Inhalt

OLG München, Beschluss v. 13.04.2023 – 29 W 1393/22
Titel:

Sofortige Beschwerde im selbstständigen Beweisverfahren: Aufhebung von gerichtlichen Geheimhaltungsanordnungen

Normenketten:
GeschGehG § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 S. 4
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 485 Abs. 2
Geheimnisschutz-RL Art. 9 Abs. 3
Leitsätze:
1. Richtet sich eine sofortige Beschwerde gegen Geheimhaltungsanordnungen nach §§ 16 ff. GeschGehG in einem selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO, greift die Einschränkung für die Beschwerdestatthaftigkeit gemäß § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG nicht ein, weil es im selbständigen Beweisverfahren keine „Hauptsache“ im Sinne dieser Vorschrift gibt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vorschriften der § 16 bis § 19 GeschGehG sind grundsätzlich auch im selbständigen Beweisverfahren in Bezug auf eine behauptete Geschäftsgeheimnisverletzung anzuwenden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Freigabe des ungeschwärzten Sachverständigengutachtens samt Anlagen bereits nach § 19 Abs. 1 S. 3 GeschGehG jedenfalls dergestalt zu, dass der Zugang zumindest einer ihr angehörenden natürlichen Person gewährleistet sein muss; wobei zu beachten ist, dass die Vorschrift der Umsetzung des vollharmonisierten Art. 9 Abs. 3 der RL (EU) 2016/943 dient und folglich kein Spielraum für eine abweichende nationale Auslegung besteht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Doch auch über eine natürliche Person iSd § 19 Abs. 1 S. 3 GeschGehG hinaus ist – antragsgemäß – den weiteren mit dem Verfahren befassten Mitarbeitern der Antragstellerin der Zugang zu dem Gutachten ohne Schwärzungen und samt allen Anlagen zu gewähren und sind die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin insofern von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Antragstellerin zu entbinden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Selbstständiges Beweisverfahren, Geheimhaltungsanordnung, Hauptsache, Geschäftsgeheimnis, Zugangsbeschränkung, Schwärzung, Schweigepflicht, Waschanlage, Sachverständigengutachten, Konstruktionszeichnung
Vorinstanz:
LG Augsburg, Entscheidung vom 29.07.2021 – 24 OH 2797/21
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 09.11.2023 – I ZB 32/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZB 32/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2024 – I ZB 32/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 36951

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Geheimhaltungsanordnung in Ziffer II.1. und II.2. des Beschlusses vom 29. Juli 2021 und Ziffer 1. des Beschlusses vom 31. Mai 2022 insoweit aufgehoben, dass den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Rechtskraft dieses Beschlusses gestattet wird, das Gutachten des Patentanwalts H. vom 14. März 2022 samt Anlagen der Antragstellerin und den mit dem Verfahren befassten Mitarbeitern der Antragstellerin auszuhändigen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.
III. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

A.
1
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des vorliegenden selbständigen Beweis- und Besichtigungsverfahrens, soweit für die Beschwerde erheblich, die gerichtlichen Geheimhaltungsanordnungen dahingehend aufzuheben, dass den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestattet wird, das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen H. vom 14.03.2022 (Bl. 170/228 dA; ungeschwärzt und mit allen Anlagen im separaten Leitzordner) ungeschwärzt und mit allen Anlagen der Antragstellerin und den mit dem Verfahren befassten Mitarbeitern der Antragstellerin auszuhändigen.
2
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 entwickeln und vertreiben Waschanlagen für Fahrzeuge, darunter auch sog. Portalwaschanlagen. Der Antragsgegner zu 2 ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1 und war früher Mitarbeiter der Antragstellerin.
3
Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren gemäß Beschluss vom 29.07.2021 wegen des Verdachts einer von den Antragsgegnern bei der Entwicklung der Portalautowaschanlage CCB3 für das Unternehmen K. begangenen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch die vermeintlich unbefugte Mitnahme und Verwertung von Konstruktionsunterlagen der Antragstellerin an, ein Sachverständigengutachten einzuholen (Ziffer I. des Beschlusses; Bl. 50/53 dA). In Ziffer II. 1. und 2. des Beschlusses wurden die anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin Rechtsanwälte H. und D. verpflichtet, die Tatsachen, die im Zuge des Besichtigungsverfahrens und des selbständigen Beweisverfahrens zu ihrer Kenntnis gelangen und den Geschäftsbetrieb der Antragsgegner betreffen, geheim zu halten, und zwar auch gegenüber der Antragstellerin und deren Mitarbeitern (Bl. 54 dA). Der Beschluss enthält zudem einstweilige Duldungsverfügungen gegenüber den Antragsgegnern (vgl. Ziffer II. 3. ff., Bl. 54/55 dA) und weitere Geheimhaltungsregelungen (Ziffern VII. und VIII., Bl. 56/57 dA).
