Inhalt

OLG München, Beschluss v. 30.10.2023 – 33 U 18/22
Titel:

Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters infolge Kenntnis des Käufers von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal bei Erwerb

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Leitsatz:
Hat der Käufer ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug im April 2021 erworben und zuvor seit dem Jahr 2018 geleast, so war die Betroffenheit dem Käufer beim Erwerb unzweifelhaft bekannt, jedenfalls aber grob fahrlässig unbekannt geblieben. Damit hat der Käufer einen etwaigen Differenzschaden treuwidrig und durch eigenes Handeln in Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der möglichen Schutzgesetzverletzung herbeigeführt, weshalb eine etwaige Ersatzpflicht des Herstellers entfällt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Thermofenster, unzulässige Abschalteinrichtung, Schutzgesetzverletzung, Kenntnis, Dieselskandal
Vorinstanz:
LG Deggendorf, Urteil vom 15.12.2021 – 23 O 442/21
Fundstelle:
BeckRS 2023, 38213

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 15.12.2021, Aktenzeichen 23 O 442/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.164,42 € festgesetzt

Gründe

I.
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 15.12.2021 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
2
Die Klagepartei wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage. Sie begehrt die Abänderung des landgenchtlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten, an die Klagepartei € 43.683,64 nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 6.519.22 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung eines näher bezeichneten Pkw VW Tiguan. Auf die Berufungsbegründung vom 16.03.2022 (Bl. 215 ff.) wird verwiesen.
3
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.08.2023 (Bl 392 ff.), der Klagepartei zugestellt am 29.08.2023, darauf hingewiesen, dass er die einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4
Mit Schriftsatz vom 08.09.2023 (Bl. 398 ff.), auf den Bezug genommen wird, hat die Klagepartei angegeben, nunmehr zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 4.425.00 nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
II.
5
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 15.12.2021, Aktenzeichen 23 O 442/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
6
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.08.2023 (Bl. 392 ff.) Bezug genommen, an dem nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang festgehalten wird.
7
In ihrer Gegenerklärung vom 08.09.2023 (Bl. 398 ff.) hat die Klagepartei ihre Berufung auf die Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe von € 4.425,00 beschränkt und im Übrigen konkludent zurückgenommen.
8
Die Klagepartei beruft sich zur Begründung des nunmehr geltend gemachten Anspruchs allein darauf, dass die Beklagte ein Thermofenster verwendet habe und sieht die Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV erfüllt.
9
Der klägerische Anspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil das potentielle Betroffensein des fraglichen Pkw vom Dieselskandal der Klagepartei, die den Pkw seit dem Jahr 2018 geleast hatte, beim Erwerb im April 2021 unzweifelhaft bekannt, jedenfalls aber grob fahrlässig unbekannt geblieben war. Damit hat sie den Schaden, den sie mit ihrer Klage vom September 2021 geltend gemacht hat, treuwidrig und durch eigenes Handeln in Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der möglichen Schutzgesetzverletzung herbeigeführt; die Ersatzpflicht entfällt (vgl. Grüneberg, BGB, § 823 Rn. 59).
III.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.
11
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
12
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.