Inhalt

VG München, Urteil v. 07.12.2023 – M 13 K 21.31575
Titel:

Unionsrechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen Fragen des Kindeswohls

Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1, § 3e, § 4, § 34
AufenthG § 34 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2 S. 1
EMRK Art. 3
RL 2008/115/EG Art. 5 lit. a, lit. b
Leitsatz:
§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylG ist unionsrechtskonform nicht anzuwenden, wenn sich im konkreten Fall Fragen des Kindeswohls stellen und die Ausländerbehörde (noch) nicht festgestellt hat, dass familiäre Bindungen und die gebührende Berücksichtigung des Kindeswohls einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen. (Rn. 44 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Nigeria, Sachvortrag unglaubhaft (Verfolgung durch Muslime), jedenfalls inländische Fluchtalternative, Unionsrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung wegen Fragen des Kindeswohls (EuGH, B. v. 15.02.2023, C 484/22), Europarechtskonforme Auslegung des § 34 AsylG und ausländerrechtliche Prüfungskompetenz der Bundesrepublik, Asylrecht, interner Schutz, Abschiebungsandrohung, Kindeswohl und familiäre Bindungen, Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde, Unionsrechtswidrigkeit, Rückkehrentscheidung
Fundstellen:
MigRI 2024, 76
LSK 2023, 37287
BeckRS 2023, 37287

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.06.2021 wird in den Nrn. 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Edo zugehörig, reiste am 07. Mai 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.Mai 2019 einen Asylantrag.
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Bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers sowie seinen beiden im Jahr 2020 geborenen Söhnen stellte das Bundesamt jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest.
3
In der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug der Kläger am 2. September 2019 im Wesentlichen Folgendes vor:
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Er sei verheiratet und seine Frau lebe in Deutschland. In Benin City habe er in einem Friseursalon gearbeitet, der im Jahr 2009 abgebrannt sei. Er habe dann auf Veranlassung seines Vaters nach Jos kommen sollen, um dort an die Universität zu gehen. Das erste Jahr sei gut gewesen, im zweiten Jahr hätten Christen und Moslems angefangen, sich zu bekämpfen. Sein Vater sei Polizeibeamter gewesen und zuständig, für Frieden zu sorgen. Als der Kläger eines Tages aus der Schule nach Hause gekommen sei, sei alles niedergebrannt gewesen, das Haus abgebrannt und sein Vater tot. Auch die Mutter sei bei den Auseinandersetzungen gestorben. Der Kläger sei daraufhin verzweifelt gewesen. Er habe nach Benin City zurückkehren wollen, habe aber nicht gewusst, ob er dort sicher sei. Nach Stationen in Niger, Algerien und Libyen sei er mit dem Boot nach Europa gekommen. Zu den weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens in Bezug auf den Brand des Friseursalons in Benin City sowie die Auseinandersetzung am Haus des Vaters in Jos wird auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids verwiesen.
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In der vom Kläger dem Bundesamt vorgelegten Heiratsurkunde aus dem Jahr 2018 ist sein Vater als Rentner mit Wohnadresse in Benin City aufgeführt. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt erläuterte der Kläger am 02.September 2019, dass die Eltern für die traditionelle Hochzeit im Oktober 2018 beim Gericht in Benin City gewesen seien, dort gesagt hätten, dass ihre Kinder in Deutschland lebten und ein Freund ihn dort vertreten habe.
6
Mit Bescheid vom 29. Juni 2021, am 2. Juli 2021 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen.
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Da eine konkrete individuell persönliche Vorverfolgung des Klägers nicht ersichtlich sei, komme ihm die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (QualfRL) nicht zugute.
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Aus dem Vortrag des Klägers könne nicht nachweislich nachvollzogen werden, dass sein Vater überhaupt aufgrund der Unruhen zwischen den Christen und Moslems ums Leben gekommen sei. Weder Täter noch Tathergang seien in irgendeiner Weise belegend beschrieben. Gleiches gelte hinsichtlich des vorgetragenen Todes der Mutter des Klägers. Entscheidend jedoch sei die Tatsache, dass der Kläger individuell persönlich weder bedroht noch verfolgt worden sei. Dem Vortrag könne nicht entnommen werden, dass für den Kläger selbst eine Bedrohungssituation in Jos bestanden hätte. Ebenso könne eine zielgerichtete Verfolgung in Benin City nicht verfolgungsrelevant eingeordnet werden. Der Kläger habe nicht ansatzweise beschreiben können, wer überhaupt den Laden angezündet habe, noch habe er nähere Informationen hierzu liefern können. Eine konkrete Verfolgungsgefahr sei nicht ersichtlich.
