Titel:
(Landes) Disziplinarrecht, Vorwurf einer sexuellen Beziehung eines Lehrers zu seiner (volljährigen) Schülerin im letzten Monat der Schulzeit (nicht bewiesen), Aussagen der Belastungszeugen unglaubhaft, Geldbuße wg. distanzlosen Verhaltens durch gemeinsamen Rock-Festival-Besuch, Besonderheit gemeinsamer Vereinsaktivität neben Lehrer-Schüler-Verhältnis
Normenketten:
BayDG Art. 8
BeamtStG § 34
BeamtStG § 47
Schlagworte:
(Landes) Disziplinarrecht, Vorwurf einer sexuellen Beziehung eines Lehrers zu seiner (volljährigen) Schülerin im letzten Monat der Schulzeit (nicht bewiesen), Aussagen der Belastungszeugen unglaubhaft, Geldbuße wg. distanzlosen Verhaltens durch gemeinsamen Rock-Festival-Besuch, Besonderheit gemeinsamer Vereinsaktivität neben Lehrer-Schüler-Verhältnis
Fundstelle:
BeckRS 2023, 37288
Tenor
I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße i.H.v. 1000,- € erkannt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt im Wege der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Freistaat Bayern als Berufsschullehrer. Dem liegt der Vorwurf einer sexuellen Beziehung zu einer volljährigen Schülerin im letzten Monat ihrer Schulzeit zugrunde.
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1. Der im Jahre 1968 geborene Beklagte ist seit dem Jahre 2001 Beamter auf Lebenszeit beim Freistaat Bayern als Berufsschullehrer. Derzeit ist er als Studiendirektor in A15 besoldet. Hinsichtlich seines Werdegangs, seiner beruflichen Laufbahn und der persönlichen Verhältnisse wird auf die Ausführungen in der Disziplinarklage Bezug genommen, bezüglich des Persönlichkeitsbilds insbesondere auf die schriftlichen sowie mündlichen Ausführungen des Schulleiters. Der Beamte ist seit dem Jahre 2021 geschieden und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verlobt.
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2. Ausgelöst durch ein Schreiben vom 16. März 2020 der Eltern der damaligen Schülerin F., das allerdings erst am 22. Februar 2021 bei der zuständigen Regierung von Schwaben einging und am 12. März 2021 die Landesanwaltschaft Bayern erreichte, leitete die Landesanwaltschaft Bayern als Disziplinarbehörde gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) am 19. März 2021 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dabei wurde der Verdacht einer sexuellen Beziehung zur Schülerin F. noch während der Schulzeit erhoben. Nach einer Beweisaufnahme bei der Landesanwaltschaft Bayern durch Einvernahme der ehemaligen Schülerin sowie der Eltern wandten sich diese im Nachgang an die Landesanwaltschaft und ergänzten bzw. relativierten ihre Aussagen und widerriefen sie teilweise. Nach einer Stellungnahme der Bevollmächtigten des Beamten hierzu erfolgte unter dem 9. Juni 2022 die abschließende Anhörung nach Art. 32 BayDG, zu der die Bevollmächtigte des Beamten nochmals Stellung bezog.
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3. Am 28. August 2022 erhob der Kläger durch die Landesanwaltschaft Bayern als Disziplinarbehörde Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei wird dem Beklagten zur Last gelegt, zu der – zum fraglichen Zeitpunkt volljährigen – Schülerin F. seiner berufsschulischen Abschlussklasse als Klassenlehrer vor dem 30. April 2019, dem Ende ihrer Schulzeit, eine Liebesbeziehung aufgenommen zu haben, die jedenfalls ab März 2019 auch in sexueller Hinsicht gelebt worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Disziplinarklage sowie die in der Niederschrift vermerkten Ausführungen der Landesanwaltschaft Bayern in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Auch nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 hält der Kläger an seinem Klagebegehren fest und hat beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Der Beklagte hat durch seine Bevollmächtigte beantragt,
die Klage abzuweisen und das Disziplinarverfahren einzustellen.
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Der Beklagte ist durch Klageerwiderung seiner Bevollmächtigten vom 16. November 2022 der Disziplinarklage entgegengetreten. Hierauf sowie auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 wird Bezug genommen.
