Titel:
Zulässigkeit einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt gegen den Willen des Gefangenen
Normenketten:
BayStVollzG Art. 10, Art. 92
StVollzG § 85
Leitsätze:
1. Die Entscheidung über die Verlegung eines Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt steht im Ermessen der Vollzugsbehörde, das seinerseits nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörde erstreckt sich allein darauf, ob die Behörde den zugrunde gelegten Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, das ihr eingeräumte Ermessen auch ausgeübt, dabei alle für die Abwägung wesentlichen Aspekte einbezogen und die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat, wobei grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung angestellten Erwägungen der Behörde maßgeblich sind. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verlegung eines Gefangenen gegen dessen Willen ist – auch bei Vorliegen einer Gefahr iSd § 85 StVollzG – nur zulässig, wenn dieser Gefahr in der JVA nicht mit milderen Mitteln angemessen begegnet werden kann. Die JVA hat in ihre Entscheidung mit einzustellen, dass eine Verlegung für den Gefangenen in der Regel mit nicht unerheblichen Beeinträchtigungen seiner innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen, seiner Arbeitsmöglichkeit und seiner Resozialisierung verbunden ist. Die Frage, ob ein wichtiger Grund eine Verlegung eines Gefangenen rechtfertigt, bedarf daher stets der einzelfallbezogenen Aufklärung und Abwägung. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafvollzug Bayern, Justizvollzugsanstalt, Verlegung, gegen den Willen des Gefangenen, wichtiger Grund
Vorinstanz:
LG Augsburg, Beschluss vom 19.02.2023 – 2 NÖ StVK 795/18
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 30.10.2023 – 203 StObWs 142/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 37130
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 19. Februar 2023 wird auf seine Kosten unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 500,00 Euro als unbegründet verworfen.
Gründe
1
Der Antragsteller verbüßte bis zum 23. September 2020 eine zeitige Freiheitsstrafe. Am 23. November 2018 wurde er von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Kaisheim gegen seinen Willen in die JVA Landshut verlegt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. November 2018 und weiteren Ergänzungen dieses Antrags hat er sich gegen die Verlegung gewandt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2019 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen als unzulässig zurückgewiesen. Nachdem das Rechtsbeschwerdegericht die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Gefangenen mit Beschluss vom 16. März 2020 als unzulässig verworfen hat, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2021 beide gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
2
Mit Beschluss vom 19. Februar 2023 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den ihm am 28. Februar 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Antragstellers, die er zunächst mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 9. März 2023 mit der allgemeinen Sachrüge und anschließend mit mehreren eigenverfassten Schreiben begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat, ohne auf Einzelheiten einzugehen, beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Prozessgeschichte wird auf die Gründe der vorgehenden gerichtlichen Entscheidungen verwiesen.
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Die form- und fristgemäße Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 116 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG), in der Sache jedoch nicht begründet.
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Die vom Antragsteller ausgeführten Verfahrensrügen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben von § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG und erweisen sich als unzulässig.
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Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf die allgemeine Sachrüge hin zeigt keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.
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1. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG können Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Art. 92 BayStVollzG, gleichlautend zu § 85 StVollzG, sieht vor, dass ein Gefangener in eine Anstalt verlegt werden kann, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn sein Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt. Diese Vorschrift regelt in Ergänzung zu Art. 10 BayStVollzG die Verlegung eines Gefangenen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt.
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2. Die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 10 BayStVollzG vorliegen, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 8 Rn. 10 m.w.N. zu § 8 StVollzG), während es sich bei den Verlegungsgründen nach Art. 92 BayStVollzG um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die einen Beurteilungsspielraum der Vollzugsverwaltung eröffnen (Arloth/Krä a.a.O. § 85 Rn. 2 zu § 85 StVollzG).
8
3. Die Entscheidung über die Verlegung steht im Ermessen der Vollzugsbehörde, das seinerseits nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Arloth/Krä a.a.O. § 8 Rn. 10; Lindner in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 2. Kapitel Aufnahme, Planung und Unterbringung D II Rn. 5). Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörde allein darauf, ob die Behörde den zugrunde gelegten Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, das ihr eingeräumte Ermessen auch ausgeübt, dabei alle für die Abwägung wesentlichen Aspekte einbezogen und die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat (vgl. im Einzelnen Arloth/Krä, a.a.O. § 115 Rn. 15 m.w.N.), wobei grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung angestellten Erwägungen der Behörde maßgeblich sind.