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Soweit der Kläger vorgetragen habe, als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Christen ein Opfer der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen geworden zu sein bzw. zu befürchten, dies zu werden führe dies auch nicht zu flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung im Sinne des § 3a Nr. 3 AsylG. Es ließe sich nicht feststellen, dass der nigerianische Staat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage wäre, effektiven Schutz vor Verfolgung zu bieten.
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Da die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL vorliegend nicht greife, müsse
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für das Bestehen einer begründeten Furcht die durchzuführende Rückkehrprognose ergeben, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe. Dies sei nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall; zudem bestünde die Möglichkeit internen Schutzes. Dem erwerbsfähigen Kläger sei es bereits vor seiner Ausreise möglich gewesen, für seinen Lebensunterhalt und für seine Existenz zu sorgen. Es könne angenommen werden, dass er auch bei fiktiv unterstellter gemeinsame Rückkehr mit seiner Ehefrau und den Kindern für den Lebensunterhalt der Familie sorgen könne. Die zu erwartenden Lebensumstände des Klägers gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner Nigerias hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten.
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Anhaltspunkte für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sah das Bundesamt nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG lägen gleichsam nicht vor.
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Die Behauptung des Klägers, eine italienische Aufenthaltserlaubnis zu besitzen, konnte durch die Beklagte trotz entsprechenden Informationsersuchens an das italienische Innenministerium vom 10. März 2021 und Erinnerung vom 22.April 2021 nicht verifiziert werden.
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Hiergegen erhob die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, zugegangen am selben Tag, und beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamts vom 29.6.2021, zugestellt am 5.7.2021, wird in Ziffer 1. sowie 3. bis 6. aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen.
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3. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutzstatus zuzusprechen.
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4. Weiter hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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In der mündlichen Verhandlung am 24. November 2023 hat der Kläger seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er wegen der Krise zwischen Christen und Moslems aus Nigeria geflohen sei. Er habe seine Eltern verloren und habe in Italien eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Er sei dann aber wegen seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau nach Deutschland gekommen. Er wolle in Deutschland bleiben, weil er sich um seine Kinder kümmern müsse, für die er mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht habe. Er zahle regelmäßig Unterhalt für seine Kinder. Der Kläger wisse nicht, ob seine Familienangehörigen in Nigeria noch am Leben seien. Er habe im Fernsehen gesehen, dass sein Vater getötet worden sei. Sein Vater sei seinerzeit als Polizist von Benin City nach Jos versetzt worden; er habe die Familie dann später nachgeholt. Der Kläger habe seine Frau in Benin City kennengelernt und später zufällig in Libyen wieder getroffen. Im Jahr 2018 hätten sie dann in Nigeria gesetzlich geheiratet; hierfür müsse man in Nigeria nicht persönlich anwesend sein. Trotz der Scheidung von seiner Frau im Februar 2023 kümmere sich der Kläger regelmäßig um seine Söhne und bringe sie morgens häufig zur Schule. Die Mutter der Kinder bitte ihn häufig um Unterstützung.
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Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Behörden- und Gerichtsakte in diesem Verfahren und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. November 2023 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
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Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Anfechtung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Aufhebung des Bescheids in Nrn. 5 und 6) begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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1. Zum unbegründeten Teil der Klage folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und führt ergänzend Folgendes aus:
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a) Der Asylantrag ist zulässig und als Erstantrag zu behandeln, da weder vom Kläger nachgewiesen noch von der Beklagten verifiziert werden konnte, dass der Kläger eine italienische Aufenthaltserlaubnis besitzt.
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b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG.
29
aa) Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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bb) Die Einzelrichterin hat bereits deutliche Zweifel, ob der Kläger den von ihm beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geschilderten Sachverhalt, aus dem er eine Rückkehrgefährdung herleitet, wahrheitsgemäß vorgetragen hat (1). Selbst bei Wahrunterstellung seines Sachvortrags würde sich keine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ergeben; der Kläger müsste sich darüber hinaus jedenfalls darauf verweisen lassen, vor der von ihm befürchteten Bedrohung Schutz innerhalb von Nigeria zu suchen (2).
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(1) Die Einzelrichterin muss im Asylverfahren sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Dabei obliegt es der Klagepartei, die Gründe für ihr Asylbegehren in schlüssiger Form vorzutragen. Sie hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass bei verständiger Würdigung des Einzelfalles die Furcht vor Verfolgung begründet und es ihr nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachlogischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Herkunftsland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings – unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstandes und Alters des Asylsuchenden und deshalb möglicher, insbesondere sprachlicher Schwierigkeiten, die eigenen Belange dem Gericht überzeugend und „farbig“ darzustellen – ein detaillierter, in sich schlüssiger und überzeugender Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen (VG München, U.v. 6.12.2019 – M 28 K 19.32179).
