Titel:
Duldung der Feuerstättenschau
Normenketten:
SchfHwG § 1 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 25 Abs. 4
VwZVG Art. 21a, Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31
Leitsätze:
1. Eine fachlich nicht ordnungsgemäße Amtsführung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers führt nicht zu dessen Ausschluss in einem konkreten Verwaltungsverfahren, sondern einem entsprechenden Vorwurf ist mit disziplinarischen Mitteln (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) zur Durchsetzung seiner Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung zu tragen. (Rn. 38 und 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht kein Anspruch auf Wahl der Person des Schornsteinfegers, der die Feuerstättenschau durchführt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 14 Abs. 1 SchfHwG bzw. § 1 Abs. 4 SchfHwG setzen keine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Durchführung der Feuerstättenschau dient vielmehr allgemein dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Gesetzgeber hat mit dem Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" in § 1 Abs. 4 SchfHwG sowie mit der kraft Gesetzes geltenden sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung (§ 1 Abs. 4 iVm § 25 Abs. 4 SchfHwG und Art. 21a VwZVG) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere zum Schutz der wichtigen Rechtsgüter Betriebs- und Brandsicherheit jede zeitliche Verzögerung bei der Durchsetzung der Duldungsverfügung ausgeschlossen werden soll. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortantrag und Antrag auf Eilrechtsschutz, Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenschau, Fälligstellung von Zwangsgeld, Duldungsbescheid für Durchführung einer Feuerstättenschau, Ablehnung des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, Verweigerung des Zutritts sowie der Durchführung der Feuerstättenschau durch zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, kein Anspruch auf Auswechslung des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, Androhung unmittelbaren Zwangs, Verhältnismäßigkeit, bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, Betriebssicherheit, Brandsicherheit, Zutritt zur Feuerstätte, unmittelbarer Zwang
Fundstelle:
BeckRS 2023, 37246
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 875,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens R. … in G. … Sie begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Fälligstellung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 750,00 EUR sowie gegen eine Duldungsverfügung für eine Feuerstättenschau samt Androhung unmittelbaren Zwangs. Die letzte Feuerstättenschau im Anwesen der Antragsteller war am 5. Dezember 2018.
2
1. Die Antragsteller hatten eine per Einschreiben durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger versendete Terminankündigung zur Feuerstättenschau am 7. Juli 2022 nicht angenommen. Eine Terminankündigung für den 19. September 2022 lehnten die Antragsteller ohne Angabe eines Grundes oder Vorschlag eines Ersatztermins ab. Am mit Anmeldezettel angekündigten Termin am 29. September 2022 öffnete niemand die Tür.
3
Mit Schreiben des Landratsamtes … (künftig: Landratsamt) vom 9. November 2022 wurde den Antragstellern die Erforderlichkeit einer Feuerstättenschau mit Hinweis auf die Rechtslage erläutert.
4
Mit Schreiben vom 16. November 2022 erklärten die Antragsteller, sie sähen für die Feuerstättenschau keinen Raum und ihr Vertrauensverhältnis zu dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sei derart gestört, dass sie das Landratsamt darum bitten würden, eine Liste mit benachbarten Schornsteinfegern mit den erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die Feuerstättenschau zu übersenden.
5
Mit Schreiben vom 21. November 2022 wies das Landratsamt die Antragsteller darauf hin, dass es für die Durchführung der Feuerstättenschau als hoheitliche Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahl- und Tauschmöglichkeiten der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gebe und deshalb auch keine Liste mit alternativen Personen zur Verfügung gestellt werden könne.
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Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 verpflichtete das Landratsamt die Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR dazu, die Durchführung der Feuerstättenschau in ihrem Anwesen und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einem Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes zu dulden. Dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 stellte das Landratsamt das unter Nr. 2 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig.
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Mit Bescheid vom 25. Januar 2023 verpflichtete das Landratsamt die Antragsteller, die Durchführung der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG in ihrem Anwesen und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einem Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes zu dulden (Nr. 1). Für den Fall, dass die Antragsteller der Duldungspflicht unter Nr. 1 am 8. Februar 2023 um 14:00 Uhr nicht oder nur für Teile der Räume, Kamintürchen oder Feuerstätten erfüllen, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 angedroht (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 14. Dezember 2022 verwiesen und weitergehend ausgeführt, hinsichtlich der Androhung des weiteren Zwangsgeldes seien sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZvG) als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG) erfüllt. Die Duldungsanordnung unter Nr. 1 des Bescheides sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar und vollstreckbar, wenn die in Nr. 1 angeordnete Duldungsverpflichtung nicht erfüllt werde. Das Zwangsgeld sei ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht unter Nr. 1 des Bescheides durchzusetzen. Insbesondere kämen mildere Zwangsmittel nicht in Betracht. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Es werde daher erneut ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 auch am 8. Februar 2023 nicht erfüllt werde. Die erneute Androhung des Zwangsgeldes sei zulässig, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).
