Titel:
Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz: Widerruf von Waffenbesitzkarten aufgrund Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung unter Einfluss berauschender Mittel
Normenkette:
WaffG § 5 Abs. 2, § 45 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 WaffG setzt nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind. Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an. Vielmehr wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe abgestellt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie es in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Dass ein wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilter Kläger seine Fahrerlaubnis bereits zurückerhalten hat, stellt keinen tatbezogenen besonderen Umstand dar, der einen entsprechenden Ausnahmefall iSd § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG begründen könnte; vielmehr stellt es einen Umstand dar, der sich erst nach der Tat ereignet hat und zudem einem Vergleich mit waffenrechtlichen Spezialregelungen, die einen grundsätzlichen Zeitraum von fünf Jahren bis zu einer Wiedererteilung vorsehen, nicht zugänglich ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
1. Die Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 WaffG setzt nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind. Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an. Vielmehr wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe abgestellt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie es in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Dass ein wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilter Kläger seine Fahrerlaubnis bereits zurückerhalten hat, stellt keinen tatbezogenen besonderen Umstand dar, der einen entsprechenden Ausnahmefall iSd § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG begründen könnte; vielmehr stellt es einen Umstand dar, der sich erst nach der Tat ereignet hat und zudem einem Vergleich mit waffenrechtlichen Spezialregelungen, die einen grundsätzlichen Zeitraum von fünf Jahren bis zu einer Wiedererteilung vorsehen, nicht zugänglich ist. (Rn. 35) (Redaktionelle Leitsätze) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf Waffenbesitzkarte, Verurteilung 60 Tagessätze, § 315c StGB, Gemeingefährliche Straftat, Straßenverkehrsgefährdung, berauschende Mittel, Vermutungsregelung, Art der begangenen Straftat, Rechtsfolgenseite, Ausnahmefall, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 04.12.2023 – 24 CS 23.1947
Fundstellen:
BeckRS 2023, 36906
FDStrafR 2024, 936906
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 13. September 2023, mit dem der Antragsgegner dessen gelbe und grüne Besitzkarte widerrufen hat.
2
Der Antragsteller ist Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte Nr. … und einer grünen Waffenbesitzkarte Nr. …, beide vom 28. August 1997. Insgesamt sind in diesen Erlaubnissen sieben Waffen eingetragen.
3
Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 teilte die Kriminalpolizeiinspektion … dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts … vom 24. März 2021, rechtskräftig am selben Tag, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von 40,00 EUR verurteilt wurde. Hintergrund sei ein Verkehrsunfall mit Personenschaden gewesen. Es habe eine Gefährdung des Straßenverkehrs in Folge berauschender Mittel stattgefunden.
4
Unter dem 2. August 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er aufgrund des genannten Sachverhalts beabsichtige, die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Gelegenheit zur Äußerung wurde gegeben.
5
Mit Bescheid vom 13. September 2023 widerrief der Antragsgegner die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, seine in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen und Munition bis spätestens vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt entsprechende Nachweise vorzulegen (Ziffer 2). Die waffenrechtlichen Erlaubnisse waren bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 2 genannten Pflichten wurde die Sicherstellung der Schusswaffen angeordnet (Ziffer 5). Für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 3 genannten Pflicht wird ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,00 EUR fällig (Ziffer 6). Die Kosten des Bescheides setzte das Landratsamt auf 250,00 EUR fest (Ziffer 7).
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Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) Alt. 2 WaffG besäßen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat gemäß §§ 306 bis 323c StGB zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden seien. In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe keine Veranlassung, die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB aus dem Kanon der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsrelevanten Straftaten heraus zu nehmen. Gründe, die die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles rechtfertigen könnten, seien seitens des Landratsamtes nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht vorgebracht.
7
Das Landratsamt habe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens es für geboten gehalten, die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheides anzuordnen, da ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass sich die genannten Waffen nach dem im Bescheid genannten Termin nicht länger im Besitz des Antragstellers befänden. Das Sicherheitsrisiko müsse möglichst geringgehalten werden. Es könne nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen.
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Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 28. September 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 13. September 2023 und begehrt dort dessen Aufhebung (AN 16 K 23.1970).
