Titel:
Ungeklärtes Abhandenkommen einer erlaubnispflichtigen Waffe rechtfertigt Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis
Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2b, § 36 Abs. 1, Abs. 5, § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 5, § 46
AWaffV § 13 Abs. 8
BJagdG § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 18 S. 1
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1
Leitsätze:
1. Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn der Inhaber einer Waffenbesitzkarte angibt, dass sein darin eingetragener erlaubnispflichtiger Revolver nicht mehr auffindbar sei und er nur angeben könne, diesen ausgeliehen zu haben, aber nichts über dessen Verbleib zu wissen, kommen Zweifel an seiner nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit auf, die einen Widerruf seiner waffenrechtliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG rechtfertigen. (Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition unter Berechtigten setzt voraus, dass die regulären Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG iVm § 13 AWaffV von jedem Waffen- und Munitionsbesitzer eingehalten werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein festgestellter Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsregeln mit Waffen oder Munition kann die Prognose rechtfertigen, dass der Berechtigte auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren bzw. mit diesen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit, ungeklärtes Abhandenkommen einer erlaubnispflichtigen Waffe, gemeinsame Aufbewahrung, Aufbewahrung von Waffen, Aufbewahrungspflichten, Widerruf einer Erlaubnis, häusliche Gemeinschaft
Fundstelle:
BeckRS 2023, 38061
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
3. Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis sowie gegen die Ungültigkeitserklärung und den Einzug seines Jagdscheins und die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen.
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Der Antragsteller ist seit 1976 Inhaber von mittlerweile vier Waffenbesitzkarten, auf denen aktuell siebzehn erlaubnispflichtige Schusswaffen eingetragen sind. Außerdem wurde ihm eine Jagderlaubnis (Nr. …) erteilt, die regelmäßig verlängert wurde. Ihm wurde die gemeinsame Aufbewahrung der Waffen und Munition mit seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden ebenfalls waffenbesitz- und jagdberechtigten Ehefrau und seinem Sohn bewilligt. Außerdem war nach dem Vortrag des Antragstellers eine gemeinsame Aufbewahrung mit dem ebenfalls waffenbesitz- und jagdberechtigten, im Jahre … verstorbenen Schwiegervater bewilligt, nach den weiteren Angaben des Antragsstellers im Verwaltungsverfahren gab es auch noch eine gemeinsame Aufbewahrungsbewilligung mit seinem im Jahr … verstorbenen Vater. Hierzu ergibt sich nichts aus den vorgelegten Behördenakten.
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Der Antragsteller gab im Rahmen einer angemeldeten Kontrolle des Ordnungsamts am 2. März 2023 noch vor deren Durchführung an, dass er seine Waffen am Vormittag bereits kontrolliert und festgestellt habe, dass der in seinen Waffenbesitzkarten eingetragene Revolver … mit der Seriennummer … nicht auffindbar sei. Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin stellten bei der anschließenden Kontrolle fest, dass die übrigen Waffen im den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Tresorraum mit Ausnahme der vom Antragsteller selbst genannten Waffe zwar ziemlich verstreut, aber ansonsten vollständig vorgefunden wurden. Da sich im Tresorraum noch viele andere Gegenstände (Wertgegenstände, Kleidung, Möbel usw.) befanden, wurde dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, in den nächsten Tagen den Tresorraum nochmals zu durchsuchen.
