Titel:
Voraussetzungen des "Verbreitens" iSd §§ 86a Abs. 1 StGB
Normenkette:
StGB § 86a Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Verbreiten ist die mit körperlicher Weitergabe eines Inhalts verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den Inhalt einem größeren, für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis bekanntzumachen. Weitergabe an einzelne Dritte reicht nur dann aus, wenn feststeht, dass diese den Inhalt mit dem Kennzeichen wiederum an Dritte weitergeben. Für eine sogenannte Kettenverbreitung ist erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt des Einstellens des Inhalts in die Chat-Gruppe mit einer Weitergabe an einen nach Zahl und/oder Individualität nicht mehr zu kontrollierenden Personenkreis rechnet. Vollendung setzt (auch bei der Kettenverbreitung) keine Überlassung an weitere Personen voraus. (Rn. 69 – 80) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Verbreiten, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Weitergabe an Dritte, Kettenverbreitung, Chat-Gruppe
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 20.12.2023 – 207 StRR 414/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 37699
Tenor
I. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 08.09.2022 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt wird.
Die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons Samsung S 10, …16 mit 2 SIM-Karten wird angeordnet.
II. Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
§§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4, 53, 74 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
1
Die Staatsanwaltschaft Memmingen beantragte mit Verfügung vom 15.03.2023 beim Amtsgericht – Strafrichter – Günzburg den Erlass eines Strafbefehls wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in drei Fällen.
2
Der durch das Amtsgericht Günzburg am 21.03.2022 erlassene Strafbefehl wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 25.03.2022 zugestellt. Der Angeklagte legte hiergegen mit Schreiben seines Verteidigers vom 01.04.2022, eingegangen beim Amtsgericht Günzburg am 01.04.2022, Einspruch ein.
3
Die Hauptverhandlung fand am 08.09.2022 statt. In dieser wurde der Angeklagte wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 105 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt, wobei die Einzelstrafen jeweils auf 50 Tagessätze festgesetzt wurden.
4
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Memmingen zuungunsten des Angeklagten mit Schreiben vom 09.09.2022, eingegangen beim Amtsgericht Günzburg am 12.09.2022, Berufung mit der Begründung ein, die ausgesprochene Strafe sei nicht hoch genug.
5
Der Angeklagte legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.09.2022, eingegangen beim Amtsgericht Günzburg am 12.09.2022, Berufung ein.
6
Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte in vollem Umfang Erfolg, während die Berufung des Angeklagten erfolglos blieb.
Zu den persönlichen Verhältnissen
7
Der nunmehr 58-jährige Angeklagte ist verheiratet und hat bereits erwachsene Kinder. Er ist Gerüstbauer und verdient monatlich 1200,00 € netto. Seine Ehefrau ist von Beruf Verkäuferin.
8
Der Angeklagte ist bisher nicht vorgeahndet.
Der festgestellte Sachverhalt
9
1. Der Angeklagte war am 06.03.2020 Mitglied einer zu diesem Zeitpunkt aus insgesamt 18 Personen bestehenden WhatsApp-Chat-Gruppe, die keine Bezeichnung, aber einen Smiley als Profilbild hatte. Die WhatsApp-Chat-Gruppe wurde durch den Zeugen M1. K am 13.01.2019 erstellt, um gemeinsame Verabredungen zu planen und die Freundschaft zu pflegen. Der Zeuge K war zu diesem Zeitpunkt sowie am 06.03.2020 Administrator der Gruppe. Der Angeklagte sowie die Zeugen S2. H, St. H, Ch. R, Ca. B, Ja. S, An. B, Ho. S, Da. F, Ma. H, To. K, Th. H und 4 weitere Personen wurden bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Gruppe als Mitglieder hinzugefügt. Am 06.03.2020 waren neben dem Angeklagten und dem Zeugen M1. K die Zeugen R2. B, St1. H, St. H, Ch. R, Ca. und An. B, Ja. und Ho. S, Da1. G, Da. F, Ma. H, To. K, Th. H sowie drei weitere Personen Mitglieder der Gruppe.
10
In dieser Gruppe postete der Angeklagte von einem nicht näher bekannten Ort in der Bundesrepublik Deutschland aus unter Verwendung seines Smartphones Samsung S. 10 mit der Rufnummer +49174…, …16, am 06.03.2020 um 20:14:58 Uhr einen Sticker, der eine fotografische Darstellung des Oberkörpers von Adolf Hitler enthält. Dieser hebt seinen rechten Arm zum „Hitlergruß“. Das Bild trägt die Aufschrift: „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln … Wird wieder normal Gegrüßt!“
11
Der Sticker wurde durch den Angeklagten zum genannten Zeitpunkt wissentlich und willentlich an die weiteren 17 Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe geleitet.
12
Das Einstellen des Stickers erfolgte zur Unterhaltung der übrigen WhatsApp-Chat-Gruppen-Mitglieder.
13
Der Angeklagte wusste, dass sowohl Adolf Hitler als auch der „Hitlergruß“ Erkennungsmerkmale des Nationalsozialismus sind. Der Angeklagte erkannte die Möglichkeit und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die entsprechenden Bilder durch die Empfänger in der WhatsApp-Chat-Gruppe an Dritte weitergeleitet werden.
14
2. Der Angeklagte war am 24.12.2020 Mitglied der aus insgesamt 20 Personen bestehenden WhatsApp-Chat-Gruppe mit der Bezeichnung „EAV“. Diese Gruppe wurde durch den Zeugen M1. K am 05.09.2020 erstellt, um gemeinsame Verabredungen zu planen und die Freundschaft zu pflegen. Zu diesem Zeitpunkt und am 24.12.2020 war der Zeuge M1. K. Administrator der Gruppe. Der Angeklagte war ebenso wie die Zeugen A2. und C. B, Jo. W, Ac. K, St1. und St. H, Da1. G, Ja. und Ho. S, Ma4. B, Ch. R und Da. F sowie 3 weiteren Personen bereits ab Einrichtung der Gruppe Mitglied. Am 24.12.2020 waren neben dem Angeklagten und Mi. K zudem noch die Zeugen A2. und C. B, Jo. W, St1. und To. K, Ac. K, St1. und St. H, Da1. G, Ja. und Ho. S, Ch. R, Ma4. B, Ma. H, Da. F sowie drei weitere Personen Mitglieder der Gruppe.
15
In dieser Gruppe postete der Angeklagte von einem nicht näher bekannten Ort in der Bundesrepublik Deutschland aus unter Verwendung seines Smartphones Samsung S. 10 mit der Rufnummer +49174…, …16, am 24.12.2020 um 09:58:05 Uhr einen Sticker, auf dem sich eine fotografische Abbildung des Kopfes sowie eines Teils des Oberkörpers von Adolf Hitler und im Hintergrund überdies ein Hakenkreuz befindet. Das Bild enthält die Bildüberschrift: „Der Führer wünscht allen Deutschen Frohe Weihnacht“.
16
Der Sticker wurde durch den Angeklagten zum genannten Zeitpunkt wissentlich und willentlich an die weiteren 19 Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe geleitet.
17
Das Einstellen des Stickers erfolgte zur Unterhaltung der übrigen WhatsApp-Chat-Gruppen-Mitglieder.
18
Der Angeklagte wusste, dass sowohl Adolf Hitler als auch das Hakenkreuz Erkennungsmerkmale des Nationalsozialismus sind. Der Angeklagte erkannte die Möglichkeit und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die entsprechenden Bilder durch die Empfänger in der WhatsApp-Chat-Gruppe an Dritte weitergeleitet werden.
19
3. Der Angeklagte war am 03.04.2021 Mitglied der aus insgesamt 11 Personen bestehenden WhatsApp-Chat-Gruppe mit der Bezeichnung „Ungebetene Gäste“. Diese Gruppe wurde am 17.06.2014 erstellt. Am 03.04.2021 waren neben dem Angeklagten die Zeugen M2. S, Mi. K, En. J, An1. W, Ma1., Ma2. und Ol1. D, Ma3. L und eine weitere Person Mitglieder der Gruppe.
20
In dieser Gruppe postete der Angeklagte von einem nicht näher bekannten Ort in der Bundesrepublik Deutschland aus unter Verwendung seines Smartphones Samsung S. 10 mit der Rufnummer +49174…, …16, am 03.04.2021 um 15:55:44 Uhr einen Sticker, auf dem fotografisch diverse Eier in einem Osternest dargestellt werden. Die Eier sind in den Farben Schwarz, Weiß und Rot gehalten. Auf 2 roten Eiern befinden sich jeweils ein schwarzes Hakenkreuz auf einem weißen, runden Hintergrund und auf 2 schwarzen Eiern befinden sich eine bzw. 2 weiße Sig-Runen.
21
Der Sticker wurde durch den Angeklagten zum genannten Zeitpunkt wissentlich und willentlich an die 10 weiteren Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe geleitet.
22
Das Einstellen des Stickers erfolgte zur Unterhaltung der übrigen WhatsApp-Chat-Gruppen-Mitglieder.
23
Der Angeklagte wusste, dass sowohl das Hakenkreuz, als auch doppelte und einfache SigRunen Erkennungsmerkmale des Nationalsozialismus sind. Der Angeklagte erkannte die Möglichkeit und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die entsprechenden Bilder durch die Empfänger in der WhatsApp-Chat-Gruppe an Dritte weitergeleitet werden.
24
Nachdem im Zuge des Ermittlungsverfahrens das Mobiltelefon des Angeklagten am 14.05.2021 sichergestellt werden sollte, wurde der Angeklagte nicht an seinem Wohnsitz angetroffen. Nachdem über seinen Arbeitgeber ermittelt wurde, dass der Angeklagte im Urlaub sei, wurde der Angeklagte unter der dem Verfahren zugrunde liegenden Mobilfunknummer angerufen. Der Angeklagte erklärte, in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung an einer Tankstelle zu sein, wo er auch angetroffen wurde. Der Angeklagte übergab dort sein Mobiltelefon an den ermittelnden Polizeibeamten KHK M und nannte die Zugangscodes.