10
Zugleich stellte der Antragsteller Antrag nach § 80 VwGO.
11
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sei. Bei der fahrlässigen Gefährdung im Straßenverkehr habe es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, nachdem er aufgrund seiner Depression Medikamente erhalten hätte, ohne explizit auf die Nebenwirkungen hingewiesen worden zu sein. Der Antragsteller habe sich noch zu keinem Zeitpunkt irgendetwas zuschulden kommen lassen und die Tat liege schon mehr als zwei Jahre zurück. Bei der Fahrt, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung gewesen sei, sei es ihm nach Einnahme der verschriebenen Medikamente plötzlich und unerwartet ohne Vorankündigung schwarz vor Augen geworden, weshalb er sein Fahrzeug auf ein Feld gesteuert hätte. Eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug habe es nicht gegeben. Die Ärztin des Antragstellers könne bestätigen, dass sie diesen nicht explizit darauf hingewiesen hätte, dass er nach Einnahme der Medikamente nicht fahrtüchtig gewesen sei. Nach Ablauf der Sperrfrist von fünf Monaten habe der Antragsteller seine Fahrerlaubnis auch wieder zurückerhalten.
12
Der Antragsteller beantragt,
Die sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamtes … vom 13. September 2023 im Verfahren … wird ausgesetzt.
13
Der Antragsgegner beantragt,
14
Zur Erwiderung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, dass die antragstellerseits vorgetragene Eigenschaft, gänzlich unvorbelastet sein, grundsätzlich als Regelfall der erforderlichen Zuverlässigkeit angenommen werde und daher keine besondere Berücksichtigung finde. Der Umstand, dass der Antragsteller seine Fahrerlaubnis zurückerhalten hätte, führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Im Rahmen des Waffenrechts habe der Antragsteller nach Ablauf der waffenrechtlichen Sperrfrist von fünf Jahren gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 WaffG ebenfalls die Möglichkeit, eine waffenrechtliche Erlaubnis zurück zu erhalten. Der Antragsteller sei mit Urteil vom 24. März 2021 aufgrund einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 315c Abs. 3 Nr. 2, § 53, § 69, § 69a, § 223 Abs. 1, § 229, § 230 Abs. 1 StGB zu 60 Tagessätzen verurteilt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG könne zwar grundsätzlich widerlegt werden, jedoch liege kein atypischer Fall vor. Wie den Beipackzetteln beider Medikamente entnommen werden könne, werde bei der Einnahme insbesondere davor gewarnt, dass das Reaktionsvermögen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beeinträchtigt sein könne. Explizit werde die Teilnahme im Straßenverkehr dabei genannt. Weiterhin habe der Antragsteller am Unfalltag das erste Mal das neue Medikament eingenommen. Bei entsprechender Sorgfalt hätte ohne weiteres erwartet werden können, dass er auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichte, da er die Wirkung des neuen Medikamentes noch nicht einschätzen konnte. Das festgelegte Strafmaß von 60 Tagesätzen müsse davon ausgehen lassen, dass das Gericht ebenfalls von einem nicht nur geringen Verschulden des Antragstellers ausgegangen sei, zumal er nicht vorbestraft gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte.
16
Die zulässigen Anträge haben keinen Erfolg.
17
Das Gericht geht innerhalb der möglichen und notwendigen Auslegung nach § 88 VwGO davon aus, dass der Antragsteller, der „Aussetzung der sofortigen Vollziehung“ beantragt, tatsächlich die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnungen im Bescheid vom 13. September 2023 begehrt.
18
Die zulässigen Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sind unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 13. September 2023 (vgl. Ziff. 4 des Bescheids) formell rechtmäßig ist und das (teilweise kraft Gesetzes bestehende, vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
19
1. Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung in Ziffer 4 betreffend Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist formell rechtmäßig.
20
Die vom Landratsamt auf Seite 5 des streitgegenständlichen Bescheides vorgebrachte ausführliche Begründung genügt formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts handelt. Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, B.v.15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 3, B.v. 23.3.2006 – 19 CS 06.456 – juris Rn. 12). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn, wie insbesondere im Sicherheitsrecht, immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. OVG Münster, B.v. 25.8.2010 – 20 B 613/10 – juris Rn. 5).
