Titel:
Nachweis der Empfangsberechtigung im Hinterlegungsverfahren
Normenketten:
ZPO § 108, § 711
BayHintG Art. 18 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz:
Die Frage, ob ein am Hinterlegungsverfahren Beteiligter seine Empfangsberechtigung nachgewiesen hat, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt. Wird die Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil gem. §§ 711, 108 ZPO bewirkt, ist die Empfangsberechtigung des Titelgläubigers nachgewiesen, wenn dieses Urteil rechtskräftig geworden ist (Rn. 24). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hinterlegungsverfahren, Empfangsberechtigung, Rechtsverhältnis
Fundstelle:
BeckRS 2023, 36538
Tenor
I. Der Bescheid des Amtsgerichts … vom 23. März 2023 und der Beschwerdebescheid vom 15. August 2023, Az. …, werden aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 3. Januar 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Der Antragsteller, der als einer der möglichen Empfänger der Hinterlegungssumme benannt worden ist, begehrt die Auszahlung der hinterlegten Geldsumme in Höhe von 13.621,61 € an sich.
2
Die Hinterlegerin und weitere Beteiligte, gegen die der Antragsteller einen Zivilrechtsrechtsstreit geführt hat, hat ihren Hinterlegungsantrag vom 28. Februar 2022 mit folgendem Sachverhalt gerechtfertigt: Sicherheitsleistung gemäß § 720a Abs. 3 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem noch nicht rechtskräftigen und damit vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts … vom 22. Februar 2022.
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Mit diesem, dem Antrag in beglaubigter Abschrift beigefügten Urteil ist die Hinterlegerin verurteilt worden, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 13.621,61 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsberatungskosten in Höhe von 588,70 € nebst Zinsen zu bezahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
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Mit Bescheid vom 28. Februar 2022 hat das Amtsgericht … auf Antrag der Hinterlegerin die Annahme einer Geldsumme von 13.621,61 € zur Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO aus dem „Beschluss“ des Landgerichts … vom 22. Februar 2022, 2 O 7028/20, angeordnet. Als mögliche Empfänger sind die Hinterlegerin und der Antragsteller benannt worden. Die Hinterlegerin hat den Betrag von 13.621,61 € am 16. März 2022 einbezahlt.
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Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2023 hat der Antragsteller die Auszahlung des hinterlegten Betrags beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Berufung der Hinterlegerin gegen das Urteil des Landgerichts … habe das Oberlandesgericht … mit Urteil vom 29. November 2022 „weitestgehend“ zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung teilweise neu gefasst. Dem Antrag hat der Antragsteller unter anderem eine Forderungsaufstellung beigefügt, aus der sich zum Stichtag 3. Januar 2023 eine Gesamtforderung (Forderung in Höhe von 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4% ab 1. April 2020 zuzüglich Forderung in Höhe von 478,62 € nebst Zinsen in Höhe von 4% ab 23. Januar 2021) ergibt, die höher ist als der hinterlegte Betrag. Ergänzend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 ausgeführt, aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts … sei nunmehr lediglich er, der Gläubiger, empfangsberechtigt. Eine Übersendung des Berufungsurteils mit Rechtskraftvermerk sei noch nicht möglich, da die Hinterlegerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe, die allerdings unzulässig sei, da der Streitwert unter 20.000,00 € liege. Das Berufungsurteil sei ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Eine Möglichkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung sei nicht ausgesprochen worden. Der Gläubiger könne deshalb umgehend die vollständige Befriedigung im Rahmen der Zwangsvollstreckung erreichen; es müsse daher die Auszahlung der hinterlegten Sicherheit auch ohne Rechtskraftvermerk erfolgen.
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Mit Bescheid vom 23. März 2023 hat das Amtsgericht … den Antrag des Antragstellers vom 3. Januar 2023 auf Herausgabe abgelehnt. Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG könne sich die Empfangsberechtigung aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergeben, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststelle. Das Urteil des Oberlandesgerichts … vom 29. November 2022 liege der Hinterlegungsstelle nicht vor, es sei nach dem Sachvortrag des Antragstellers noch nicht rechtskräftig. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass sich aus dem Urteil eine explizite Sachentscheidung zur Empfangsberechtigung in der konkreten Hinterlegungssache ergeben müsse. Allein der Wegfall des Hinterlegungsgrunds sei für die Auszahlung des hinterlegten Betrags nicht ausreichend.
