Titel:
Stufenklage und Auskunft betreffend Prämienanpassungen
Normenketten:
VVG § 3 Abs. 3 S. 1, § 203 Abs. 2
ZPO § 254, § 260
DSG-VO Art. 15 Abs. 1, Abs. 3
BGB § 242, § 666, § 675 Abs. 1, § 810
Leitsätze:
1. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn die auf der ersten Stufe begehrte Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Anschluss an OLG Bamberg BeckRS 2023, 20828 Rn. 4 f. mwN; LG Kassel BeckRS 2022, 19154 Rn. 19 f.; s. auch BGH BeckRS 2002, 4430 Rn. 13; BeckRS 2000, 2971 Rn. 7 sowie - zu Prämienanpassungsklagen - BeckRS 2023, 26057 Rn. 24 mwN). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung steht kein Auskunftsanspruch auf Mitteilung aller Beitragsanpassungen zu, die der Versicherer in seinem Vertrag vorgenommen hat (Abgrenzung zu BGH BeckRS 2023, 26057). (Rn. 21 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Krankenversicherung, Prämienanpassung, Beitragsanpassung, Stufenklage, Auskunftsanspruch
Fundstellen:
LSK 2023, 36591
BeckRS 2023, 36591
ZD 2024, 413
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit Prämienerhöhungen in der privaten Krankheitskostenversicherung geltend.
2
Der Kläger ist seit dem 10.05.1983 unter der Versicherungsnummer ... bei der Beklagten privat krankenversichert nach den Tarifen ... und ... Seitdem erhöhte die Beklagte die Versicherungsprämien in den Krankenversicherungstarifen des Klägers. Die anteiligen Erhöhungsbeiträge sind von der Klägerseite jeweils gezahlt worden und werden zum Teil aktuell noch gezahlt.
3
Mit Schreiben vom 11.02.2021, vorgelegt als Anlage K1, forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihm alle zur Erlangung der Informationen über die Prämienanpassungen erforderlichen Vertragsunterlagen zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Auch auf Mahnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.03.2021, vorgelegt als Anlage K2, in der die Beklagte unter Androhung der klageweisen Durchsetzung der Ansprüche erneut zur Herausgabe aufgefordert wurde, erfolgte keine Übersendung.
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Mit seiner Stufenklage verfolgt der Kläger das Begehren auf Auskunftserteilung weiter. Zudem begehrt er auf zweiter Stufe die Rückerstattung der erfolgten Zahlungen auf die Beitragserhöhungen sowie die Reduzierung der Beiträge für die Zukunft. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers liegen sämtliche von der Beklagten verwendeten Anschreiben zu den Beitragserhöhungen und Informationsschreiben an ihre Versicherungsnehmer („Beiblätter“) aus Parallelverfahren vor.
5
Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.
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Der Kläger trägt vor, dass er im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) begründeten Anlass zu der Annahme habe, dass in seinem Versicherungsverhältnis Prämienanpassungen durchgeführt worden seien, die der Mitteilungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügten, und die Beklagte aufgrund dessen zu Unrecht Prämienanteile verlangt habe, die nicht wirksam festgesetzt worden seien. Aus diesem Grund benötige der Kläger zunächst Angaben darüber, in welcher Höhe Beitragsanpassungen wann und mit Blick auf welchen Tarif vorgenommen worden seien sowie wann es zu Tarifwechseln gekommen sei, um in der Folge seine Ansprüche beziffern und die jeweiligen Anpassungen genau benennen zu können. Die zur Erlangung dieser Informationen erforderlichen Unterlagen, die sich üblicherweise aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein samt sämtlicher Informationsunterlagen zusammensetzten, lägen der Klägerseite nicht mehr (vollständig) vor, insbesondere habe der Kläger die Nachträge zu den Beitraganpassungen der Beklagten nicht aufbewahrt. Dazu findet sich im Schriftsatz vom 02.08.2022 folgende, wohl vom Kläger selbst stammende Angabe: „Leider sind mir die Unterlagen abhanden gekommen bzw. find ich die nicht mehr.“ Mit Schriftsatz vom 28.09.2023 wird vorgetragen, der Kläger habe die Unterlagen stets nach Erhalt entsorgt.
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Der Kläger hält ein Vorgehen im Wege der Stufenklage für zulässig. Es bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr zu Unrecht gezahlter Beiträge sowie ein Feststellungsanspruch über die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und die zukünftige Beitragsreduzierungspflicht, welchen er nicht konkret beziffern könne. Dem Kläger müsse zunächst Auskunft über diejenigen Tatsachen gewährt werden, die es ihm erlaubten, Höhe und Umfang der Ansprüche genau zu benennen. Aus Gründen der Prozessökonomie sei es daher möglich, das vollständige Begehren im Wege der Stufenklage geltend zu machen.
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Der Kläger ist der Auffassung, die geltend gemachten Auskunftsansprüche ergäben sich aus § 666 BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB und § 242 BGB sowie aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO, ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Vertragsunterlagen folge aus § 3 Abs. 4 VVG und § 810 BGB. Diese seien auch nicht verjährt noch anderweitig nicht durchsetzbar. Vorliegend komme die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB zur Anwendung.
