Inhalt

AG Ebersberg, Endurteil v. 10.08.2023 – 2 C 712/21
Titel:

Ersatzansprüche des Haftpflichtversicherers gegen Privatgutachter

Normenkette:
BGB § 249, § 328
Leitsatz:
Eine Haftpflichtversicherer ist in den Schutzbereich eines Gutachtenvertrages zwischen Unfallgeschädigtem und Gutachter einbezogen; das Einbeziehungsinteresse folgt daraus, dasss wegen des dem Geschädigten zugute kommenden Prognose-/Werkstattrisikos ein ausreichender Schutz des Haftpflichtversicherers sonst nicht gewährleistet wäre. (Rn. 31 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vertrag mit Schutzwirkung, Gutachter
Fundstelle:
BeckRS 2023, 37304

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.823,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.01.2023 zu bezahlen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30% und der Beklagte 70%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Geldbetrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Geldbetrages abwenden, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach Erstattung eines Haftpflichtgutachtens durch den Beklagten.
2
Die Klägerin war am 30.10.2019 Krafthaftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Dieses Fahrzeug war am 30.10.2019 in ein Unfallereignis mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen verwickelt. Eigentümer dieses Fahrzeugs ist Herr ...
3
Unstreitig erstatte der Beklagte im Auftrag des ... ein Schadensgutachten zum Pkw des Auftraggebers. In dem Gutachten ermittelte der Beklagte Bruttoreparaturkosten in Höhe von Euro 4.943,69.
4
Insoweit wird auf das Gutachten vom 06.11.2019 (Anlage B 1) Bezug genommen.
5
Nach der Gutachtenserstattung ließ ... sein Fahrzeug bei einer Reparaturwerkstätte ... (Autohaus in Markt Schwaben) instandsetzen.
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Die durch das Autohaus ... dem ... in Rechnung gestellten Reparaturkosten betrugen Euro 4.893,78. Insoweit wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen.
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Unstreitig hat ... die ihm in Rechnung gestellten Reparaturkosten unter anderem unter Vorlage des Schadensgutachtens des Beklagten in einem Rechtsstreit beim Amtsgericht Ebersberg (Aktenzeichen 9 C 423/20) gegenüber der Klägerin (dortiger Beklagter) durchgesetzt.
8
Mit Endurteil vom 12.01.2021 (Anlage B 6) wurde die hiesige Klägerin unter Berücksichtigung einer vorprozessual geleisteten Teilzahlung verurteilt, an ... Euro 2.810,99 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem teilerledigten Betrag von Euro 629,03 seit 13.05.2020 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des dortigen Klägers gegenüber dem Sachverständigen (hiesiger Beklagter) zu bezahlen.
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Insoweit wird auf das Endurteil vom 12.01.2021 (Anlage B 6) verwiesen.
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Die Klägerin trägt vor, die Firma Autohaus ... habe die Reparatur entsprechend dem durch den Beklagten erstatteten Schadensgutachten durchgeführt.
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Der Beklagte habe jedoch die Reparaturkosten unzutreffend ermittelt.
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Nachdem der vom Beklagten kalkulierte Ersatz von Achsteilen vorne rechts und des Lenkgetriebes nicht erforderlich gewesen sei, betrügen die ... unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten tatsächlich nur Euro 2.313,56.
13
Insoweit verweist die Klägerin auf eine Rechnungsprüfung der Firma ... vom 30.12.2019 (Anlage B 2).
14
Da die Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits beim Amtsgericht Ebersberg (Aktenzeichen 9 C 423/20) letztlich zur Zahlung der Reparaturkosten gemäß Rechnung des Autohauses ... verurteilt worden sei, stehe ihr gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 2.580,22 zu (abgerechnete Reparaturkosten des Autohaus ... in Höhe von Euro 4.893,78 abzüglich der tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von Euro 2.313,56).
15
Insoweit ist die Klägerin der Auffassung, der Beklagte habe sich im Verhältnis zu seinem Auftraggeber ... schadensersatzpflichtig gemacht, da er in das Schadensgutachten nicht erforderliche Reparaturmaßnahmen aufgenommen habe und das verunfallte Fahrzeug entsprechend dem Schadensgutachten instandgesetzt worden sei.
