Titel:
Begründete Erinnerung
Normenkette:
ZPO § 766
Schlagworte:
Erinnerung, Kostenfestsetzung, Kopien, Ausdrucke, Wertfestsetzung, Begründung, Frist
Vorinstanz:
AG München, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2023 – 142 C 8851/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 36596
Tenor
Auf die Erinnerung der Klagepartei vom 01.04.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2023 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf 301,50 € festgesetzt werden.
Gründe
1
Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet.
2
Die bewilligten Kosten für Kopien und Ausdrucke wurden zu niedrig angesetzt. Pro Kopie ist ein Wert von 0,50 Euro festsetzbar. gez.