Die Feststellungen in der Berufungsverhandlung
25
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten im Rahmen einer vom Angeklagten bestätigten Verteidigererklärung hierzu. Der Beruf der Ehefrau Ga1. S steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben dieser hierzu. Weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Angeklagte nicht.
26
b) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte nicht vorgeahndet ist, beruhen auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12.01.2023, die keine Eintragung enthält.
2. Die Feststellungen zum Sachverhalt III.
27
Der Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung über eine von ihm bestätigte Erklärung seines Verteidigers dahingehend eingelassen, dass er alle Mitglieder der drei WhatsApp-Chat-Gruppen persönlich kenne. Bei den Mitgliedern der WhatsApp-Chat-Gruppe mit dem Profilbild „Smiley“ sowie der sich damit teilweise überschneidenden Whats-AppChat-Gruppe „EAV“ handele es sich um seinen Freundeskreis. Die Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ kenne er über den Zeugen M1. K.
28
Auch diese sehe er einmal im Jahr persönlich, wenn er seinen Sommerurlaub in Güsten verbringe. Mit allen Mitgliedern der drei Gruppen sei vereinbart gewesen, dass das, was in die Gruppe gestellt werde, auch in der Gruppe bleibe. Soweit ihm bekannt sei, hätten sich auch alle daran gehalten.
29
3. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten insoweit, als dieser angegeben hat, sämtliche Mitglieder der drei WhatsApp-Chat-Gruppen persönlich zu kennen, nachdem sämtliche Zeugen, die tatsächlich Nutzer bzw. Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppen waren, bestätigt haben, den Angeklagten persönlich zu kennen. Insoweit waren die Angaben auch jeweils glaubhaft angesichts der von den Zeugen geschilderten Umstände des Kennenlernens.
30
4. Die Kammer folgt jedoch nicht der Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass in allen drei WhatsApp-Chat-Gruppen eine Vereinbarung bestanden habe, keine in der Gruppe geposteten Inhalte an Dritte weiterzuleiten. Angesichts des Beweisergebnisses im Rahmen der Berufungshauptverhandlung ist diese Einlassung nicht glaubhaft.
a) 06.03.2020, Hitlergruß in der WhatsApp-Gruppe mit dem Profilbild „Smiley“
aa) Den Aussagen der Zeugen A2. und C. B, Reinhold B, Da. F, Da1.
G, Ma. H, St1. und St. H, Th. H, To. K, Mi. K, Ch.
R und Ho. und Ja. S konnte insoweit gefolgt werden, als diese Angaben zum Zwecke der Gruppe gemacht haben. Diese gaben übereinstimmend an, dass die Gruppe insbesondere dazu diene, Verabredungen über gemeinsame Aktivitäten zu treffen und die Freundschaft untereinander zu pflegen. Diese Einlassungen sind insoweit auch aufgrund des im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten festgestellten Chat-Verlaufs (Blatt 49 d.A.), welche im Rahmen des Selbstleseverfahrens und der Inaugenscheinnahme in das Verfahren eingeführt wurden, glaubhaft, nachdem dort auch Witze und witzige Sticker versandt wurden.
31
bb) Hinsichtlich der Umstände der Errichtung der WhatsApp-Chat-Gruppe sowie der Administratoren und zu den Mitgliedern zum Zeitpunkt am 06.03.2020 um 20:14:58 Uhr stehen diese zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten durch den ermittelnden Polizeibeamten KHK M und den sachverständigen Zeugen PAng M sowie die in Augenschein genommenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertungen (Bl. 49 d.A. sowie der vom Zeugen im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme als Anlage zum Protokoll gereichten Unterlagen) fest. Die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten erfolgte durch den sachverständigen Zeugen PAng M. Der Zeuge PAng M hat sein Vorgehen bei der Auswertung des Mobiltelefons sowie hinsichtlich der Funktionsweise von WhatsApp schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Er führte glaubhaft aus, dass er die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeicherten Daten mittels eines Auswerteprogramms vorgenommen habe. Er hat erklärt, dass er im Rahmen seiner Auswertung der so gewonnen Daten ermittelt habe, welche Rufnummern zum Zeitpunkt der Einrichtung der WhatsApp-ChatGruppe bereits Mitglied waren, bzw. zum Zeitpunkt 06.03.2020 um 20:14:58 Uhr aktuell Mitglied waren. Das Ergebnis seiner Auswertung hielt der Zeuge PAng M in den von ihm im Termin am 17.03.2023 zu Protokoll gereichten Unterlagen, die auch Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, handschriftlich durch unterschiedliche Kennzeichnung der jeweiligen gespeicherten Mobilfunknummern fest. Der ermittelnde Polizeibeamte KHK M erläuterte glaubhaft, dass zu den im Mobiltelefon des Angeklagten als Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe gespeicherten Mobilfunknummern durch eine InfreqAbfrage die jeweiligen Nutzer des Mobiltelefons ermittelt werden konnten. Die unter III. 1. genannten Zeugen bestätigten zudem, dass sie jeweils am 06.03.2023 Nutzer der entsprechenden Mobilfunknummern, die im Mobiltelefon des Angeklagten als Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe gespeichert waren, waren. Der sachverständige Zeuge PAng M hat weiter dargelegt, dass er insbesondere für die Ermittlung der Gruppen-Administratoren die Systemnachrichten von WhatsApp ausgewertet und dabei ermittelt habe, dass zu dem Zeitpunkt der Einrichtung der WhatsApp-Chat-Gruppe und zum Zeitpunkt der Versendung des Stickers am 06.03.2020 um 20:14:58 Uhr der Zeuge M1. K Administrator der Gruppe war. Sämtliche zu dieser Gruppe einvernommenen Zeugen gaben an, sich weder an die Umstände der Erstellung der Gruppe – also durch wen und wann sie eingerichtet wurde – noch an die Umstände ihrer eigenen Hinzufügung zur Gruppe – durch wen und wann – sowie an Gruppen-Administratoren erinnern zu können. Die Zeugen M3. H, St1. und St. H und Ja. S gaben darüber hinaus an, an die Gruppe überhaupt keine Erinnerung zu haben. In der Gesamtschau hat die Kammer daher keinen Zweifel, dass die Ermittlungen der Zeugen KHK M und PAng M zutreffend sind. Vernünftige Zweifel haben sich hier nicht ergeben.
32
cc) Dass der Angeklagte am 06.03.2020 um 20:14:58 Uhr den Sticker mit dem Hitlergruß in der WhatsApp-Chat-Gruppe mit dem Profilbild „Smiley“ gepostet hat, steht fest aufgrund der Auswertung des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons durch den Zeugen PAng M und die Inaugenscheinnahme des entsprechend gesicherten Bildes (Bl. 49 d.A.). Der Zeuge PAng M hat sein Vorgehen bei der Auswertung des Mobiltelefons sowie hinsichtlich der Funktionsweise von WhatsApp schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Er schilderte dabei glaubhaft, dass er dabei die vorliegenden Ausdrucke erstellte und diese die auf dem Mobiltelefon vorhandenen Daten wiedergeben. Er führte überzeugend aus, dass sich aus den ausgelesenen Daten des Mobiltelefons des Angeklagten ergibt, dass der Sticker von dem Mobiltelefon des Angeklagten zum genannten Zeitpunkt gepostet wurde. Die Kammer hat dabei keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Dies wird auch durch die Ausdrucke im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons, die in der Akte in Augenschein genommen werden konnten, bestätigt. Auch daraus ergibt sich, dass der Sticker zum genannten Zeitpunkt von diesem Mobiltelefon versandt wurde.
33
dd) Vom genauen Aussehen des Stickers konnte sich die Kammer einen eigenen Eindruck durch Inaugenscheinnahme desselben auf Bl. 49 d.A. verschaffen. ee) Dass der Angeklagte den Sticker versandt hat, während er sich im Inland aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt sowie seine Arbeitsstelle in Deutschland hat und auch seinen Urlaub in der Bundesrepublik verbringt. Letzteres steht fest aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten und der Zeugen M4., Ma1. und Ol1. D, En. J, Ma3. L, Ma5. S und An1. W, die übereinstimmend angegeben haben, dass der Angeklagte seinen Sommerurlaub immer in Güsten, dem Wohnort bzw. früheren Wohnort der Zeugen verbringe. Der Zeuge KHK M hat glaubhaft bekundet, dass sich der Angeklagte während eines Urlaubs am 14.05.2021 in K. aufhielt. Anhaltspunkte für einen außerhalb von Deutschland gelegenen Aufenthalt des Angeklagten zum Zeitpunkt der Versendung des Stickers haben sich nicht ergeben. In der Gesamtschau ist die Kammer daher davon überzeugt, dass das Einstellen des Stickers im Inland erfolgt ist. Die Kammer war nicht gehalten, Sachverhalte, für die sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, zu unterstellen.
34
ff) Dass der Angeklagte mit dem Versenden des Stickers nicht zur staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken beitragen wollte, steht für die Kammer insbesondere aufgrund des Zwecks der Gruppe, der Struktur der Mitglieder und dem Umfang der insgesamt in der WhatsApp-Chat-Gruppe versandten Nachrichten und Anhänge fest. Entgegenstehende Anhaltspunkte haben sich in der Gesamtschau nicht ergeben und mussten deshalb von der Kammer auch nicht unterstellt werden.
35
gg) Die Kammer geht nicht von der Einlassung des Angeklagten, es habe eine Vertraulichkeitsabsprache zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Chat-Gruppe gegeben, aus.
36
Der Angeklagte selbst hat keine näheren Angaben zu den Umständen dieser Absprache gemacht, also insbesondere nicht dazu, wann, wie und mit wem diese Absprache erfolgt sei.
