Titel:
Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen (hier: Einleitung des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG)
Normenkette:
StVollzG § 109
Leitsätze:
1. Knüpft ein Antragsteller seinen Antrag nach § 109 StVollzG ausdrücklich an die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist dieser Antrag nicht wirksam gestellt. Die Einleitung des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. (Rn. 6)
2. Stellt der Antragsteller auf Anregung des Gerichts seinen unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellten – unwirksamen – Antrag um, hat das Gericht zu klären, ob nunmehr ein unbedingter Antrag gestellt worden ist oder das Vorbringen lediglich der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienen soll. (Rn. 7)
3. Ein im Nachhinein erklärter Verzicht des Antragstellers auf die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe vermag den unwirksamen Antrag nicht rückwirkend aufleben zu lassen. (Rn. 8)
Schlagworte:
Prozesshandlungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, bedingungsfeindlich, Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe
Vorinstanz:
AG Straubing, Beschluss vom 13.06.2023 – SR StVK 118/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 37082
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen K. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 13. Juni 2023 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
4. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab Antragstellung für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
5. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 9. Dezember 2019 in Haft befindet und seit dem Jahr 2022 vermehrt Anträge auf Ausgang stellt, wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 13. Juni 2023.
2
Der Entscheidung liegt zugrunde, dass die Justizvollzugsanstalt (JVA) S. mit Bescheid vom 17. Januar 2023 zum wiederholten Male die Gewährung von vom Beschwerdeführer beantragten Ausgangs abgelehnt hatte. Der Antragsteller hat daraufhin in seinem Schreiben an die Strafvollstreckungskammer vom 20. Januar 2023 einen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag formuliert, den Antrag jedoch mit der Formulierung „Die Beschwerde soll nur eingereicht werden wenn PKH gewährt wird“, ausdrücklich unter die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 hat der Antragsteller einem gerichtlichen Hinweis folgend seinen Antrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt, mit Schreiben vom 22. Februar 2023 die Aussetzung des Verfahrens beantragt und mit Schreiben vom 19. März 2023 im Rahmen einer Stellungnahme zu den Ausführungen der JVA S. die schnellstmögliche Verwerfung der Entscheidung der JVA und Anordnung von Lockerungen sowie zusätzlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt. Die Strafvollstreckungskammer hat zunächst mit Beschluss vom 4. April 2023 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache als unbegründet zurückgewiesen und am selben Tage verfügt, das Verfahren wegzulegen. Als der Antragsteller am 2. Juni 2023 allerdings eine Verzögerungsrüge erhoben hat, hat die Strafvollstreckungskammer den Antragsteller am 7. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass dieser den Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG „nur für den Fall der Bewilligung“ von Prozesskostenhilfe gestellt habe. Gleichzeitig hat sie den Strafgefangenen um „Klarstellung ersucht“, „sollte dennoch trotz Ablehnung von PKH ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemeint sein“, woraufhin der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2023 mitgeteilt hat: „selbstverständlich soll die Beschwerde auch bei Ablehnung von PKH eingereicht werden“ (Hervorhebung durch Verf.).
3
Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 hat die Strafvollstreckungskammer daraufhin über den „Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.01.2023 „i.V.m. Schreiben vom 21.03.2023 (richtig 21. Februar 2023, Anm. Verf.) und 19.03.2023“ entschieden und in Ziffer 1 des Tenors festgestellt, dass die Ablehnung von Ausgang am 20.01.2023, 10.02.2023 und 3.03.2023 durch Bescheid der JVA S. vom 17. Januar 2023 rechtswidrig gewesen sei. In Ziffer 2 des Tenors hat sie den Antrag „hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens hinsichtlich Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussage der JVA, dass auch weiterhin Lockerungen abgelehnt würden“, als unzulässig zurückgewiesen. In Ziffer 3 hat sie dem Antragsteller nunmehr zum Teil Prozesskostenhilfe bewilligt und in Ziffer 4 dem Antragsteller ein Viertel der Kosten des Verfahrens auferlegt. In den Gründen der Entscheidung hat sie zudem einen Verpflichtungsantrag, dem Antragsteller schnellstmöglich Ausgang zu gewähren, als unzulässig zurückgewiesen (S. 4 und 5 des Beschlusses).
4
Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Strafgefangene und macht mit seiner Rechtsbeschwerde formelle und materielle Rügen geltend. Er beantragt neben der Aufhebung der Entscheidung die Zurückverweisung der Sache, die Gewährung von Lockerung, ferner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Beiordnung eines Rechtsanwalts und einstweiligen Rechtsschutz. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat einen vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 13. Juni 2023 kann keinen Bestand haben. Denn der Antragsteller hat jedenfalls am 20. Januar 2023 keinen wirksamen Antrag gestellt, über den die Strafvollstreckungskammer hätte entscheiden können. Um die Frage zu klären, ob er in der Folge zulässige Anträge gestellt hat, bedarf es einer weiteren Aufklärung des Tatrichters.