16
Dementsprechend sei ... ein Betrag in Höhe von Euro 2.580,22 zuviel in Rechnung gestellt worden.
17
Nachdem die Klägerin aufgrund des dem ... zuzubilligenden Werkstattrisikos zur Zahlung der vom Autohaus ... berechneten Reparaturkosten verurteilt worden sei, stehe ihr gegenüber dem Beklagten ein Regressanspruch zu, da es sich zum einen beim Vertrag zwischen dem ... und dem Beklagten um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier der Klägerin) handele und im Übrigen ... im Verfahren 9 C 423/20 zur Abtretung ihm gegenüber dem Beklagten zustehender Schadensersatzansprüche an die hiesige Klägerin verurteilt worden sei.
18
Die Klägerin beantragt daher,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 2.580,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
19
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20
Insoweit bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin, da eine wirksame Abtretung von Ansprüchen des ... gegen den Beklagten an die Klägerin nicht nachgewiesen sei.
21
Im Übrigen bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin Haftpflichtversicherer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ... sei, dass sie überhaupt Zahlungen auf die Reparaturkosten an ... geleistet habe und im Übrigen dass die Instandsetzung des Pkws ... entsprechend dem beklagtischen Schadensgutachtens erfolgt sei.
22
Der Beklagte trägt im Übrigen vor, die von ihm im Schadensgutachten erfolgte Kalkulation der Reparaturkosten sei zutreffend erfolgt.
23
Insbesonders unter Berücksichtigung eines Vermessungsprotokolls vom 04.11.2019 (Anlage B 04) und unter Berücksichtigung der Feststellungen des Beklagten zum Fahrzeugschaden ergebe sich unter Sicherheitsaspekten die Notwendigkeit der Ersetzung von Achsteilen und des Lenkgetriebes auch bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden.
24
Dies gelte umso mehr, als lediglich der Beklagte und nicht die Firma ... das Fahrzeug ... tatsächlich in Augenschein genommen habe.
25
Letztlich ist der Beklagte der Auffassung, der zwischen ihm und ... geschlossene Gutachtervertrag stelle keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar.
26
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.06.2022 durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Fehlerhaftigkeit des vom Beklagten erstatteten Schadensgutachtens im Hinblick auf die erforderlichen Instandsetzungskosten.
27
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 21.12.2022 (Blatt 153 bis 185 der Akten) und vom 24.04.2023 (Blatt 215 bis 233 der Akten) des Sachverständigen ... verwiesen.
28
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2022 Bezug genommen.
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Nach Eingang der gutachterlichen Stellungnahmen haben sich beide Parteivertreter mit einer weiteren Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

30
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
31
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein eigener Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 1.823,48 zu; die weitergehende Klage war abzuweisen.
32
1. Schutzwirkungen zugunsten Dritter können sich aus schuldrechtlichen Verträgen jeder Art ergeben.
33
Dabei erstreckt sich der Drittschutz nicht nur auf Körperschäden, sondern auch auf Vermögensschäden.
34
Er besteht nicht nur bei einer Verletzung von Verhaltenspflichten, sondern auch von Leistungspflichten.
35
Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertragsgemäßen Schutz jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
36
Dementsprechend muss der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso wie der Gläubiger ausgesetzt sein.
37
Ein Einbeziehungsinteresse ist unter anderem dann zu bejahen, wenn der Gläubiger an der Einbindung ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll.
38
Dabei haftet der Schuldner jedoch nur, wenn die Drittbezogenheit der Leistung und die Gläubigernähe des Dritten für ihn erkennbar sind.
39
Letztlich muss der Dritte schutzbedürftig sein (vergleiche zum Ganzen Palandt, § 328 BGB, Randnummer 14 ff).
40
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze entfaltet der zwischen ... und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag zur Begutachtung eines Haftpflichtschadens Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin.
41
Unstreitig hat der Beklagte ein Gutachten erstattet, das zur Regulierung eines Haftpflichtschadens dienen sollte. Insoweit kann auf Seite 1 des Gutachtens und die dortige Angabe zur Schadensart verwiesen werden.
42
Dementsprechend war für den Beklagten auch erkennbar, dass sein Gutachten dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zur Schadensregulierung überlassen wird und damit (auch) für einen Dritten bestimmt war.
