Titel:
			Begründete Erinnerung
			Normenkette:
			ZPO § 766
			Schlagworte:
			Erinnerung, Kostenfestsetzung, Kopien, Ausdrucke, Wertfestsetzung, Begründung, Frist
			Vorinstanz:
			AG München, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2023 – 142 C 8851/22
			Fundstelle:
			BeckRS 2023, 36596
		 
		 
		Tenor
		
			
			Auf die Erinnerung der Klagepartei vom 01.04.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2023 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf 301,50 € festgesetzt werden.
		 
		Gründe
		
			1
			Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet.
		 
		
			2
			Die bewilligten Kosten für Kopien und Ausdrucke wurden zu niedrig angesetzt. Pro Kopie ist ein Wert von 0,50 Euro festsetzbar. gez.