Inhalt

OLG Nürnberg, Endurteil v. 22.02.2023 – 4 U 2927/21
Titel:

Keine Ansprüche nach Beweisaufnahme zu behaupteten vorsätzlich falschen Angaben als Ursache für eine Unterbringung

Normenketten:
AEUV Art. 267, Art. 269
GRCh Art. 47 Abs. 2
ZPO § 149, § 156, § 286, § 296a, § 525 S. 1, § 531 Abs. 2
BGB § 195, § 197, § 253, § 823 Abs. 1, § 839 Abs. 1
GG Art. 34
StGB § 25 Abs. 1 Alt. 2, § 239
BayUnterbrG Art. 1 Abs. 1 S. 1
EUV Art. 19 Abs. 1 S. 3
EMRK Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zum Nachweis einer Amtspflichtverletzung durch Fertigen unrichtiger Vermerke und eines Vorsatzes im Hinblick auf eine Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft. (Rn. 30 – 36)
2. Zur Unabhängigkeit eines Oberlandesgerichts im Sinne von Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 47 Abs. 2 EUGrdRCH. (Rn. 41 – 44)
Schlagworte:
Betreuungsverfahren, unrichtiger Vermerk, Wachtmeister, Beweisaufnahme, Freiheitsberaubung, mittelbare Täterschaft, Vorsatz, Vorlage, Unabhängigkeit, Oberlandesgericht
Vorinstanz:
LG Regensburg, Endurteil vom 22.07.2021 – 23 O 2334/20
Fundstellen:
FDStrafR 2024, 937021
BeckRS 2023, 37021

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 22.07.2021, Az. 23 O 2334/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Darstellung des Tatbestands ist entbehrlich (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II.
2
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Behauptungen des Klägers, dass der Vermerk der Wachtmeister Ho. und He. vom 26.08.2015 inhaltlich unzutreffend sei, insbesondere weil er die Autotür nicht aufgerissen und mit voller Wucht zugeschlagen und auch nicht mit enormer Kraft auf das Fenster der Beifahrerseite eingeschlagen habe, und dass diese vorsätzlich falschen Angaben Ursache für den Unterbringungsbeschluss gegen den Kläger durch das Amtsgericht E. vom 26.08.2015 gewesen seien, sind nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen.
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1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Vermerk der Gerichtswachtmeister – so wie vom Landgericht angenommen – nicht kausal für den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts E. vom selben Tag war. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass der Sachvortrag des Klägers zur Kausalität schon unschlüssig wäre, wenn – wie vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 vorgetragen – der Vermerk zum Zeitpunkt der Unterbringungsentscheidung noch nicht vorgelegen hätte. Wenn der vom Klägervertreter insoweit geäußerte Verdacht zutreffend sein sollte, dass der Vermerk erst viel später, nach der Anhörung des Klägers und der Entscheidung im Betreuungsverfahren, gefertigt wurde, wäre nämlich eine Kausalität des Vermerks für die bereits zuvor erfolgte Unterbringungsentscheidung denknotwendig ausgeschlossen.
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2. Dies kann jedoch dahinstehen. Die Klage hat nämlich bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht hat, dass der von den Gerichtswachtmeistern gefertigte Vermerk vom 26.08.2015 inhaltlich unrichtig ist.
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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der vorgenannte Vermerk der Gerichtswachtmeister Ho. und He. vom 26.08.2015 inhaltlich unzutreffend ist. Insbesondere ist die Behauptung des Klägers, der Vermerk sei deshalb unrichtig, weil er – entgegen der Schilderung im Vermerk – die Fahrertür nicht aufgerissen, sie nicht mit voller Wucht zugeschlagen und auch nicht mit enormer Kraft auf das Fenster der Beifahrerseite eingeschlagen hat, nicht erwiesen.
