Titel:
Mehraufwand für Corona-Hygienemaßnahmen nach einem Verkehrsunfall
Normenkette:
BGB § 249
Leitsatz:
Nach einem Verkehrsunfall unterfallen auch Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen mit Schutzmaterial dem Werkstattrisiko und sind ersatzfähig (s. auch BeckOK StVR/Türpe, 21. Ed. 15.10.2023, BGB § 249 Rn. 215a mwN). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Corona-Schutzmaßnahmen, Desinfektionskosten, Werkstattrisiko
Fundstelle:
BeckRS 2023, 38033
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 363,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 763 € vom 28.08.2021 bis 01.08.2022 sowie aus 363 € seit 02.08.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der Vergütungsrechnung der Rechtsanwaltssozietät xxx, L. Straße 11-13, 6. H., in Höhe von 72,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.07.2022 an die ARAG SE, ARAG-Platz 1, 4. D., Schadennummer …52, zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 763,00 € festgesetzt bis 15.08.2023 anschließend auf 363 €.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Danach ist die Klage begründet.
3
Der Kläger kann restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 05.06.2021 unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos verlangen. Dieses greift auch für die hier streitigen Corona-Schutzmaßnahmen mit Schutzmaterial .
4
Ebenfalls zu erstatten sind die restlichen Mietwagenkosten nebst Vollkaskoversicherung, die das Gericht unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste für angemessen erachtet. Ob es sich um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder Werkstattersatzwagen handelte ist dem Kläger nicht anzulasten.
5
Anhaltspunkte für einen verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sind nicht ersichtlich. Ein Vorteilsausgleich scheidet bei der kurzen Mietdauer aus.
6
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten wegen des Steueranteils der Wertminderung greift nicht durch, da ein aufrechenbarer Gegenanspruch nicht besteht. Die Wertminderung ist steuerneutral.ie Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
7
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.
9
Die zur übereinstimmenden, teilweisen Erledigterklärung führende Zahlung erfolgte nach Rechtshängigkeit Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.