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Mit der dagegen gerichteten Beschwerde vom 5. Juli 2023 hat der Antragsteller – in Kopie – eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils nebst Rechtskraftvermerk vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Hinterlegerin verurteilt worden ist, an den Antragsteller 12.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% seit dem 1. April 2020 (Tenor Ziffer 1) und den „verbleibenden Rest“ der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 478,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens jedoch 4% seit dem 23. Januar 2021 (Tenor Ziffer 2) zu bezahlen.
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Der Beschwerde ist nicht abgeholfen worden. Mit Beschluss vom 15. August 2023, der dem Antragsteller am 1. September 2023 zugestellt worden ist, hat der Direktor des Amtsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. März 2023 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des Art. 20 BayHintG lägen nicht vor. Die Empfangsberechtigung werde insbesondere nicht durch das Urteil des Oberlandesgerichts … … vom 29. November 2022 nachgewiesen. Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG setze eine gerichtliche Entscheidung darüber voraus, wem der hinterlegte Gegenstand zustehen solle. Sei eine solche Entscheidung in dem der Sicherheitsleistung zugrundeliegenden Sachurteil – wie vorliegend – nicht enthalten, könne dies auch bei Rechtskraft nicht nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 [Anmerkung des Senats gemeint: Nr. 3] BayHintG genügen. Dass allein das rechtskräftige Sachurteil insoweit nicht ausreiche, ergebe sich im Übrigen auch im Umkehrschluss zu § 715 ZPO.
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Dagegen richtet sich der am 5. September 2023 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in dem der Antragsteller im Wesentlichen auf sein früheres Vorbringen Bezug nimmt. Der Nachweis seiner Empfangsberechtigung sei mit Rechtskraft des Berufungsurteils erbracht.
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Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
1. Der Bescheid des Amtsgerichts … – Abteilung Hinterlegungssachen – vom 23. März 2023 und der Beschluss vom 15. August 2023, Az. …, werden aufgehoben.
2. Das Amtsgericht … – Abteilung Hinterlegungssachen – wird verpflichtet, die beantragte Herausgabe des gesamten Hinterlegungsbetrags von 13.621,61 € aus der im Verfahren … hinterlegten Geldsumme an den Antragsteller anzuordnen.
den Freistaat Bayern gemäß seines Anerkenntnisses vom 16. Oktober 2023 zu verurteilen.
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Der Antragsgegner beantragt,
1. Der Bescheid des Amtsgerichts … vom „3. Januar 2023“ sowie die zugehörige Beschwerdeentscheidung von 15. August 2023 (Az. …) werden aufgehoben.
2. Die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts … wird angewiesen, den hinterlegten Betrag i. H. v. 13.621,61 € vollständig an den Antragsteller herauszugeben.
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Er hält den Antrag für zulässig und – unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2018, IV AR (VZ) 2/17 – für begründet.
14
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids und zur Zurückverweisung an den Antragsgegner.
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1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller sein ursprüngliches Begehren auf Erlass einer Herausgabeanordnung zu seinen Gunsten nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 BayHintG weiterverfolgt, ist zulässig. Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Ausgangsentscheidung der Hinterlegungsstelle in der Gestalt, die sie durch die Beschwerdeentscheidung gefunden hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021, 101 VA 151/20, juris Rn. 31; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 23 EGGVG Rn. 49).
16
a) Der Antrag ist nach Art. 8 Abs. 3 BayHintG i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG statthaft. Ist mit der Entscheidung über die Beschwerde, Art. 8 Abs. 1 und 2 BayHintG, die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes abgelehnt worden, kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Verpflichtungsantrag nach § 23 Abs. 2 EGGVG gestellt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 VA 43/20, FamRZ 2020, 1962 [juris Rn. 22]). Eine der früheren Sonderzuweisung von Herausgabeklagen an die ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 3 Abs. 3 HintO) entsprechende Regelung enthält das Bayerische Hinterlegungsgesetz nicht; sie wurde im Hinblick auf die §§ 23 ff. EGGVG nicht als erforderlich angesehen (Gesetzesbegründung zu Art. 8 BayHintG, LT-Drs. 16/5480 S. 11).