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a) Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch den Senat in Bezug auf die Geschehnisse am Auto insbesondere angegeben, sich nicht zu erinnern, ob er die Fahrertür geöffnet habe oder ob dies Herr He. getan habe. Er habe weder die Fahrertür aufgerissen noch die Tür mit voller Wucht zugeschlagen. Er habe auch nicht mit enormer Kraft gegen das Fenster der Beifahrerseite geschlagen. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger erklärt, es könne sein, dass er die Fahrertür geöffnet habe, er habe sie aber nicht aufgerissen.
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b) Aufgrund dieser Angaben des Klägers vermag sich der Senat die erforderliche Gewissheit von der Unrichtigkeit des Vermerks nicht zu verschaffen, zumal keiner der Zeugen diese Behauptungen des Klägers bestätigen oder sonst Angaben machen konnte, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Vermerks ergibt.
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aa) Die Zeugin Sch hat den Vorfall am Auto lediglich durch das geschlossene Fenster aus der Wohnung beobachtet, indem sie durch das Fenster „gelurt“ habe. Sie hat daher nachvollziehbar angegeben, zu den genauen Vorgängen beim Auto nichts sagen zu können. Auf Nachfrage des Senats hat die Zeugin ausdrücklich bekundet, zum Öffnen/Schließen/Zuschlagen von Türen nichts sagen zu können. Allein ihre Angabe, jedenfalls keine lauten Geräusche gehört zu haben, lässt entgegen der Auffassung des Klägers keinen zuverlässigen Schluss darauf zu, ob der Kläger die Autotür aufgerissen, mit voller Wucht zugeschlagen und mit enormer Kraft gegen das Fenster der Beifahrerseite geschlagen hat. Angesichts des geschlossenen Fensters der Wohnung sowie des Abstands ist schon nicht erwiesen, dass die Zeugin eine entsprechende Geräuschentwicklung durch ein Zuschlagen der Fahrertür mit voller Wucht und einen Schlag gegen das Fenster der Beifahrerseite überhaupt wahrnehmen hätte können, geschweige denn als lautes Geräusch hätte hören müssen.
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bb) Auch aus den glaubhaften Angaben des Zeugen He. ergibt sich nichts für eine Unrichtigkeit des Vermerks. Dieser hat hinsichtlich der Vorgänge am Pkw im Wesentlichen erklärt, der Kläger habe seine Tür aufgerissen. Er, der Zeuge, habe gesagt, „schließen Sie die Tür“. Was nun wörtlich gesprochen wurde, wusste der Zeuge nicht mehr. Er habe die Tür zugezogen und der Kläger habe sie wieder geöffnet. Ob seine Fahrertür dann vom Kläger zugeschmissen wurde oder wer sie überhaupt geschlossen hat, konnte der Zeuge nicht mehr sagen. Ferner hat der Zeuge bekundet, dass der Kläger, als sie losfahren wollten, um das Fahrzeug herumgegangen und an der Beifahrertür bei seinem Kollegen gewesen sei. Er habe dort gegen das Fenster geschlagen, ob mit der Faust oder der flachen Hand, könne er nicht sagen. Es sei auch nichts passiert.
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Diese Angaben des Zeugen belegen keine Unrichtigkeit des von ihm gefertigten Vermerks. Insbesondere lässt sich den Angaben des Zeugen nicht entnehmen, dass der Vermerk insoweit unrichtig ist, als der Kläger – entgegen der Schilderung im Vermerk – die Fahrertür nicht aufgerissen, sie nicht mit voller Wucht zugeschlagen und auch nicht mit enormer Kraft auf das Fenster der Beifahrerseite eingeschlagen hat.