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Auf mit Schreiben vom 8. März 2023 erfolgter Anhörung des Antragstellers zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten und der beabsichtigten Einziehung des Jagdscheins teilte dieser mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten mit, dass der Antragsteller bereits vor der Kontrolle mitgeteilt habe, dass die genannte Waffe nicht auffindbar sei. Diese sei auch später nach mehrfacher Durchsuchung des Tresorraums nicht gefunden worden, weshalb eine Verlustmeldung abgegeben werde. Es werde darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller, seiner Ehefrau sowie seinem Vater und seinem Schwiegervater eine gemeinsame Aufbewahrung gestattet worden sei, weshalb diese Personen auch Zugang und Zugriff auf die dort verwahrten Waffen gehabt hätten. Es seien zwei Waffen desselben Herstellers, desselben Modells und Kalibers vorhanden gewesen, weshalb eine Verwechselungsgefahr bestanden habe. Eine dieser Waffen sei abgegeben worden. Danach habe der Vater des Antragstellers immer wieder bei diesem angefragt, ob er sich die (nunmehr abgängige) Waffe für die Jagd ausleihen könne, was ihm bewilligt worden sei. Nachdem der Antragsteller in der Anfangszeit immer noch kontrolliert habe, ob die Waffe zurückgebracht worden sei, sei er, nachdem dies der Fall gewesen sei, davon ausgegangen, dass dies auch in der Folgezeit so zugetroffen habe. Er habe deshalb zu einem späteren Zeitpunkt nur noch kontrolliert, ob die Waffe wieder vorhanden sei, indem er die Schachtel hochgehoben und diese geschüttelt habe. Aufgrund des Gewichts der Schachtel und des Geräuschs beim Schütteln sei er davon ausgegangen, dass die Waffe wieder in der Schachtel im Tresor liege, weshalb er die Aufbewahrung nicht weiter kontrolliert habe. Erst kurz vor der Kontrolle habe er dann festgestellt, dass die Waffe fehle. Der Antragsteller habe keinen Fehler begangen.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. September 2023 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. …, Nr. …, Nr. … sowie Nr. … unter Aufzählung der darin eingetragenen Waffen (Ziffer 1 des Bescheids) und verpflichtete den Antragsteller, die unter Ziffer 1 genannten Waffen und erlaubnispflichtige Munition umgehend, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder so unbrauchbar zu machen, dass sie nicht mehr als erlaubnispflichtig einzustufen sind, und dies nachzuweisen (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde der Antragsteller verpflichtet, die in Ziffer 1 bezeichneten Erlaubnisse umgehend, jedoch spätestens innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids der Stadt zu übergeben. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist nach Ziffer 2 wurde die Sicherstellung der Gegenstände angedroht (Ziffer 4). Weiterhin wurde die im Jagdscheinheft Nr. … eingetragene Jagderlaubnis für ungültig erklärt und eingezogen (Ziffer 5) und der Antragsteller verpflichtet, dieses Jagdscheinheft umgehend, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids, der Stadt zurückzugeben (Ziffer 6). Unter Ziffer 7 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 bis 6 angeordnet. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus Ziffern 3 bzw. 6 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro je Erlaubnisdokument bzw. von 500,- Euro für das Jagdscheinheft angedroht (Ziffern 8 und 9). Ziffer 10 des Bescheids enthält die Gebührenfestsetzung. Begründet wurde der Bescheid mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers, die aus dem ungeklärtem Verbleib des Revolvers abgeleitet wurde. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen Der Antragsteller hat gegen die ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsakte fristgerecht Klagen erhoben und, hier streitgegenständlich, vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er begründet dies damit, dass die Waffenkontrolle sich nicht auf die Ehefrau des Klägers erstreckt habe. Mit dieser sowie seinem Schwiegervater habe (im Falle des Letztgenannten bis zu dessen Tod) eine genehmigte gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition bestanden. Der Antragsteller habe wiederholt den Waffenraum und die Wohnungen der Mitaufbewahrer durchsucht. Darüber hinaus sei der Schwiegervater im Besitz desselben Modells und gleichen Kalibers wie die der abgängigen Waffe gewesen, deren Eigentümerin nunmehr aufgrund einer testamentarischen Verfügung die Ehefrau des Antragstellers sei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495) müsse davon ausgegangen werden, dass vorliegend ein Zugriff einer anderen Person stattgefunden habe, die ebenfalls Inhaber/in einer waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen sei. Der Antragsteller habe davon ausgehen können, dass sich jeder der Aufbewahrer im zugelassenen Waffenraum an die rechtlichen Voraussetzungen des Waffengesetzes halte. Hätte die Antragsgegnerin Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Aufbewahrung bzw. an den Zugriffsmöglichkeiten von anderen auf den Aufbewahrungsort gehabt, hätte sie die getrennte Aufbewahrung verlangen können. Nachdem der Antragsteller wechselseitig von