43
Danach ist von einem erkennbaren Einbeziehungsinteresse im Hinblick auf die Klägerin und deren Schutzbedürftigkeit auszugehen, da andernfalls wegen des dem Geschädigten zugute kommenden Prognose-/Werkstattrisikos ein ausreichender Schutz der Klägerin nicht gewährleistet wäre (vergleiche insoweit auch Palandt, § 328 BGB, Randnummer 35).
44
3. Dass die Klägerin tatsächlich Haftpflichtversicherer des schadensverursachenden Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ... ist, ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei aus dem durch die Klägerin vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Ebersberg im Verfahren 9 C 423/20.
45
Dass die Klägerin die von ... im oben genannten Verfahren verlangten Reparaturkosten gemäß Rechnung des Autohauses ... in Höhe von Euro 4.893,78 tatsächlich bezahlt hat, folgt für das Gericht aus der Zusammenschau des Abrechnungsschreibens vom 15.01.2020 (Anlage B 7), dem Urteilstenor nebst Begründung im Verfahren 9 C 423/20 sowie dem Abrechnungsschreiben vom 05.11.2021 (Anlage B 10).
46
Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Reparatur beim Autohaus ... entsprechend der Vorgabe seines Schadensgutachtens erfolgt ist, ist das diesbezügliche Bestreiten nicht ausreichend.
47
Dem Beklagten ist sein Schadensgutachten bekannt.
48
Spätestens mit der Klage hatte er auch Kenntnis von der Reparaturrechnung des Autohauses ....
49
Für den Beklagten als Sachverständigen ist es daher ohne Weiteres überprüfbar, ob die Reparatur entsprechend den Vorgaben seines Gutachtens erfolgt ist.
50
Ein substantiiertes Bestreiten, dass dies nicht der Fall war, liegt nicht vor.
51
4. Entfaltet der Vertrag zwischen Kai Möbius und dem Beklagten Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin und ist nach den Darlegungen unter Ziffer 3. davon auszugehen, dass die von der Klägerin letztlich bezahlte Reparaturrechnung des Autohauses ... auf einer Instandsetzung entsprechend dem im Gutachten des Beklagten beschriebenen Reparaturweg erfolgt ist, steht der Klägerin ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten dann zu, wenn das Gutachten des Beklagten im Hinblick auf unfallbedingt zu ersetzende Kfz-Teile (hier Achsteile vorne rechts und Ersatz des Lenkgetriebes) fehlerhaft ist beziehungsweise ein dem Beklagten insoweit zuzubilligender Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Ersetzung von Bauteilen überschritten wurde. Dies war nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen in den beiden Gutachten vom 21.12.2022 und 24.04.2023 der  Fall.
52
Im Gutachten vom 21.12.2022 hat der Sachverständige zunächst in Ziffer 4.2 anhand der ihm im JPG-Format zur Verfügung gestellten Lichtbildern die sichtbaren Schäden am Fahrzeug des ... beschrieben.
53
Insoweit heißt es im Gutachten: Unfallbedingt wurde der VW an der rechten vorderen Fahrzeugseite beschädigt (Bild 4 Seite 2 AK). Im Bereich der A-Säule wurde der Kotflügel hinter dem rechten Vorderrad in einem lokal eng begrenzten Bereich minimal eingedellt (Bild 5 – 7 Seite 3 bis 4 AK). Im Kontaktbereich zeichneten sich Kratzspuren in vertikaler und horizontaler Ausrichtung ab (Bild 5). Die Seitenwand des Reifens wies helle Anriebe auf (blaue Markierung im Bild 8). An der Radkappe konnten Streifspuren und innerhalb dieser Spuren dunkler Anrieb festgestellt werden (grüne Markierung in Bild 8). Zudem war die Radkappe an einer der Speichen minimal ausgebrochen (rote Markierung im Bild 8). Bilder vom Fahrwerk oder der Felge (bei abgenommener Radkappe) lagen nicht vor.
54
Sodann hat der Sachverständige die vom Beklagten im Schadensgutachten als zur Instandsetzung erforderlichen Bauteile wie folgt beschrieben:
- Kotflügel vorne rechts
- Rad vorne rechts (Felge, Reifen und Radblende)
- Spurstange rechts
- Führungsgelenk vorne rechts
- Radnabe vorne rechts/Lager
- Lenkgetriebe
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Des Weiteren hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass im Schadensgutachten des Beklagten im Übrigen zur Instandsetzung eine erforderliche Fahrwerksvermessung und die Lackierung des Schadensbereiches kalkuliert ist.