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Die in sich stimmigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen sind glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen bestehen keine Zweifel. Dieser hat Erinnerungslücken offen eingeräumt und auch keine Belastungstendenzen zum Nachteil des Klägers erkennen lassen. So hat er insbesondere zugestanden, nicht mehr zu wissen, ob seine Fahrertür vom Kläger „zugeschmissen“ wurde oder wer sie überhaupt geschlossen hat. Auch hat er den Schlag gegen das Fenster auf der Beifahrerseite ohne Belastungseifer dargestellt und erklärt, es sei nichts passiert, er könne nicht sagen, ob der Kläger mit der Faust oder der flachen Hand geschlagen habe.
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Der Senat teilt nicht die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.02.2023 vertretene Auffassung, der Zeuge habe im Zusammenhang mit der Abfassung der Stellungnahme die Unwahrheit gesprochen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die 25 Zeilen nebst Ort, Datum und Unterschriften umfassende Stellungnahme ihrem Umfang nach nicht innerhalb von zehn Minuten abgefasst worden sein kann. Im Übrigen wäre der vom Kläger zu erbringende Nachweis der Unrichtigkeit des Vermerks selbst dann nicht geführt, wenn man den Angaben des Zeugen He. nicht folgen würde. Der Erholung des erstmals im Nachgang zur Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 06.02.2023 angebotenen Sachverständigengutachtens zur Frage, dass die Zeugen He. und Ho. nicht in der Lage waren, in der verbleibenden Zeit die Stellungnahme anzufertigen, bedarf es bereits aus diesem Grund nicht. Im Übrigen kommt es hierauf auch deshalb nicht an, weil der Vermerk, wenn er erst nach der Unterbringungsentscheidung abgefasst worden sein sollte, nicht ursächlich für diese gewesen sein kann.
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Schließlich rechtfertigen die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.02.2023 – unabhängig davon, dass diese nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingegangen und daher bereits gemäß § 525 Satz 1, § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen sind – keine abweichende rechtliche Beurteilung oder eine Wiederaufnahme und Aussetzung des Verfahrens. Zum einen wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, inwiefern die Aussage des Zeugen unrichtig sein soll. Über die im Schriftsatz des Klägervertreters zitierten Passagen der Aussage hinaus hat der Zeuge nämlich auch bekundet, er habe am 26.08.2015 mitbekommen, dass der Kläger in der Rechtsantragsstelle Anzeige erstatten wollte. Dann sei der „Auflauf mit der Polizei“ gewesen und der Kläger sei zu Herrn N. gebracht worden. Dass der Zeuge den Vorgang nach dem Erscheinen des Klägers am Amtsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens noch ausführlicher geschildert hat, macht die Aussage nicht unrichtig. Der Zeuge hat bei seiner Aussage im vorliegenden Rechtsstreit nachvollziehbar zu erkennen gegeben, dass er sich an die konkreten Vorgänge am Amtsgericht nach mehr als sieben Jahren nicht mehr genau erinnern kann, nämlich ob er direkt nach der Ankunft in die Wachtmeisterei gegangen ist, zu welcher Uhrzeit er den Vermerk unterschrieben hat und wie lange das Diktat gedauert hat. Auf Vorhalt der Anlage „Zeugenvernehmung der Polizeiinspektion E. vom 30.08.2015“ durch den Klägervertreter hat er ausdrücklich bekundet, Details nicht mehr zu wissen. Dass der vom Kläger im Schriftsatz vom 13.02.2023 zitierten Schilderung der JHSin A. in Bezug das Verhalten des Klägers auf der Rechtsantragsstelle „nichts von einer Aggressivität, Gewaltbereitschaft oder Realitätsverlust“ zu entnehmen sei, lässt schon keinen Schluss auf das vorangegangene Verhalten des Klägers und damit auf die Unrichtigkeit des Vermerks zu. Zum anderen könnte selbst dann, wenn die Aussage des Zeugen He. hinsichtlich der Geschehnisse am Amtsgericht unzutreffend sein sollte, hieraus kein Schluss darauf gezogen werden, dass der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Vermerk entsprechend der klägerischen Behauptung unrichtig ist. Selbst wenn der Senat den Angaben des Zeugen He. keinen Glauben schenken würde, wäre der vom Kläger für den Erfolg seiner Klage zu erbringende Nachweis einer Unrichtigkeit des Vermerks nicht geführt.