4
Nach Vorlage des Gutachtens durch den Sachverständigen ordnete das Gericht nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 31.05.2022 an, dass das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. vom 14.03.2022 (einschließlich Anlagen) mit der Maßgabe an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Rechtsanwälte H. und D. herausgegeben werde, dass diese hinsichtlich des gesamten Gutachteninhalts (sowie der Anlagen) zur Verschwiegenheit, und zwar auch gegenüber der Antragstellerin und deren Mitarbeitern, verpflichtet sind. Die unter Ziffer II. 2. des Beschlusses vom 29.07.2021 angeordnete Verpflichtung zur Geheimhaltung gelte ausdrücklich auch für das selbständige Beweisverfahren und das erholte Sachverständigengutachten vom 14.03.2022. Gemäß Ziffer 2. Satz 1 des Beschlusses wurden die dem Sachverständigengutachten vom 14.03.2022 beigefügten Anlagen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft iSd § 16 GeschGehG.
5
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 04.08.2022 begehrt, die Geheimhaltungsanordnungen dahin aufzuheben, dass den Prozessbevollmächtigten gestattet wird, das Gutachten samt Anlagen (hilfsweise ohne Anlagen) der Antragstellerin und den mit dem Verfahren befassten Mitarbeitern der Antragstellerin auszuhändigen.
6
Die Antragstellerin hat im Wesentlichen vorgebracht, das Gutachten sei zum Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung in vollem Umfang an die Antragstellerin herauszugeben. Sie benötige es zwingend als Beweismittel zum Nachweis der Verletzung ihrer Geschäftsgeheimnisse und um sich mit den Prozessbevollmächtigten über den Inhalt weiterer (zeitnah) geltend zu machender Rechtsmittel abzustimmen. Sie habe daher ein berechtigtes und deutlich überwiegendes Interesse an der Offenlegung des Gutachtens. Die Antragsgegnerin habe demgegenüber keine relevanten Geheimhaltungsinteressen vorgetragen, die gegen die Offenlegung sprechen könnten. Ferner sei den Geheimhaltungsinteressen im Geschäftsgeheimnisstreit vorrangig über die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach §§ 16 bis 18 GeschGehG Rechnung zu tragen, die hier bereits stattgefunden habe, wohingegen es jetzt um den Zugang der Antragstellerin zum Gutachten gehe. Das Gutachten und seine Anlagen offenbarten keinen schützenswerten Entwicklungsstand, der über die bestehenden Kenntnisse (und Geschäftsgeheimnisse) der Antragstellerin hinausginge. Dass die Informationen neue Konstruktionsansätze beinhalteten, die über das Wissen und Können der Antragstellerin hinausgingen, sei nicht vorgetragen und würde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Der pauschale Verweis auf mögliche Geheimhaltungsinteressen der Firma K. in Bezug auf die Anlage CCB3 genüge nicht, zumal die Antragsgegnerin zu 1 die Anlage CCB3 für die Firma K. selbst entwickelt haben wollten.
7
Die Antragstellerin hat beantragt (Bl. 275, 04.08.2022),
die Geheimhaltungsanordnung in Ziffer II.1. und II.2. des Beschlusses vom 29. Juli 2021 und Ziffer 1. des Beschlusses vom 31. Mai 2022 insoweit aufzuheben, dass den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestattet wird, das Gutachten des Patentanwalts H. vom 14. März 2022 samt Anlagen (hilfsweise: ohne Anlagen) der Antragstellerin und den mit dem Verfahren befassten Mitarbeitern der Antragstellerin auszuhändigen.
8
Die Antragsgegner haben beantragt (Bl. 290, 29.08.2022),
diesen Antrag zurückzuweisen.
