Inhalt

ArbG Regensburg, Beschluss v. 19.06.2023 – 3 Ca 741/21
Titel:

Streitwert und Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen - Haupt- und Hilfsantrag

Normenkette:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, § 45 Abs. 1 S. 3
Leitsatz:
Wendet sich die klagende Partei mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen mehrere vom beklagten Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen und handelt es sich bei den weiteren Kündigungsschutzanträgen um Hilfsanträge, ist für diese entsprechend § 45 Abs. 1 S. 3 GKG kein Wert anzusetzen, wenn keine Entscheidung über sie ergeht. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streit- und Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen, Streitwert, Gegenstandswert, Hauptantrag, Hilfsantrag
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 09.11.2023 – 3 Ta 170/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 36134

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.530,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Gegenstandswert war wegen des Streits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anlässlich der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2021 entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen. Zwar hatte die Beklagte neben der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 27. Oktober 2021 am 25. Januar 2022 eine weitere Kündigung ausgesprochen, jedoch handelte es sich bei den diesbezüglichen Klageanträgen um Hilfsanträge, über die keine Entscheidung erging (vgl. S. 18 des erstinstanzlichen Urteils unter III. der Gründe). Nach der von der Kammer 3 Ca 741/21 für zutreffend erachteten Auffassung war deswegen für diese Hilfsanträge entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein Wert anzusetzen (vgl. auch NZA 2018, 499 Ziff. I.18. des sog. Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Der Auflösungsantrag bewirkte ebenfalls keine Streitwerterhöhung (vgl. auch NZA 2018, 498 Ziff. I.1. des sog. Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Als Bruttomonatsverdienst wurde der im Berufungsverfahren angegebene Wert von 3.510,- Euro herangezogen.