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Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2023 erhoben die Antragsteller im Verfahren W 8 K 23.147 Klage gegen das Schreiben und den Bescheid vom 25. Januar 2023 und beantragten gleichzeitig im Verfahren W 8 S 23.148 Eilrechtsschutz. Sie begründeten ihr Begehren im Wesentlichen damit, ihr Aussetzungsinteresse überwiege das Vollzugsinteresse, da zwei Feuerstättenbescheide innerhalb von sieben Jahren vorlägen und daher entsprechend der Gesetzeslage keine Eile geboten sei. Insbesondere bestehe keinerlei Gefahr für Gesundheit, Leben oder Eigentum. Es habe bei den regelmäßigen Kontrollen von 1999 bis 2022 noch nie Beanstandungen geben. Sie würden regelmäßig selbst die Brennräume reinigen und die Abgastemperatur messen. In den letzten Jahren sei es bei Arbeiten der Angestellten des Bezirksschornsteinfegers zu Problemen gekommen. Es seien Fehler gemacht worden, Teile des Kamins beschädigt worden, der Heizraum voller Ruß hinterlassen worden und Corona-Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden. Auch habe der Bezirksschornsteinmeister die Silikonfugen um das Putztürchen bemängelt, welche einwandfrei seien und um dessen Anbringung er selbst gebeten habe. Darüber hinaus habe er Nachforschungen über die Antragsteller angestellt und habe sich über die Antragsteller gegenüber Dritten ausgelassen. Das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger sei daher zerstört und eine weitere Zusammenarbeit schlichtweg unzumutbar. Sie hätten einen anderen Bezirksschornsteinfeger mit den Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten beauftragt und hätten mit diesem gute Erfahrungen gemacht. Sie hätten das Landratsamt gebeten, ihnen eine Liste mit Namen, Anschrift und Telefonnummer von benachbarten Bezirksschornsteinfegern zu übersenden, welche die fachliche Qualifikation für die vom Landratsamt im streitgegenständlichen Verfahren geforderten Leistungen hätten, und zugesichert, andere Bezirksschornsteinfeger in der Nähe zu beauftragen. Dem sei nicht nachgekommen worden. Am 10. Januar 2023 seien sie nachweislich aus triftigen persönlichen Gründen abwesend gewesen. An dem nunmehr willkürlich und extrem kurzfristig auf den 8. Februar 2023 festgesetzten Termin könne aus triftigem Grund wieder niemand anwesend sein. Die angeführten Gefahren zur Rechtfertigung der Zwangsmaßnahmen seien frei erfunden. Die weiter aufgeführten Gründe zur dringenden Notwendigkeit der strafbewehrten Zwangsmaßnahmen würden durch vorangegangene Schreiben des Landratsamtes, in denen dies auf die Notwendigkeit von lediglich zwei Feuerstättenschauen innerhalb von sieben Jahren verweise, konterkariert. Es sei nicht schlüssig dargelegt worden, welche Abstände dadurch zwingend erforderlich seien. Da die vorherige Feuerstättenschau am 28. Dezember 2018 stattgefunden habe, ergebe sich laut Gesetz ein tatsächlicher Verzug erst ab dem 27. Dezember 2025. Der Bescheid vom 25. Januar 2023 sowie die damit verbundenen Kostenrechnungen und Zwangsgelder in Höhe von 1.250,00 EUR seien aufzuheben, da die Antragsteller rechtzeitig die Bereitschaft erklärt hätten, jederzeit einen anderen vom Landratsamt bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen zu lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum kein anderer Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne. Wenn keine Auswahl möglich wäre, wäre sogar die im Grundgesetz geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen.
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Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2023 führte der Antragsgegner zur Begründung der Antragserwiderung im Verfahren W 8 S 23.148 im Wesentlichen aus: Die Antragsteller hätten sich trotz mehrerer Aufforderungen seitens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und des Landratsamtes geweigert, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen zu lassen bzw. diese zu ermöglichen, und hätten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher nicht den Zutritt gestattet. lm Anwesen befände sich ein zweizügiger Schornstein. Ein Zug werde für die Ölzentralheizung, der andere für die Holzfeuerstätte im Erdgeschoss benutzt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie nach 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 der Verordnung über für kleine und mittlere Feuerungsanlagen sei für diese Anlagen eine Feuerstättenschau durchzuführen. Zudem sei die Feuerstättenschau auf dem streitgegenständlichen Anwesen fällig. Die letzte Feuerstättenschau habe am 5. Dezember 2018 stattgefunden, weshalb die maßgeblichen drei Jahre seit der letzten Feuerstättenschau vergangen seien. Ein weiteres Zuwarten bis zum Ablauf der maximalen Frist von fünf Jahren erscheine nicht geboten. Insbesondere stelle die Tatsache, dass die Anlage bisher ohne Beanstandungen oder Mängel betrieben worden sei, keinen solchen Grund dar. Das öffentliche Interesse des Betriebs- und Anlagensicherheit sowie der Vermeidung von Gefahren für die Umwelt würden überwiegen. Persönliche Streitigkeiten der Antragsteller mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dessen Mitarbeiter würden ebenfalls keinen sachlichen Grund darstellen, da für die Durchführung der Feuerstättenschau ohnehin kein Wahl- oder Tauschrecht hinsichtlich der Person des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers bestehe. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Wohnungseigentümern und -besitzern sei der unverzügliche Vollzug der vorgenannten Anordnung geboten.
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Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz mit Beschluss vom 8. Februar 2023 (W 8 S 23.148 – juris) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück (BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris).
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Am 8. Februar 2023 konnte die Feuerstättenschau erneut nicht durchgeführt werden. Trotz Klingeln und Klopfen an der Haustüre wurde – laut Angaben des Antragsgegners – der Vertreterin des Landratsamtes sowie dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zwischen 14.00 Uhr und 14.10 Uhr nicht geöffnet.