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cc) Eine Unrichtigkeit des Vermerks belegen auch die Angaben des Zeugen Ho. nicht. Dieser hat in Bezug auf die Vorgänge am Auto bekundet, der Kläger habe die Fahrertür zweimal aufgerissen und sie als „Arschlöcher“ beleidigt. Sie seien gerade losgefahren, da habe der Kläger mit der Hand an die Autoscheibe oder das Dach geschlagen. Das sei auf der Beifahrerseite gewesen, auf der er gesessen sei. Auf Nachfrage des Senats hat der Zeuge erklärt, er glaube sich zu erinnern, dass beim ersten Mal der Kollege die Fahrertür zugemacht habe. Soweit er sich erinnere, habe sie beim zweiten Mal der Kläger zugeschlagen; er sei sich aber nicht hundertprozentig sicher.
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Die Angaben des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten und insgesamt glaubwürdigen Zeugen sind in sich stimmig, widerspruchsfrei und daher glaubhaft. Auch hat der Zeuge Erinnerungslücken, wer die Türe beim zweiten Mal geschlossen hat, eingeräumt und die Handlungen des Klägers ohne Belastungseifer geschildert.
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Dem steht auch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13.02.2023 nicht entgegen. Dass die Angabe des Zeugen, nicht zu wissen, warum der Kläger vorgeführt wurde, unrichtig ist, wird schon nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere der vom Kläger insoweit zitierten Aussage, wonach es bekannt sei, dass Herr H. gefährlich ist, da er bereits bei der Zustellung sehr aggressiv und beleidigend gewesen sei, lässt sich nichts zum konkreten Anlass der Vorführung entnehmen. Daher besteht auch deshalb kein Anlass für eine Wiederaufnahme und Aussetzung des Verfahrens.
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dd) Eine Unrichtigkeit des Vermerks ergibt sich schließlich nicht unter Berücksichtigung der vom Senat in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung, die vom Kläger mit seinem Handy gefertigt worden war. Dieser lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, wie sich der Vorfall zugetragen hat, da der Aufnahmewinkel das Fahrzeug, insbesondere die Fahrertüre und Beifahrerseite, nur unvollständig und nicht durchgehend erfasst. Insbesondere ist weder zuverlässig zu erkennen, wer die Fahrertür geöffnet, noch wer diese geschlossen hat, weil die Tür zu den maßgeblichen Zeitpunkten nicht vollständig zu sehen ist. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Fahrertüre aufgerissen, dann mit voller Wucht zugeschlagen und mit enormer Kraft gegen Fenster der Beifahrerseite geschlagen hat.
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Die Einschätzung des Klägers, wonach aus seiner Sicht bei dieser Stellung der Tür ein Zuschlagen mit voller Wucht nicht erfolgt sein könne und damit die Erklärung der Zeugen He. und Ho. „manipuliert“ sei, stellt eine für eine Überzeugungsbildung nicht ausreichende, bloße Spekulation dar, zumal der Winkel der Tür bei den Schließvorgängen gerade nicht zuverlässig erkennbar ist. Dies gilt auch für das Vorbringen im Schriftsatz vom 06.02.2023, in dem der Kläger vortragen lässt, dass „ein Zuschlagen mit voller Wucht aus einem Öffnungswinkel der Tür mit einem Abstand von ca. 50 cm (…) objektiv unmöglich“ sei. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum ein Zuschlagen mit voller Wucht nicht auch bei einem geringen Abstand und Öffnungswinkel möglich sein sollte. „Volle Wucht“ bedeutet nur, dass die nach den Umständen größtmögliche Kraft angewandt wurde.
