Titel:
Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss, Unzulässigkeit der Gegenvorstellung
Normenkette:
VwGO § 158
Schlagworte:
Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss, Unzulässigkeit der Gegenvorstellung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 38393
Tenor
Die Gegenvorstellung wird verworfen.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich mit einer Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss der Berichterstatterin vom 9. August 2023 im Verfahren M 10 E 23.3396. Hierin sind nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt worden. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 21. August 2023 legte die Antragstellerin Gegenvorstellung gegen den Kostenbeschluss ein, da dieser offenkundig rechtswidrig sei. Kein Gericht der Welt könne seine Prüfung auf die von einer Partei genannte Anspruchsgrundlage beschränken, wenn stattdessen eine andere Anspruchsgrundlage offenkundig sei. Das Gericht sei an die von der Partei genannten Paragrafen weder gebunden noch hierauf beschränkt. Im Zeitpunkt des Erledigungseintritts habe sich der geltend gemachte Anspruch entweder aus Art. 4 BayPrG oder aus §§ 5, 18 Abs. 4 MStV ergeben. Diese sich aus dem Vortrag des Antragsgegners aufdrängende Anspruchsgrundlage habe das Gericht offensichtlich ignoriert.
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Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 30. August 2023,
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die Gegenvorstellung zu verwerfen.
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Die Gegenvorstellung sei unstatthaft. Sie sei gesetzlich nicht vorgesehen und könne nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt sei. Ein solcher Ausnahmefall liege bei dem hier vorliegenden unanfechtbaren Einstellungsbeschluss nicht vor. Der erhobenen Gegenvorstellung stehe zudem § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Ergänzend wird in der Sache darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Antragstellerin keinen Anlass zur Korrektur der Kostenentscheidung im Beschluss vom 9. August 2023 gebe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 10 E 23.3396, verwiesen.
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Da die Berichterstatterin nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien über die Einstellung des Verfahrens sowie die Kosten gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 3 VwGO entschieden hat, ist sie auch für die Entscheidung über die Gegenvorstellung gegen diese Kostenentscheidung zuständig.
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Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
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Die früher als außerordentlicher Rechtsbehelf gebräuchliche Gegenvorstellung ist seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 152a VwGO am 1. Januar 2005, mit der gegen – wie hier – nicht anfechtbare verwaltungsgerichtliche Entscheidungen die Möglichkeit der Anhörungsrüge eingeführt worden ist, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu: BVerwG, B.v. 27.5.2016 – 3 B 25.16 – juris Rn. 2; B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1/11 – juris Rn. 3 zur Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil; BayVGH, B.v. 17.4.2008 – 20 CS 08.954 – juris Rn. 2; B.v. 21.3.2011 – 4 C 11.463 – juris Rn. 6; OVG Saarl, B.v. 19.11.2019 – 2 B 261/19 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 31.1.2018 – 11 RS 1.18 – juris; VG Augsburg, B.v. 29.4.2020 – Au 7 K 19.2242 – juris Rn. 7; offen gelassen: BVerwG, B.v. 12.2.2010 – 8 KSt 13/09 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.11.2009 – 19 C 09.2688 – juris Rn. 5; B.v. 8.7.2020 – 8 C 20.1108 – juris Rn. 5). Mit der Schaffung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht (mehr) statthaft ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 12.3.2013 – 5 B 9.13 – juris Rn. 6).
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Die Gegenvorstellung kann daher nur in den Fällen zulässig sein, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt (vgl. etwa: BVerwG, B.v. 27.5.2016, a.a.O.; B.v. 3.5.2011, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.7.2020, a.a.O., Rn. 4; VG Augsburg, a.a.O.). Das mag der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass gegeben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das mag ferner der Fall sein bei Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts, die vom Gericht innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen geändert werden können, § 63 Abs. 3 GKG (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011, a.a.O. m.w.N.). Dies ist aber nicht der Fall bei der hier inmitten stehenden (isolierten) Kostenentscheidung, die nach der Prozessordnung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO ausdrücklich unanfechtbar ist (vgl.: VG Augsburg, a.a.O.).
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Im Übrigen spricht auch der Rechtsgedanke des § 158 Abs. 1 VwGO gegen die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift lässt auch eine isolierte Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung nicht zu. Sie will verhindern, dass das Gericht sich allein wegen der Kostenentscheidung erstmals oder erneut mit der Sache befassen muss (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011, a.a.O., Rn. 4; VG Augsburg, a.a.O., Rn. 8).
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Eine Umdeutung der Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge kommt hier nicht in Betracht, da die anwaltlich vertretene Antragstellerin eindeutig eine Gegenvorstellung erhoben hat.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.