37
Zum Zeitpunkt des Einstellens des Stickers am 06.03.2020 bestand die Gruppe aus 21 Teilnehmern mit 11.584 Nachrichten und 4136 Anhängen. Dies zeigt angesichts des Gründungszeitpunkts knapp 14 Monate zuvor, dass monatlich durchschnittlich über 800 Nachrichten und knapp 300 Anhänge in der Gruppe versandt wurden. Diese Feststellungen wurden getroffen, aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten durch den Zeugen PAng M, der glaubhaft angab, dass diese Anzahl von Nachrichten und Anhängen auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert waren (Bl. 49 d. A.). Insoweit war ein unübersichtliches Nachrichtengeschehen festzustellen.
38
Bei dem Sticker handelt es sich zudem um ein für die Weiterverbreitung gut geeignetes Mittel, das technisch einfach weitergeleitet werden kann und durch den Humor angesichts der zum Zeitpunkt des Einstellens des Stickers gerade akuten Coronasituation besonders zur Weiterleitung anregt. Dies steht für die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme des Stickers (Bl. 49 d.A.) und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen PAng M fest.
39
Darüber hinaus haben die als Zeugen einvernommenen Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe so unterschiedliche Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen einer entsprechenden Vereinbarung bzw. die Modalitäten der Absprache gemacht, dass die Kammer zur Überzeugung gelangt ist, dass es eine entsprechende Absprache nicht bzw. jedenfalls nicht zum Zeitpunkt des Einstellens des Stickers in der WhatsApp-Chat-Gruppe gegeben hat. Die Zeugen M3. H, St1. und St. H und Ja. S konnten sich bereits nicht an die WhatsApp-Chat-Gruppe erinnern. Die Zeugen A2. B, To. K, Ch. R, Ja. S und Da. F gaben zunächst auf die allgemeine Frage, ob etwas vereinbart gewesen sei, was man in die Gruppe einstelle oder wie man mit dem dort Eingestellten verfahre, an, es sei nichts ausgemacht gewesen. Auch der Zeuge S3. H erklärte, dass er sich nicht erinnern könne, dass etwas ausgemacht gewesen sei. Die Zeugen T2. K, Ch. R und Da. F gaben aber dann auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten an, es habe sich bei der Gruppe um eine sogenannte „geschlossene“ Gruppe gehandelt, ohne dass sie näher erläutern konnten, was sie persönlich unter einer geschlossenen Gruppe verstünden. Die Zeugen S2. H, Th. H, To. K und Mi. K erklärten, es sei darüber hinaus selbstverständlich bzw. üblich, Inhalte aus WhatsApp-Chat-Gruppen nicht weiterzuleiten. Der Zeuge K, der sich nicht mehr daran erinnern konnte, dass er die Whats-App-Chat-Gruppe eingerichtet hatte, erklärte darüber hinaus, es sei zu Beginn der Gruppe in der Gruppe geschrieben worden, dass nichts weitergeleitet werden solle. Diese Angabe wurde von keinem weiteren Mitglied der Gruppe bestätigt. Lediglich die Zeugen C. B und Reinhold B gaben an, dass mit ihnen persönlich anlässlich persönlicher Treffen mit anderen Gruppenmitgliedern darüber gesprochen worden sei, wobei sie nicht mehr angeben konnten, mit wem dieses Gespräch geführt worden sei. Die Zeugin D. G erklärte, sie habe nur mit ihrem eigenen Freund Mi. S darüber gesprochen, dieser war jedoch weder zum Zeitpunkt der Gründung noch zum Zeitpunkt 06.03.2020 Gruppenmitglied. Die Zeugin S2. H gab an, mit ihrem Mann St. H darüber gesprochen zu haben. Die Zeugen M3. H, Ja. und Ho. S erklärten im Rahmen der Zeugeneinvernahme, dass schon einmal gesagt wurde, dass nichts weitergeleitet werde, zumal man es sonst hätte gleich bei Facebook einstellen können. Der Zeuge T3. H hatte insgesamt keine Erinnerung mehr an eine entsprechende Absprache. Nachdem sich somit die Angaben der einvernommenen Whats-App-Chat-Gruppenmitglieder in einem eklatanten Maße widersprechen, zudem die Zeugen, die eine entsprechende Absprache bestätigt haben, aber im Übrigen zu ihrem Zeitpunkt und zu den weiteren Modalitäten der Absprache sowie der WhatsApp-Chat-Gruppe keinerlei genaue Angaben mehr machen konnten und lediglich dieses einzelne Detail bestätigten, sind die Angaben dieser Zeugen insgesamt für die Kammer nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge H angegeben hat, dass er vom Angeklagten eine Liste bekommen habe, wer alles geladen sei. Von dieser Liste kenne er nur einen Namen nicht, wobei er davon ausgehe, dass es sich insoweit um einen Sachverständigen handle, sonst kenne er alle anderen persönlich. In der Gesamtschau geht die Kammer daher nicht davon aus, dass zwischen den Mitgliedern der Gruppe zum Zeitpunkt des Einstellens des Stickers eine Absprache dahingehend bestanden hat, in der Whats-App-ChatGruppe gepostete Inhalte nicht weiterzuleiten.
40
hh) Für den Angeklagten waren alle diese vorgenannten Umstände auch als aktives Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe erkennbar, er hat sie auch in vollem Umfang erkannt und in Kauf genommen, dass durch einzelne Mitglieder Inhalte, die in der WhatsApp-Chat-Gruppe mit dem Profilbild „Smiley“ gepostet wurden, auch weitergeleitet werden. Hiervon ist die Kammer aus der Gesamtschau der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Chat-Gruppen-Mitglieder, der Auswertung des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons und den Angaben des ermittelnden Polizeibeamten KHK M und des sachverständigen Zeugen PAng M sowie den in Augenschein genommenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertungen überzeugt. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass tatsächlich der Sticker oder weitere Inhalte durch ein Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe weitergeleitet wurden, insbesondere aus der Vielzahl der eingestellten und in die Gruppe weitergeleiteten Nachrichten ergibt sich, dass auch für den Angeklagten erkennbar war, dass die WhatsApp-Chat-Gruppen-Mitglieder die technisch einfache Möglichkeit des Weiterleitens gerne nutzen.
b) 24.12.2020 Weihnachtsgruß mit Hakenkreuz in der WhatsApp-Gruppe „EAV#
41
aa) Die Feststellungen zu der WhatsApp-Chat-Gruppe „EAV“ wurden lediglich hinsichtlich des Zwecks der Gruppe durch die Einvernahme der Zeugen A2. und C. B, Ma4. B, Da. F, Da1. G, Ma. H, St1. und St. H, Th. H, St1. und To. K, Ac. K, Mi. K, Ch. R, Ho. und Ja. S und Jo. W getroffen. Diese gaben übereinstimmend an, dass die Gruppe insbesondere dazu diente, Verabredungen über gemeinsame Aktivitäten zu treffen und die Freundschaft untereinander zu pflegen. Diese Einlassungen sind insoweit auch aufgrund des im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten festgestellten Chat-Verlaufs (Bl. 48 d.A.), welche im Rahmen des Selbstleseverfahrens und der Inaugenscheinnahme in das Verfahren eingeführt wurden, glaubhaft. Im Chat-Verlauf finden sich zum Beispiel auch Geburtstagsglückwünsche, von denen auch die Zeugen berichtet haben.
42
bb) Hinsichtlich der Umstände der Errichtung der WhatsApp-Chat-Gruppe sowie der Administratoren und zu den Mitgliedern zum Zeitpunkt am 24.12.2020 um 9:58:05 Uhr stehen diese zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten durch den ermittelnden Polizeibeamten KHK M und den sachverständigen Zeugen PAng M sowie die in Augenschein genommenen und im Wege der es Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertungen (Bl. 47/48 d.A. sowie der vom Zeugen M im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme als Anlage zu Protokoll gereichten Unterlagen) fest. Die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten erfolgte durch den sachverständigen Zeugen PAng M. Der Zeuge PAng M hat sein Vorgehen bei der Auswertung des Mobiltelefons sowie hinsichtlich der Funktionsweise von WhatsApp schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Er führte glaubhaft aus, dass er die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeicherten Daten mittels eines Auswerteprogramms vorgenommen habe. Er hat erklärt, dass er im Rahmen seiner Auswertung der so gewonnen Daten ermittelt habe, welche Rufnummern zum Zeitpunkt der Einrichtung der WhatsApp-Chat-Gruppe bereits Mitglied waren, bzw. zum Zeitpunkt 24.12.2020 um 9:58:05 Uhr aktuell Mitglied waren. Das Ergebnis seiner Auswertung hielt der Zeuge PAng M in den von ihm im Termin am 17.03.2023 zu Protokoll gereichten Unterlagen, die auch Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, handschriftlich durch unterschiedliche Kennzeichnung der jeweiligen gespeicherten Mobilfunknummern fest. Der ermittelnde Polizeibeamte KHK M erläuterte glaubhaft, dass zu den im Mobiltelefon des Angeklagten als Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe gespeicherten Mobilfunknummern durch eine Infreq-Abfrage die jeweiligen Nutzer des Mobiltelefons ermittelt werden konnten. Die unter III. 2. genannten Zeugen bestätigten zudem, dass sie jeweils am 24.12.2020 Nutzer der entsprechenden Mobilfunknummern, die im Mobiltelefon des Angeklagten als Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe gespeichert waren, waren. Der sachverständige Zeuge PAng M hat weiter dargelegt, dass er insbesondere für die Ermittlung der Gruppen-Administratoren die Systemnachrichten von WhatsApp ausgewertet und dabei ermittelt habe, dass zu dem Zeitpunkt der Einrichtung der WhatsAppChat-Gruppe und zum Zeitpunkt der Versendung des Stickers am 24.12.2020 um 9:58:05 Uhr der Zeuge M1. K Administrator der Gruppe war. Sämtliche zu dieser Gruppe einvernommenen Zeugen gaben an, sich weder an die Umstände der Erstellung der Gruppe – also durch wen und wann sie eingerichtet wurde – noch an die Umstände ihrer eigenen Hinzufügung zu Gruppe – durch wen und wann – sowie an Gruppen-Administratoren erinnern zu können. In der Gesamtschau hat die Kammer daher keinen Zweifel, dass die Ermittlungen der Zeugen KHK M und PAng M zutreffend sind. Vernünftige Zweifel haben sich hier nicht ergeben.