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b) Der Antragsteller hat das Beschwerdeverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und 2 BayHintG durchlaufen. Der eine Begründung enthaltende Antragsschriftsatz ist form- und fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG, § 14 Abs. 2 FamFG, § 130a ZPO) bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Der Antragsteller, der geltend macht, durch die Ablehnung seines Antrags in seinen Rechten verletzt zu sein, ist antragsbefugt (§ 24 Abs. 1 EGGVG).
18
2. Der Antrag hat vorläufig Erfolg. Die Ablehnung des Herausgabeantrags vom 3. Januar 2023 verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG aufzuheben. Der Senat, der die Sach- und Rechtsfragen in vollem Umfang nachzuprüfen hat (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 28 EGGVG Rn. 2), kann über den Herausgabeantrag jedoch nicht abschließend entscheiden.
19
a) Dass der Antragsgegner den Antrag für begründet erachtet, enthebt den Senat nicht von einer eigenen Beurteilung des Sachbegehrens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Dezember 2009, 20 VA 12/09, juris Rn. 13), zumal durch die Entscheidung auch die Rechte der weiteren Beteiligten betroffen sind.
20
b) Gegen die Zulässigkeit des Herausgabeantrags nach Art. 19 BayHintG (vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, 2012, Art. 19 Rn. 27) bestehen keine Bedenken.
21
c) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts … wird die Empfangsberechtigung des Antragstellers durch Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts … nachgewiesen.
22
Eine Herausgabeanordnung zugunsten eines Beteiligten, Art. 18 Abs. 2 BayHintG, kann nur erfolgen, wenn die hierfür mit Art. 19, 20 BayHintG statuierten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die materielle Berechtigung am hinterlegten Betrag wird im formellen Verwaltungsverfahren nicht geprüft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021, 102 VA 56/21, juris Rn. 51; FamRZ 2020, 1962 [juris Rn. 36]).
23
Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG ergibt sich die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstands aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt.
24
Die Frage, ob ein am Hinterlegungsverfahren Beteiligter seine Empfangsberechtigung nachgewiesen hat, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018, IV AR [VZ] 2/17, WM 2018, 523 Rn. 16 m. w. N.). Wird die Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil gemäß §§ 711, 108 ZPO bewirkt, ist die Empfangsberechtigung des Titelgläubigers nachgewiesen, wenn dieses Urteil rechtskräftig geworden ist (BGH, a. a. O.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. April 2019, 3 VA 9/18). Diese von ihm bereits unter der Geltung des früheren § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HinterlO vertretene Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof mit der zitierten Entscheidung zu § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hinterlegungsgesetzes bekräftigt (a. a. O. m. w. N.). Die letztgenannte Vorschrift unterscheidet sich nur geringfügig in der Formulierung, nicht aber in ihrem Regelungsgehalt von Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG (vgl. dazu noch unten).
25
Entsprechendes gilt für den – hier vorliegenden – Fall einer Hinterlegung des Hauptsachebetrags durch den Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO. Diese auf die Sicherungsvollstreckung ausgerichtete besondere Abwendungsbefugnis entspricht in ihrem Regelungsmechanismus § 711 ZPO (vgl. Ulrici in BeckOK ZPO, 50. Ed. Stand: 1. Juli 2023, § 720a Rn. 10). Die Höhe der Sicherheitsleistung des Schuldners nach § 720 Abs. 3 ZPO bestimmt sich zwar nach der Höhe des titulierten Hauptanspruches, die Sicherheitsleistung haftet aber insbesondere auch für Zinsen (vgl. Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 720a Rn. 6).