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Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 führten die Antragsteller im Verfahren W 8 K 23.147 weitergehend aus: Nachdem in ihrem Heizraum der Rauchmelder ausgelöst worden sei, da das leistungsstarke Zugluftgebläse des Brenners die Rauchgase des Holzofens retrograd in den Heizraum gesaugt hätte und die Gase nicht durch das Lüftungsgitter, welches verdreckt gewesen sei, hätten entweichen können, habe am 20. Juni 2023 ein anderer Bezirksschornsteinfeger festgestellt, dass die Lochdicke der ihrer Lüftungsgitter entgegen amtlicher Vorschriften kleiner als 5 mm – vorliegend kleiner als 1,5 mm – gewesen sei und die ihre Heizung in diesem Zustand nicht durch den Bezirksschornsteinfeger hätte abgenommen werden dürfen. Es sei Teil jeder ordnungsgemäßen Feuerstättenschau, die ausreichende Durchlässigkeit von Zu- und Abluftstrecke zu überprüfen, was bisher bei keiner einzigen Feuerstättenschau geschehen sei. Nur so habe sich der Dreck von ca. einem viertel Jahrhundert ungehindert bis zur völligen Abdichtung des Lüftungsgitters anlagern können. Dies erkläre darüber hinaus, weshalb sich der Antragsteller im letzten Jahr, als er in der Heizperiode längere Reparaturen habe vornehmen müssen, benommen gefühlt habe. Am 20. Juni 2023 sei ihm sinngemäß erläutert worden, dass hierfür mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Sauerstoffmangel und/oder eine beginnende Kohlenmonoxid-Vergiftung ursächlich gewesen seien. Darüber hinaus habe es bereits 2016 wenige Wochen nach einer Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen lebensbedrohlichen Vorfall mit dem Kaminofen gegeben. Der Ofen habe zerlegt und gereinigt werden müssen, da er völlig verstopft gewesen sei und die gesamte Familie in den Tagen zuvor über Müdigkeit und Benommenheit geklagt habe, was auf den Austritt von Kohlenmonoxid zurückzuführen gewesen sei. Bei keiner Feuerstättenschau habe der Bezirkskaminkehrer über die Besonderheiten und mögliche Gefahren von Kaminöfen mit integriertem Backfach aufgeklärt. Zum Beweis des Vortrags legten die Antragsteller mehrere Fotos vor. Aufgrund der Verknüpfung des bayerischen Schornsteinfegergesetzes und den fachlichen Unzulänglichkeiten würden außer der Unzumutbarkeit eines völlig unbotmäßigen Verhaltens die Rechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 und Art. 34 GG verletzt.
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Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2023 führte das Landratsamt im Verfahren W 8 K 23.147 weitergehend aus, die Vorwürfe der Kläger zur Arbeitsweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers seien für das streitgegenständliche Verfahren unbeachtlich und würden nichts an der Fälligkeit der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG und der Rechtmäßigkeit des Bescheides ändern. Die Vorwürfe würden jedoch in einem gesonderten Verfahren überprüft werden. Nach Aussage der Vertreterin des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2023 im Verfahren W 8 K 23.147 – bei der die Antragsteller wegen einer nach eigenen Angaben versehentlichen Terminverwechslung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen waren – sei die Überprüfung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mittlerweile erfolgt, ohne dass sich die Vorwürfe der Antragsteller erhärtet hätten.
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Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage der Antragsteller gegen den Bescheid vom 25. Januar 2023 zurück (VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.147 – juris). Über einen dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung vom 15. November 2023 hat der Bayerisches Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.
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Mit Schreiben vom 8. November 2023 stellte das Landratsamt das unter Nr. 2 des Bescheides vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR zur Zahlung fällig. Zur Begründung gab es an, dass die für den 8. Februar 2023 um 14:00 Uhr angesetzte Feuerstättenschau nicht habe durchgeführt werden können, da die Antragsteller die Türe trotz wiederholtem Klopfen und Klingeln zwischen 14.00 Uhr und 14.10 Uhr nicht geöffnet hätten. Da die Antragsteller somit ihrer Duldungsverpflichtung gemäß Nr. 1 des Bescheides vom 25. Januar 2023 nicht nachgekommen seien, sei das Zwangsgeld zur Zahlung fällig geworden und könne nun beigetrieben werden.
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Mit Bescheid vom 8. November 2023 verpflichtete das Landratsamt die Antragsteller, die Durchführung der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1
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SchfHwG in ihrem Anwesen und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einem Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes zu dulden (Nr. 1). Für den Fall, dass die Antragsteller der Duldungspflicht unter Nr. 1 am 29. November 2023 um 9:40 Uhr nicht oder nur für Teile der Räume, Kamintürchen oder Feuerstätten erfüllen, wurde angedroht, das Betretungsrecht des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers sowie der beauftragten Vertreter des Landratsamtes im Wege unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei durchzusetzen (Nr. 2). Die Antragsteller wurden zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für Anwendung des angedrohten Zwangsmittels verpflichtet (Nr. 3). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und ein Auslagenbetrag in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 und § 14 SchfHwG sowie auf den Bescheid vom 14. Dezember 2022 verwiesen und weitergehend ausgeführt: Sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZvG) als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG) seien erfüllt. Die Duldungsanordnung unter Nr. 1 des Bescheides sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar und vollstreckbar, wenn die in Nr. 1 angeordnete Duldungsverpflichtung nicht erfüllt werde. Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG sei der unmittelbare Zwang ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht unter Nr. 1 dieses Bescheides durchzusetzen. Insbesondere kämen mildere Zwangsmittel nicht in Betracht. Die Androhung von Zwangsgeldern habe in der Vergangenheit nicht den erwarteten und zweckentsprechenden Erfolg zur Durchsetzung der Duldungspflicht unter Nr. 1 des Bescheides gebracht, da diese die Eigentümer nicht zur Einhaltung der Duldungspflicht bewegten. Es sei vorliegend nicht zweckmäßig, erneut ein Zwangsgeld anzudrohen, da dieses nicht erfolgversprechend sei. Die zwangsweise Durchführung der Feuerstättenschau sei geeignet und erforderlich, um Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit zu beseitigen. Ohne die Feuerstättenschau könne der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht feststellen, welche Arbeiten im Anwesen erforderlich und durchzuführen seien. Im Hinblick auf die zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes sei die Androhung des unmittelbaren Zwangs auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angemessen und zur Durchführung der Feuerstättenschau zweckmäßig. Die Antragsteller könnten die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels abwenden, indem sie ihrer Verpflichtung nach Nr. 1 dieses Bescheides nachkämen bzw. die gesetzliche Pflicht nach § 1 Abs. 3 SchfHwG erfüllten und den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger freiwillig Zutritt zu den zur Durchführung der Feuerstättenschau erforderlichen Räumlichkeiten gestatteten. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VvGO i.V.m. Art. 21a VwZVG habe eine etwaige Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 KG i.V.m. Nr. 2.IV.8/10 und Nr. 118/2 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
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2. Mit Schreiben vom 21. November 2023, bei Gericht eingegangen am 22. November 2023, erhoben die Antragsteller im Verfahren W 8 K 23.1604 Klage gegen das Schreiben und den Bescheid vom 8. November 2023 und beantragten gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren:
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO bitten wir das Gericht, die aufschiebende Wirkung unserer dieser Feststellungsklage zur Aufhebung des obigen und angehefteten Bescheides anzuordnen.