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Nachdem das Gericht in einem Verfahren nach Art. 61 BayDG eine vorläufige Dienstenthebung des Beklagten durch die Landesanwaltschaft Bayern vom 5. August 2022 nach Art. 39 BayDG vorläufig aussetzte, da das Gericht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von einer offenen statt überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Beweis des disziplinarischen Vorwurfs ausgehe – diesbezüglich wird auf den Beschluss vom 20. April 2023 im Verfahren M 13L DA 22.4527 verwiesen – wurden in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 neben dem Schulleiter die Eltern der Schülerin F einvernommen. Die ehemalige Schülerin F. selbst hat sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte des Beklagten berufen. Der Beklagte hat sich nicht im Detail zu den Vorwürfen eingelassen. Auf die umfangreiche Niederschrift über die Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
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Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten der Verfahren M 13L DK 22.4145 und M 13L DA 22.4527, die behördliche Disziplinarakte LAB 1 DV 21.023 sowie die beigezogene Personalakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
10
Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird auf die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße i.H.v. 1000,- € gemäß Art. 8 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) erkannt. Vom Vorwurf, als Lehrer mit einer seiner Schülerinnen noch während der Schulzeit in den letzten zwei Monaten eine intime Beziehung mit sexuellem Charakter begonnen zu haben, ist der Beklagte freizustellen (1). Ein derartiges Dienstvergehen konnte im Disziplinarverfahren nicht bewiesen werden. Dienstpflichtwidrig verhielt sich der Beklagte jedoch dennoch, indem er die gebotene Distanz zu seiner Schülerin z.B. durch einen gemeinsamen privaten Rock-Festival-Besuch unterschritt (2.).
11
1. Soweit dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegt wurde, zu der – zum fraglichen Zeitpunkt volljährigen – Schülerin F. seiner berufsschulischen Abschlussklasse als Klassenlehrer vor dem 30. April 2019, dem Ende ihrer Schulzeit, eine Liebesbeziehung aufgenommen zu haben, die jedenfalls ab März 2019 auch in sexueller Hinsicht gelebt worden sei, ist er freizustellen.
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Der erhobene Vorwurf ist – jedenfalls unter Anwendung des auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatzes in dubio pro reo – nicht bewiesen.
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Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 hat insoweit ergeben, dass die Aussagen der Eltern der Schülerin F. vollkommen unglaubhaft sind. Die Aussagen sind in sich derart widersprüchlich und teilweise schon ohne jeglichen Sinn, dass ihnen keinerlei Beweiswert zukommt. Auf die umfangreiche Protokollierung mit den jeweiligen Vorhaltungen den Zeugen gegenüber wird verwiesen. Die Frage, ob insoweit bewusste strafbare Falschaussagen im Laufe des Disziplinarverfahrens vorliegen, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Jedenfalls stimmen das Gericht, die Landesanwaltschaft Bayern und auch die Bevollmächtigte des Beklagten in der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Angaben in der mündlichen Verhandlung überein und dass den Aussagen in der mündlichen Verhandlung kein Beweiswert zukommt.
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Entgegen der Einschätzung der Landesanwaltschaft Bayern ergibt sich daraus jedoch gerade nicht, dass der Vorwurf aufgrund des ersten Schreibens der Eltern vom 16. März 2020 durch ihren damaligen Rechtsanwalt und der Angaben bei der Landesanwaltschaft Bayern in der Anhörung am 2. Juli 2021 als erwiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zur Überzeugung des Gerichts bereits die ersten Angaben im Rechtsanwaltsschriftsatz als nicht glaubhaft anzusehen, in denen bereits von einer Liebesbeziehung seit Herbst 2018 die Rede ist. Dass auch die Angaben der Eltern bei der Landesanwaltschaft Bayern zum Beweis des erhobenen Vorwurfs nicht ausreichen, hat das Gericht im Beschluss über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung ausführlich dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen und von einer wiederholenden Darstellung