26
Dass das Urteil des Bundesgerichtshofs zu einem Fall in Hessen unter Geltung des Hessischen Hinterlegungsgesetzes ergangen ist, ändert daran nichts. Denn die insoweit maßgeblichen Vorschriften des Hessischen und des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes unterscheiden sich nicht maßgeblich. In § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hinterlegungsgesetzes heißt es: „Die Empfangsberechtigung ist nachgewiesen, wenn […] die Empfangsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder das Land festgestellt ist.“ Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG lautet: „Die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstands ergibt sich […] aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt.“ Ein für den vorliegenden Fall relevanter Unterschied zwischen den Regelungen ist weder aufgrund des Wortlauts noch der Gesetzesbegründung zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz (LT-Drs. 16/5480) festzustellen. Dass in Bayern ausdrücklich eine rechtskräftige „gerichtliche[…]“ Entscheidung verlangt wird, hat auf den vorliegenden Fall keine maßgebliche Auswirkung. Wenn der Bundesgerichtshof demnach für die Rechtslage in Hessen davon ausgeht, dass ein rechtskräftiges Zahlungsurteil zugunsten des Gläubigers ausreicht, um dessen Empfangsberechtigung in Bezug auf einen aufgrund § 711 ZPO hinterlegten Betrag festzustellen, gilt insoweit für Bayern nichts anderes. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch für Nordrhein-Westfalen die Auffassung vertreten, dass in der „Situation, dass eine Hinterlegung als Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem im Einzelnen bezeichneten Urteil erfolgt, §§ 711, 108 ZPO, […] der Nachweis der Empfangsberechtigung des aus diesem Urteil vollstreckungsberechtigten Gläubigers nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HintG NRW [a. F.] auch dann als geführt anzusehen [sei], wenn der Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nachgewiesen“ sei (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. April 2019, I-3 VA 9/18, juris Rn. 29). Dabei hat das Oberlandesgericht ersichtlich auf die dortige Regelung „wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist“ abgestellt, ohne sich dabei darauf zu berufen, dass durch die Formulierung „namentlich“ auch weitere Nachweise denkbar wären. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass sich kein relevanter Unterschied daraus ergebe, ob es sich bei der rechtskräftigen Entscheidung „um ein erstinstanzliches Urteil handelt, das ohne Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig geworden ist, oder ob es sich um ein zweitinstanzliches Urteil handelt, das das erstinstanzliche Urteil, auf welches sich die Sicherheitsleistung bezieht, vollumfänglich bestätigt […], oder ob es sich um ein zweitinstanzliches Urteil handelt, welches das erstinstanzliche Urteil teilweise abändert, sei es in der Weise, dass ein erstinstanzlich zugesprochener Anspruch in zweiter Instanz nur in geringerem Umfang zugesprochen wird […], oder in der […] Weise, dass das zweitinstanzliche Urteil einen weitergehenden Anspruch zuspricht als das erstinstanzliche Urteil“. Entscheidend sei vielmehr, dass der „Anspruch zweitinstanzlich rechtskräftig in der Weise bestätigt wird, dass eine zu vollstreckende Forderung des Gläubigers verbleibt“ (OLG Düsseldorf, a. a. O., juris Rn. 29).
27
Die Empfangsberechtigung ist auch mit Wirkung gegen die Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens festgestellt, denn sie waren Parteien des zugrundeliegenden Zivilverfahrens (vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 20 Rn. 30).
28
d) Die Sache ist nicht spruchreif (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG).
29
Das Urteil des Oberlandesgerichts … vom 29. November 2023 … hat der Antragsteller bislang nicht in Ausfertigung (Art. 20 Abs. 3 Satz 2 BayHintG), die mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen ist (vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 20 Rn. 36), sondern nur in einfacher Kopie vorgelegt.
30
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 30 EGGVG. Der Senat hat insbesondere keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Antragstellers gesehen. Der Umstand, dass der Antrag (vorerst) Erfolg hat, reicht für eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse nicht aus.
31
Für den überwiegend erfolgreichen Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG sind Gerichtskosten nicht angefallen (vgl. BayObLG FamRZ 2020, 1962 [juris Rn. 47]), sodass es keiner Geschäftswertfestsetzung bedarf.
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4. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.