43
cc) Dass der Angeklagte am 24.12.2020 um 9:58:05 Uhr den Sticker mit einem Oberkörperabbild Adolf Hitlers sowie einer im Hintergrund befindlichen Hakenkreuzfahne mit Weihnachtsgruß in der WhatsApp-Chat-Gruppe „EAV“ gepostet hat, steht fest aufgrund der Auswertung des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons durch den Zeugen PAng M und die Inaugenscheinnahme des entsprechend gesicherten Bildes (Bl. 48 d.A.). Der Zeuge PAng M hat sein Vorgehen bei der Auswertung des Mobiltelefons sowie hinsichtlich der Funktionsweise von WhatsApp schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Er schilderte dabei glaubhaft, dass er dabei die vorliegenden Ausdrucke erstellte und diese die auf dem Mobiltelefon vorhandenen Daten wiedergeben. Er führte überzeugend aus, dass sich aus den ausgelesenen Daten des Mobiltelefons des Angeklagten ergibt, dass der Sticker von dem Mobiltelefon des Angeklagten zum genannten Zeitpunkt gepostet wurde. Die Kammer hat dabei keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Dies wird auch durch die Ausdrucke im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons, die in der Akte in Augenschein genommen werden konnten, bestätigt. Auch daraus ergibt sich, dass der Sticker zum genannten Zeitpunkt von diesem Mobiltelefon versandt wurde.
44
dd) Vom genauen Aussehen des Stickers konnte sich die Kammer einen eigenen Eindruck durch Inaugenscheinnahme desselben auf Bl. 49 d.A. sowie Bl.13 d.A. verschaffen.
45
ee) Dass der Angeklagte den Sticker versandt hat, während er sich im Inland aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt sowie seine Arbeitsstelle in Deutschland hat und auch seinen Urlaub in der Bundesrepublik verbringt. Letzteres steht fest aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten und der Zeugen M4., Ma1. und Ol1. D, En. J, Ma3. L, Ma5. S und An1. W, die übereinstimmend angegeben haben, dass der Angeklagte seinen Sommerurlaub immer in Güsten, dem Wohnort bzw. früheren Wohnort der Zeugen verbringe. Der Zeuge KHK M hat glaubhaft bekundet, dass sich der Angeklagte während eines Urlaubs am 14.05.2021 in Kr. aufhielt. Anhaltspunkte für einen außerhalb von Deutschland gelegenen Aufenthalt des Angeklagten zum Zeitpunkt der Versendung des Stickers haben sich nicht ergeben. In der Gesamtschau ist die Kammer daher davon überzeugt, dass das Einstellen des Stickers im Inland erfolgt ist. Die Kammer war nicht gehalten, Sachverhalte, für die sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, zu unterstellen.
46
ff) Dass der Angeklagte mit dem Versenden des Stickers nicht zur staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken beitragen wollte, steht für die Kammer insbesondere aufgrund des Zwecks der Gruppe, der Struktur der Mitglieder und dem Umfang der insgesamt in der WhatsApp-Chat-Gruppe versandten Nachrichten und Anhänge fest. Entgegenstehende Anhaltspunkte haben sich in der Gesamtschau nicht ergeben und mussten deshalb von der Kammer auch nicht unterstellt werden.
47
gg) Die Kammer geht nicht von der Einlassung des Angeklagten, es habe eine Vertraulichkeitsabsprache zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Chat-Gruppe „EAV“ gegeben, aus.
48
Der Angeklagte selbst hat keine näheren Angaben zu den Umständen dieser Absprache gemacht, also insbesondere nicht dazu, wann, wie und mit wem diese Absprache erfolgt sei.
49
Zum Zeitpunkt des Einstellens des Stickers am 24.12.2020 bestand die Gruppe aus 22 Mitgliedern mit 3774 Nachrichten und 1065 Anhängen. Dies zeigt angesichts des Gründungszeitpunks Anfang September 2020, also etwa dreieinhalb Monate zuvor, dass monatlich durchschnittlich in der Gruppe über 1000 Mitteilungen und über 300 Anhänge versandt wurden. Diese Feststellungen wurden getroffen aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten durch den Zeugen PAng M, der glaubhaft angab, dass diese Anzahl von Nachrichten und Anhängen auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert waren (Bl. 47/48 d.A.). Insoweit war ein unübersichtliches Nachrichtengeschehen festzustellen.
50
Bei dem Sticker handelt es sich zudem um ein für die Weiterverbreitung gut geeignetes Mittel, das technisch einfach weitergeleitet werden kann, als Weihnachtsgruß einen besonderen jahreszeitlichen Bezug aufweist und deshalb besonders zur Weiterleitung anregt. Dies steht für die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme des Stickers (Bl. 48, 13 der Akte) und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen PAng M fest.
51
Darüber hinaus haben die als Zeugen einvernommenen Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe so unterschiedliche Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen einer entsprechenden Vereinbarung bzw. die Modalitäten der Absprache gemacht, dass die Kammer zur Überzeugung gelangt ist, dass es eine entsprechende Absprache nicht bzw. jedenfalls nicht zum Zeitpunkt des Einstellens des Stickers in der WhatsApp-Chat-Gruppe gegeben hat. Die Zeugen A2. B, To. und St1. K, Ch. R, Ja. S, Jo. W und Da. F gaben zunächst auf die allgemeine Frage, ob etwas vereinbart gewesen sei, was man in die Gruppe einstelle oder wie man mit dem dort Eingestellten verfahre, an, es sei nichts ausgemacht gewesen. Auch der Zeuge S3. H und der Zeuge M5. B erklärten, sich nicht erinnern zu können, dass etwas ausgemacht gewesen sei bzw. darüber gesprochen worden sei. Die Zeugen T2. und S2. K, Ch. R, Jo. W und Da. F gaben aber dann auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten an, es habe sich bei der Gruppe um eine sogenannte „geschlossene“ Gruppe gehandelt, ohne dass sie näher erläutern konnten, was sie persönlich unter einer geschlossenen Gruppe verstünden. Der Zeuge A3. K erklärte, es sei immer wieder mal bei realen Treffen Gesprächsthema gewesen, dass nichts weitergeleitet werde, ohne dass er Angaben dazu machen konnte, mit wem konkret und wann er darüber gesprochen habe. Die Zeugen S2. und T3. H, To. K, Ma4. B und Mi. K erklärten, es sei darüber hinaus selbstverständlich bzw. üblich, Inhalte aus WhatsApp-Chat-Gruppen nicht weiterzuleiten. Der Zeuge K, der sich nicht mehr daran erinnern konnte, dass er die WhatsApp-Chat-Gruppe eingerichtet hatte, erklärte darüber hinaus, es sei zu Beginn der Gruppe in der Gruppe geschrieben worden, dass nichts weitergeleitet werden solle. Diese Angabe wurde von keinem weiteren Mitglied der Gruppe bestätigt. Lediglich die Zeugin C. B gab an, dass mit ihr persönlich anlässlich persönlicher Treffen mit anderen Gruppenmitgliedern darüber gesprochen wurde, wobei sie nicht mehr angeben konnte, mit wem diese Gespräche geführt worden seien. Die Zeugin D. G erklärte, sie habe nur mit ihrem eigenen Freund Mi. S darüber gesprochen. Dieser war jedoch weder zum Zeitpunkt der Gründung noch zum Zeitpunkt 24.12.2020 Gruppenmitglied. Die Zeugin S2. H gab an, mit ihrem Mann St. H darüber gesprochen zu haben. Die Zeugen M3. H, Ja. und Ho. S erklärten im Rahmen der Zeugeneinvernahme, dass schon einmal gesagt wurde, dass nichts weitergeleitet werde, zumal man sonst es hätte gleich bei Facebook einstellen können. Die Zeugen konnten jedoch keine näheren Angaben hierzu machen. Der Zeuge T3. H hatte insgesamt keine Erinnerung mehr an eine entsprechende Absprache. Nachdem sich somit die Angaben der einvernommenen WhatsApp-Chat-Gruppenmitglieder in einem eklatanten Maße widersprechen, zudem die Zeugen, die eine entsprechende Absprache bestätigt haben, aber im Übrigen zu ihrem Zeitpunkt und zu den weiteren Modalitäten dieser und ebenso wie zu der WhatsApp-Chat-Gruppe keinerlei genaue Angaben mehr machen konnten und lediglich dieses einzelne Detail bestätigten, während die Aussage im Übrigen im Vagen blieben, sind die Angaben der Zeugen insgesamt für die Kammer nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge H angegeben hat, dass er von dem Angeklagten eine Liste bekommen habe, wer alles geladen sei. In der Gesamtschau geht die Kammer daher nicht davon aus, dass zwischen den Mitgliedern der Gruppe zum Zeitpunkt des Einstellens des Stickers eine Absprache dahingehend bestanden hat, in der WhatsAppChat-Gruppe gepostet Inhalte nicht weiterzuleiten.