9
Sie haben sich im Wesentlichen auf Geheimhaltungsinteressen von Kärcher als Wettbewerber der Antragstellerin am Sachverständigengutachten und den beigefügten Anlagen berufen. Die Antragsgegner seien gegenüber K. zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Unterlagen stellten Geschäftsgeheimnisse von K. dar. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Herausgabe des Sachverständigengutachtens und der Anlagen an die Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich seien. Eine Beurteilung, ob Anhaltspunkte für eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorlägen, sei anhand des Sachverständigengutachtens allein nicht möglich. Im Übrigen überwögen die Anhaltspunkte, dass schon kein Geschäftsgeheimnisschutz der Antragstellerin bestehe. Die Antragsgegner halten es zudem für unverhältnismäßig, würde man der Antragstellerin Einsicht in alle Unterlagen der Antragsgegner gestatten, nicht aber umgekehrt auch den Antragsgegnern in die für sie nicht einsehbaren weiteren von der Antragstellerin dem Gutachter überlassenen Konstruktionsunterlagen der Antragstellerin.
10
Mit Beschluss vom 30.09.2022 hat das Landgericht Augsburg entschieden (Bl. 300/301 dA):
11
1. Unter Bezugnahme auf den Antrag der Antragstellerseite vom 04.08.2022 wird es den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestattet, die mit Schriftsatz der Antragsgegner vom 27.09.2022 [Bl. 298/299 dA] mit Schwärzungen versehene Fassung des Sachverständigengutachtens vom 14.03.2022 ohne Anlagen der Antragstellerin und den mit dem Verfahren befassten Mitarbeitern der Antragstellerin auszuhändigen. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin werden diesbezüglich von ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden.
12
2. Im Übrigen verbleibt jedoch bei den mit Beschluss vom 31.05.2022 getroffenen Anordnungen.
13
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
14
Gegen diesen der Antragstellerseite am 30.09.2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14.10.2022 sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht München eingelegt.
15
Sie beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben[,] als dieser hinter dem Antrag der Antragstellerin vom 04.08.2022 zurückbleibt und, wie beantragt, zu entscheiden.
16
Die Antragsgegner verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Beschluss des Landgerichts. Ergänzend bringen sie unter anderem vor, die sofortige Beschwerde sei verfristet, weil die Antragstellerin nicht gegen den Beschluss vom 31.05.2022 vorgegangen sei. Der angefochtene Beschluss vom 30.09.2022 beschwere die Antragstellerin nicht über den Beschluss vom 31.05.2022 hinaus. Die Beschwerde sei ferner gem. § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG nicht statthaft. Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
17
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.12.2022 nicht abgeholfen (Bl. 317/318 dA).
B.
18
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
I.
19
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
20
1. Sie ist statthaft nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da sie sich gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung eines Landgerichts richtet und es sich um eine solche, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
21
Der Statthaftigkeit steht nicht § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG entgegen. Diese Vorschrift ist im selbständigen Beweisverfahren im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar.
22
Nach § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG können die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden.
23
Richtet sich eine sofortige Beschwerde gegen Geheimhaltungsanordnungen nach §§ 16 ff. GeschGehG in einem selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO, greift die Einschränkung für die Beschwerdestatthaftigkeit gemäß § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG nicht ein, weil es im selbständigen Beweisverfahren keine „Hauptsache“ im Sinne dieser Vorschrift gibt.
24
Zwar ist davon auszugehen, dass die Vorschriften der §§ 16 ff. GeschGehG grundsätzlich auch im selbständigen Beweisverfahren anwendbar sind (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 41. Aufl. 2023, GeschGehG § 16 Rn. 13a mwN; vgl. zu möglichen Friktionen mit dem sog. „Düsseldorfer Verfahren“: Hauck, GRUR 2020, 817 ff.). Dies kann indes nicht für die Anfechtungseinschränkung nach § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG gelten, weil es im selbständigen Beweisverfahren typischerweise kein „Rechtsmittel in der Hauptsache“ iSd § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG gibt. Das selbständige Beweisverfahren eröffnet vielmehr die besondere Möglichkeit einer Beweisführung und -sicherung ohne ein anhängiges Hauptsacheverfahren und unabhängig von einem solchen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption soll dieses Verfahren mit seinem Beweisergebnis die Voraussetzung für ein erfolgversprechendes Güteverfahren (vgl. § 492 Abs. 3 ZPO) schaffen, also unter Meidung eines sonst zu erwartenden Prozesses eine gütliche Einigung der Parteien in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren ermöglichen (vgl. § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 485 Rn. 6 mzN; Vor § 485 Rn. 1). Der Umstand, dass das im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO gewonnene Beweisergebnis des Sachverständigengutachtens in einem etwaigen nachfolgenden Prozess verwertet werden kann, sobald sich eine Partei darauf beruft (vgl. § 493 ZPO), führt nicht dazu, dass ein solcher Prozess als die „Hauptsache“ iSd § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG angesehen werden müsste, mit der Folge, dass auf das Sachverständigengutachten und seine Anlagen bezogene Zugangsbeschränkungen aufgrund von Geheimhaltungsanordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht angefochten werden könnten, solange kein Hauptsacheprozess anhängig wäre. Dem steht der beschriebene Zweck des selbständigen Beweisverfahrens und seine Unabhängigkeit von einem Hauptsacheprozess entgegen.