56
Gegenüberstellend hat der Sachverständige in Ziffer 4. 3 des Gutachtens die von der Klägerin mittels eines Prüfberichts der Firma ... als nicht zur unfallbedingten Instandsetzung erforderlichen Ersatzteile/Maßnahmen wie folgt beschrieben:
- Radnabe mit Lager erneuern
- Spurstange erneuern
- Führungsgelenk erneuern
- Lenkgetriebe erneuern
- GFS-geführte Funktion
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Unter Berücksichtigung der gefertigten Lichtbilder im Schadensbereich und eines Achsvermessungsprotokolls vom 04.11.2019 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich ein Schaden am Lenkgetriebe nicht kategorisch ausgeschlossen werden könne, ein solcher aber unter Berücksichtigung des lichtbildlich dokumentierten Schadensbildes und unter weiterer Berücksichtigung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Crashversuchen als sehr unwahrscheinlich anzusehen sei, da keine ausreichenden Hinweise auf eine erhebliche Krafteinwirkung auf die Vorderachse des verunfallten Fahrzeugs vorlägen.
58
Jedenfalls wäre bei einem bloßen Verdacht auf eine Beschädigung der Vorderachse – insbesonders des Lenkgetriebes – eine entsprechende Überprüfung und (lichtbildliche) Dokumentation der Achsteile und der Felge entsprechend der Herstellervorgaben sinnvoll und erforderlich gewesen.
59
Dies habe der Beklagte jedoch unterlassen.
60
Demgegenüber sei die kalkulierte Erneuerung der Spurstange, des Führungsgelenks und der Radnabe aus technischer Sicht sinnvoll und vertretbar.
61
Letztlich kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei zutreffender Kalkulation des Instandsetzungsaufwandes – das heißt ohne Ersatz des Lenkgetriebes – Reparaturkosten lediglich in Höhe von Euro 3.070,30 brutto anfallen.
62
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ... in seinen beiden Gutachten Bezug genommen.
63
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an.
64
Soweit der Sachverständige im Gutachten vom 21.12.2022 noch Ausführungen in Ziffer 4.3.2 zur Problematik GFS/geführte Funktion gemacht hat, war ein weiteres Eingehen hierauf nicht veranlasst, da der Sachverständige im Ergebnis den im Schadensgutachten des Beklagten angesetzten Gesamtaufwand für Arbeiten mit dem Diagnosetester mit insgesamt fünf Arbeitswerten grundsätzlich als nachvollziehbar beschrieben hat.
65
Ist nun aber nach dem Sachverständigen ... eine Beschädigung des Lenkgetriebes sehr unwahrscheinlich und wurde der Verdacht auf eine mögliche Beschädigung von Achsteilen und des Lenkgetriebes durch den Beklagten nicht ausreichend befundet und dokumentiert, ist der dem Beklagten zuzubilligende Beurteilungsspielraum im Hinblick auf den kalkulierten Ersatz des Lenkgetriebes jedenfalls überschritten.
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Hätte der Beklagte daher ein fehlerfreies Gutachten erstattet und wäre sodann wiederum entsprechend dem zutreffenden Gutachten ein Reparaturbetrieb mit der Instandsetzung des Unfallfahrzeugs beauftragt worden, wären dem ... lediglich Reparaturkosten in Höhe von Euro 3.070,30 in Rechnung gestellt und die Klägerin im Verfahren 9 C 423/20 durch Kai Möbius lediglich auf diesen Betrag in Anspruch genommen worden.
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Durch die letztlich erfolgte Verurteilung der Klägerin im dortigen Verfahren und der durch die Klägerin erfolgten Bezahlung des Reparaturbetrages aus der Rechnung des Autohauses ... in Höhe von Euro 4.893,78 ist der Klägerin daher ein Schaden in Höhe von Euro 1.823,48 entstanden, auf den der Beklagte in Anspruch genommen werden kann.
68
Die weitergehende Klage war hingegen abzuweisen.
69
5. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
70
6. Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO.
71
7. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709 Satz 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.