52
hh) Der Angeklagte hat diese Umstände auch in vollem Umfang erkannt und in Kauf genommen, dass durch einzelne Mitglieder Inhalte, die in der Whats-App-ChatGruppe „EAV“ gepostet wurden, auch weitergeleitet werden. Hiervon ist die Kammer aus der Gesamtschau der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Chat-Gruppen-Mitglieder, der Auswertung des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons und den Angaben des ermittelnden Polizeibeamten KHK M und des sachverständigen Zeugen PAng M sowie den in Augenschein genommenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertungen überzeugt. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass tatsächlich der Sticker oder weitere Inhalte durch ein Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe weitergeleitet wurden, insbesondere aus der Vielzahl der eingestellten und in die Gruppe weitergeleiteten Nachrichten ergibt sich, dass auch für den Angeklagten erkennbar war, dass die Whats-App-ChatGruppen-Mitglieder die technisch einfache Möglichkeit des Weiterleitens gerne nutzen.
c) 03.04.2021, Ostergruß mit Hakenkreuz und Sig-Runen in der WhatsApp-Gruppe „Ungebetene Gäste“
aa) Den Aussagen der Zeugen M1. K, Ma5. S, An1. W, En. J, Ma3. L, Ma1., Ma2. und Ol1. D konnte insoweit gefolgt werden, als diese Angaben zum Zweck der Gruppe gemacht haben. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass die Gruppe insbesondere dazu diene, die Freundschaft untereinander zu pflegen, nachdem einige Mitglieder eben nicht bzw. nicht mehr im näheren Umkreis von Güsten leben. Diese Einlassungen sind insoweit auch aufgrund der im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten festgestellten Chat-Verlaufs (Bl. 48/49 d.A.) sowie der Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen An1. W im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 456 Js 35917/20 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg durchgeführten Ermittlungsverfahrens glaubhaft. Letztere wurden im Rahmen der Einvernahme der glaubhaften Zeugin PKin M zu der von ihr getätigten Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen An1. W zwischen dem 13.01.2021 und dem 15.01.2021 sowie der Inaugenscheinnahme von Bl. 39/51 der bei Akte der Staatsanwaltschaft Magdeburg mit dem Aktenzeichen 456 Js 35917/20 festgestellt.
53
bb) Hinsichtlich der Umstände der Errichtung der WhatsApp-Chat-Gruppe sowie zu den Mitgliedern zum Zeitpunkt am 03.04.2021 um 15:55:44 Uhr stehen diese zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten durch den ermittelnden Polizeibeamten KHK M und den sachverständigen Zeugen PAng M, die in Augenschein genommenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertungen (Bl. 48/49, 67, 123/124 d.A. sowie der vom Zeugen M im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme als Anlage zu Protokoll gereicht Unterlagen) und die Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen An1. W im Rahmen des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg mit dem Aktenzeichen 456 Js 35917/20 durch die ermittelnde Polizeibeamtin PKin M, die Inaugenscheinnahme der in diesem Verfahren gesicherten Screenshots (Bl. 39/51 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20) sowie dem verlesenen Ermittlungsbericht der KPI Kempten vom 07.09.2020 (Bl. 17/19 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20) fest. Die Kammer konnte sich anhand der glaubhaften Angaben der Zeugin PKin M, dass sie das Mobiltelefon des Zeugen W am 13.01.2021 und 14.01.2021 händisch ausgewertet und die entsprechenden Bildschirmseiten fotografisch gesichert hat und die Inaugenscheinnahme der von der Zeugin angefertigten Lichtbilder auf Bl. 39 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, davon überzeugen, dass die WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ bereits am 17.06.2014 erstellt wurde, auch wenn anhand der lediglich händischen Auswertung des Handys des Zeugen W nicht festgestellt werden konnte, wer bzw. wie viele Personen bereits seit Erstellung der Whats-App-Chat-Gruppe Mitglieder waren. Die mit der Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen An1. W befasste Polizeibeamtin PKin M konnte sich zwar nicht mehr im Einzelnen an die Auswertung des Mobiltelefons erinnern, bestätigte jedoch auf Vorhalt den von ihr in diesem Zusammenhang gefertigten Auswertebericht vom 15.01.2021. Danach habe sie eine händische Auswertung des Mobiltelefons vorgenommen und die auf Blatt 39/51 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, enthaltenen Screenshots angefertigt. Sie sei bei entsprechenden Auswertungen so vorgegangen, dass sie die Bilder gemacht habe und dann diese ausgewertet habe. Sie habe sich dabei angewöhnt, die entsprechenden Zeiten mitzuschreiben. Sie habe auch die entsprechenden Bemerkungen zu den jeweiligen Bildern angefügt. Die Angaben der Zeugin sind angesichts der bei der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, befindlichen Lichtbilder glaubhaft und nachvollziehbar. Aufgrund dessen steht jedenfalls fest, dass der Angeklagte bereits am 24.12.2020 um 9:58 Uhr Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ war und in dieser Gruppe ebenfalls den Sticker mit Weihnachtsgrüßen Adolf Hitlers gepostet hat, der Gegenstand des unter Ziffer III.2. festgestellten Sachverhalts ist. Hiervon konnte sich die Kammer insbesondere durch Inaugenscheinnahme von Bl. 45 der bei Akte der Staatsanwaltschaft Magdeburg (Bild 25,26) überzeugen.
54
Der Mitgliederbestand in der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ zum Zeitpunkt dass Einstellens des Stickers am 03.04.2021 steht fest aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten durch den ermittelnden Polizeibeamten KHK M und den sachverständigen Zeugen PAng M sowie die in Augenschein genommenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertungen (Bl. 48/49 d.A. sowie der vom Zeugen M im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme als Anlage zu Protokoll gereichten Unterlagen) fest. Der Zeuge PAng M hat sein Vorgehen bei der Auswertung des Mobiltelefons sowie hinsichtlich der Funktionsweise von WhatsApp schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Er führte glaubhaft aus, dass er die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeicherten Daten mittels eines Auswertungsprogramms vorgenommen habe. Er hat erklärt, dass er im Rahmen seiner Auswertung der so gewonnenen Daten ermittelt habe, wer zum Zeitpunkt am 03.04.2021 um 15:55:44 Uhr aktuell Mitglied war. Das Ergebnis seiner Ermittlungen hielt der Zeuge PAng M in dem von ihm im Termin am 17.03.2023 zu protokollgereichten Unterlagen, die auch Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, fest. Der ermittelnde Polizeibeamte KHK M erläuterte glaubhaft, dass zu den im Mobiltelefon des Angeklagten als Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe gespeicherten Mobilfunknummern durch eine Inferq-Abfrage die jeweiligen Nutzer des Mobiltelefons ermittelt werden konnten. Die unter III.3. genannten Zeugen bestätigten zudem, dass sie jeweils am 03.04.2021 Nutzer der entsprechenden Mobilfunknummern, die im Mobiltelefon des Angeklagten als Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe gespeichert waren, waren. Der sachverständige Zeuge PAng M hat weiter dargelegt, dass er insbesondere für die Ermittlung der Gruppenadministratoren die Systemnachrichten von WhatsApp ausgewertet habe. Der Zeuge M hat weiter ausgeführt, dass er aufgrund des Umstandes, dass erst ab 11.01.2021 Kommunikation in der Gruppe auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert war und wegen fehlender Systemnachrichten von WhatsApp nicht feststellen konnte, wer zum Zeitpunkt des Einstellens des Stickers Administrator bzw. Administratoren der Gruppe war. Infolgedessen konnte der Zeuge PAng M auch keine Angaben zum Gründungszeitpunkt der Gruppe machen. Für die Gruppe „ungebetene Gäste“ seien anhand der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeicherten Daten keine relevanten Systemnachrichten zu ermitteln gewesen, um den Gruppenadministrator zum Zeitpunkt 03.04.2021 zu ermitteln. Er habe lediglich feststellen können, dass zum Zeitpunkt der Datensicherung durch das Auswertungsprogramm der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten unter Ma5. gespeicherte Nutzer mit der Mobilfunknummer +491520… Administrator der WhatsApp-Chat-Gruppe gewesen sei. Der Zeuge M2. S hat im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt, dass er seit mindestens 20 Jahren Nutzer dieser Mobilfunknummer sei. Der Zeuge PAng M hat weiter glaubhaft erläutert, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Nachrichten in der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ ab 11.01.2021 mit einem Umfang von 600 Nachrichten mit 480 Anhängen gespeichert waren. Sämtliche zu dieser WhatsApp-Chat-Gruppe ein vernommenen Zeugen gaben an, sich weder an die Umstände der Erstellung der Gruppe – also durch wen oder wann sie eingerichtet wurde – noch an die Umstände ihrer eigenen Hinzufügung zur Gruppe – durch wen oder wann – sowie an Gruppen-Administratoren erinnern zu können. In der Gesamtschau hat die Kammer daher keinen Zweifel, dass die Ermittlungen der Polizeibeamten KHK M, PKin M und des sachverständigen Zeugen PAng M zutreffend sind. Vernünftige Zweifel haben sich hier nicht ergeben.
55
cc) Dass der Angeklagte am 03.04.2021 um 15:55:44 Uhr den Sticker mit in einem Körbchen liegenden Eiern, die mit Hakenkreuz und einfachen und doppelten Sig-Runen dekorierten waren, als Ostergruß in der Whats-App-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ gepostet hat, steht fest aufgrund der Auswertung des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons durch den Zeugen PAng M und die Inaugenscheinnahme des entsprechend gesicherten Bildes (Bl. 48/49 d.A.). Der Zeuge PAng M hat sein Vorgehen bei der Auswertung des Mobiltelefons sowie hinsichtlich der Funktionsweise von WhatsApp schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Er schilderte dabei glaubhaft, dass er dabei die vorliegenden Ausdrucke erstellte und diese die auf dem Mobiltelefon vorhandenen Daten wiedergeben. Er führte überzeugend aus, dass sich aus den ausgelesenen Daten des Mobiltelefons des Angeklagten ergibt, dass der Sticker von dem Mobiltelefon des Angeklagten zum genannten Zeitpunkt gepostet wurde. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Dies wird auch durch die Ausdrucke im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons, die in der Akte in Augenschein genommen werden konnten, bestätigt. Auch daraus ergibt sich, dass der Sticker zum genannten Zeitpunkt von diesem Mobiltelefon versandt wurde.
56
dd) Vom genauen Aussehen des Stickers konnte sich die Kammer einen eigenen Eindruck durch Inaugenscheinnahme desselben auf Bl. 48/49 d.A. verschaffen.