abgesehen. Zwar stellen der zitierte WhatsApp-Chat aus April 2019 im Zusammenhang mit einem Konfliktgespräch der Mutter mit ihrer Tochter in Anwesenheit des Vaters Anfang April 2019 durchaus ein deutliches Indiz dar, dass zwischen dem Beklagten und der damals noch Schülerin zu diesem Zeitpunkt „etwas läuft“. Was damit aber genau gemeint war, lässt sich nicht mehr aufklären. Selbst zusammen mit einem gemeinsamen „geilen“ Wochenende bezüglich eines Trainer-Lehrgangs und einem gemeinsamen Rock-Festival-Besuch Anfang April 2019 beweist der WhatsApp-Chat noch nicht hinreichend eine sexuelle Beziehung zu diesem Zeitpunkt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss nach Art. 61 BayDG wird insoweit nochmals Bezug genommen. Als erheblich verfälschend bei der Tatsachenermittlung ist herauszustellen, dass unstrittig kurze Zeit später, ab Sommer 2019, eine solche sexuelle Beziehung bestand und die Eltern im Herbst 2019 offensichtlich rückblickend Schlüsse aus früheren Äußerungen und Beobachtungen, z.B. einer „aufploppenden“ WhatsApp über ein „geiles“ Wochenende, gezogen haben, ohne diese genau fassen zu können. So stehen schon bezüglich des Anlasses für das angeblich klärende Gespräch im April, in dem die Tochter eingestanden haben soll, „dass etwas läuft“, drei Varianten im Raum: das Trainerwochenende, der Festival-Besuch, angebliche Sperma-Spuren in der Unterwäsche. Hinsichtlich der weiteren Details sind die Angaben der Eltern noch widersprüchlicher. Nicht aufzuklären war auch, warum die Eltern bis zum Herbst 2019 mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts und weiterer Schritte gewartet haben, wenn ihnen die Beziehung wirklich schon im April 2019 bekannt gewesen wäre. Somit ist nicht auszuschließen, dass die Eltern im Herbst 2019, als ihnen die Beziehung von ihrer Tochter offenbart und der Beklagte vorgestellt wurde, sich rückblickend Dinge aus April 2019 zusammenreimten, die nicht tatsächlich bewiesen sind, und auf der Grundlage ihrer Vermutungen und Schlüsse im Herbst 2019 aktiv geworden sind.
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Deutlich erkennbar waren die Eltern im Herbst 2019 / Anfang 2020 von dem Bestreben geleitet, die ihnen – womöglich erst im Herbst 2019 bekannt gewordene – Beziehung ihrer Tochter zu ihrem ehemaligen Lehrer, dem Beklagten, zu unterbinden. Dies ist im Verfahren an vielfacher Stelle deutlich geworden. Daher zeigten sie über ihren damaligen Rechtsanwalt die Beziehung an und tätigten dabei bereits Angaben, die sich im Nachhinein nicht mehr als glaubhaft bestätigen lassen, sondern vielmehr auf Vermutungen beruhten. Von diesem Belastungseifer getrieben und in Unkenntnis darüber, was sie damit losgetreten hatten, tätigten sie ihre Angaben bei der Landesanwaltschaft Bayern, bei denen schon deutlich zutage trat, dass sie teilweise aus Vermutungen und selbst gezogenen Schlüssen im Nachhinein stammten statt auf tatsächlichen Beobachtungen beruhten. Als es im Nachgang zur Beweisaufnahme zu einer Aussprache zwischen den Eltern und ihrer Tochter und dem Beklagten kam, kehrte sich das Bestreben der Eltern ins Gegenteil und ist seitdem davon geprägt, sich nicht mehr genau erinnern zu können und wollen und bezüglich der ursprünglichen Anschuldigungen abzurücken. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass die Aussagen der Eltern zu keinem Zeitpunkt als hinreichende Grundlage für den Beweis des disziplinarischen Vorwurfs herangezogen werden können.
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Nachdem der Beklagte und seine Verlobte keine detaillierten Angaben über das Entstehen und den Charakter ihrer Beziehung machen, ist für das Gericht daher nicht mehr aufklärbar, ob sich in den letzten zwei Monaten der Schulzeit zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Schülerin F., seiner jetzigen Verlobten, eine intime Beziehung mit sexuellem Charakter entwickelt hat, oder eine solche erst im Sommer 2019 entstand.
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Auch die Einvernahme des Schulleiters brachte insoweit keine Erkenntnisse, da er nicht näher darzulegen vermochte, worauf sich der beim Schulleiter im Herbst 2019 entstandene Eindruck, der Beklagte habe ihm glaubhaft schildern können, dass die Beziehung erst nach der Schulzeit begonnen habe, gründete.
18
Der Beklagte ist daher entsprechend freizustellen.