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Die im Versicherungsverhältnis der Klägerseite erfolgten Beitragserhöhungen seien mangels Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ unwirksam geblieben. Die Frist des § 203 Abs. 5 VVG habe nicht in Gang gesetzt werden können. Der Kläger habe begründeten Anlass zu der Annahme, dass die ihm durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Begründungen der jeweiligen Beitragsanpassungen den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen nicht genügten. Schließlich seien die vorgenommenen Beitragsanpassungen auch materiell unwirksam, da die materiellen Anpassungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
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Der mit der Klageschrift vom 15.09.2021 gestellte Antrag wurde mehrfach umformuliert.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die Beitragsanpassungen unter Ausweisung der einzelnen Erhöhungen zu erteilen, die die Beklagtenseite in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Versicherungsnummer ...
a) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2022
b) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2021
c) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2020
d) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2019
e) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2018
f) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2017
g) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2016
h) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2015
i) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2014
j) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2013
k) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2012
l) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2011
vorgenommen hat und hierzu die Informationen aus dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen.
2. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) der Höhe nach noch genauer zu benennenden, einseitigen Erhöhungen
a) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2023
b) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2022
c) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2021
d) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2020
e) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2019
f) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2018
g) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2017
h) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2016
i) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2015
j) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2014
k) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2013
l) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2012
m) in den Tarifen ..., ... und ... zum 01.01.2011
die die Beklagtenseite gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat, unwirksam sind.
3. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagtenseite wird verurteilt, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 171,96 EUR freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, der Klagevortrag sei bereits unsubstantiiert, da er sich auf den Vortrag beschränke, die Unterlagen lägen nicht vollständig vor. Eine unverschuldete Unkenntnis sei nicht substantiiert dargelegt. Der Auskunftsanspruch ergebe sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Zudem sei das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich, soweit es der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen solle, die wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien. Die weiteren, im Wege der Stufenklage gestellten Klageanträge seien unzulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04.10.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist bezüglich der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche zu 2) und 3) bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. Die im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten Klageanträge zu 2) und 3) – Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen und nach Erteilung der mit dem Antrag zu 1) begehrten Auskunft näher zu bezeichnenden Prämienerhöhungen und auf Leistung des noch zu beziffernden Betrages nebst Zinsen – sind bereits unzulässig. Eine Stufenklage und damit die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nur statthaft, wo die in der ersten Stufe begehrte Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs, nicht der Beschaffung von Informationen zu dessen Bestehen dient. Geht es dem Kläger – wie vorliegend – um den Erhalt von Informationen, die eine Anspruchsprüfung erst ermöglichen sollen, stellt eine solche Informationsbeschaffung eine reine unzulässige Ausforschung dar (vgl. u.a. OLG Bamberg, Urteil vom 20. Juli 2023 – 1 U 228/22 –, juris m.w.N.).
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Etwas anderes ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus § 254 ZPO.
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Das Landgericht Kassel führt in seinem Urteil vom 5. Juli 2022 – 5 O 1954/21 (juris) hierzu zutreffend aus:
„Mit dem Institut der Stufenklage nach § 254 ZPO soll dem Kläger nicht allgemein die Prozessführung erleichtert werden, sondern lediglich entgegen der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein unbestimmter Antrag zugelassen werden. Das Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung muss gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 117/10). Die Verknüpfung des § 254 ZPO steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über die Rechtsverfolgung verschafft werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99). Hiernach ist die klägerseits erhobene Stufenklage unzulässig. Denn der Kläger hat mit der Auskunft (Klageantrag zu 1) – anders als dieser bloß formelhaft wiederholt – nicht erstrebt, um einen bestimmten Leistungsanspruch lediglich noch zu beziffern oder in sonstiger (der Bezifferung vergleichbarer) Weise zu konkretisieren. Vielmehr begehrt der Kläger die Auskunft auch mit dem Ziel, ob überhaupt aufgrund formeller oder materieller Unwirksamkeit ein Anspruch gegen die Beklagte besteht; er begehrt mithin, seine Ansprüche überhaupt erst zu benennen (so auch OLG München Hinweisbeschluss v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311 Rn. 58; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – I-20 U 269/21; OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 – 4 U 1905/21).“
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Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Die danach unzulässige Stufenklage ist als Klagehäufung (§ 260 ZPO) umzudeuten (BGHZ 189, 79-87, Rn. 13, bestätigt durch BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft, da er sie benötigt, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen unwirksam waren und ihm daraus Rückzahlungsansprüche zustehen, § 256 Abs. 1 ZPO.
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Die hinsichtlich der Auskunft zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
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1. Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 1)) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
22
a) Ein derartiger Auskunftsanspruch folgt grundsätzlich nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen aus dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht herleiten, da es sich bei den begehrten Informationen nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ergibt sich nur ein Anspruch auf eine Kopie der Daten, zu denen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft zu erteilen wäre. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Mai 2023 (C-487/21, NJW 2023, 2253) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung festlege; daher könne Art. 15 DS-GVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22).