57
ee) Dass der Angeklagte den Sticker versandt hat, während er sich im Inland aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte sein Lebensmittelpunkt sowie seine Arbeitsstelle in Deutschland hat und auch seinen Urlaub in der Bundesrepublik verbringt. Letzteres steht fest aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten und der Zeugen M4., Ma1. und Ol1. D, En. J, Ma3. L, Ma5. S und An1. W, die übereinstimmend angegeben haben, dass der Angeklagte seinen Sommerurlaub immer in Güsten, dem Wohnort bzw. früheren Wohnort der Zeugen verbringe. Der Zeuge KHK M hat glaubhaft bekundet, dass sich der Angeklagte während eines Urlaubs am 14.05.2021 in Krumbach aufhielt. Anhaltspunkte für einen außerhalb von Deutschland gelegenen Tatort haben sich nicht ergeben. In der Gesamtschau ist die Kammer daher davon überzeugt, dass das Einstellen des Stickers im Inland erfolgt ist. Die Kammer war nicht gehalten, Sachverhalte, für die sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, zu unterstellen.
58
ff) Dass der Angeklagte mit dem Versenden des Stickers nicht zur staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken beitragen wollte, steht für die Kammer insbesondere aufgrund des Zwecks der Gruppe, der Struktur der Mitglieder und dem Umfang der insgesamt in der WhatsApp-Chat-Gruppe versandten Nachrichten und Anhänge fest. Entgegenstehende Anhaltspunkte haben sich in der Gesamtschau nicht ergeben und mussten deshalb von der Kammer auch nicht unterstellt werden.
59
gg) Die Kammer geht nicht von der Einlassung des Angeklagten, es habe eine Vertraulichkeitsabsprache zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ gegeben, aus.
60
Der Angeklagte selbst hat keine näheren Angaben zu den Umständen diese Absprache gemacht, also insbesondere nicht dazu, wann, wie und mit wem diese Absprache erfolgt sei.
61
Zum Zeitpunkt des Einstellens des Stickers am 03.04.2021 bestand die Gruppe aus 11 Mitgliedern mit zu diesem Zeitpunkt auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeicherten 600 Nachrichten mit 480 Anhängen. Dies zeigt angesichts des gespeicherten Zeitraums von knapp 3 Monaten, dass monatlich durchschnittlich in der Gruppe über 200 Nachrichten und über 160 Anhänge versandt wurden. Diese Feststellungen wurden getroffen aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten durch den Zeugen PAng M, der glaubhaft angab, dass diese Anzahl von Nachrichten und Anhängen auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert waren (Bl. 48/49 d.A.). Insoweit war ebenfalls ein unübersichtliches Nachrichtengeschehen festzustellen.
62
Bei dem Sticker handelt es sich zudem um ein für die Weiterverbreitung gut geeignetes Mittel, das technisch einfach weitergeleitet werden kann, zudem als Ostergruß einen besonderen jahreszeitlichen Bezug aufweist und deshalb besonders zur Weiterleitung anregt. Dies steht für die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme des Stickers (Bl. 48/49 d.A.) und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen PAng M fest.
63
Darüber hinaus haben die als Zeugen einvernommen Mitglieder der Whats-AppChat-Gruppe so unterschiedliche Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen einer entsprechenden Vereinbarung bzw. die Modalitäten der Absprache gemacht, dass die Kammer zur Überzeugung gelangt ist, dass es eine entsprechende Absprache nicht bzw. jedenfalls nicht zum Zeitpunkt des Einstellens des Stickers der WhatsApp-Chat-Gruppe gegeben hat. Der Zeuge M6. L hat zunächst auf die allgemeine Frage, ob etwas vereinbart gewesen sei, was man in die Gruppe einstelle oder wie man mit dem dort eingestellten Verfahren, angegeben, es sei nichts ausgemacht gewesen. Es sei eine private Gruppe gewesen, es sei halt nichts nach außen gegangen. Was geschrieben worden sei, sei privat geblieben, das habe auch keinen nach außen hin zu interessieren. Erst auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten erklärte der Zeuge L, dass gesagt worden sei, alles was in der Gruppe sei, bleibe privat. Er glaube, es sei in der Gruppe geschrieben worden; wann das gewesen sei, wisse er aber nicht. Der Zeuge M1. K erklärte, es sei nichts vereinbart gewesen, was man da teile und auch nicht, was man mit dem mache, was da komme. Erst auf Vorhalt der Angaben des Angeklagten erklärte er, dass es üblich sei, dass es intern bleibe. Der Zeuge K erklärte weiter zu der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ das es sich hierbei um eine geschlossene Gruppe gehandelt habe – hierbei nahm der Zeuge eine klare Differenzierung zu den WhatsApp-Chat-Gruppe „EAV“ und der Gruppe mit dem Profilbild „Smiley“ vor -. In dieser verstehe es sich von selbst, dass keine Fremden etwas erfahren, was in der Gruppe reingeschrieben werde; das sei für alle klar gewesen. Der Zeuge M2. S erklärte, ebenfalls zunächst auf die allgemeine Nachfrage zum Umgang mit Posts in der Gruppe, dass nichts vereinbart war, was man einstelle, es sei aber vereinbart gewesen, dass man nichts weiter rausposaune. Dies sei über den Chat vereinbart gewesen, wer das angeleiert habe und wann das gewesen sei, wisse er aber nicht. Der Grund dafür sei gewesen, dass ja eigentlich niemanden was angehe, was man da schicke. Letztlich sei es aber jedem seine Sache, was er damit mache. Der Zeuge E. J erklärte, es sei nichts ausgemacht gewesen, es sei aber auch nichts herumgeschickt worden. Der Zeuge M7. D erklärte, es sei ausgemacht gewesen, dass man nichts weiter schicke, dies sei in der Gruppe während der Gründung gewesen, von wem speziell, wisse er aber nicht. Der Zeuge O. D erklärte, es sei nichts ausgemacht worden, was man austausche. Auf Nachfrage, ob es eine Vereinbarung dazu zu gegeben habe, was mit dem passiere, was man geschickt bekomme, erklärte der Zeuge aber, es sei ausgemacht gewesen, dass es in der Gruppe bleibe. Es sei bestimmt darüber gesprochen worden, denke er einfach mal, also genauer könne er das aber nicht sagen. Er wisse nicht, ob es geschrieben oder ob darüber gesprochen worden sei. Er wisse auch nicht, wann das gewesen sei.
64
Auf die Frage, warum dies überhaupt besprochen worden sei, erklärte der Zeuge, für ihn sei es auch einfach aus dem Grund, weil er nicht jedem alles von sich preisgeben wolle. Der Zeuge M4. D erklärte, es sei ausgemacht gewesen, dass alles was gepostet werde, privat unter ihnen bleibe. Alles was eingestellt werde, bleibe in der Gruppe und gehe nicht nach außen. Auch die Bilder seien nur für sie und das sei so festgelegt worden. Er handhabe es so, dass er alles wieder von seinem Telefon lösche. Das sei damals allgemein so beschlossen worden. Er habe sich daran gehalten. Alle anderen hätten sich ebenfalls daran gehalten. Dies sei in der Gruppe geschrieben worden. Der Zeuge An1. W erklärte im Rahmen seiner Vernehmung, dass es keine Vereinbarung gegeben habe, was in die Gruppe gestellt werde oder was man mit dem mache, was reingestellt worden sei. Auf Vorhalt der Angaben des Angeklagten erklärte der Zeuge weiter, dass niemals etwas weitergeleitet worden sei, so sei es gehandhabt worden. Man habe auch ausdrücklich darüber gesprochen, wenn man zusammen gesessen sei. Dies sei nicht nur einmal gewesen. Jeweils auch mit wechselnden Leuten habe man mehrfach darüber gesprochen; es seien ja nicht immer alle zusammen gewesen. Es habe ja keinen zu interessieren, was da unter den Leuten geschrieben werde. Er schicke in der Gruppe keine Bilder rum, es werde nur geschrieben. Die Zeugin PKin M gab auf Vorhalt von Bl. 52/53 der bei Akte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, an, dass sie die händische Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen W vorgenommen habe und dabei regelmäßig jeweils die Zeiten im Rahmen der Auswertung niederschreibe und dies in dem Aktenvermerk festgehalten habe. Die Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen An1. W sei damit am 13. und 14.01.2021 erfolgt. Durch die Einvernahme der glaubhaften Zeugin PKin M sowie die Inaugenscheinnahme von Bl. 40 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, wurde festgestellt, dass der Zeuge W am 30.05.2020 um 9:25 Uhr ein Bild eines Raumes unter anderem einer Abbildung des Hakenkreuzes eingestellt hat (Bild 5 und 6). Von Bl. 40/41 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, (Bilder 7/12) wurde festgestellt, dass das Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ mit der Telefonnummer +49176…, der unter den Namen „Ratte“ im Mobiltelefon des Zeugen W abgespeichert war, verschiedenste Sticker, unter anderem mit dem Hakenkreuz und dem offiziellen Profilbild Hitlers, welche er weitergeleitet hat, gepostet hat. Der Zeuge M7. D hat im Rahmen seiner Zeugenaussage bestätigt, dass es sich dabei um seine Mobilfunknummer handelt. Des Weiteren wurde durch Inaugenscheinnahme der von der glaubhaften Zeugin PKin M erstellten Lichtbilder auf Bl. 42/43 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, festgestellt, dass das Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ mit der Telefonnummer +49176…, der unter dem Namen „Eisen“ im Mobiltelefon des Zeugen W abgespeichert war, verschiedenste Sticker, unter anderem auch mit dem Hitlergruß teilweise sogar häufig weitergeleitet hat (Bilder 13/18). Der Zeuge M6. L hat im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt, dass es sich dabei um seine Mobilfunknummer handelt. Durch Inaugenscheinnahme von Bl. 44 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, wurde weiter festgestellt, dass auch das Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ mit der Telefonnummer +49125…, das im Telefon des Zeugen W unter dem Namen „Mi. G“ abgespeichert war, ebenfalls verschiedene Sticker gepostet hat (Bilder 21/22). Der Zeuge M1. K hat im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass es sich bei dieser Mobilfunknummer um seine handelt. Durch die Inaugenscheinnahme von Bl. 46 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20 (Bild 29 und 30) wurde festgestellt, dass das im Mobiltelefon des Zeugen W unter dem Namen „Marci“ mit der Telefonnummer +49152… abgespeicherte Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ am 01.01.2021 um 22:30 Uhr einen Sticker mit Neujahrsgrüßen „Allen Urdeutschen“ gepostet hat. Der Zeuge M2. S hat im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass es sich dabei um seine Mobilfunknummer handelt. Nachdem sich somit bereits die Angaben der einvernommenen WhatsApp-Chat-Gruppenmitglieder in einem eklatanten Maße widersprechen, zudem die Zeugen, die eine entsprechende Absprache bestätigt haben, aber im Übrigen zu ihrem Zeitpunkt und zu den weiteren Modalitäten dieser und ebenso wie zu der WhatsApp-Chat-Gruppe keinerlei genaue Angaben mehr machen konnten und lediglich dieses einzelne Detail bestätigten, während die Aussagen im Übrigen im Vagen blieben, darüber hinaus aufgrund des aus der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, festgestellten Chat-Verhaltens der Zeugen M7. D, Ma3. L und Mi. K die Angaben insbesondere der Zeugen M4. D und An1. W widerlegt werden, sind die Angaben der Zeugen in der Gesamtschau insgesamt für die Kammer nicht glaubhaft.