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Darüber hinaus steht nicht sicher fest, dass der Vermerk im Hinblick auf den hierin geschilderten Schlag gegen die Beifahrerseite des Pkws unrichtig ist. Bei der Wegfahrt lässt sich ein solcher aufgrund des Aufnahmewinkels nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen. Die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 06.02.2023, dass ersichtlich sei, dass der Kläger bei der Abfahrt des Fahrzeugs ca. einen Meter von diesem entfernt stehe, so dass bereits deshalb ein Schlag gegen das Fahrzeug auf der Beifahrerseite unmöglich sei, ist durch die Videoaufnahme nicht bewiesen. Die genaue Position des Klägers lässt sich nicht erkennen. Selbst wenn – wie vom Kläger behauptet – der gesamte Vorgang durchgängig aufgenommen worden sein sollte, ist die Aufnahme für den vom Kläger gezogenen Schluss nicht tauglich, weil gegen kurz vor der Abfahrt des Pkws der Kläger selbst, seine Hände und seine Handlungen sowie die Beifahrerseite des Pkws nicht durchgehend vollständig erkennbar sind. Ein Schlag gegen die Beifahrerseite ist zwar nicht zu erkennen, angesichts der Aufnahme aber möglich. Jedenfalls kann ein solcher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
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Entsprechend hat auch der Klägervertreter im Rahmen der Beweisaufnahme lediglich erklärt, er könne kein Aufreißen erkennen, sondern ein mehrmaliges Zur-Seite-Schieben der Tür. Er könne auch nicht erkennen, dass die Tür mit voller Wucht zugeschlagen wurde. Am Ende sehe er auch nicht, dass ein Schlag auf das Auto erfolgt ist. Nach seinem Eindruck wurde das Fahrzeug, nachdem der Kläger um das Fahrzeug herumgegangen war, nicht mehr berührt. Allein, dass die streitgegenständlichen Vorgänge auf dem Video nicht erkennbar sind, lässt angesichts des Aufnahmewinkels jedoch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit darauf schließen, dass diese tatsächlich nicht stattgefunden haben.
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ee) In der Gesamtschau hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nach § 286 ZPO der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer Unrichtigkeit des Vermerks der Wachtmeister He. und Ho. nicht erbracht.
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Den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf hat keiner der Zeugen bestätigt. Dieser wird auch nicht durch das in Augenschein genommene Video bewiesen.
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Die Zeugin Sch hat zu den relevanten Vorgängen am Auto nichts sagen können. Die Angaben der Zeugen He. und Ho. belegen keine Unrichtigkeit des von ihnen gefertigten Vermerks. Insbesondere lässt sich den Angaben der Zeugen nicht entnehmen, dass der Vermerk insoweit unrichtig ist, als der Kläger – entgegen der Schilderung im Vermerk – die Fahrertür nicht aufgerissen, sie nicht mit voller Wucht zugeschlagen und auch nicht mit enormer Kraft auf das Fenster der Beifahrerseite eingeschlagen hat.
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Im Übrigen haben sowohl der Zeuge He. als auch der Zeuge Ho. von sich aus angegeben, dass sie vom Kläger als „Arschlöcher“ bezeichnet worden seien. In Bezug auf die vom Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in Abrede gestellte Anzeige bei der Polizei E. ist zum einen nicht bewiesen, dass es eine solche nicht gegeben hat. Zum anderen hat der Zeuge He. erklärt, er habe mitbekommen, dass der Kläger am Handy telefoniert habe und etwas von Hausfriedensbruch und Anzeige gesagt habe. Er wisse nicht, ob der Kläger tatsächlich mit der Polizei telefoniert habe. Er könnte auch mit jedem anderen gesprochen haben. Dies hat der Zeuge Ho. bestätigt, indem er angegeben hat, der Kläger habe – soweit er sich erinnere – gesagt, dass er bei der Polizei Anzeige erstatte; dann habe der Kläger telefoniert. Schließlich belegt der Umstand, dass sich der Zeuge He. nach mehr als sieben Jahren nicht mehr erinnern konnte, was er mit dem Begriff „wirres Zeug“ gemeint habe, nicht eine Unrichtigkeit des Vermerks.