6
1. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben an die Strafvollstreckungskammer vom 20. Januar 2023 einen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag formuliert, diesen Antrag jedoch ausdrücklich an die außerprozessuale Bedingung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 – 5 C 32/79 –, BVerwGE 59, 302-310 zur Klage im Verwaltungsrechtsweg) der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpft. Aufgrund der eindeutigen Formulierung bleibt für eine abweichende Auslegung kein Raum (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2014 – 2 BvR 2192/13 –, juris zu einer vergleichbaren Formulierung). Da Prozesshandlungen und damit auch die Einleitung des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG grundsätzlich bedingungsfeindlich sind, ermangelt es am 20. Januar 2023 einer wirksamen Antragstellung, was die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen zu beachten hatte (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2014 – 2 BvR 2192/13 –, juris; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 Rn. 1 zur Rechtsbeschwerde). Die Strafvollstreckungskammer durfte dieses Schreiben nicht als Grundlage für seine Entscheidung heranziehen.
7
2. Daher konnte die Strafvollstreckungskammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Antragsteller – insoweit einem gerichtlichen Hinweis folgend – mit der Umstellung des Antrags am 21. Februar 2023 in einen Feststellungsantrag und mit der Wiederholung der Anträge am 19. März 2023 unter Verweis auf die Eilbedürftigkeit nunmehr ungeachtet der Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfeantrags eigenständige unbedingte, möglicherweise kostenauslösende Anträge stellen wollte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass am 21. Februar 2023 noch keine wirksame Anfechtungsklage eingereicht war, die der Antragsteller in eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte umstellen können, der Antragsteller den Antrag in seinem Schreiben vom 21. Februar 2023 zudem ausdrücklich mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts verknüpft hat („Da Der Antrag aber sehr kompliziert ist, muss ich auf die beiordnung einen RA bestehen“ (sic)) und mit Schreiben vom 22. Februar 2023 zudem die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat. Die Strafvollstreckungskammer hätte zunächst klären müssen, ob die vorgenannten Schreiben des Antragstellers zum Zeitpunkt deren Einreichung als Modifizierung der am 20. Januar 2023 in Aussicht gestellten Anträge zu werten waren und damit lediglich der Begründung des bis zum 4. April 2023 offenen Prozesskostenhilfeantrags gedient haben, wovon im Übrigen auch die Strafvollstreckungskammer ersichtlich in ihrer abschließenden Verfügung vom 4. April 2023 ausgegangen ist und wofür auch die in die Zukunft gerichtete Formulierung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 10. Juni 2023 spricht.
8
3. Ein etwaiger am 10. Juni 2023 im Nachhinein erklärter Verzicht des Antragstellers auf die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe vermochte demgegenüber den unwirksamen Antrag vom 20. Januar 2023 nebst möglichen Modifizierungen und Ergänzungen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht rückwirkend wieder aufleben zu lassen. Die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, der Antragsteller hätte am 10. Juni 2023 klargestellt, dass auch bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht sei, übergeht, dass der Antragsteller am 20. Januar 2023 einen unwirksamen Antrag gestellt hat.
9
4. Die Strafvollstreckungskammer durfte somit am 13. Juni 2023 nicht über „den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.01.2023 i.V.m. Schreiben vom 21.03.2023 und 19.03.2023“ entscheiden. In der Entscheidung über einen nicht wirksam gestellten Antrag liegt ein im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu beachtender Verfahrensfehler, durch den der Antragsteller auch beschwert ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass eine – neue – unbedingte Antragstellung möglicherweise die Frist von § 112 Abs. 1 StVollzG, die auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Arloth(Krä a.a.O., 115 Rn. 10) vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 5 Ws 87/19 Vollz –, juris Rn. 2 m.w.N.) zu beachten wäre, nicht eingehalten hätte. Zu möglichen Gründen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sich das Gericht nicht verhalten.