einem Vertrauen habe ausgehen dürfen, sei nicht ersichtlich, weshalb er hier regelmäßig zur Nachschau verpflichtet gewesen sein sollte. Denn dies würde bedeuten, dass grundsätzlich ein Misstrauen gegenüber den Inhabern ebenfalls waffenrechtlicher Erlaubnisse bestehen würde, was im Ergebnis die gemeinsame Aufbewahrung konterkarieren würde, da jeder Berechtigte in jeder juristischen Sekunde die Aufbewahrung seiner Waffen überprüfen müsste. Der Gesetzgeber habe dem Berechtigten einen Vertrauensvorschuss gewährt, den dieser nicht zu enttäuschen habe. Zudem sei die Begründung der Antragsgegnerin nur formelhaft und beschäftige sich nicht genauer mit der zu treffenden Prognoseentscheidung. Beim Antragsteller würde ohne Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen, da er gezwungen wäre, seine Waffen an berechtigte Personen abzugeben.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klagen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Anträge abzulehnen, und verweist auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Der Antragsteller habe, abgesehen von der Stellungnahme zum Anhörungsschreiben, nichts unternommen, den Verlust der Waffe anzuzeigen. Zu der von ihm aufgezeigten Verwechslungsgefahr sei darauf hinzuweisen, dass er sich allein aufgrund des Umstands, dass er sich im Wissen dessen allein auf das Anheben der Schachtel beschränkt habe, um sich zu vergewissern, dass er sich im Besitz der (nunmehr abgängigen) Waffe befunden habe bzw. nach dem Verleih wieder befinde, den Schluss zulasse, dass er künftig keine Gewähr dafür biete, die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften einzuhalten. Hinsichtlich der gemeinsamen Aufbewahrung der Waffen mit denen seiner Frau werde auf § 13 Abs. 8 AWaffV hingewiesen. Eine diesbezügliche Genehmigung durch die Antragsgegnerin liege weder vor noch sei eine solche erforderlich. Es gehe nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht um ein Fehlverhalten seiner Frau, sondern darum, dass er ggf. zwei Jahre lang unterlassen habe, ordnungsgemäß zu überprüfen, ob er sich noch bzw. wieder im Besitz des nunmehr abhanden gekommenen, vorher an den Schwiegervater verliehenen Revolvers sei. Aus einem Abhandenkommen könne ohne gegenteilige Anhaltspunkte auch nach der Rechtsprechung des BayVGH auf einen Verstoß gegen die Verwahrvorschriften gefolgert werden, der wiederum die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit tragen könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Bescheid vom 11. September 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, sind zulässig, aber nicht begründet und daher abzulehnen.
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1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Verfügung anzuordnen, ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da der Widerruf von Erlaubnissen nach dem Waffengesetz gem. § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 8 und 9 (vgl. Art. 21a VwZVG) und die Erhebung der Bescheidsgebühr unter der Ziffer 10 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Im Hinblick auf die in Ziffern 2 bis 6 angeordnete Pflichten ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin insoweit in Ziffer 7 des Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
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2. Die zulässigen Anträge sind jedoch nicht begründet.
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Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs kann das Verwaltungsgericht neben einer etwaigen gesetzlichen Wertung (vgl. hier § 45 Abs. 5 WaffG) und der Bewertung eintretender Folgen für den Fall der Anordnung und den Fall der Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen und für das öffentliche Interesse auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des streitgegenständlichen Bescheids der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, einzuräumen. Der Bescheid vom 11. September 2023 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in dieser Hinsicht als offen ansehen wollte, haben die Anträge im Hinblick auf die dann vorzunehmende Interessenabwägung keinen Erfolg.
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2.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2 bis 6 des Bescheides genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts handelt. Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 3, B.v. 23.3.2006 – 19 CS 06.456 – juris Rn. 12). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn, wie insbesondere im Sicherheitsrecht, immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. OVG Münster, B.v. 25.8.2010 – 20 B 613/10 – juris Rn. 5).
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Vorliegend hat die Stadt hinreichend konkret und unter Bezugnahme auf die vorliegende Situation die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufgezeigt und deutlich gemacht, dass der Antragsteller nach dem im Bescheid genannten Termin nicht länger über Waffen, Munition und diesbezügliche Erlaubnisse verfügen soll, die ihm das Recht zu deren Besitz und Erwerb bescheinigen, um das damit verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten.