21
Vorliegend hat das Landratsamt hinreichend konkret und unter Bezugnahme auf die vorliegende Situation die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufgezeigt und deutlich gemacht, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das Landratsamt hat in seinen Ausführungen auf Seite 5 des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht herausgearbeitet, dass wegen des besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Waffenrechts und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben die Überlassung der Waffen und Erlaubnisurkunden abstrakt und auch im konkreten Fall des Antragstellers eine Gefahr im Sinne des Sicherheitsrechts darstellt.
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2. Der Antragsteller hat nach Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Er hat zudem keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides. Gleiches gilt entsprechend für die Anordnungen in Ziffern 5 bis 7 des streitgegenständlichen Bescheides.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden bzw. von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; B.v. 16.9.2014 – 7 VR 1.14 – juris Rn. 10; B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 12).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 13. September 2023 voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen dürfte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen.
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2.1 Der Widerruf der Waffenbesitzkarten in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.
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2.1.1 Rechtsgrundlagen für diesen Widerruf sind, wie der Antragsgegner in seinem Bescheid zu Recht ausführt, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Alt. 2 WaffG.
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Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Alt. 2 WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61.92 – juris Rn. 6). Die Vermutungsregelung setzt zudem nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 7). Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5). Vielmehr wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe abgestellt (vgl. VG München, B.v. 18.3.2020 – M 7 S 20.623 – juris Rn. 23).
29
2.1.2 Die Voraussetzungen der Regelvermutung sind vorliegend erfüllt.
30
Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgericht … vom 24. März 2021 auf Grund fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 315 c Abs. 3 Nr. 2, § 53, § 69, § 69 a, § 229, § 230 Abs. 1 StGB zu 60 Tagessätzen verurteilt, sodass der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Alt. 2 WaffG erfüllt sein dürfte. Bei dem Delikt der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat, wie sich bereits aus der Stellung der Norm im 28. Abschnitt „gemeingefährliche Straftaten“ des Strafgesetzbuches (§§ 306 bis 323 c StGB) ergibt. Da der Antragsteller zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde, ist auch die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründende Tagessatzanzahl nach § 5 Abs. 2 WaffG erreicht.
31
2.1.3 Ein Ausnahmefall, der vorliegend ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, dürfte nicht gegeben sein.
32
Zunächst ist festzustellen, dass nach der bereits oben dargelegten Rechtslage nicht erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, sodass eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil in Betracht käme (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61.92 – juris Rn. 6). Wie der Antragsteller selbst vorträgt, sind ausweislich des Protokolls der strafgerichtlichen Sitzung Zeugen, insbesondere auch die behandelnde Ärztin des Antragstellers, gerichtsseits gehört worden. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Entscheidung, insbesondere auch hinsichtlich der Strafzumessung, zu zweifeln.
33
Des Weiteren kommt eine Abweichung von der Regelvermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind; Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie es in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5, B.v. 18.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.1.2022 – 24 CS 21.3067 – juris Rn. 9, B.v. 16.9.2019 – 21 CS 19.380 – juris Rn. 19).
34
Entsprechende tatbezogene Umstände, die eine Abweichung von der Regelvermutung zuließen, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.
35
Soweit der Kläger vorträgt, dass er seine Fahrerlaubnis bereits zurückerhalten hätte, so ist dies vorliegend nicht zu berücksichtigen. Dieser Umstand stellt keinen tatbezogenen besonderen Umstand dar, der einen entsprechenden Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG begründen könnte; vielmehr stellt es einen Umstand dar, der sich erst nach der Tat ereignet hat und zudem einem Vergleich mit waffenrechtlichen Spezialregelungen, die einen grundsätzlichen Zeitraum von fünf Jahren bis zu einer Wiedererteilung vorsehen, nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2022 – 24 CS 21.3067 – juris Rn. 10, B.v. 16.9.2019 – 21 CS 19.380 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 13.4.2007 – 1 S 2751/06 – juris Rn. 10).