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3. Anders als der Kläger in den Schriftsätzen vom 06.02.2023 und 13.02.2023 meint, besteht auch kein Anlass zur Wiedereröffnung der geschlossenen mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
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Das Ergebnis der Beweisaufnahme, einschließlich der Inaugenscheinnahme des Videos des Klägers, hat aus den bereits dargelegten Gründen entgegen der Auffassung des Klägers nicht „die Anspruchsbegründung des Klägers“ bestätigt.
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Hinsichtlich mündlicher Äußerungen der Zeugen He. und Ho. gegenüber RiAG N. und DirAG B. räumt der Kläger selbst ein, auf diese keinen Bezug nehmen zu können, weil ihm diese nicht bekannt seien. Soweit der Kläger gleichwohl im Schriftsatz vom 06.02.2023 vorträgt, dass von der Identität des Inhalts der Schilderungen „ausgegangen“ werden müsse und dass diese zur Unterbringung des Klägers geführt hätten, fehlt es ungeachtet dessen, dass dies erstmals mit Schriftsatz vom 06.02.2023 und damit in der Berufungsinstanz und nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, bereits an einer konkreten Tatsachenbehauptung. Darauf, dass auch ein entsprechender Nachweis unrichtiger mündlicher Äußerungen nicht erbracht ist und die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, kommt es daher nicht mehr an. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13.02.2023 zu Falschaussagen der Zeugen He. und Ho. gibt aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls keinen Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 156 ZPO und anschließenden Aussetzung nach § 149 ZPO. Insbesondere besteht aus Sicht des Senats weder der Verdacht einer Straftat noch wäre dieser geeignet, im Falle seiner Begründetheit Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Rechtsstreit zu nehmen. Wie bereits ausgeführt wurde, wäre selbst dann, wenn die Angaben der Zeugen He. und Ho. unzutreffend wären, der erforderliche Nachweis einer Unrichtigkeit des Vermerks nicht erbracht.
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4. Auf Grundlage der getroffenen Tatsachenfeststellungen stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Geldentschädigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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a) Da nicht erwiesen ist, dass der Vermerk der Gerichtswachtmeister unrichtig ist, fehlt es – unabhängig von der eingangs dargestellten, hinsichtlich der Kausalität bestehenden Unschlüssigkeit der Klage – an dem Nachweis einer für das Bestehen von Ansprüchen aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG erforderlichen Amtspflichtverletzung durch Fertigung eines unrichtigen Vermerks.
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b) Dem Kläger steht auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 239, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB kein Anspruch gegen den Beklagten zu.
31
Unabhängig davon, dass bereits nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen ist, dass der Vermerk objektiv unrichtig war, fehlt es zudem am erforderlichen Nachweis vorsätzlichen Handelns. Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Wachtmeister den Vermerk mit dem für Ansprüche aus §§ 239, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB erforderlichen Vorsatz in Bezug auf eine Freiheitsentziehung gefertigt haben.
32
Die Behauptung des Klägers, der Vermerk der Wachtmeister sei vorsätzlich und bewusst mit falschen Behauptungen „ausgefertigt“ worden und habe ausschließlich dazu gedient, einen Anlass zu bieten, den Kläger rechtswidrig seiner Freiheit zu berauben, ist nicht bewiesen. Unabhängig davon, dass der Kläger keine objektiven Tatsachen schildert, die den Schluss auf ein entsprechendes vorsätzliches Handeln zulassen, hat auch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hierfür keine belastbaren Anhaltspunkte geliefert. So steht weder fest, dass die Wachtmeister die Freiheitsentziehung absichtlich herbeigeführt haben, noch dass sie den Vermerk im sicheren Wissen gefertigt haben, dass dessen Folge eine (rechtswidrige) Unterbringung des Klägers sein würde, noch dass sie diese Folge als möglich erkannten und billigend in Kauf nahmen.