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2.2. Der unter Ziffer 1 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.
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Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, hier die Waffenbesitzkarten, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG u.a. dann zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
17
Diese Widerrufsvoraussetzung ist im Fall des Antragstellers nach summarischer Prüfung vor-aussichtlich erfüllt. Die Kammer schließt sich der Auffassung der Antragsgegnerin an, dass der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtmäßig ist und der Antragsteller die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG nicht besitzt. Der Antragsteller hat gegen die Waffenaufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem er jedenfalls eine erlaubnispflichtige Waffe, wie am 2. März 2023 festgestellt, nicht ordnungsgemäß verwahrt, sondern, nachdem er diese herausgegeben hat, deren Rückgabe nicht ordnungsgemäß kontrolliert hat.
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Gem. § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Gem. § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, dass mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht.
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Dieser Pflicht ist der Antragsteller nicht nachgekommen, da, wie er selbst einräumt, der in seinem Eigentum stehende und in seinen Waffenbesitzkarten eingetragene erlaubnispflichtige Revolver … unauffindbar ist und der Antragsteller insoweit nur angeben kann, diesen ausgeliehen zu haben, aber nichts über dessen Verbleib zu wissen.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Antragstellers ohnehin in sich nicht schlüssig ist. Im Verwaltungsverfahren trägt er vor, dass sein (… verstorbener) Schwiegervater, dem mit ihm, seiner Ehefrau, seinem Sohn und seinem Vater eine gemeinsame Mitaufbewahrung genehmigt worden sein soll (die Antragsgegnerin verhält sich hierzu nicht, widerspricht dem Vorbringen aber auch nicht), eine baugleiche Waffe gehabt habe, die aber (zu einem unbekannten Zeitpunkt) „abgegeben“ worden sei, weshalb sich der (bereits … verstorbene) Vater des Antragstellers angeblich immer wieder die abgängige Waffe ausgeliehen haben soll. Deren Rückgabe will der Antragsteller anfangs (wobei insofern zeitliche Angaben fehlen) erst konkret, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nur noch durch Schütteln der entsprechenden Aufbewahrungskiste kontrolliert haben. Im gerichtlichen Verfahren erwähnt der Antragsteller die im Verwaltungsverfahren eingeräumte Überlassung der nunmehr abgängigen Waffe an den Vater nicht mehr, sondern verweist lediglich darauf, dass der Schwiegervater im Besitz einer baugleichen Waffe gewesen sei, die sich nunmehr (ohne dass der Antragsteller auf die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte „Abgabe“ eingeht) infolge Erbfolge im Eigentum seiner Ehefrau befinden soll, weshalb er eine „Verwechselungsgefahr“ geltend macht.
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Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die aus dem ungeklärten Abhandenkommen der fraglichen Waffe herrührenden Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu entkräften.
22
Das vom Antragsteller bei der Kontrolle des Waffenraums angezeigte Abhandenkommen des auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Revolvers wird nach summarischer Prüfung voraussichtlich als eine nachträglich eingetretene Tatsache zu bewerten sein, die die Annahme fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG rechtfertigen dürfte. Diese Situation wird bei vorläufiger Prüfung auch die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller auch zukünftig mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Der Antragsteller hat solche Tatsachen geschaffen, weil eine seiner Waffen tatsächlich abhandengekommen ist.
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Die von der Antragstellerseite erhobene sinngemäße Einwendung, aufgrund der zulässigen gemeinschaftlichen Aufbewahrung mit seiner Ehefrau, seinem Sohn sowie bis zu deren Ableben mit dem Vater und Schwiegervater sei nicht belegt, dass gerade er gegen grundlegende Aufbewahrungsregeln verstoßen habe, greift im Ergebnis nicht durch.