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Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Zum Ersten sei die zum gleichen Sachverhalt bereits eingereichte Klage und deren Abweisung noch nicht rechtskräftig. Es sei seitens des Landratsamtes völlig sinnfrei, anstatt den Ausgang dieser Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abzuwarten, einfach einen neuen Bescheid „rauszuhauen“, zum Zweiten, dass das Landratsamt diesen neuen Bescheid mit einem Polizeiaufgebot mit Gewalt vollstrecken wolle. Da ein solches Eingreifen höchstens bei Abwehr einer akuten Lebensgefahr gerechtfertigt wäre, versuche das Landratsamt dies diametral wahrheitswidrig zu konstruieren. Tatsache sei, dass sie sich nicht gegen eine Feuerstättenschau wehrten, sondern dass sie es lediglich aus triftigen Gründen nicht duldeten, dass der bisherige Bezirksschornsteinfeger diese durchführe. Die Gründe warum, seien bereits ausführlichst dargelegt worden und auch Gegenstand der anhängigen Beschwerde. Trotzdem wollten sie einen entscheidenden Punkt nochmal herausgreifen: Nach Rückkehr von einem Urlaub habe plötzlich die zentrale Brandmeldeanlage Alarm geschlagen, ausgelöst vom Rauchmelder im Heizraum. Beim Entfernen der Lüftungsgitter sei erkannt worden, dass hier die Ursache sui generis weder an der Zentralheizung noch am Holzofen gelegen habe. Die Lüftungsgitter hätten keinerlei Luft mehr durchgelassen, da sie vom Dreck in etwa des letzten Vierteljahrhunderts beide völlig dicht gewesen seien. Das leistungsstarke Zuluftgebläse des Brenners habe schlichtweg die Rauchgase des Holzofens retrograd in den Heizraum gesaugt gehabt, als durch die lange Brenndauer nach Heimkehr vom Urlaub ein genügend großer Unterdruck im Heizraum entstanden sei. Am 20. Juni 2023 hätten von einem anderen Bezirksschornsteinfeger die Hinterlassenschaften dieses Vorfalls sachkundig/sachverständig in Augenschein genommen werden können. Die Heizung hätte seinerzeit vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nie so abgenommen werden dürfen, da laut amtlicher Vorschrift bei Lüftungsgittern die einzelnen Löcher nicht kleiner als 5 mm sein dürften. In ihrem Fall habe die Lochdicke aber durchgehend weniger als 1,5 mm betragen! Weiter sei es Teil jeder ordnungsgemäßen Feuerstättenschau, die ausreichende Durchlässigkeit von Zu- und Abluftstrecke zu überprüfen. Dies sei bei ihnen aber bisher bei keiner einzigen Feuerstättenschau geschehen! Nur so habe sich der Dreck von ca. einem Vierteljahrhundert ungehindert bis zur völligen Abdichtung anlagern können. Während der Heizperiode letztes Jahr, als der Antragsteller zu 1) im Heizungskeller längere Reparaturen habe vornehmen müssen, sei er irgendwann benommen worden. Ihm sei sinngemäß erläutert worden, dass hier Sauerstoffmangel, beginnende Kohlenmonoxidvergiftung oder beides zusammen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die Ursache gewesen seien. Somit sei es eben gerade für die Rechtsgüter des Brand –, Gesundheits- und Umweltschutzes unerlässlich, dass ein anderer als der vom Landratsamt aufgezwungene Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführe. Möglicherweise habe das Erstgericht diese lebensgefährlichen Fehler des aufgezwungenen Bezirksschornsteinfegers nicht richtig verstanden und/oder gewürdigt. Daher hätten sie auf YouTube den Vorgang zusätzlich via Videobeweis dokumentiert.
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Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 stellten die Antragsteller in den Verfahren W 8 K 23.1604 und W 8 S 23.1605 einen Befangenheitsantrag.
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Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor: Zur selben Sachlage sei bereits hier ein noch nicht rechtskräftiges Verfahren mit abschlägigem Urteil durch die zuständigen Richter durchgeführt worden. Sie sähen die Gefahr der Vorfestlegung.