25
Angesichts der dargestellten Unklarheit über den Begriff der „Hauptsache“ in einem Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO steht einer solchen Anwendung des § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG schließlich auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BGH GRUR 2022, 591 Rn. 12) entgegen.
26
2. Die Beschwerde ist fristgerecht gem. § 569 Abs. S. 1 ZPO eingelegt worden. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin sich gegen die in Ziffer 2. des Beschlusses vom 30.09.2022 ausdrücklich ausgesprochene Beibehaltung der Geheimhaltungsanordnungen des Beschlusses vom 31.05.2022 richtet. Mit der gerichtlichen Entscheidung vom 31.05.2022 war – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerseite (vgl. Seiten 3/5 des Schriftsatzes vom 21.03.2023) – gerade noch nicht abschließend über die Frage befunden, ob die Antragstellerin und ihre Mitarbeiter das Gutachten selbst ausgehändigt erhalten dürfen. Vielmehr erhielten gemäß dem Beschluss vom 31.05.2022 zunächst die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin das Sachverständigengutachten und konnte erst auf der Grundlage von deren weiteren Darlegungen über eine Aushändigung an die Antragstellerin und deren Mitarbeiter befunden werden. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme des Gerichts auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs GRUR 2010, 318 Rn. 23, 27 – Lichtbogenschnürung sowie aus den Ausführungen der Antragstellervertreter im Schriftsatz vom 20.05.2022 mit den entsprechenden Verweisen auf diese Rechtsprechung und dem ausdrücklichen Vorbehalt weiteren Vortrags nach Einsichtnahme in das Gutachten durch die Prozessbevollmächtigten.
27
3. Die Beschwerde wurde auch formgerecht gem. § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt.
28
4. Die Antragstellerin ist durch die teilablehnende Entscheidung des Landgerichts vom 30.09.2022 über den Antrag, das Gutachten uneingeschränkt gegenüber der Antragstellerin freizugeben, beschwert, weil nur eine Freigabe mit Schwärzungen und ohne Anlagen gestattet wird. Aus den oben 2. genannten Gründen ist die Antragstellerin insofern auch durch den angefochtenen Beschluss vom 30.09.2022 beschwert und nicht bereits durch den Beschluss vom 31.05.2022 beschwert gewesen. Der Beschwerdezulässigkeit kann daher ebenso wenig erfolgreich entgegengehalten werden, das selbständige Beweis- und Besichtigungsverfahren sei bereits mit dem Beschluss vom 31.05.2022 endgültig abgeschlossen gewesen (vgl. Seiten 6/8 des Schriftsatzes der Antragsgegner vom 21.03.2023)
II.
29
Die Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Freigabe des Sachverständigengutachtens ohne Schwärzungen und samt allen Anlagen durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Antragstellerin und an die mit dem Verfahren befassten Mitarbeiter der Antragstellerin zu.
30
Die Antragstellerin eines selbständigen Beweisverfahrens hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu dem auf ihren Antrag hin eingeholten Sachverständigengutachten bzw. auf Einsichtnahme in dieses und einen Anspruch auf Zugang zu den Ergebnissen eines von ihr angestrengten zivilrechtlichen Besichtigungsverfahren bzw. auf Einsichtnahme in diese. Ausnahmsweise entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen, die nach § 19 GeschGehG im vorliegenden Verfahren Zugangseinschränkungen der Antragstellerin in Bezug auf die geschwärzten drei letzten Seiten des Gutachtens (vgl. geschwärzt als Anlage zu Bl. 298/299 im orangefarbenen Anlagenband der Antragsgegner und ungeschwärzt als Bl. 170/228 dA im separaten Leitzordner) sowie die Anlagen zum Gutachten (siehe Leitzordner) rechtfertigen würden, sind nicht zur Überzeugung des Senats dargetan und glaubhaft gemacht.