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Nach § 13 Abs. 8 AWaffV ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die – wie offenbar hier, wobei Angaben hinsichtlich des Vaters und Schwiegervaters des Antragstellers fehlen – in einer häuslichen Gemeinschaft leben, zwar zulässig. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung unter Berechtigten setzt jedoch voraus, dass die regulären Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1, Abs. 5 i.V.m. § 13 AWaffV von jedem Waffen- und Munitionsbesitzer eingehalten werden (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 61). Denn nach § 36 Abs. 1 WaffG hat jeder, der Waffen (oder gleichgestellte Gegenstände) besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass diese Gegenstände nicht abhandenkommen. Eine zulässige gemeinschaftliche Aufbewahrung kann daher den Waffenbesitzer nicht von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG und seiner entsprechenden Verantwortung hierfür entbinden. Mithin trägt im Falle einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch jede/r der Berechtigten in gleicher Weise die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der in dem Waffenschrank bzw. -raum gelagerten erlaubnispflichtigen Gegenstände (vgl. Gade, WaffG, § 5 Rn. 15a m.w.N.). Mit der Zulassung der gemeinschaftlichen Aufbewahrung sollte im Wesentlichen lediglich den Bedürfnissen in der Praxis Rechnung getragen werden (vgl. BR-Drs. 415/03, S. 51). Eine Herabsetzung des Verantwortlichkeitsmaßstabs des einzelnen Waffenbesitzers ist damit jedoch nicht verbunden. Denn es widerspräche der mit der Regelung des § 36 Abs. 1 WaffG bezweckten Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2015 – 21 ZB 15.2481 – juris Rn. 12), wenn sich im Falle eines – wie hier – ungeklärten Abhandenkommens von Schusswaffen einer zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung Berechtigter durch den gegenseitigen Verweis auf ein mögliches Versäumnis des/der anderen von seiner/ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten entledigen könnte. Auch der Verweis der Antragstellerseite auf die Zugriffsberechtigung seines (bereits … verstorbenen) Vaters ändert an der Zurechenbarkeit des Verstoßes nichts. Gleiches gilt auch, wenn damit sein (* … verstorbener) Schwiegervater gemeint gewesen sein sollte. Denn auch die Einräumung einer Zugriffsmöglichkeit für Dritte auf den Waffenschrank/-raum – mag diese, wie vorgetragen, auch waffenrechtlich zulässig sein – vermag den Waffenbesitzer nicht von seiner Verantwortung für die dort gelagerten Waffen und insbesondere nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG zu entbinden.
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Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren eingeräumt, dass er die nunmehr abgängige Waffe verliehen hat. Unabhängig von der Frage, ob er seinen Pflichten nach § 37a Satz 1 Nr. 1 AWaffV entsprochen hat (wobei er im Falle einer ggf. bestehenden Befreiung nach § 37e Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AWaffV den Vorgaben des § 37e Abs. 2a Sätze 2 und 3 AWaffV hätte entsprechen müssen), hat er sich nach eigener Einlassung letztlich nur noch durch ein Schütteln der Schachtel davon vergewissert, ob die Waffe wieder zurückgegeben wurde, wobei offen bleibt, warum ihm dieses „Schütteln“ die Gewissheit verschafft hat, dass die Waffe wieder zurückgelegt wurde. Ungeachtet dessen entspricht diese Vorgehensweise jedenfalls nicht den Vorgaben zur Aufbewahrungspflicht von erlaubnispflichtigen Waffen. Der Vortrag über eine „Verwechselungsgefahr“ mit einer baugleichen Waffe des Schwiegervaters ist an sich schon nicht schlüssig. Der Antragsteller verhält sich insoweit widersprüchlich, weil er einmal vorträgt, diese Waffe sei „abgegeben“ worden, während er im gerichtlichen Verfahren angibt, diese Waffe sei nunmehr aufgrund testamentarischere Erbfolge im Eigentum seiner Frau. Aber unabhängig davon hat er auf jeden Fall selbst eingeräumt, dass er sich letztlich nicht von der Vollzähligkeit seiner in dem Waffenraum gelagerten und in seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen erlaubnispflichtigen Gegenstände überzeugt hat, womit er gegen grundsätzliche waffenrechtliche Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Dies wiegt umso schwerer, als der Antragsteller jedenfalls nach seinem Vorbringen die Waffe an den Vater verliehen haben will, der bereits … verstorben ist, was bedeutet, dass die Waffe bereits seit zwanzig Jahren abgängig ist. Selbst wenn es sich hierbei um ein Schreib- bzw. einen Verständnisfehler handeln sollte und der Schwiegervater damit gemeint gewesen sein sollte, steht damit jedenfalls fest, dass die Waffe seit zumindest zwei Jahren nicht zurückgegeben wurde, was der Antragsteller erst bei der Kontrolle im März 2023 registriert und angegeben hat. Es geht hier also mitnichten darum, dass der Antragsteller nicht „minütlich“ das Vorhandensein seiner in seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen kontrolliert hat, sondern dass er sich um deren Rückgabe trotz des Wissens, dass diese von anderen genutzt wurden, offensichtlich jahrelang nicht gekümmert hat.