36
Soweit vorgetragen wird, dass die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers dessen einzige darstellt, so ist auch dies vorliegend unbeachtlich. Denn auch dieser Umstand stellt keinen tatbezogenen Umstand dar, der im Rahmen der Bewertung der Regelvermutung zu berücksichtigen wäre; gleiches gilt, soweit die abgeurteilte Tat keinen Waffenbezug besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 16.9.2019 – 21 CS 19.380 – juris Rn. 19).
37
Der Umstand, dass die Höhe der gegen den Antragsteller verhängten Geldstrafe die unterste Grenze der Regelvermutung darstellt und der Antragsteller sich möglicherweise der waffenrechtlichen Auswirkungen der Verurteilung nicht bewusst gewesen war, führt zu keinem für den Antragsteller positivem Ergebnis. Diesbezügliche Einwendungen hinsichtlich der Strafzumessung sind im Rahmen des Strafverfahrens und etwaiger Rechtsmittel gegen ein Strafurteil geltend zu machen; das Erreichen der unteren Grenze kann zudem keinen Ausnahmefall darstellen, denn anderenfalls würde die Festlegung einer unteren Grenze ihres Sinnes beraubt (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2022 – 24 CS 21.3067 – juris Rn. 9).
38
Auch der Vortrag des Antragstellers, dass er nicht explizit vonseiten der behandelnden Ärztin auf eine Fahruntüchtigkeit bei Einnahme der verschriebenen Medikamente hingewiesen worden sei, ist vorliegend nicht zu berücksichtigen im Rahmen der Abweichung von der Regelvermutung des § 5 WaffG. Bereits aus den Beipackzetteln der verschriebenen Medikamente ergibt sich ein entsprechender Warnhinweis auf mögliche Fahruntüchtigkeit. Zudem hat der Antragsteller vorliegend, wie er selbst vorgetragen hat, an dem Tattag erstmals ein neues Medikament eingenommen. Gerade in diesem Fall, in welchem dem Patienten Erfahrungswerte hinsichtlich der Reaktion des Körpers auf das neue Medikament fehlen, hätte es wohl nahegelegen, zunächst abzuwarten, ob das neue Medikament vertragen wird, bevor eine Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt.
39
2.1.4 Bereits aus den dargelegten Gründen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen das Interesse des Antragstellers.
40
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung, hier bezüglich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten, sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet, unterscheidet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nrn. 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorgang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte, neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).
41
Weitere entsprechende Umstände sind antragstellerseits weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar.
42
2.2 Die auf Grund des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ergangenen Folgeanordnungen erweisen sich voraussichtlich als rechtmäßig. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Überlassung an einen Berechtigten bzw. Unbrauchbarmachung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie der dazugehörigen Munition in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides. Gleiches gilt für die Übergabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse an das Landratsamt in Ziffer 3 des Bescheides. Auch gegen Ziffern 5, 6 und 7 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch wurde diesbezüglich antragstellerseits nichts vorgetragen.
43
Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigungen durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit dem Antragsgegner dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere erscheinen die eingeräumten Fristen von vier Wochen (Ziffer 2 des Bescheids) bzw. zwei Wochen (Ziffer 3 des Bescheids) als angemessen.
44
Die Anordnungen haben ihre Rechtsgrundlagen in § 46 Abs. 2, Abs. 1 WaffG.
45
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen weiteren Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen stellen aus Gründen der Gefahrenabwehr sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird, indem die sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden angeordnet wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetz sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 a.a.O.; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 26).
46
Ebenso bestehen hinsichtlich der Anordnungen in Ziffern 5 bis 7 des streitgegenständlichen Bescheides keine rechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf den Bescheid Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
47
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
48
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Ziffer 50.2 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Demnach ist für den Widerruf von Waffenbesitzkarten, unabhängig von der Zahl der widerrufenen Karten der Auffangstreitwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mitenthalten ist (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.6.2023 – 6 B 37.22 – juris). Zudem ist zusätzlich für jede weitere Waffe 750,00 EUR anzusetzen.
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Da vorliegend in den Waffenbesitzkarten insgesamt sieben Waffen eingetragen sind, war vorliegend ein Streitwert in Höhe von 4.750,00 EUR festzusetzen (½ x (5.000,00 EUR + 4.500,00 EUR)).