Titel:
Mehraufwand für Corona-Hygienemaßnahmen nach einem Verkehrsunfall
Normenkette:
BGB § 249
Leitsätze:
1. Nach einem Verkehrsunfall unterfallen auch Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen mit Schutzmaterial dem Werkstattrisiko und sind ersatzfähig (s. auch BeckOK StVR/Türpe, 21. Ed. 15.10.2023, BGB § 249 Rn. 215a mwN). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, deren Angemessenheit das Gericht hier nach "Schwacke" bewertet, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Mietfahrzeug um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder einen Werkstattersatzwagen handelte (s. auch BeckOK StVR/Türpe, 21. Ed. 15.10.2023, BGB § 249 Rn. 161a mwN). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Corona-Schutzmaßnahmen, Desinfektionskosten, Werkstattrisiko, Mietwagenkosten, Selbstfahrer-Mietfahrzeug, Werkstattersatzwagen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 38035
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 519,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 611,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Danach ist die Klage begründet.
3
Der Kläger kann restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 30.03.2021 unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos verlangen. Dieses greift vollumfänglich auch für die hier streitigen Corona-Schutzmaßnahmen oder Verbringungskosten und damit für die volle Reparaturkostenrechnung, so dass dahinstehen kann, worauf die weitere Zahlung von 91,95 € erfolgt ist.
4
Ebenfalls zu erstatten sind die restlichen Mietwagenkosten nebst Vollkaskoversicherung, die das Gericht unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste für angemessen erachtet. Ob es sich um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder Werkstattersatzwagen handelte ist dem Kläger nicht anzulasten.
5
Anhaltspunkte für einen verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sind nicht ersichtlich. Ein Vorteilsausgleich scheidet bereits wegen der kurzen Mietdauer aus.
6
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
7
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.
9
Die zur übereinstimmenden, teilweisen Erledigterklärung führende Zahlung erfolgte nach Rechtshängigkeit Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.