19
2. Der Beklagte hat jedoch dadurch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen, dass er über den gebotenen distanzierten schulischen Kontakt und den sportlichen Kontakt durch gemeinsame Aktivitäten in einem Sportverein privaten Kontakt mit der Schülerin F. schon im letzten Monat der Schulzeit pflegte, wie ein gemeinsamer Rock-Festival-Besuch Anfang April 2019.
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Der Beklagte handelte insoweit seiner Pflicht i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zuwider. Eine Verletzung der gebotenen Distanz im Lehrer-Schüler-Verhältnis ist nicht nur ansehens- und vertrauensschädigend, sondern unterläuft auch die Vorbildfunktion eines Lehrers sowie die Notwendigkeit der Distanz für ein Funktionieren des Schulsystems. Fraglich ist hingegen, ob dem Beklagten gegenüber auch der Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Dienstausübung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 2 LDO zutreffend ist. Hierauf kommt es im Ergebnis aufgrund der gebotenen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht an. Auf die nachstehenden Ausführungen im Rahmen der Maßnahmebemessung wird verwiesen.
21
Dem Vorwurf der Distanzverletzung durch den Besuch des Rock-Festivals ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht näher entgegengetreten. Dass der Beklagte mittlerweile mit seiner ehemaligen Schülerin verlobt ist, lässt die Dienstpflichtwidrigkeit zu Schulzeiten nicht rückwirkend entfallen. Der Beklagte handelte schuldhaft.
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3. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beklagten als Gesichtspunkte der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist eine Geldbuße nach Art. 8 BayDG i.H.v. 1.000,- € erforderlich, aber auch angemessen.
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Im Rahmen der Maßnahmebemessung ist dabei insbesondere zu beachten, dass vorliegend schon fraglich erscheint, ob das Dienstvergehen noch im innerdienstlichen Bereich anzusehen ist, obgleich eine Dienstbezogenheit durch einen untrennbaren Zusammenhang zum Pflichtenkreis als Lehrer besteht und der Status als Lehrer nicht weggedacht werden kann. Andererseits darf die vorliegende Besonderheit, dass der Beamte und die damalige Schülerin außerdienstlich der gleichen sportlichen Aktivität im Verein nachgingen und somit außerhalb des Dienstes eine sportliche Vereinsbeziehung pflegten, nicht übersehen werden. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beziehung zwischen den beiden aus der sportlichen Verbundenheit und den diesbezüglich gemeinsamen Aktivitäten heraus entwickelte und nicht aus dem Lehrer-Schüler-Verhältnis.
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Andererseits ist zu beachten, dass eine Distanzlosigkeit im Lehrer-Schüler-Verhältnis geeignet ist, zu einer enormen Ansehens- und Vertrauensschädigung gegenüber Schule und Lehrkräften zu führen. Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern müssen sich darauf verlassen können, sich in der Schule – und auch in ihrer Freizeit – frei von distanzlosem Verhalten der Lehrkräfte entwickeln zu können. Aufgrund der besonderen Stellung der Lehrkräfte, die in etwas abgemilderter Form auch noch im Berufsschulbereich besteht, haben diese eine besondere Sensibilität im (privaten) Umgang mit ihren Schülerinnen und Schülern an den Tag zu legen, dem der Beklagte vorliegend nicht mehr gerecht geworden ist.
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Der Annahme der Landesanwaltschaft Bayern in der mündlichen Verhandlung, allein dieser Vorwurf reiche für höhere Disziplinarmaßnahme folgt das Gericht hingegen nicht. Eine höhere Maßnahme würde den vorliegend besonderen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht werden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Geldbuße sowohl zur Pflichtenmahnung gegenüber dem Beklagten als auch zur Wahrung bzw. Wiederherstellung des Ansehens des Berufsbeamtentums, insbesondere der Lehrerschaft, ausreicht.
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Im Rahmen der nach Art. 14 BayDG gebotenen Gesamtbetrachtung erweist sich die ausgesprochene Geldbuße auch als verhältnismäßig.
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Der Beklagte hat sich mit der tenorierten Maßnahme einverstanden erklärt und auf Rechtsmittel verzichtet.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Zwar hat sich der schwerwiegendere Vorwurf nicht beweisen lassen, der Beklagte hat dennoch ein Dienstvergehen im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Beziehung zu einer damaligen Schülerin begangen, das es rechtfertigt, dass er die Kosten des Verfahrens entgegen der Möglichkeit des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 BayDG vollumfänglich trägt.