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b) Auch aus § 242 BGB ergibt sich vorliegend kein entsprechender Auskunftsanspruch des Klägers.
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aa) Einem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen zustehen. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass ihm noch Rückzahlungsansprüche aufgrund früherer Prämienerhöhungen, falls diese unwirksam gewesen sein sollten, als Grund für das Auskunftsbegehren zustehen könnten. Darüber hinaus ist erforderlich, dass er nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügt und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen kann. Wenn dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Gründe für diesen Verlust zu entscheiden, ob er in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22).
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Unstreitig hat der Kläger seinerzeit von der Beklagten die Unterlagen bekommen, die ihm Aufschluss gegeben haben, welche Tarife angepasst werden und in welchen Fällen sich der Tarif aus anderen Gründen als einer Anpassung geändert hat. Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, er habe die ihm zugesandten Unterlagen jeweils nach Erhalt entsorgt. Damit hat er jedoch selbst vorsätzlich die Ursache für den Verlust der Unterlagen gesetzt, ist mithin nicht in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen. Zwar besteht für den Kläger keine gesetzliche Verpflichtung, die übersandten Versicherungsunterlagen aufzubewahren. Eine Entsorgung ist aber weder üblich noch lag sie nahe. Vielmehr ist im Gegenteil die Aufbewahrung üblich. Diese ist auch höchst sinnvoll, schon um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich selbst zu dokumentieren und später im Bedarfsfall nachvollziehen zu können (vgl. (OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 –, Rn. 61, juris)).
26
bb) Das Auskunftsbegehren des Klägers stellt sich darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich dar, soweit es nach dem Willen des Klägers auch der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen soll, die wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung, auf die sich die Beklagte beruft, nicht durchsetzbar sind (vgl. LG Würzburg, Urteil vom 20. Juli 2022 – 91 O 537/22 Ver, juris m.w.N.).
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Bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche verjähren gemäß § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil erst damit ein Rückforderungsanspruch entstehen und fällig werden kann.
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Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers liegt mit Erhalt der Mitteilungsschreiben über die jeweilige Prämienanpassung vor. Es genügt die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solche; der Versicherungsnehmer muss nicht den Schluss gezogen haben, dass diese unwirksam sein könnten (vgl. LG Würzburg, Urteil vom 20. Juli 2022 – 91 O 537/22 Ver, juris m.w.N.).
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Danach war es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar, die Beitragsanpassungen jeweils im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe anzugreifen. Erhebliche Zweifel an der Rechtslage bestanden nicht. Dass Prämienanpassungen gerichtlich überprüfbar sind, wurde allgemein nicht angezweifelt. Ob das Begründungerfordernis für die Anpassung gewahrt wurde, ist seit jeher ebenso eine Frage des Einzelfalles wie die Überprüfung der Berechnungen der Einzelprämie.
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c) Ebenso wenig kann der Kläger aus § 810 BGB (analog) einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft herleiten.
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§ 810 BGB begründet unter den in der Norm genannten Voraussetzungen ein Einsichtsrecht in Urkunden, die sich in fremdem Besitz befinden. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist nicht von § 810 BGB gedeckt, da er keine Einsicht in Urkunden nehmen will, die sich im Besitz der Beklagten befinden, sondern die Erteilung von Informationen aus diesen Urkunden begehrt. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht, da der Anspruchsinhalt des § 810 BGB auf ein passives Tun, d.h. eine Duldung der Einsichtnahme gerichtet ist und nicht auf ein aktives Tun in Form einer Auskunftserteilung (vgl. MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 810 Rn. 13).
32
d) Ein Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG herleiten.
33
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer nur eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder er aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat. Rechtsfolge dieser Vorschrift ist kein Auskunftsanspruch. Mit der Neuausstellung des Versicherungsscheins hätte der Kläger nicht den Zweck erreicht, den sein Auskunftsantrag verfolgt (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 –, Rn. 49, juris). Denn der Kläger begehrt vorliegend umfassend Auskunft über alle Beitragsanpassungen sowie die Erteilung entsprechender Informationen aus den jeweiligen Nachträgen zum Versicherungsschein. Einen derartigen Anspruch begründet § 3 Abs. 3 VVG nicht.
34
e) Ein Auskunftsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 666 BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB. Die Regelung des § 666 BGB findet gemäß § 675 Abs. 1 BGB auf einen Dienst- oder Werkvertrag Anwendung, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Dabei handelt es sich um jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, § 675 Rn. 2). Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag handelt es sich nicht um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Es fehlt auf Seiten der Beklagten als Versicherer an der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (vgl. LG Memmingen, Urteil vom 29. Juli 2021 – 24 O 2120/20, BeckRS 2021, 40474).
35
Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.
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2. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptsacheforderung. Ein entsprechender Anspruch scheitert darüber hinaus an den fehlenden Voraussetzungen des Verzuges. Es war dem Kläger zuzumuten, vermeintliche Auskunftansprüche zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes gegenüber der Beklagten zu verfolgen.
37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
38
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.