31
1. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GeschGehG beschränkt „das Gericht der Hauptsache“ zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 S. 2 GeschGehG nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Nach § 19 Abs. 1 S. 3 GeschGehG ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen, so § 19 Abs. 1 S. 4 GeschGehG, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
32
2. Die Vorschriften der §§ 16 bis 19 GeschGehG sind grundsätzlich auch im selbständigen Beweisverfahren in Bezug auf eine behauptete Geschäftsgeheimnisverletzung anzuwenden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 41. Aufl. 2023, GeschGehG § 16 Rn. 13a mwN). Dies folgt daraus, dass für Geschäftsgeheimnisstreitsachen anders als in der Verweisung des § 145a PatG keine ausdrückliche Ausnahme für das selbständige Beweisverfahren geregelt ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 41. Aufl. 2023, GeschGehG § 16 Rn. 13a mwN).
33
3. Vorliegend steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Freigabe des ungeschwärzten Sachverständigengutachtens samt Anlagen bereits nach § 19 Abs. 1 S. 3 GeschGehG jedenfalls dergestalt zu, dass der Zugang zumindest einer ihr angehörenden natürlichen Person gewährleistet sein muss; wobei zu beachten ist, dass die Vorschrift der Umsetzung des vollharmonisierten Art. 9 Abs. 3 der RL (EU) 2016/943 [Geheimnisschutz-RL] dient und folglich kein Spielraum für eine abweichende nationale Auslegung besteht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 41. Aufl. 2023, GeschGehG § 19 Rn. 14, 28 f. mwN).
34
4. Doch auch über eine natürliche Person iSd § 19 Abs. 1 S. 3 GeschGehG hinaus ist – antragsgemäß – den weiteren mit dem Verfahren befassten Mitarbeitern der Antragstellerin der Zugang zu dem Gutachten ohne Schwärzungen und samt allen Anlagen zu gewähren und sind die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin insofern von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Antragstellerin zu entbinden. Denn nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls überwiegt das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegner betreffend die geschwärzten letzten drei Seiten des Sachverständigengutachtens sowie die Anlagen zum Gutachten nicht das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 GeschGehG).
35
a) Für das Sachverständigengutachten selbst bzw. dessen geschwärzte Passagen folgt dies bereits daraus, dass Zugangsbeschränkungen nach § 19 GeschGehG sich nur auf Dokumente beziehen können, die nach § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungsbedürftig eingestuft wurden (vgl. Pichlmaier/Oldekop in Hoppe/Oldekop, Geschäftsgeheimnisse, 2. Aufl., 2023, Kap. 3 Rn. 220; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 41. Aufl., 2023, GeschGehG § 19 Rn. 23 mit Verweis auf Begr. zum RegE, BT-Drs. 19/4724, 36). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31.05.2022 den Antrag der Antragsgegner, das gesamte Sachverständigengutachten gem. § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, abgelehnt und nur die Anlagen des Gutachtens als geheimhaltungsbedürftig eingestuft (sowie die für die hiesige Beschwerde nicht relevante von der Antragstellerin gemäß Ziffer I. 3. des Beschlusses vom 29.07.2021 übersandte technische Dokumentation, vgl. Bl. 264/267 dA und den vorausgehenden Antrag der Antragsgegner vom 20.05.2022, Bl. 255/260 dA). Auch der Beschluss vom 30.09.2022 enthält keine Einstufung des Gutachtens selbst oder einzelner Passagen des Gutachtens als geheimhaltungsbedürftig.
36
b) Darüber hinaus haben die Antragsgegner den Senat nicht von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen betreffend den geschwärzten Teil des Sachverständigengutachtens (Ziffer 3., Seiten 56/59 des Gutachtens) und die Anlagen des Gutachtens überzeugt.