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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger Nigeria unverfolgt verlassen. Die Ausführungen des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen waren bereits gegenüber dem Bundesamt relativ knapp und detailarm. Bei einem tatsächlichen Erleben wäre eine deutlich detailreichere Schilderung zum Ablauf der Ereignisse zu erwarten gewesen. In der mündlichen Verhandlung blieben die Ausführungen des Klägers zu den Gründen seiner Flucht weiterhin sehr vage und widersprüchlich. So gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, seinen Vater im Jahr 2010 nach der Schule bei seinem niedergebrannten Haus in Jos tot aufgefunden und auch seine Mutter bei den Unruhen verloren zu haben. Hierzu im Widerspruch erläuterte er gegenüber dem Bundesamt, dass seine Eltern im Jahr 2018 in Benin City zu Gericht gegangen seien, um die Heirat des Klägers mit seiner nunmehr geschiedenen Frau zu vollziehen. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Kläger wiederum, seinen Vater erst nach seiner Flucht tot im Fernsehen gesehen zu haben.
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Das Gericht glaubt dem Kläger im Ergebnis nicht, dass seine Ausführungen zu den Unruhen zwischen Moslems und Christen in der Stadt Jos auf selbst erlebten Ereignissen beruhen. Das Gericht hält es bereits für unwahrscheinlich, dass der Vater des Klägers als Polizist von Benin City in die über 700km entfernte Stadt Jos im Bundessstaat Plateau versetzt wurde und seinen Sohn in einem Internat in Benin City zurückließ. Es geht vielmehr davon aus, dass die Familie des Klägers dauerhaft in Benin City lebte. So konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sein Vater in der Heiratsurkunde aus dem Jahr 2018 als Rentner mit einer Wohnadresse in Benin City angegeben wird.
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Bemerkenswert ist auch die Einlassung des Klägers, er habe seine nunmehr geschiedene Ehefrau bereits in Benin City kennengelernt, sie dann zufällig in Libyen schwanger von einem anderen Mann wieder getroffen, sich dort mit ihr wieder vereint und sei dann trotzdem nach Italien – und nicht wie seine Partnerin nach Deutschland – weitergereist.
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(2) Zudem würde sich selbst bei Wahrunterstellung des vom Kläger vorgetragenen Geschehens keine begründete Furcht vor einer Verfolgung des Klägers selbst in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG ergeben und es könnte dem Kläger darüber hinaus jedenfalls zugemutet werden, vor Gefährdungen der geschilderten Art internen Schutz innerhalb Nigerias i.S.v. § 3e AsylG zu suchen.
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Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Bundesamts in den Gründen des angegriffenen Bescheides vollumfänglich (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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c) Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 AsylG.
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Unter Verweis auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie unter Ziff. II.1.a) bb) droht dem Kläger insbesondere keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
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d) Des Weiteren besteht kein Anspruch des Klägers auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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aa) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Voraussetzung ist insoweit, dass die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“; vgl. a. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.: „Situation extremer materieller Not“). Das erforderliche Mindestmaß an Schwere der drohenden Gefahr (EGMR, U.v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2007, 1187 Rn. 174) kann etwa erreicht sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 3 ZB 20.30516 Rn. 6). Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum des Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25 m.w.N.). In Nigeria ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria verbundenen Gefahren handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Allein in besonders gelagerten Einzelfällen kann ein Abschiebungsverbot bestehen (vgl. VG Aachen, U.v. 24.5.2012 – 2 K 2051/10.A – juris Rn. 32).
41
Wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführt, liegt ein solcher Ausnahmefall beim Kläger nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass der erwerbsfähige Kläger, der nach eigenen Angaben in Nigeria die weiterführende Schule abgeschlossen und ein Jahr studiert hat sowie über diverse Arbeitserfahrungen in Nigeria und Deutschland verfügt, in der Lage ist für sich und ggf. seine Familie eine zumindest auf niedrigem Niveau existenzsichernde Lebensgrundlage zu erwirtschaften.
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bb) Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere liegt beim Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vor.
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2. Jedoch ist die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angegriffenen Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sich aufgrund der Vaterschaft des Klägers im Hinblick auf seine Abschiebung nach Nigeria Fragen des Kindeswohls stellen.