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aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass der Vermerk nicht mit diesem Vorsatz gefertigt wurde, sondern aufgrund innerdienstlicher Vorgaben. Anlass für das Fertigen des Vermerks war nach der auch insoweit glaubhaften Angabe des Zeugen Ho., dass sie als Wachtmeister einen Ordner „Besondere Vorkommnisse“ hätten. Wenn „so etwas“ sei, notierten sie es so schnell wie möglich. In Übereinstimmung hiermit hat der Zeuge He. angegeben, er habe den Vermerk gefertigt, weil man später schnell etwas vergesse. Bei einem solchen Vorfall müsse man ja berichten, z. B. dem Direktor. Zudem hat ausweislich der handschriftlichen Verfügung des zuständigen Betreuungsrichters auf der Stellungnahme der Wachtmeister erst dieser die Stellungnahme an das Ordnungsamt zur Prüfung, ob ein Unterbringungsantrag gestellt wird, übermitteln lassen.
34
bb) Gegen ein vorsätzliches Handeln der Wachtmeister spricht auch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Z. im Betreuungsverfahren vom 30.09.2015 (Az. 65 T 2290/15). Hierin hat es das Landgericht Z. als fraglich erachtet, ob durch das Verhalten des Klägers am 26.08.2015 überhaupt die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayUnterbrG gegeben waren. Es sei zweifelhaft, ob durch das Verhalten des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung schon in erheblichem Maße gefährdet war. Das Verhalten des Klägers habe sich auf bloßes Herumschreien, Türenschlagen und einen Schlag gegen die Fensterscheibe eines Autos beschränkt. Ausgehend hiervon liegt es fern, dass die Wachtmeister ihre Stellungnahme überhaupt als ausreichend ansehen konnten, um eine Freiheitsentziehung des Klägers zu begründen.
35
cc) Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2022 (Blatt 262 d. A.) angekündigte Beibringung einer diesem vorliegenden Verfügung „der Gruppenleiterin der StA Z.“ „zum gegebenen Zeitpunkt“ ist trotz Aufforderung und Rüge durch den Beklagten im Schriftsatz vom 09.06.2022 (Blatt 266 d. A.) nicht erfolgt. Vielmehr wurde erneut mit Schriftsatz vom 16.06.2022 (Blatt 269 d. A.) erklärt, der Kläger lege diese „zu einem gegebenen Zeitpunkt“ vor.
36
Es ist daher in der Gesamtschau nicht erwiesen, dass die Wachtmeister eine (rechtswidrige) Unterbringung des Klägers aufgrund ihres (zudem nicht nachweislich inhaltlich unzutreffenden) Vermerks für möglich erachteten und diese billigten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28.09.2016 im Verfahren 18 U 5/14 zugrundeliegenden, in dem wissentlich eine unwahre Strafanzeige erstattet wurde und so, wie von der dortigen Anzeigeerstatterin beabsichtigt, die Anordnung der Untersuchungshaft verursacht wurde.
37
c) Auch ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 BGB, weil die Gerichtswachtmeister insoweit jedenfalls nicht rechtswidrig gehandelt haben. Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens ist nämlich, soweit subjektiv redlich gehandelt wurde, nicht rechtswidrig, selbst wenn sich das Begehren als ungerechtfertigt erweist und der Beteiligte über das Verfahren hinaus Nachteile hat (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 37 mwN). Deshalb darf grundsätzlich jeder (angebliche) Missstände gegenüber den Stellen anzeigen, die zu deren Beseitigung berufen sind. Auf die ausgehend vom klägerischen Vortrag fehlende Kausalität des Vermerks für die Unterbringung des Klägers kommt es daher nicht mehr an.