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Mit Schriftsatz vom 24. November 2023 beantragte das Landratsamt für den Antragsgegner, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
24
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Sie verwiesen auf die erlassenen Bescheide und ihre Ausführungen in den früheren Verfahren. Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG sei der unmittelbare Zwang ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht gegenüber den Antragstellern durchzusetzen. Mildere Mittel, wie etwa die erneute Androhung eines Zwangsgeldes, kämen nicht mehr effektiv in Betracht. Insbesondere habe die Androhung von Zwangsgeldern in der Vergangenheit nicht zur Ausführung der Feuerstättenschau geführt und damit nicht den erwarteten Erfolg gebracht. Wie aus dem Schriftsatz der Antragsteller vom 21. November 2023 hervorgehe, seien diese nicht dazu bereit, die Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu dulden. Auch die bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen hätten in der Vergangenheit nicht zur Erfüllung dieser Duldungspflicht geführt. Um sicherzustellen, dass diese Duldungspflicht nun durchgesetzt werden könne, sei die Androhung des unmittelbaren Zwanges das geeignete und effektive Mittel. Die Androhung des unmittelbaren Zwanges sei außerdem unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen auch angemessen, verhältnismäßig im engeren Sinne. Zur Vermeidung von Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen und für die Umwelt sei die Durchführung der Feuerstättenschau auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller, die nach deren Äußerungen im Wesentlichen darin bestünden, namentlich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zum Anwesen und die Ausführung der Feuerstättenschau zu verweigern, geboten. Die Durchsetzung der Duldung der Feuerstättenschau diene auch der Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragsteller. Beide Schutzgüter sähen die Antragsteller durch den Zustand der Heizungsanlage, der beim Antragsteller nach seinem Vortrag bereits zu einer beginnenden Kohlenmonoxidvergiftung geführt habe, bereits gefährdet. Gerade deshalb sei erst Recht die fällige Feuerstättenschau dringend durchzuführen und notfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges durchzusetzen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahren W 8 K 23.1604 sowie der Verfahren W 8 K 23.147 und W 8 S 23.148) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Das Gericht konnte in der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Besetzung entscheiden. Der am 27. November 2023 von den Antragstellern im vorliegenden Sofortverfahren (gleichzeitig auch für das Klageverfahren W 8 K 23.1604) gestellte Befangenheitsantrag steht nicht entgegen. Er war als rechtmissbräuchlich abzulehnen, weil allein die Vorbefassung – hier in den teilweise noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren W 8 K 23.143 und W 8 S 23.148 – offensichtlich keinen Befangenheitsgrund darstellt, sofern nicht weitere individuelle Gründe hinzutreten, die für eine unsachliche Einstellung der einzelnen Richter sprechen könnten. Soweit die Antragsteller mit Verweis auf die Psychologie nur allgemein von einer „Vorfestlegung“ sprechen, ist dem entgegenzuhalten, dass an die Annahme einer Besorgnis, die Richter würden bei erneuter Befassung mit dem gleichen oder einem ähnlichen Streitstoff nicht bereit sein, ihre früher gebildete Meinung zu überprüfen und eventuell auch korrigieren, sehr hohe Anforderungen zu stellen. Daran fehlt es offensichtlich. Die Antragsteller haben außer dem Hinweis auf die Vorbefassung und Vorfestlegung keine konkreten Aspekte benannt, die für eine persönliche Voreingenommenheit der jeweiligen Richterinnen und Richter sprechen könnten. Gerade, wenn sämtliche Richterinnen und Richter der Kammer – und hier darüber hinaus auch noch eine mögliche Verhinderungsvertreterin – einzeln benannt werden, ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, wenn das Gesuch nicht mit individuellen, die Richterinnen und Richter jeweils betreffenden Tatsachen begründet wird, sondern wie hier inhaltlich eine pauschale Ablehnung aller Richterinnen und Richter darstellt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 54 Rn. 13). Vielmehr entspricht die Zuständigkeit der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Richterinnen und Richter gerade dem Postulat des gesetzlichen Richters.
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Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
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1. Eine Gesamtschau des Vorbringens der Antragsteller (§§ 122, 80 VwGO) ergibt, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Duldungsverfügung im Bescheid vom 8. November 2023 und gegen die dort erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwangs sowie die vorläufige Außervollzugsetzung der Beitreibung des mit Schreiben vom 8. November 2023 in Höhe von 750,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelds begehren, da sie das ihrem Antrag beigefügte Schreiben des Landratsamtes vom 8. November 2023 samt Bescheid insgesamt anfechten. Da bezüglich der Duldungsverfügung und Zwangsmittelandrohung in einem Hauptsacheverfahren jeweils eine Anfechtungsklage statthaft wäre, kann diesem Begehren mit einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen werden. Bezüglich der vorläufigen Außervollzugsetzung der Beitreibung des mit Schreiben vom 8. November 2023 in Höhe von 750,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelds ist von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszugehen. Soweit die Antragsteller weiter den Austausch des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begehren, ist dieses Anliegen vom Antrag auf Aufhebung der Duldungsanordnung umfasst, da diese den Antragstellern gerade auferlegt, die Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und nicht durch einen durch sie ausgewählten Schornsteinfeger zu dulden.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 21. November 2023 gegen die Duldungsverfügung samt Zwangsmittelandrohung anzuordnen, sowie der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen das fällig gestellte Zwangsgeld, sind jeweils zulässig, aber unbegründet.
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Da sich die Antragsteller mit dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in den früheren Verfahren betreffend die vorhergehenden Duldungsbescheide sowie Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Feuerstättenschau beziehen und dieses wiederholen, kann auf die früheren dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen verwiesen werden (siehe BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris; VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23. 147 – juris; B.v. 8.2.2023 – W 8 S 23.148 – juris). Außerdem wird auf die Ausführungen des Landratsamtes im streitgegenständlichen Schreiben und Bescheid vom 8. November 2023 Bezug genommen (entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO), welche es in der Antragserwiderung vom 24. November 2023 noch vertieft hat.
31
Das Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
32
Statthaft ist bezüglich der Duldungsanordnung samt Androhung unmittelbaren Zwangs ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 8. November 2023 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 4 SchfHwG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 2 des Bescheids ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG.