37
Die Antragsgegner berufen sich auf Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens K. als einem Wettbewerber der Antragstellerin und auf die Geheimhaltungsverpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 gegenüber K. nach der Vertragsklausel in Ziffer 6.3 des Vertrags gemäß Anlagen AG 1 und AG-SB 4. Nach dieser Klausel sind jedoch ausdrücklich Informationen ausgenommen, die der Antragsgegnerin zu 1 bereits bekannt sind oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten – außerhalb des Entwicklungsprojektes – bekannt gegeben werden (vgl. Anlage AG-SB 4 in Anlage zum Schriftsatz vom 21.03.2023). Soweit die Antragsgegner insofern im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 29.03.2023 behaupten, ihnen seien die Konstruktionszeichnungen von Kärcher erst im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit beim CCB3 Projekt zur Verfügung gestellt worden und diese Zeichnungen seien den Antragsgegnern zuvor nicht bekannt gewesen, stimmt dies nicht überein mit dem unstreitigen Vorbringen im parallel geführten einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen beim OLG München 29 W 1392/22, dass K. anlässlich eines Treffens mit der Antragstellerin am 27.01.2021 mitgeteilt habe, die Zeichnungen für die CCB3 stammten von der Antragsgegnerin zu 1, welche als Grundlage ein Re-Engineering angegeben habe (vgl. auch im hiesigen Verfahren: Antragsschrift Rn. 34, Rn. 40; Schriftliche Stellungnahme der Syndikusrechtsanwältin der Antragstellerin vom 12.04.2021, Ziff 5., Anlage PBP 15 zu Anlage AST 1). Auf die vertragliche Geheimhaltungsklausel können sich die Antragsgegner daher nicht erfolgreich gegenüber der Antragstellerin berufen, denn sie dient allein dem Schutz des Unternehmens K., welches aber unstreitig angegeben hat, die Zeichnungen von der Antragsgegnerin zu 1 erhalten zu haben, so dass sie nicht unter die Klausel fallen.
38
Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Verdacht auf eine Übernahme von Konstruktionszeichnungen der Antragstellerin – anstatt des antragsgegnerseits behaupteten Reverse-Engineerings – nicht nur angesichts der zahlreichen Übereinstimmungen selbst in nicht zwingenden rein darstellerischen Einzelheiten eher bestätigt hat, sondern darüber hinaus die in Ziffer 3. begutachteten und gegenübergestellten W. t.- und CCB3-Zeichnungen, die jeweils beim Antragsgegner zu 2 aufgefunden worden waren, deutlich aufzeigen, dass es sich um Übernahmen von mit W.T.Signet und -Logo versehenen Zeichnungen in mit K.-Signet versehene CCB3-Zeichnungen handelt.
39
Zu beachten ist weiter, dass die Anlagen zum Gutachten maßgeblich für die Identifizierung und Nachprüfung einer etwaigen geheimnisverletzenden Übernahme von Konstruktionszeichnungen der Antragstellerin und damit für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin sind und es für die Beurteilung im Einzelnen des technischen Sachverstands und der Einblicke in den Entwicklungsstand der Antragstellerin bedarf, wie sie bei den Mitarbeitern der Antragstellerin, typischerweise aber nicht bei ihren Prozessbevollmächtigten vorliegen.
40
Dass in dem Bereich, in dem die Zeichnungen nicht mit denen der Antragstellerin übereinstimmen, ein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegner oder des Unternehmens Kärcher besteht, welches das Offenlegungs- und Rechtsverfolgungsinteresse der Antragstellerin überwöge, sieht der Senat nicht als überzeugend dargetan und glaubhaft gemacht. Dass die Antragsgegner die Zeichnungen von Kärcher erhalten hätten, haben sie nicht glaubhaft gemacht und widerspricht auch dem unstreitigen Vortrag im Parallelverfahren, wie oben ausgeführt.
41
Die Antragsgegner haben nicht in Bezug auf die einzelnen Anlagen konkret im Einzelnen überwiegende Geheimhaltungsinteressen vorgetragen, sondern nur pauschal ausgeführt, dass und warum es sich um Geschäftsgeheimnisse, insbesondere von K. handele (vgl. Schriftsatz vom 10.02.2023, Rn. 5 ff.). Zudem haben die Antragsgegner mit der Vorlage einer entsprechend präparierten Anlage zum Schriftsatz vom 27.09.2022 einer Gutachtensfreigabe (ohne Anlagen) unter ausschließlicher Schwärzung der Ziffer 3. zugestimmt. Die nicht geschwärzten Gutachtensteile sind aber ohne die dort in Bezug genommenen Anlagen nicht nachvollziehbar. In Bezug auf (die geschwärzte) Ziffer 3. des Gutachtens und die dort in Bezug genommenen Anlagen 11. ff. des Gutachtens sind die Übernahmen derart deutlich, dass auch insofern ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nicht anzunehmen ist.