65
hh) Für den Angeklagten waren alle diese vorgenannten Umstände auch als aktives Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe erkennbar, er hat sie auch in vollem Umfang erkannt und in Kauf genommen, dass durch einzelne Mitglieder Inhalte, die in der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ gepostet wurden, auch weitergeleitet werden. Hiervon ist die Kammer aus der Gesamtschau der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Chat-Gruppen-Mitglieder, der Auswertung der gespeicherten Daten auf dem beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefon und den glaubhaften Angaben der ermittelnden Polizeibeamten KHK M und des sachverständigen Zeugen PAng M, der ermittelnden Polizeibeamten PKin M sowie den in Augenschein genommenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertungen sowie aus den Feststellungen aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, wonach auch der Angeklagte ausweislich der Bilder Bl. 45 der Beiakte am 24.12.2020 um 9:58 Uhr den unter III. 2. festgestellten Sticker mit den Weihnachtsgrüßen unter Abbildung eines Halbbildes von Adolf Hitler und des Hakenkreuzes ebenfalls in die Gruppe „Ungebetene Gäste“ weitergeleitet hat, überzeugt. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass tatsächlich der Stick oder weitere Inhalte durch ein Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe weitergeleitet wurden, insbesondere aus der Vielzahl der eingestellten und in die Gruppe weitergeleiteten Nachrichten ergibt sich, dass auch für den Angeklagten erkennbar war, dass die WhatsAppChat-Gruppen-Mitglieder die technisch einfache Möglichkeit des Weiterleidens gerne nutzen. Zudem konnte durch die glaubhaften Angaben der Zeugin PKin M und die Inaugenscheinnahme von Bl. 45 sowie Bl. 49 (Bild 39 und 40) der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20 festgestellt werden, dass der Angeklagte sowie die Zeugen M1. K („Mi. G“) und Ma1. D („Ratte“) neben der gemeinsamen Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ auch gemeinsam Mitglieder in der WhatsApp-Chat-Gruppe „Konzerte-Veranstaltungen“ waren (Bild 24). Durch Inaugenscheinnahme von Bl. 48/49 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20, konnte festgestellt werden, dass der Zeuge An1. W am 09.06.2019 um 11:02 Uhr ein Bild mit einem Hakenkreuz in die Gruppe „Konzerte-Veranstaltungen weitergeleitet hat, welches in seinen Whats-App-Images in der Galerie-App abgespeichert war, wie durch die Inaugenscheinnahme von Bl. 50/51 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20 festgestellt werden konnte. Insoweit konnte durch die Inaugenscheinnahme von Bl. 18, 41 und 49 der Beiakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg festgestellt werden, dass sowohl durch den Zeugen M7. D („Ratte“) als auch durch den Zeugen An1. W der gleiche Sticker weitergeleitet wurde. Damit steht zur Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau fest, dass der Angeklagte das Nutzungsverhalten der übrigen WhatsApp-Jet-Gruppen-Mitglieder in vollem Umfang kannte.
66
d) Die Feststellungen zum Verhalten und den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Sicherstellung des Mobiltelefons des Angeklagten stehen fest aufgrund der glaubhaften Angaben des ermittelnden Polizeibeamten PHK M, dem der Angeklagte das Telefon ausgehändigt hat. Zweifel haben sich hieran für die Kammer nicht ergeben.
1. 06.03.2020, Hitlergruß in der WhatsApp-Gruppe mit dem Profilbild „Smiley“ (III.1.) und
2. 24.12.2020 Weihnachtsgruß mit Hakenkreuz in der WhatsApp-Gruppe „EAV“ (III.2.)
67
Der Angeklagte hat sich durch die Taten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung in der Form der sogenannten Kettenverbreitung, wobei er mit bedingtem Vorsatz handelte, strafbar gemacht. Der Angeklagte hat durch das Einstellen des Stickers in der WhatsApp-Chat-Gruppe mit der jederzeitigen Möglichkeit, dass die Empfänger den Sticker weiterleiten, diesen einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht. Damit hat der Angeklagte aufgrund der ihm bekannten Umstände, insbesondere dem Chat-Verhalten der weiteren Gruppenmitglieder, auch gerechnet. Dass eine Weiterleitung durch ein Empfänger-Mitglied nicht festgestellt werden konnte, ist dabei für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich sondern lediglich – wie nachfolgend ausgeführt – im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ein Tatbestandsausschluss nach §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 3 StGB liegt nicht vor.
68
a) Bei der Ausführung des sogenannten „Hitlergrußes“ handelt es sich um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB einer in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen (Fischer, StGB, 70. Aufl., § 86a, Rn. 10). Beim Hakenkreuz und dem Kopfbild Hitlers in Form eines amtlichen Porträts handelt es sich um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB einer in § 86 Abs. 1 Nr. 1,2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen (Fischer, StGB, 70. Aufl., § 86a, Rn. 5).
b) Die Tat wurde im Inland begangen.
69
c) Der Angeklagte hat durch das Einstellen der beiden Sticker jeweils das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens erfüllt.
70
Verbreiten ist die mit körperlicher Weitergabe eines Inhalts verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den Inhalt einem größeren, für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis bekanntzumachen. Weitergabe an einzelne Dritte reicht nur dann aus, wenn feststeht, dass diese den Inhalt mit dem Kennzeichen wiederum an Dritte weitergeben (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 – 1 BvR 461/08). Für eine sogenannte Kettenverbreitung ist erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt des Einstellens des Inhalts in die Chat-Gruppe mit einer Weitergabe an einen nach Zahl und/oder Individualität nicht mehr zu kontrollierenden Personenkreis rechnet (BGH, Urteil vom 22.12.2004, 2 StR 365/04, Beschluss vom 10. Januar 2017, 3 StR 144/16).
71
Vollendung setzt (auch bei der Kettenverbreitung) keine Überlassung an weitere Personen voraus (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, 3 StR 144/16). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei den WhatsApp-Chat-Gruppen-Mitgliedern der Gruppe mit dem Profilbild „Smiley“ und der Gruppe „EAV“ jeweils aufgrund der begrenzten Anzahl der Mitglieder allein noch nicht um einen für den Angeklagten nicht mehr zu kontrollierenden Personenkreis handelt, jedoch ergibt sich dieser daraus, dass die Weiterleitung durch die jeweiligen Empfänger einfach und ohne weiteres möglich ist.
72
Zum einen hat der Angeklagte über das Kommunikationsverhalten der Gruppenmitglieder keine Kontrolle, nachdem insbesondere eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Mitgliedern nicht bestand. Außerdem ist die Gruppenstruktur der Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe und damit im Krumbacher Freundeskreis des Angeklagten eher heterogen und auch die technischen Fähigkeiten der Gruppenmitglieder sind sehr unterschiedlich. Allerdings bietet WhatsApp mit der Funktion zum Weiterleiten von Nachrichten bereits eine einfache Möglichkeit hierzu an, welche zusammen mit dem Umstand, dass der Sticker mit seiner humoristischen Art ein für die Weiterleitung besonders geeignetes Objekt darstellt, zur Weiterleitung geradezu einlädt.
73
Eine Tatbestandsbegrenzung ist nach der Überzeugung der Kammer vorliegend nicht vorzunehmen. § 86a StGB setzt als abstraktes Gefährdungsdelikt grundsätzlich weder eine inhaltliche Zustimmung des Täters zum Symbolgehalt des Kennzeichens noch den Eintritt oder die konkrete Gefahr einer identifizierenden Wirkung der Verwendung voraus; jedoch nimmt die Rechtsprechung eine aus „Sinn und Zweck“ - der Vorschrift erwachsende tatbestandliche Begrenzung auf solche Handlungen an, welche nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation zu erwecken; umgekehrt die Tatbestandsmäßigkeit solcher Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 10.08.1972 – 3 StR 1/71 I, Urteil vom 25.04.1979 – 3 StR 89/79, Urteil vom 15.03.2007 – 3 StR 486/06, Beschluss vom 01.10.2008 – 3 StR 164/08; BVerfG, Beschluss vom 23.03.2006 – 1 BvR 204/03). Vorliegend haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte die Handlung unter Wahrung des Schutzzwecks der Norm vorgenommen hat.
74
d) Das Verbreiten des Stickers durch den Angeklagten erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Sozialadäquanz im Sinne der §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 3 StGB. Ein Tatbestandsausschluss liegt nicht vor, nachdem der Angeklagte den Sticker weder zu den ausdrücklich genannten tatbestandsausschließenden Zwecken noch zu ähnlichen Zwecken weitergeleitet hat. Hierfür haben sich in der Gesamtschau für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
75
e) Dem Angeklagten waren die vorgenannten Umstände in vollem Umfang bewusst und er nahm diese, insbesondere auch die Weiterleitung an ihm nicht bekannte Kontakte der WhatsApp-Chat-Gruppen-Mitglieder billigend in Kauf.