33
Statthaft bezüglich des Zwangsgeldes ist hingegen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Mitteilung vom 8. November 2023, dass das Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 25. Januar 2023 fällig geworden ist, stellt keinen Verwaltungsakt dar. In der Hauptsache ist diesbezüglich keine Anfechtungsklage, sondern eine Feststellungsklage, dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden ist, statthaft (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 151. EL August 2023, Art. 76 Rn. 483 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BayVGH). Die Feststellungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb der begehrte Aufschub der Beitreibung der Zwangsgelder nur über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen ist (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 151. EL August 2023, Art. 76 Rn. 485 m.w.N.).
34
2. Der Sofortantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Duldungsanordnung samt Androhung unmittelbaren Zwangs ist unbegründet.
35
Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen der Antragsteller und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung des Gerichts von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005/04 – juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber – wie hier in § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG und Art. 21a VwZVG – für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Einzelfall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
36
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Insbesondere können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Aussetzungsinteresse überwiege vorliegend, da es ihnen unzumutbar sei, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu ihren Liegenschaften zu gewähren, da das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger zerstört und eine Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar sei, da er (bzw. dessen Angestellten) fehlerhaft gearbeitet habe, insbesondere die Lüftungsgitter nicht ordnungsgemäß überprüft und gewartet habe. Dieses Vorbringen zu (angeblichen) Fehlern des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers – die gerade auch mit der Behauptung zu den gravierenden Folgen durch ein selbst gedrehtes und kommentiertes Video nicht bewiesen sind – genügt angesichts der Bedeutung der Durchführung der Feuerstättenschau in Bezug auf die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und der Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt nicht.
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Die betreffende Duldungsanordnung stützt sich in rechtmäßiger Weise auf § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 und § 14 SchfHwG.
38
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat schon im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 27. April 2023 zum entsprechenden Vorbringen der Antragsteller ausdrücklich ausgeführt (BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn 21.ff):
„Die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung können die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel ziehen. Die Duldungsverfügung stützt sich auf § 1 Abs. 4 SchfHwG. Danach erlässt die zuständige Behörde unverzüglich einen Duldungsbescheid, sofern der Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes den Zutritt zu dem Grundstück oder Raum entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die aufgrund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der in den § 14 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchzuführen sind; nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG prüft der Bezirksschornsteinfeger die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
In diesem Rahmen hält sich die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor mehr als drei Jahren statt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Der Einwand der Antragsteller, es hätten im Mai 2022 Kehr- und Überprüfungsarbeiten stattgefunden, kann dies nicht entkräften, da es sich insoweit ausweislich der vorgelegten 20 21 22 – 8 – Bescheinigung (Anlage K1) um eine Überprüfung nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) und nicht um eine Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG handelte.
2.2 Die Antragsteller sind weiter der Meinung, durch die Duldungsanordnung werde in nicht unerheblicher Weise in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingegriffen. Das Erstgericht berufe sich darauf, dass hinsichtlich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahlmöglichkeit bestehe und kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne, was angesichts der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes jedoch so nicht zutreffen könne; es müsse zumindest eine Härtefallklausel im Gesetz verankert sein, die unter gewissen Umständen die Beauftragung eines anderen, gleichwertig qualifizierten Bezirksschornsteinfegers rechtfertige, weil Umstände eintreten könnten, die es unzumutbar werden ließen, den eigentlich zuständigen Bezirksschornsteinfeger in die Privaträume zu lassen.
Auch insoweit führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18). Die erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. April 2023 – unter dem Gesichtspunkt des § 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO allerdings verspätet – vorgetragenen Einwände gegen die Fachkompetenz des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters greifen nicht durch. Der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung – sofern eine solche hier vorläge – würde nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 18). Auch dadurch dass durch die Duldungspflicht nach § 1 Abs. 4 SchfHwG in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird (§ 1 Abs. 5 SchfHwG), ändert sich an dieser Konzeption nichts. Die Bestimmungen des SchfHwG, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Nach dieser Bestimmung sind Eingriffe und Beschränkungen von Art. 13 GG u.a. dann zulässig, wenn sie aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Regelungen dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (vgl. OVG NW, B.v. 20.4.2020 – 4 A 3726.18 – juris Rn. 8 ff.; BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 38).“
39
Diese Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gelten entsprechend für den – nahezu gleichlautenden – streitgegenständlichen Bescheid vom 8. November 2023 zur erneuten Duldungsanordnung und das darauf bezogene Vorbringen der Antragsteller.
40
Die Antragsteller haben im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Soweit die Antragsteller weitere Vorfälle, aufgrund deren sie an der (fachlichen) Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zweifeln würden, vortragen bzw. ihr früheres Vorbringen wiederholen und dazu auf ein vom Antragsteller zu 1) selbst aufgenommenes und kommentiertes Video verweisen, insbesondere in Bezug auf die mangelhafte Kontrolle der Lüftungsgitter, ist dem entgegenzuhalten, wie bereits durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2023 (22 CS 23.350 – juris) erläutert, dass den betreffenden Vorwürfen der Antragsteller – selbst bei Wahrunterstellung – nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht durch den Ausschluss des betroffenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aus dem konkreten Verwaltungsverfahren, sondern mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) zur Durchsetzung seiner Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung zu tragen ist.