44
Unter Beachtung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 15.2.2023 (C-484/22 – juris) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.6.2022 – 1 C 24/21 – juris) ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG unionsrechtskonform nicht anzuwenden, wenn sich im konkreten Fall Fragen des Kindeswohls stellen und die nach nationalem Recht zuständige Ausländerbehörde wegen des nicht abgeschlossenen Asylverfahrens (noch) nicht festgestellt hat, dass familiäre Bindungen und die gebührende Berücksichtigung des Kindeswohls einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen.
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Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts einerseits (a) und der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers andererseits, die Prüfung der familiären Beziehungen und der gebührenden Berücksichtigung des Kindeswohls ausländerrechtlich über § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Zuständigkeit der Länder zu verorten (b), ist es dem Bundesamt verwehrt, in Fällen, in denen sich Fragen des Kindeswohls stellen, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (vgl. Anmerkung Pfersich, Anmerkung zu EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22, ZAR 2023, 389 390.).
46
a) Nach Art. 5 Buchst. a und b der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie; vgl. ABl. L 348, S. 98 ff.) sind das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es nicht genügt, wenn ein Minderjähriger oder ein Elternteil diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 28 sowie EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 – juris Rn. 107).
47
b) Im nationalen Recht ist das Bundesamt aber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG nur „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ für ausländerrechtliche Entscheidungen zuständig. Innerstaatliche Abschiebungshindernisse aufgrund familiärer Bindungen sowie des Kindeswohls ergeben sich im nationalen Recht aus der ausländerrechtlichen Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Im Gegensatz zu den §§ 59, 60 Abs. 5, 7 und 10 AufenthG ist diese Vorschrift in § 34 AsylG nicht genannt.
48
Die Verteilung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern im Asyl- und Ausländerrecht wurde in konkurrierender Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 GG) vom nationalen Gesetzgeber jeweils ausdrücklich geregelt. Der Bund ist hiernach grundsätzlich für asylrechtliche Entscheidungen zuständig und die Länder sind es grundsätzlich für ausländerrechtliche Entscheidungen. Ausnahmen sind jeweils ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. z.B. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG oder § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Konsequenterweise erfordert die Rückausnahme der eigenständigen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote durch die Ausländerbehörden eine Beteiligung des Bundes (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG). Der Bund hat gegenwärtig nur nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG und gerade nicht nach § 34 AsylG eine eigene nationale Kompetenz zur Prüfung innerstaatlicher Abschiebungshindernisse.
49
Für diese Auslegung des § 34 AsylG spricht auch die aktuelle Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zum sog. Rückführungsverbesserungsgesetz. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 24. November 2023 (BT-Drs. 20/9463, S. 15) soll in § 34 Abs. 1 AsylG folgende Nr. 4 eingefügt werden: „der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und“.
50
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9463, S. 28) zu § 34 AsylG prüft das Bundesamt Belange des Kindeswohls erst „künftig“. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2023 (BR-Drs. 563/23, S. 2 f.) äußert der Bundesrat Bedenken gegen die von der Bundesregierung beabsichtigte Neufassung des § 34 AsylG. Die Sorge des Bundesrats vor einer künftig doppelten Rechtsschutzmöglichkeit der Antragsteller stützt die Annahme des erkennenden Gerichts, dass eine Prüfung von Belangen des Kindeswohls sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Ausländerbehörde (jedenfalls derzeit) nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
51
Daran gemessen ist die Beklagte wegen des Aufenthaltsrechts der im Jahr 2020 geborenen Söhne des Klägers aufgrund der unionsrechtlichen Anforderungen an Rückkehrentscheidungen einerseits und der fehlenden nationalen Zuständigkeit zur Prüfung innerstaatlicher Abschiebungshindernisse andererseits daran gehindert, gegenüber dem Kläger eine Abschiebungsandrohung zu erlassen [vgl. zu den asyl- und ausländerrechtlichen Folgen: Pfersich, Anmerkung zu EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22, ZAR 2023, 389 390.).
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3. Hieraus folgend ist auch das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da dieses eine Abschiebungsandrohung voraussetzt (§ 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1-3 AufenthG).
III.
53
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen des Klägers hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt gegenüber dem Unterliegen bezüglich der mit dem Asylantrag und der Klage in der Sache vorrangig begehrten Verpflichtungen auf eine (Abschiebungs-)Schutzgewährung verhältnismäßig gering, sodass dem Kläger die Kosten ganz auferlegt werden (vgl. VG München, U.v. 3.4.2023 – M 27 K 22.40441 – juris Rn. 34). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).