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4. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer genügt diesem eingeschränkten Prüfungsumfang. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer lag – auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – ein wichtiger Grund für die Verlegung des Gefangenen im Sinne von Art. 10 BayStVollzG vor, so dass dahinstehen kann, inwieweit die JVA Landshut zu einer sicheren Unterbringung des Antragstellers besser geeignet war und auch die Voraussetzungen von Art. 92 BayStVollzG gegeben waren. Der Rechtsauffassung des Antragstellers, die Verlegung hätte hier ausschließlich auf Art. 92 BayStVollzG gestützt werden können, folgt der Senat nicht. Auch Gründe, die auf das persönliche Verhalten des Gefangenen zurückzuführen sind, sind von dem Begriff des wichtigen Grundes erfasst (vgl. Lindner a.a.O. Rn. 8; Arloth/Krä a.a.O. § 8 Rn. 6 m.w.N.). Das Recht des Gefangenen auf den Verbleib in einer Anstalt endet, wenn er dort in schwerwiegender Weise stört (Lindner a.a.O.). .Auf der Grundlage der im angefochtenen Beschluss ausgeführten Sachverhaltsumstände ist die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die JVA Kaisheim die Verlegung des Gefangenen in die JVA Landshut anordnen durfte und dass sich das als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auszulegende Begehren des ehemaligen Strafgefangenen als unbegründet erweist.
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a) Der mit einer Verlegung gegen den Willen des Gefangenen verbundene Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) bedarf einer besonderen Rechtfertigung (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2021 – 2 BvR 1344/20 –, juris Rn. 19 ff.). Derartige Maßnahmen dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden; sie müssen zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich sein und zur Art und Intensität der Beeinträchtigung oder Gefährdung, der begegnet werden soll, in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 – 2 BvR 1651/03 –, BVerfGK 6, 260-266, juris Rn. 17 zu § 85 StVollzG). Die Verlegung eines Gefangenen gegen dessen Willen ist – auch bei Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 85 StVollzG – nur zulässig, wenn dieser Gefahr in der Justizvollzugsanstalt nicht mit milderen Mitteln angemessen begegnet werden kann (vgl. BVerfG a.a.O.; Lindner a.a.O. 2. Kapitel Aufnahme, Planung und Unterbringung D II Rn. 5). Gefangene haben bei Verlegungsentscheidungen einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und den für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umständen Rechnung trägt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2017 – 2 BvR 345/17 –, juris Rn. 37). Die Justizvollzugsanstalt hat in ihre Entscheidung mit einzustellen, dass eine Verlegung für den Gefangenen in der Regel mit nicht unerheblichen Beeinträchtigungen seiner innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen, seiner Arbeitsmöglichkeit und seiner Resozialisierung verbunden ist. Die Frage, ob ein wichtiger Grund eine Verlegung eines Gefangenen rechtfertigt, bedarf daher stets der einzelfallbezogenen Aufklärung und Abwägung.
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b) Nach dem Vortrag des Antragstellers war es während seiner Inhaftierung in der JVA zu einer „Verschiebung des Distanzverhältnisses“ zu einer mittlerweile nicht mehr im Dienst befindlichen Beschäftigten gekommen. Der Antragsteller versuchte, über die Anstaltspsychologin nähere Informationen über die ehemalige Beschäftigte einzuholen. Der Antragsteller rief nach eigenen Angaben aus einer Lockerungsmaßnahme heraus die ehemalige Beschäftigte auch privat an, obwohl ihm von Seiten der Anstalt mitgeteilt worden war, dass die Betroffene Angst vor ihm hätte und keine Kontaktaufnahme wünsche, und sandte ihr eine E-Mail zu. Als er glaubte, dass die Psychologin die Betroffene von seinem Ansinnen unterrichtet hatte, fasste er den Entschluss, „massiv“ gegen die Psychologin vorzugehen. Er erstattete eine Strafanzeige wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen und reichte beim Amtsgericht eine Klage gegen sie ein. Zudem behauptete er mehreren Mitgefangenen gegenüber, dass die Anstaltspsychologin unberechtigt Dienstgeheimnisse an Dritte verraten würde. Am 11. November 2018 äußerte er in einem Schreiben an die Anstaltspsychologin unter anderem: „Ich bin IT-Sicherheitsexperte. Wenn ich wollte hätte ich in kürzester Zeit alle Daten über sie und Ihre IT-Geräte in Wanzen verwandelt“ und „Die aktuell von mir vorbereiteten Maßnahmen – und das ist keine Übertreibung – sprengen ihre Vorstellung…“.