41
Den Antragstellern steht weiterhin kein Anspruch auf Wahl der Person des Schornsteinfegers, welcher die Feuerstättenschau bei ihnen durchführt, zu. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 24; B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, U.v.9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 45; VG Berlin, B.v. 4.8.2017 – 8 L 1261.16 – juris Rn. 27; VG Köln, U.v. 13.2.2019 – 1 K 1981/18 – juris; Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 14 Rn. 25). Für den Bezirk, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, war zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen und verpassten Feuerstättenschautermine der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger allein zuständig. Ein Fall einer Vertretung im Sinne des § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchfHwG ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller konnten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher auch nicht aufgrund seiner Person den Zutritt zu ihren Anwesen verwehren.
42
Auch der Umstand, dass seit der letzten Feuerstättenschau noch keine fünf bzw. sieben Jahre vergangen seien, es im Zeitraum zwischen 1999 und 2022 keine Beanstandungen gegeben habe und die Antragsteller die Brennräume regelmäßig selbst reinigen und die Abgastemperatur messen würden, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die Feuerstättenschau im streitgegenständlichen Anwesen ist fällig. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor fast fünf Jahren statt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ausweislich des Wortlauts der Norm („spätestens“) nicht gehalten, bis zum Ende der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorgesehenen Spanne zuzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 22; VG Berlin, B.v. 19.12.2017 – 8 L 384.17 – juris Rn. 12). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten Frist in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Das durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall zu geschehen hat (vgl. VG Aachen, U.v. 16. 7. 2021 – 9 K 345/20 – juris Rn. 47 ff.). Atypische Umstände im vorgenannten Sinne liegen hier nicht vor. Insbesondere setzen § 14 Abs. 1 SchfHwG bzw. § 1 Abs. 4 Nr. 1 SchfHwG – anders als die Antragsteller wohl meinen – auch keine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Durchführung der Feuerstättenschau dient allgemein dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger soll sich gerade im Rahmen der Feuerstättenschau selbst davon überzeugen können, dass sämtliche Feuerstätten an einer Liegenschaft nach wie vor betriebs- und brandsicher sind (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 8.2.2023 – W 8 S 23.148 – juris Rn. 27; ¸U.v. 9.10.2023 – W 8 k 23. 147 – juris Rn. 37 ff. sowie VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 – 29 L 239/21 – juris Rn. 12 ff.).
43
Die Duldungsverfügung ist auch sonst verhältnismäßig. Hierbei ist eine mögliche Unzumutbarkeit der Duldungsverfügung mit dem Zweck der Feuerstättenschau abzuwägen. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit (vgl. § 14 Abs: 1 Satz 2 SchfHwG) und des Umweltschutzes (vgl. VG München, U.v. 2.8.2011 – 1 K 11.2656 – juris Rn. 17) und damit der Abwehr von Gefahren für die schon von Verfassungs wegen hochwertigen Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 14 GG). Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der fristgemäßen Durchführung der Feuerstättenschau beimisst, zeigt sich auch daran, dass er das Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung der Feuerstättenschau in § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG angeordnet hat (VG Bayreuth, U.v. 9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 45; VG Düsseldorf, B.v. 26.02.2021- 29 L 239/21 – juris Rn. 51).
44
Der Antrag betreffend die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist ebenfalls unbegründet.
45
Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 8. November 2023 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
46
Rechtsgrundlage für die Androhung des unmittelbaren Zwangs sind Art. 29, 34 und 36 VwZVG. Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln im Sinne des Art. 29 Abs. 2 VwZVG vollstreckt werden. Das Zwangsmittel muss in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen (Art. 29 Abs. 3 S. 1 VwZVG). Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Eine neue Androhung von Zwangsmitteln ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt durch unmittelbaren Zwang vollziehen, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder wenn sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen würden als unmittelbarer Zwang oder wenn ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt.
47
Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Da die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt (Duldung/Gestattung des Zutritts zur Durchführung der Feuerstättenschau) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar.
48
Gerade der unmittelbare Zwang ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 und Art. 34 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht.
49
Die Voraussetzung für die Androhung unmittelbaren Zwangs ist vorliegend erfüllt, da die Antragsteller der in Rede stehenden Duldungsanordnung aus der jeweiligen Nr. 1 der Bescheide vom 14. Dezember 2022 und 25. Januar 2023 unstreitig nicht nachgekommen waren und in ihren Ausführungen wiederholt verdeutlicht haben, dass sie den Zutritt und die Durchführung der Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterhin nicht hinnehmen und dulden wollen. Bereits in den Bescheiden vom 14. Dezember 2022 und 25. Januar 2023 wurden Zwangsgelder erfolglos angedroht. Der Antragsgegner muss mit der erneuten Androhung von Zwangsmitteln nicht erst bis zur Beitreibung eines Zwangsgeldes im Wege der Vollstreckung zuwarten (Harrer/Kugele in Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 36 VwZVG Rn. 14). Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist erforderlich. Im Fall der Feuerstättenschau kann vor dem Hintergrund von Brandgefahren nicht erst nochmals versucht werden, ein Zwangsgeld beizutreiben. Im vorliegenden Fall kommt noch die Weigerungshaltung der Antragsteller hinzu (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 15.7.2019 – W 8 K 19.169 – juris Rn. 40).
50
Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs ist auch sonst verhältnismäßig. Es steht insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck (Art. 29 Abs. 2 VwZVG), nunmehr trotz der nachhaltigen Blockade durch die Antragsteller zur Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 24) die Feuerstättenschau durchzusetzen. Mildere Zwangsmittel kommen nicht (mehr) in Betracht. Sie führen nicht zum Ziel führen, weil ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten wiederholten Weigerung der Antragsteller, die anstehende Feuerstättenschau durchführen zu lassen, und angesichts der Wirkungslosigkeit der angedrohten Zwangsgelder ist der angedrohte sofortige unmittelbare Zwang erforderlich und angemessen. Aufgrund dessen, dass die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 stattfand und damit schon fast fünf Jahre zurückliegt, ist die Durchführung der anstehenden Mess- und Überprüfungsarbeiten dringend geboten und angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch sonst verhältnismäßig.