10
5. Die Strafvollstreckungskammer wird nunmehr, gegebenenfalls nach einer Anhörung des Antragstellers, zu klären haben, ob den Schreiben vom 21. Februar und vom 19. März 2023 überhaupt eine eigenständige, unbedingte Antragstellung zu entnehmen ist. Sie wird in diesem Fall auf eine sachdienliche und zulässige Antragstellung hinzuwirken und die Vorschrift von § 112 Abs. 1 StVollzG sowie das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit zu bedenken haben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. April 2023 – 204 StObWs 81/23-, den Antragsteller betreffend). Der vierte Strafsenat hat in dieser Entscheidung zur Gefahr von Divergenzentscheidungen ausgeführt:
„Die Strafvollstreckungskammer hätte daher alle Verfahren, die der Beschwerdeführer jeweils einzeln im Hinblick auf bestimmte Ausgangstage anhängig gemacht hat, zwingend verbinden und einheitlich entscheiden müssen, zumal das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers bei richtiger Auslegung tatsächlich nicht auf bestimmte Ausgangstage beschränkt ist, sondern er letztlich in der Sache „schnellstmöglichen Ausgang“ begehrt. Kein von ihm beantragter Ausgang für bestimmte Tage hat einen konkreten Zweck, der nur an diesem Termin erreicht werden könnte. Beide mit Rechtsbeschwerden zum Strafvollzug befassten Senate des Bayerischen Obersten Landesgerichts vertreten zudem die Rechtsauffassung, dass zwischen den vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsanträgen und seinem mehrfach anhängigen Verpflichtungsbegehren, ihm Ausgang zu gewähren, ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Es bedarf daher der Prüfung der doppelten Rechtshängigkeit und auch aus diesem Grund einer einheitlichen Entscheidung seitens der Strafvollstreckungskammer (vgl. Beschluss des 3. Senats vom 13.02.2023 – 203 StObWs 10/23; Beschluss des 4. Senats vom 29.03.2023 – 204 StObWs 9/23)“.
11
6. Die Strafvollstreckungskammer wird zudem sämtliche Entscheidungen in den Tenor ihres Beschlusses mit aufnehmen. Im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsantrags wird sie zu beachten haben, dass der Senat bereits entschieden hat, dass die Justizvollzugsanstalt die bis zum 13. April 2023 gestellten Anträge des Strafgefangenen auf Gewährung von Ausgang wegen Missbrauchsbefürchtungen im Sinne von Art.13 Abs. 2 BayStVollzG versagen durfte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Juli 2023 – 204 StObWs 223/23-; Beschluss des Senats vom 3. Juli 2023 – 203 StObWs 225/23 – jeweils den Antragsteller betreffend).
12
7. Sollte die Strafvollstreckungskammer das nach der Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei Gericht eingegangene Vorbringen des Antragstellers im Schreiben vom 10. Juni 2023 als einen eigenständigen Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG werten, wird sie auch diesbezüglich auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken haben. Sie wird prüfen, inwieweit dem Begehren eine rechtskräftige Entscheidung, eine anderweitige Rechtshängigkeit oder eine Verfristung nach § 112 Abs. 1 StVollzG entgegen steht (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 1996 – 2 Ws 670/96 –, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2000 – 2 BvR 668/00 –, juris; Arloth/Krä, a.a.O., § 120 Rn. 5; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe O § 120 StVollzG Rn. 13). Sie wird auch diesbezüglich die oben dargestellte Rechtsprechung der Senate zu beachten haben, dass das Antragsverhalten des Antragstellers gegenüber der Justizvollzugsanstalt dafür sprechen kann, dass sein Begehren auf Gewährung von Ausgang ungeachtet der Bezeichnung von einzelnen Tagen nicht auf bestimmte Tage beschränkt gewesen ist und dass somit zwischen einem vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsantrag und seinem mehrfach anhängigen Verpflichtungsbegehren, ihm Ausgang zu gewähren, ein untrennbarer Zusammenhang besteht, der die von der Strafvollstreckungskammer bislang angestellte isolierte Betrachtung von Verpflichtungs- und Feststellungsantrag verbieten würde.
13
8. Bezüglich Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses wird sie ebenfalls auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken und dabei den Vortrag der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen haben, dass der Antragsteller in Abrede stellt, einen derartigen Antrag in der ersten Instanz gestellt zu haben („Die gerügte des Verfahrens ergeben sich aus der Tatsache, das wie die StVK schreibt ich die feststellung (S. 1 Punkt 2) der Aussage der JVA beantragt hätte. Das habe ich nie…“(sic), Bl. 67 R d.A.).
14
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.
15
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
16
3. Die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114, 115, 119 Abs. 1 ZPO.
17
Der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, da bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, so dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erforderlich ist (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 Abs. 2 ZPO; st. Rspr. der Senate, vgl. etwa Beschlüsse vom 09. November 2022 – 204 StObWs 322/22- und vom 07. Februar 2023 – 204 StObWs 22/23-).
18
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Ausgang gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 116 Abs. 3 S. 2, § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG, § 123 VwGO ist als unzulässig zurückzuweisen. Eine solche Eilentscheidung darf grundsätzlich nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Eine solche liegt vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Das wäre hier der Fall, wenn der Senat den beantragten Ausgang anordnen würde, da dadurch dem Hauptsacheantrag des Beschwerdeführers entsprochen werden würde. Ein darauf gerichteter Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig (BeckOK Strafvollzug Bund / Euler, 23. Ed. 1.2.2023, StVollzG § 114 Rn. 9).