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c) Die entsprechenden Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zu diesem Sachverhalt sind uneingeschränkt verwertbar. Sie beruhen insoweit auf dem Vortrag des Antragstellers im Strafvollzugsverfahren und dem Inhalt eines Briefes an die Anstaltspsychologin. Eine Verfahrensrüge bezüglich eines Verwertungsverbots hat der Antragsteller ebensowenig zulässig erhoben wie eine Aufklärungsrüge.
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d) Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer lassen die Beurteilung zu, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 10 BayStVollzG für die Verlegung vorlag. Auf der Grundlage des vom Antragssteller selbst vorgetragenen Sachverhalts stellte sein Verhalten zum Zeitpunkt der Verlegungsentscheidung eine ernstzunehmende Gefahr für die Ordnung der Anstalt dar. Zwar würde die „Distanzverletzung“ zu einer ehemaligen Beschäftigten nicht ohne weiteres eine Verlegung gegen den Willen des Gefangenen rechtfertigen. Dem Vortrag des Antragstellers ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass er einen Kontaktabbruch der ehemaligen Beschäftigten nicht hinnehmen wollte. Bereits seine nachhaltigen Versuche, sie privat auszuforschen, waren nicht nur geeignet, das Sicherheitsgefühl der ehemaligen, dennoch weiterhin einer Schutzpflicht der Anstalt unterliegenden Beschäftigten zu tangieren. Vielmehr strahlte sein Verhalten auch auf das Sicherheitsgefühl der weiteren Beschäftigten aus und konnte die für die Zusammenarbeit in einer Justizvollzugsanstalt unerlässliche Vertrauensbasis untergraben. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, auf welche Weise der Antragsteller die Anstaltspsychologin als weitere Beschäftigte der Anstalt in die Ausspähung miteinbezog. Der Antragsteller gesteht zu, dass er „stinksauer“ gewesen wäre und „massiv“ gegen die Psychologin hätte vorgehen wollen. Er bestätigt, sie mit einem Ermittlungs- und Gerichtsverfahren überzogen und sie auch innerhalb der Anstalt in ihrem beruflichen Betätigungsfeld mit unruhestiftenden Äußerungen anderen Mitinsassen gegenüber belegt zu haben. Auch stellt er nicht in Abrede, ihr am 11. November 2018 einen Brief geschrieben zu haben, in dem er ihr mit Dienstaufsicht, Unterlassungsverfügung, standesrechtlichen und gerichtlichen Verfahren und privater Haftung drohte, und dass er in der Anstalt das Ziel verfolgt hätte („…nicht ruhen wird…“), die Psychologin aus ihrer Stellung zu entfernen oder disziplinarisch zu belangen.
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e) Die Ermessensentscheidung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Vollzugsanstalt ist von einem hinreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen und hat die maßgeblichen Belange des Gefangenen in ihre Entscheidung mit eingestellt. Die Justizvollzugsanstalt hat vor der Verlegung zureichend geprüft und bedacht, ob der von dem Gefangenen ausgehenden Gefahr der Eskalation mit milderen Mitteln begegnet werden konnte. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Gefangenen provozierten Unruhe dauerhaft nicht durch besondere Sicherheitsmaßnahmen entgegengewirkt werden konnte. Nachdem der Gefangene wegen seines Verhaltens bereits am 14. November 2018 von der Außenbeschäftigung abgelöst und gemäß Art. 19 Abs. 3 BayStVollzG getrennt untergebracht worden war, verfolgte er gleichwohl weiterhin seine Absicht, in der Vollzugsanstalt gegen die Psychologin Stimmung zu machen und Mitgefangene gegen sie aufzubringen. Da das Verhalten des Antragstellers ersichtlich darauf ausgelegt war, im therapeutischen Bereich der Anstalt Verstörung hervorzurufen, musste die Anstalt weder einen Personalwechsel noch eine dienstrechtliche Einwirkung auf die Psychologin in Erwägung ziehen.
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f) Auch die Auswahl der Anstalt, in welche der Gefangene verlegt wurde, begegnet keinen Bedenken. Die von der JVA Kaisheim ausgewählte Anstalt war auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers geeignet, kurzfristig durch den Wechsel des persönlichen Umfeldes des Gefangenen die Situation in der Anstalt zu beruhigen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Dezember 2009 – 1 Ws 285/08 –, juris Rn. 5).
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Die vom Antragsteller beantragte Verfahrensverbindung ist, da es wie dargelegt für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht auf die Verwertbarkeit seiner Äußerungen im Briefverkehr mit Vertrauenspersonen ankommt, nicht zweckmäßig und daher nicht veranlasst.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 208 StVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt das Feststellungsinteresse des Antragstellers und beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 GKG.