51
Zudem hat der Gesetzgeber mit Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ in § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHWG sowie mit der kraft Gesetzes geltenden sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung (§ 1 Abs. 4 Satz i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHWG und Art. 21aVwZVG) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere zum Schutz der wichtigen Rechtsgüter Betriebs- und Brandsicherheit jede zeitliche Verzögerung bei der Durchsetzung der Duldungsverfügung ausgeschlossen werden soll (Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 1 Rn. 119 und 135 f. mit Abb. 14). Diese gesetzliche Wertung würde durch ein erneutes Zwangsgeld oder sonst ein weiteres Zuwarten konterkariert (vgl. VG Bayreuth, U.v. 9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 47; vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 – 29 L 239/21 – juris Rn. 52 u. 56 ff.)
52
Das Vorbringen der Antragsteller zu den aufgetretenen Gefahrensituationen im Zusammenhang mit den Lüftungsgittern – ihre Wahrheit unterstellt – spricht nicht gegen die Durchführung der Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sondern im Gegenteil angesichts der nun schon begonnenen Heizperiode für eine sofortige Durchführung der Feuerstättenschau durch diesen, um sich als zuständiger und bevollmächtigter Fachmann gerade selbst ein Bild von der Brand- und Feuersicherheit machen und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen veranlassen zu können.
53
Auch der Umstand, dass die Antragsteller kürzlich mit Schreiben vom 15. November 2023 (nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Würzburg vom 9. Oktober 2023 im Verfahren W 8 K 23.147 stellen ließen, macht die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht unverhältnismäßig, weil zum einen – wie ausgeführt – ein Zuwarten und weiteres Hinausschieben der Feuerstättenschau angesichts der mit ihr zu begegnenden Gefahren nicht mehr hingenommen werden kann und muss und weil sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum anderen schon im Sofortverfahren mit dem konkreten Fall der Antragsteller befasst und weder das Vorgehen des Landratsamtes noch den Beschluss des Gerichts von Rechts wegen zu beanstanden hatte (siehe BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris).
54
3. Der zulässige Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Beitreibung der mit Schreiben vom 8. November 2023 in Höhe von insgesamt 750,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelder ist ebenfalls unbegründet.
55
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
56
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar können wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch Nachteile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen diese, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 2 CE 01.2339 – juris Rn. 9). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass es unter Berücksichtigung ihrer Interessen für sie nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit, die die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigen würde, reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe womöglich wirtschaftliche Auswirkungen bei den Antragstellern hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 2 CE 01.2339 – juris). Vielmehr wäre ein nicht wieder gut zu machender Schaden, etwa in Gestalt einer Existenzgefährdung, darzulegen, der im Fall des Abwartens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren eintreten würde. Hierzu wurde jedoch nichts vorgebracht.
57
Außerdem liegt auch kein Anordnungsanspruch vor, weil das mit Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld mangels Mitwirkung und Duldung der Feuerstättenschau durch die Antragsteller fällig geworden ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Dass die Antragsteller die ihnen angekündigte Feuerstättenschau am 8. Februar 2023 nicht geduldet haben, wird von ihnen selbst nicht bestritten. Die Antragsteller haben – ebenso wie schon in der Vergangenheit – trotz wiederholtem Klingeln und Klopfen erneut nicht geöffnet. Einwände, die die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts betreffen, können nicht geltend gemacht werden, da nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Solche sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
58
Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG, § 14b SchfHwG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs. Für die Grundverfügung, d.h. die Duldungsanordnung im Bescheid vom 8. November 2023 war in entsprechender Anwendung von § 14b SchfHwG ein Streitwert von 500,00 Euro festzusetzen. Zwar regelt § 14b SchfHwG nicht den Fall der Duldungsanordnung bezüglich einer Feuerstättenschau, doch kann der Klage dagegen die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer Klage gegen einen Feuerstättenbescheid (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 9.1.2019 – 4 A 3346.18 – juris Rn. 5 ff.). Die mit der Duldungsanordnung verbundene Androhung unmittelbaren Zwangs bleibt entsprechend Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht, zumal nicht ersichtlich ist, dass die eventuell bei einer tatsächlichen Anwendung des unmittelbaren Zwangs anfallenden Kosten höher als 500,00 EUR wären. Das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR war zunächst im selbständigen Vollstreckungsverfahren gemäß Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs in voller Höhe anzusetzen, jedoch wegen Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit auf 375,00 EUR zu halbieren. Demgegenüber war der Streitwert betreffend die Duldungsanordnung verbunden mit der Androhung unmittelbaren Zwangs in Höhe von 500,00 EUR angesichts des festgesetzten Termins für die Feuerstättenschau am 29. November 2023 wegen Vorwegnahme der Hauptsache gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht zu halbieren. Gemäß Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs waren die Werte der beiden Anträge mit jeweils eigenständigen Bedeutung auf 875,00 EUR (500,00 EUR plus 375,00 EUR) zu addieren.
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5. Eine Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber den Antragstellern vor dem Termin der Feuerstättenschau am 29. November 2023 um 9.40 Uhr ist aufgrund längerer Postlaufzeiten und da weder Telefon- noch Faxnummer der Antragsteller bekannt sind, dem Gericht nicht zuverlässig möglich. Daher wird das Landratsamt im Wege der Amtshilfe (als Bote) gemäß § 14 VwGO zusätzlich beauftragt, den Antragsstellern den Beschluss unmittelbar vor Beginn der Feuerstättenschau durch Übergabe bzw. durch Einlegen in den Briefkasten zuzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 168 Abs. 2 ZPO analog).