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Der festgestellte Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsregeln rechtfertigen weiter die Prognose, dass der Antragsteller auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren bzw. mit diesen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; B.v. 21.11.2019 – 21 CS 18.2523 Rn. 15). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris Rn. 5). Dabei dienen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften und hierbei insbesondere § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2015 – 21 ZB 15.2418 – juris Rn. 12). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten rechtfertigt die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12 m.w.N.). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 15; B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17).
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Das gilt hier angesichts der Bagatellisierungsversuche des Antragstellers umso mehr, als dieser keine Einsicht zeigt und seinen Aufbewahrungspflichtverstoß hinsichtlich des streitgegenständlichen Revolvers als unwichtig darstellt und er in keiner Weise erkennen lässt, dass er sich mit dem daraus ersichtlichen Problem des Bewusstseins hinsichtlich der ihm aufgrund der ihm obliegenden waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften bestehenden Verpflichtungen auseinandersetzt.
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Vor diesem Hintergrund war entgegen der Ausführungen des Antragstellers eine günstige Prognose auch nicht deshalb veranlasst, weil ihm die auferlegte Abgabe der Waffen auch wirtschaftlich trifft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller bislang trotz der langen Zeit, in der er über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt, jedenfalls nie negativ aufgefallen ist. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass ihm die Ausübung seines Hobbies durch die hier im Streit stehende Entscheidung nicht gänzlich verwehrt ist.
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2.3 Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller aufgegebene Verpflichtung, seine Waffenbesitzkarten bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids bei der Antragsgegnerin abzugeben, ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
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Insoweit kann sowohl hinsichtlich der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch hinsichtlich der Entscheidung in der Sache auf obige Ausführungen verwiesen werden.
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2.4 Dies gilt gleichermaßen für die unter Ziffer 2 des Bescheides verfügte Anordnung, die Waffen und Munition spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu übergeben oder diese durch einen Berechtigten dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen. Die Verfügung stützt sich auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Gegen die Ausübung des darin eingeräumten Ermessensspielraums bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
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2.5 Auch soweit die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte jagdrechtliche Erlaubnis für ungültig erklärt und eingezogen (Ziffer 5) sowie diesen zur Rückgabe der entsprechenden Erlaubnis verpflichtet hat, bestehen voraussichtlich keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
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Rechtsgrundlage hierfür ist § 18 Satz 1 BJagdG, wonach ein Jagdschein zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen ist, wenn Tatsachen, welche seine Versagung begründen, erst nach Erteilung eintreten oder der Behörde bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist ein Jagdschein zu versagen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Wie unter II.2.2 ausgeführt, hat die Antragsgegnerin zu Recht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers bejaht. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BJagdG ist der Behörde im Hinblick auf die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins kein Ermessensspielraum eingeräumt.
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2.6 Auch die in Ziffern 8 und 9 des Bescheids verfügten Zwangsgeldandrohungen sind voraussichtlich rechtmäßig. Sie beruhen auf Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 36 VwZVG und weisen keine rechtlichen Fehler auf.
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2.7 Die Kostenentscheidung und die erhobenen Bescheidsgebühren entsprechen den Bestimmungen des Waffenrechts und des Kostenverzeichnisses. Auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid wird verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist in Verfahren wegen des Entzugs des Jagdscheins 8.000,- Euro, für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe der Auffangstreitwert (5.000,- EUR) zuzüglich 750,- Euro für jede weitere Waffe anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 25.000,- EUR ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).