Titel:
verfristeter Eilantrag (Dublin-Verfahren)
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 34a Abs. 2 S. 1, § 74 Abs. 1 Hs. 2
Leitsatz:
Liegt dem Gericht kein vor Ablauf der Klagefrist mittels Telefax übersandter Schriftsatz vor, obliegt es dem Kläger, die Absendung zB durch Vorlage des „OK“-Vermerks glaubhaft zu machen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Frankreich), Abschiebungsanordnung, Verfristeter Eilantrag, Klagefrist, Telefax, Glaubhaftmachung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 38405
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich gegen die angeordnete Überstellung nach Frankreich im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“.
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Mit Bescheid vom 18. August 2023, dem Antragsteller zugestellt am 24. August 2023, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Frankreich und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nummern 1 bis 3 des Bescheids). Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 4 des Bescheids).
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Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller über seine Mutter mit am 4. September 2023 postalisch beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben und beantragt sogleich,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
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Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Auf dem Schriftsatz, der auf den 31. August 2023 datiert, ist vermerkt, dass dieser vorab per Telefax an das Verwaltungsgericht gesendet wird. Ein vorab per Fax eingegangener Schriftsatz liegt dem Gericht nicht vor.
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Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 12. September 2023,
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass Klage und Eilantrag bereits verfristet erhoben worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 K 23.50938 und M 10 K 23.50930, sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Vorliegend wurden die Klage und der Eilantrag nicht innerhalb der einwöchigen Frist (über welche der Antragsteller bzw. seine Mutter in der Rechtsbehelfsbelehrungdes angegriffenen Bescheids zutreffend informiert worden) gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG erhoben. Da der Bescheid dem Antragsteller am 24. August 2023 zugestellt wurde, hätten Klage und Eilantrag bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2023 erhoben werden müssen, was nicht geschehen ist. Dem Gericht liegt nur ein am 4. September 2023 postalisch eingegangener Schriftsatz vor. Ein vorab eingegangenes Schriftstück per Telefax liegt hier nicht vor bzw. wurde dem Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht (z.B. durch Vorlage des „OK“-Vermerks).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).