3. 03.04.2021, Ostergruß mit Hakenkreuz und Sig-Runen in der WhatsApp-Gruppe „Ungebetene Gäste“
76
Der Angeklagte hat sich durch die Tat wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB in der von 01.01.2021 bis 21.09.2021 geltenden Fassung in der Form der sogenannten Kettenverbreitung, wobei er mit bedingtem Vorsatz handelte, strafbar gemacht. Der Angeklagte hat durch das Einstellen des Stickers in der WhatsApp-Chat-Gruppe mit der jederzeitigen Möglichkeit, dass die Empfänger den Sticker weiterleiten, diesen einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht. Damit hat der Angeklagte aufgrund der ihm bekannten Umstände, insbesondere dem Chat-Verhalten der weiteren Gruppenmitglieder, auch gerechnet. Dass eine Weiterleitung durch ein Empfänger-Mitglied nicht festgestellt werden konnte, ist dabei für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich sondern lediglich – wie nachfolgend ausgeführt – im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ein Tatbestandsausschluss nach §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 3 StGB liegt nicht vor.
77
a) Beim Hakenkreuz handelt es sich um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB einer in § 86 Abs. 1 Nr. 1,2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen (Fischer, StGB, 70. Aufl., § 86a, Rn. 5). Dies gilt auch für die (einfache) SigRune als Kennzeichen des „Deutschen Jungvolks“ und der doppelten Sig-Rune als Kennzeichen der Schutzstaffel der NSDAP (Anstötz, MüKo StGB, 4. Aufl., § 86a Rn. 10).
78
b) Die Tat wurde im Inland begangen.
79
c) Der Angeklagte hat durch das Einstellen des Stickers das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens erfüllt.
80
Verbreiten ist die mit körperlicher Weitergabe eines Inhalts verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den Inhalt einem größeren, für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis bekanntzumachen. Weitergabe an einzelne Dritte reicht nur dann aus, wenn feststeht, dass diese den Inhalt mit dem Kennzeichen wiederum an Dritte weitergeben (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 – 1 BvR 461/08). Für eine sogenannte Kettenverbreitung ist erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt des Einstellens des Inhalts in die Chat-Gruppe mit einer Weitergabe an einen nach Zahl und/oder Individualität nicht mehr zu kontrollierenden Personenkreis rechnet (BGH, Urteil vom 22.12.2004, 2 StR 365/04, Beschluss vom 10. Januar 2017, 3 StR 144/16). Vollendung setzt (auch bei der Kettenverbreitung) keine Überlassung an weitere Personen voraus (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, 3 StR 144/16). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei den WhatsApp-Chat-Gruppen-Mitgliedern aufgrund der begrenzten Anzahl der Mitglieder allein noch nicht um einen für den Angeklagten nicht mehr zu kontrollierenden Personenkreis handelt, jedoch ergibt sich dieser daraus, dass die Weiterleitung durch die jeweiligen Empfänger einfach und ohne weiteres möglich ist. Zum einen hat der Angeklagte über das Kommunikationsverhalten der Gruppenmitglieder keine Kontrolle, nachdem insbesondere eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Mitgliedern nicht bestand. Zwar ist die Gruppenstruktur der Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ eher homogen, wenn auch die technischen Fähigkeiten der Gruppenmitglieder sehr unterschiedlich sind. Allerdings bietet WhatsApp mit der Funktion zum Weiterleiten von Nachrichten bereits eine einfache Möglichkeit hierzu an, welche - zusammen mit dem Umstand, dass der Sticker mit seinem jahreszeitlichen Bezug zum Osterfest ein für die Weiterleitung besonders geeignetes Objekt darstellt, zur Weiterleitung geradezu einlädt. Zudem nutzen einige der Mitglieder der Whats-AppChat-Gruppe „Ungebetene Gäste“ diese Weiterleitung und Kommunikationsmöglichkeiten in erheblichem Umfang, wie sich insbesondere im Rahmen der Feststellungen aus der bei Akte der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Aktenzeichen 456 Js 35917/20 gezeigt hat.
81
Eine Tatbestandsbegrenzung ist nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht vorzunehmen. § 86a StGB setzt als abstraktes Gefährdungsdelikt grundsätzlich weder eine inhaltliche Zustimmung des Täters zum Symbolgehalt des Kennzeichens noch den Eintritt oder die konkrete Gefahr einer identifizierenden Wirkung der Verwendung voraus; jedoch nimmt die Rechtsprechung eine aus „Sinn und Zweck“ der Vorschrift erwachsende tatbestandliche Begrenzung auf solche Handlungen an, welche nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation zu erwecken; umgekehrt die Tatbestandsmäßigkeit solcher Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 10.08.1972 - 3 StR 1/71 I, Urteil vom 25.04.1979 – 3 StR 89/79, Urteil vom 15.03.2007 – 3 StR 486/06, Beschluss vom 01.10.2008 – 3 StR 164/08; BVerfG, Beschluss vom 23.03.2006 – 1 BvR 204/03). Vorliegend haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte die Handlung unter Wahrung des Schutzzwecks der Norm vorgenommen hat.
82
d) Das Verbreiten des Stickers durch den Angeklagten erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Sozialadäquanz im Sinne der §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 3 StGB. Ein Tatbestandsausschluss liegt nicht vor, nachdem der Angeklagte den Sticker weder zu den ausdrücklich genannten tatbestandsausschließenden Zwecken noch zu ähnlichen Zwecken weitergeleitet hat. Hierfür haben sich in der Gesamtschau für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
83
e) Dem Angeklagten waren die vorgenannten Umstände in vollem Umfang bewusst und er nahm diese, insbesondere auch die Weiterleitung an ihm nicht bekannte Kontakte der WhatsApp-Chat-Gruppen-Mitglieder billigend in Kauf.
84
Die Kammer hat die Strafe für den unter III. 1. und 2. geschilderten Sachverhalt § 86a Abs. 1 StGB in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung und für den unter III. 3. geschilderten Sachverhalt § 86a Abs. 1 StGB in der von 01.01.2021 bis 21.09.2021 geltenden Fassung entnommen.
2. Die Strafzumessung im engeren Sinne
85
Die Kammer hat bei der Strafzumessung für den Angeklagten jeweils in den Blick genommen,
dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist,
dass der Angeklagte sich im Rahmen der Ermittlungen gegenüber der Polizei kooperativ gezeigt hat, indem er sein Mobiltelefon und die Zugangscodes an die Polizei aushändigte,
die Taten insgesamt bereits längere Zeit zurückliegen,
dass tatsächlich kein Weiterleiten der vom Angeklagten eingestellten Sticker durch die weiteren Mitglieder der WhatsApp-Chat-Gruppen festgestellt werden konnte,
dass der Angeklagte auch durch die Einziehung des für die Taten verwendeten Mobiltelefons als Tatmittel zusätzlich in seinem Vermögen getroffen wird, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Wert des gebrauchten Mobiltelefons nicht allzu hoch ist.
86
Gegen den Angeklagten spricht nach der Beurteilung der Kammer, dass die am 24.12.2020 und 03.04.2021 weitergeleiteten Sticker jeweils mehrere Kennzeichen in Sinne des § 86a StGB enthalten und in dem am 06.03.2020 versandten Sticker gerade Hitler selbst den Hitlergruß ausführt.
87
Die Kammer hat nicht verkannt, dass gemäß §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 4 StGB in Fällen geringer Schuld von der Strafe abgesehen werden kann, jedoch ergibt die Gesamtschau der Tatumstände ebenso wie die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigenden Aspekte, dass ein entsprechender Fall hier nicht gegeben ist. Insbesondere unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt kann diese Entscheidung weder auf den Nichteintritt einer konkreten Gefahr noch auf die Abwegigkeit des Schrifteninhalts gestützt werden (vgl. Steinsiek, Leipziger Kommentar zum StGB, § 86, Rn. 45). Vielmehr handelt es sich bei den vom Angeklagten versandten Stickern vorliegend gerade nicht um solche Fälle, die in ihrer Qualität deutlich unterhalb des üblicherweise in der Deliktsgruppe Vorkommenden liegen, sodass von einer geringen Schuld nicht ausgegangen werden kann. Anhaltspunkte für eine Überforderung oder Verwirrung des Angeklagten zum Zeitpunkt des Versendens der Sticker haben sich nicht ergeben.
88
Die Kammer hat die Verhängung von Geldstrafe und dabei jeweils einer Einzelstrafe von 60 Tagessätzen für jede der drei Taten für tat- und schuldangemessen erachtet. Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind insbesondere alle oben aufgeführten Umstände, die zugunsten und zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt worden.
89
Die Höhe der einzelnen Tagessätze wird gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 40 € festgesetzt. Berücksichtigt wurden dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seine Einkünfte als Gerüstbauer.
4. Die Bildung der Gesamtstrafe
90
Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB aus den Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen gebildet worden. Diese Gesamtstrafe wird dem Gesamtgewicht der begangenen Taten, denen – insbesondere auch wegen des zeitlichen Abstandes von mehreren Monaten – eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht.
Die Einziehung des Tatmittels
91
Die Anordnung der Einziehung beruht auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB. Mit dem Mobiltelefon wurden die Straftaten begangen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass § 74 Abs. 1 StGB die Einziehung nicht zwingend vorschreibt, sondern ein Ermessensspielraum gewährt, und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 74f StGB gewahrt sein muss. Vorliegend stellt die Einziehung keine unbillige Härte dar, sondern lediglich eine angemessene Ergänzung der Hauptstrafe und steht in ihrer Wirkung nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der begangenen Taten. Aufgrund des Wertes des gebrauchten Mobiltelefons im Verhältnis zu seinen monatlichen Einkünften wird der Angeklagte auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Im Übrigen ist bei der Bemessung der verhängten Strafe mildernd berücksichtigt worden, dass der Angeklagte durch die Einziehung eine Vermögenseinbuße erleidet. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.
92
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. gez.