38
5. Es bestand kein Anlass zur Aussetzung und Vorlage nach Art. 269 AEUV.
39
a) Die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 31.01.2022 (Blatt 210 d. A.) unter Ziff. 1. formulierte Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich. Grundlage der Vorlagefrage sind bewusst und vorsätzlich falsche Angaben von Zeugen. Vorliegend sind bewusst und vorsätzlich falsche Angaben jedoch gerade nicht erwiesen.
40
Da ein Anspruch aus § 839 BGB nicht besteht, kommt es auch auf die weiter formulierte Frage nach der „Verjährungsregelung gemäß § 839 BGB im Hinblick auf Amtspflichtverletzung iVm § 195 BGB“ als Widerspruch zu § 197 BGB nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Zudem liegen mangels nachgewiesener vorsätzlicher Freiheitsberaubung die Voraussetzungen des § 197 BGB nicht vor.
41
b) Auch hinsichtlich der unter Ziff. 2. formulierten Vorlagefrage, ob es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EUV sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union handelt, bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 267 AEUV.
42
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 47 Abs. 2 GR-Charta besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim Oberlandesgericht Nürnberg und dem zur Entscheidung berufenen Senat um ein unabhängiges Gericht (auch) im Sinne von Art. 47 Abs. 2 GR-Charta handelt, dessen Entscheidungen in der Sache weder im Außen- noch im Innenverhältnis beeinflusst werden (so für Verwaltungsgerichte: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2020 – 11 A 324/20.A –, Rn. 22, juris).
43
Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 12.02.2020 – 11 A 324/20.A an, in dem dieses ausführt:
„Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 47 Abs. 2 GR-Charta umfasst das Erfordernis der Unabhängigkeit zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten.
EuGH, Urteil vom 19. November 2019 – C-585/18, C-624/18 und C-625/18 –, juris, Rn. 121 m. w. N.
Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019 – C-585/18, C-624/18 und C-625/18 –, juris, Rn. 122 m w. N.
Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019 – C-585/18, C-624/18 und C-625/18 –, juris, Rn. 123 m. w. N.
Im Übrigen ist nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten. Insoweit sind die betreffenden Richter vor Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, zu schützen. Die dabei maßgeblichen Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019 – C-585/18, C-624/18 und C-625/18 –, juris, Rn. 124 f. m. w. N.
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf die der Europäische Gerichtshof zur Bestätigung seiner Rechtsprechung zu Art. 47 GR-Charta Bezug nimmt,
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019 – C-585/18, C-624/18 und C-625/18 –, juris, Rn. 126, ist ferner geklärt, dass bei der Entscheidung, ob Anlass zu der Befürchtung besteht, die Erfordernisse der Unabhängigkeit oder objektiven Unparteilichkeit seien in einem bestimmten Fall nicht erfüllt, der Standpunkt einer Partei zwar berücksichtigt wird, aber keine entscheidende Rolle spielt. Entscheidend ist danach vielmehr, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019 – C-585/18, C-624/18 und C-625/18 –, juris, Rn. 129 m. w. N. zur Rechtsprechung des EGMR.“
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Gemessen hieran handelt es sich bei dem zur Entscheidung berufenen Senat um ein entsprechend unabhängiges Gericht, dessen Entscheidungen weder im Innen- noch im Außenverhältnis beeinflusst werden. Diese Unabhängigkeit ergibt sich für den Kläger erkennbar daraus, dass der Senat entgegen der vom Kläger geäußerten Erwartung Beweis zur Richtigkeit des Vermerks der Gerichtswachtmeister erhoben hat. Dass die durchgeführte Beweisaufnahme nicht zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis geführt hat, stellt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Senats nicht in Frage.
III.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
IV.
46
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Vordergrund stehen tatrichterliche Fragen der Beweiswürdigung. Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.
47
Die vom Kläger beantrage Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, da eine solche gegen Endurteile nicht statthaft ist.