42
Es fehlt schließlich nicht offensichtlich an der Schutzfähigkeit des von der Antragstellerin als verletzt behaupteten Geschäftsgeheimnisses etwa wegen offensichtlichen Fehlens der Voraussetzungen für die Geheimnisqualität (vgl. zum Umfang der Prüfung der Schutzvoraussetzungen im selbständigen Beweisverfahren und zur Beachtlichkeit fehlender Schutzfähigkeit für etwaige Geheimhaltungsanordnungen Kühnen, HdB Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. B Rn. 97; 147). Angesichts der detaillierten Ausführungen der Antragstellerin zu ihrer Anlagentechnik der Portalwaschanlage E. T. und der zugrundeliegenden technischen Dokumentation (vgl. das Verzeichnis der für die Anlage E. W. existierenden technischen Dokumentation Anlage AST 2), zu deren Geheimheit, zu ihrem wirtschaftlichen Wert und zu den zahlreichen konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen organisatorischer, rechtlicher und technischer Natur samt den vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung Anlagen PBP 15 bis PBP 25 zur Anlage AST 1 (vgl. Seiten 9/18 der Antragsschrift, Bl. 9/18 dA) scheidet – auch unter Berücksichtigung des gegenläufigen Vortrags der Antragsgegner etwa im Schriftsatz vom 04.10.2021 (Bl. 109/111 dA) – eine offensichtliche Schutzunfähigkeit bzw. ein offensichtliches Fehlen der Geheimnisqualität aus.
43
Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls überwiegt folglich das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegner betreffend die geschwärzten letzten drei Seiten des Sachverständigengutachtens sowie die Anlagen zum Gutachten nicht das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 GeschGehG).
44
Der Umstand, dass die Zeichnungen gemäß Anlagen 11. ff. des Sachverständigengutachtens von der Staatsanwaltschaft Stuttgart aus dem Strafverfahren überlassen wurden (vgl. Seite 5 Ziffer 1.10 des Gutachtens), steht der Freigabe an die Antragstellerin und an die mit dem Verfahren befassten Mitarbeiter der Antragstellerin nicht entgegen. Der Sachverständige hat die Annahme von Unterlagen, die ihm von der Staatsanwaltschaft Stuttgart angeboten worden waren, mit Schreiben vom 26.11.2021 beim Landgericht angefragt (Bl. 146 dA). Das Landgericht hat im Auftragsschreiben vom 09.12.2021 an den Gutachter darauf hingewiesen, dass keine Einwände hiergegen bestehen und die Staatsanwaltschaft Stuttgart in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe, an wen die Herausgabe erfolge (Bl. 159 dA). Mit Schreiben vom 25.01.2022 hat der Sachverständige mitgeteilt, weitere Unterlagen von der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Verfügung gestellt bekommen zu haben und es sehr sinnvoll erscheine, diese Unterlagen in dem Gutachten ergänzend zu berücksichtigen und um Bestätigung gebeten, ob er das Gutachten in diesem Sinne fortsetzen dürfe (Bl. 162 dA). Mit Verfügung vom 18.02.2022 hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien den Sachverständigen gebeten, die Gutachtenserstellung fortzusetzen (Bl. 162 dA). Es ist daher nicht zu erkennen, dass für die Einsichtnahme der Antragstellerin in die Anlagen 11. ff. des Gutachtens noch eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stuttgart erforderlich wäre. Auch hat der Sachverständige die Möglichkeit der Einbeziehung der Unterlagen von Anfang an offengelegt und nach Anhörung der Parteien auch die Zustimmung des Gerichts zu diesem Vorgehen erhalten.
C.
I.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
II.
46
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen. Die Fragen, ob § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG auch in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO gilt, das sich auf eine behauptete Geschäftsgeheimnisverletzung bezieht, und was in diesem Fall unter „Hauptsache“ im Sinne des § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG zu verstehen ist, sind nicht geklärt und stellen sich in einer Vielzahl von Fällen.
III.
47
Die Aussetzung der Vollziehung bis zur Rechtskraft des Beschlusses war gem. § 575 Abs. 5 iVm § 570 Abs. 3 ZPO angezeigt, um dem Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin für den Fall einer abändernden Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung zu tragen.