverfahren und stellte keinen Antrag.
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Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (VG München, B.v. 10.7.2018 – M 17 S 18.51268). Im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2018 (BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 13a ZB 17.50030 – juris), mit welchem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bezüglich der Frage, ob das bulgarische Asylsystem systemische Mängel aufweise, zugelassen wurde, sei die aufschiebende Wirkung der Klage unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 1 Abs. 1 GG) anzuordnen gewesen.
11
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 verzichtete der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023.
12
Mit Beschluss vom 20. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Verfahren sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 24. April 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtmäßig, da Bulgarien für den Asylantrag des Klägers nach der Dublin III-VO zuständig ist.
17
a) Nach der Grundregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO ist immer derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz zuerst gestellt worden ist, außer es ergibt sich anhand der Kriterien der Art. 7 ff. Dublin-III-VO eine anderweitige Zuständigkeit.
18
Vorliegend ergibt die sich die Zuständigkeit Bulgariens nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO. Dies deckt sich mit der Angabe des Klägers im Rahmen seiner Anhörung bei der Beklagten, dass sein Asylantrag in Bulgarien negativ verbeschieden worden sei; im Übrigen haben die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 23. April 2018 ihre Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO bestätigt.
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b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen.
20
aa) Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18 ff.; BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 41; grundlegend EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, „Abdullahi“ – NVwZ 2012, 417, Rn. 80 ff.). Dabei ist nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, dass der Begriff der systemischen Schwachstellen nicht notwendigerweise gesamtbezogen auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Überstellungsstaat insgesamt zu verstehen ist, sondern auch Teilbereiche hiervon erfasst sein können, die mit individuellen Umständen des Asylbewerbers verknüpft sind (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 70 ff. = NVwZ 2017, 691 ff., im Hinblick auf das Gesundheitssystem in Kroatien). Demnach ist mittlerweile geklärt, dass auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK eine Überstellung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen kann, selbst wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat ist (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 91). Erforderlich, aber auch ausreichend ist daher, wenn auf Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben dem Gericht Anhaltspunkte für Schwachstellen vorliegen, welche eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller betreffen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C 297/17 „Ibrahim“ u.a. – juris Rn. 89 ff. und C-163/17, „Jawo“ – juris Rn. 91 ff.).
21
bb) Die neuere, verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass das bulgarische Asylsystem aktuell nicht an systemischen Mängeln leidet. Auch wenn in bestimmten Bereichen Schwachstellen bzw. Missstände vorhanden sind und die Lebensbedingungen in Bulgarien für Asylbewerber schwieriger sind als in Deutschland, führen diese Umstände nicht zur Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems (OVG NW, B.v. 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A – juris Rn. 55 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.2.2022 – A 4 S 162/22 – juris Rn. 32; B.v. 22.10.2019 – A 4 S 2476/19 – juris Rn. 16 ff.; HessVGH, U.v. 26.10.2021 – 8 A 1852/20.A – juris Rn. 35 m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 30.4.2021 – 6 Bf 42/21 – juris; VG Augsburg, U.v. 16.11.2022 – Au 8 K 22.50223 – juris Rn. 20 ff.; VG München, B.v. 2.6.2022 – M 10 S 22.50254 – juris Rn. 22; VG Düsseldorf, B.v. 31.1.2022 – 12 L 2724/21.A – juris Rn. 40 ff.; VG Würzburg, B.v. 27.10.2021 – W 1 S 21.50279 – juris Rn. 19 ff.; a.A. allerdings jüngst VG Köln, B.v. 31.1.2023 – 5 L 65.23.A – juris Rn. 26 ff.; VG Ansbach, B.v. 31.10.2022 – AN 14 S 22.50126 – juris Rn. 24 ff.; VG Freiburg, U.v. 19.9.2022 – A 14 K 900/22 – juris Rn. 26 ff.). Das Gericht folgt dabei weiterhin der oben genannten obergerichtlichen Rechtsprechung, die sich mit den aktuellen Erkenntnismitteln auseinandersetzt (vgl. insbesondere: AIDA, Country Report Bulgaria, Update 2021, S. 39 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Stand 13. Juni 2022, S. 12 f.). Die Leiterwägungen in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen erscheinen auch im Lichte der neueren, gegenläufigen Rechtsprechung nicht durchgreifend erschüttert, gleiches gilt im Hinblick auf den (mittlerweile veralteten) Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2018 (13a ZB 17.50030), dem, soweit ersichtlich, auch keine Sachentscheidung im Berufungsverfahren nachfolgte. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass in der Rechtsprechung die Situation von afghanischen Staatsangehörigen, die als Dublin-Rückkehrer in Bulgarien einen Folgeantrag stellen, unterschiedlich beurteilt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.2.2022 – A 4 S 162/22 – juris Rn. 34; kritisch aber insbes. VG Freiburg, U.v. 19.9.2022 – A 14 K 900/22 – juris Rn. 23 ff.; s. auch AIDA, a.a.O., S. 57). Auch wenn sich die Situation für afghanische Dublin-Rückkehrende mit einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in Bulgarien als rechtlich nicht unproblematisch darstellt – in der Praxis sind Inhaftierungen Bulgarien ungeachtet der Befugnis nach Art. 8 Abs. 3 Bucht. d RL 2013/33/EU offenbar die Regel (AIDA, a.a.O., S. 40; vgl. auch BFA, a.a.O., S. 10, bezüglich des Ausschlusses von Unterstützungsleistungen) – ist das Recht auf Stellung eines Folgeantrags garantiert, über den dann in einem beschleunigten Verfahren entschieden wird (AIDA, a.a.O., S. 51). Ebenso ist das Recht auf gerichtliche Überprüfung einer negativen Folgeantragsentscheidung garantiert (AIDA, a.a.O. S. 51). Dem Kläger steht es daher im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung eines Folgeantrags offen, gegen eine ablehnende Folgeantragsentscheidung in Bulgarien nationalen Rechtsschutz und ggf. nach dessen Erschöpfung auch internationalen gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz (vgl. etwa Art. 39 EGMR-VerfO) zu beantragen und seine Rechte durchzusetzen. Allein die (unterstellte) fehlerhafte Entscheidungspraxis der bulgarischen Behörden bezüglich afghanischer Staatsagehöriger führt, selbst wenn diese systemisch sein sollte, insofern unter Berücksichtigung gerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten nicht zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines indirekten refoulement des Klägers nach Afghanistan.
22
Ebenso führen die Ausführungen in der Klageschrift nicht zu einer anderen Bewertung, da die dort angeführten Erkenntnismittel nicht (mehr) hinreichend aktuell erscheinen. Soweit angeführt wird, dass der Kläger in Bulgarien von Schleusern bedroht würde, ist die Behauptung, die Polizei würde ihm den nötigen Schutz nicht gewährleisten, weshalb der Kläger den Schleusern dort schutzlos ausgeliefert sei, weder näher substantiiert noch belegt. Das Gericht geht im Hinblick auf die Vermutung des Grundsatzes des „gegenseitigen Vertrauens“ zwischen den EU-Mitgliedstaaten auch nicht davon aus, dass der bulgarische Staat generell nicht willens oder nicht in der Lage wäre, gegen kriminelle nichtstaatliche Akteure, die andere Menschen auf seinem Staatsgebiet bedrohen, vorzugehen und Schutz zu gewährleisten. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es im Interesse des bulgarischen Staates liegt, gegen Schleusergruppierungen vorzugehen, sodass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass etwa die bulgarische Polizei im Falle einer Anzeige des Klägers untätig bliebe.
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cc) Individuelle in der Person des Klägers wurzelnde Umstände, welche die Beklagte zwingend zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO hätten veranlassen müssen (vgl. näher dazu BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22 ff.), liegen nicht vor bzw. wurden vom Kläger nicht vorgetragen.
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2. Die Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig, da die Abschiebung auch i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann. Der Überstellung des Klägers stehen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen (vgl. diesbezüglich zur Entscheidungskonzentration des Bundesamts: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 9 ff.).
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a) Hinsichtlich des Nichtbestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 GRCh im Kontext des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO verwiesen werden.
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b) Die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 führt nicht zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieses Attest genügt nicht den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG, da nicht hinreichend schlüssig dargelegt wird, ob bzw. inwiefern beim Kläger die konkrete Gefährdung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle einer Überstellung nach Bulgarien zu befürchten ist. Das Attest bezieht sich im Wesentlichen auf traumatisierende Umstände, die sich auf das Herkunftsland des Klägers beziehen. Soweit zur „aktuellen Gesundheitssituation“, „Prognose“ und „Reisefähigkeit“ ausgeführt wird (S. 9 f.), ist anzumerken, dass es gerade nicht um eine (erzwungene) Rückkehr des Klägers nach Afghanistan geht, sondern um seine Rücküberstellung in den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat.
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3. Das in Nummer 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Befristung auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
II.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.