Inhalt

OLG Nürnberg, Endurteil v. 29.11.2023 – 4 U 347/21
Titel:

Auskunftsanspruch betreffend personenbezogene Daten gegen Arbeitgeber

Normenketten:
DS-GVO Art. 4 Nr. 1, Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1, Abs. 3
GRCh Art. 8 Abs. 1
ZPO § 3, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 519 Abs. 2, § 888
BGB § 362 Abs. 1
GKG § 48, § 52
Leitsätze:
1. Es stellt keinen Missbrauch iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO dar, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten. Dies gilt auch, wenn die Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15 DS-GVO keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur im Rahmen des Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. In den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genügt es für die Bestimmtheit des Klageantrags grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der beklagten Partei verarbeiteten personenbezogenen Daten der klagenden Partei gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2023, 20138 Rn. 16 mwN). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Berufung ist auch bei unzutreffender Angabe der Vertretungsverhältnisse der beklagten Partei (hier: Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber einem ehemaligen Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat) zulässig eingelegt, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 14246 Rn. 7 f.). (Rn. 9 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Wert eines Antrags auf Datenauskunft ist in der Regel mit 5.000 € zu bemessen (Anschluss an OLG Dresden BeckRS 2022, 25025; OLG Köln BeckRS 2021, 10843). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten, Auskunftsanspruch, personenbezogene Daten, Rechtsmissbrauch, Datenauskunft, Kopien, Streitwert
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29.01.2021 – 11 O 5353/20
Fundstellen:
LSK 2023, 36073
BeckRS 2023, 36073
ZD 2024, 177

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.01.2021 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.04.2021) geändert und die Beklagte verurteilt,
a. dem Kläger Auskunft über alle bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilen
b. eine Kopie aller bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers herauszugeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000 € abgeändert.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Kläger macht als ehemaliger Mitarbeiter, zuletzt als Vorstandsmitglied der Beklagten, Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend.
2
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.01.2021 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
4
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter und beantragt:
Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt,
1. dem Kläger Auskunft über alle bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers mit Ausnahme der mit Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm- und BAV-Daten zu erteilen.
2. eine Kopie aller bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers mit Ausnahme der mit Schreiben vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm und BAV-Daten herauszugeben.
Hilfsanträge zu Klageantrag zu 1.
Soweit das Gericht den auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerichteten Klageantrag zu 1. Für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir hilfsweise wie folgt:
Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers betreffend sein Verhalten im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2016 hinsichtlich der Datenkategorien
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E-Mail-Korrespondenz und postalische Korrespondenz, die an einen oder mehrere der zum Zeitpunkt der Versendung jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet ist oder von diesen stammt,
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Kalendereinträge der vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände und Aufsichtsräte der Beklagten,
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Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen,
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Aufrechnungen aus der Personaldatenverarbeitung und seiner Personalakte, mit Ausnahme der mit Scheiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm- und BAV-Daten,
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Aufrechnungen von Unternehmensangehöngen der Beklagten, etwa der Rechts-, Datenschutz- und Revisionsabteilung, die an einen oder mehrere der vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet sind,
-
Stellungnahmen und Gutachten von Beaten und Rechtsbeiständen, die sich an de Beklagte richten.
Soweit das Gericht auch den ersten Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir höchst hilfsweise:
Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers betreffend sein Verhalten während seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beklagten im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. September 2016 hinsichtlich der Datenkategorien
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E-Mail-Korrespondenz und postalische Korrespondenz, die an einen oder mehrere der zum Zeitpunkt der Versendung jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet ist oder von diesen stammt,
-
Kalendereinträge der vom 1. August 2012 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände und Aufsichtsräte der Beklagten,
-
Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen,
-
Aufrechnungen aus der Personaldatenverarbeitung und seiner Personalakte, mit Ausnahme der mit Scheiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm- und BAV-Daten,
-
Aufrechnungen von Unternehmensangehörigen der Beklagten, etwa der Rechts-, Datenschutz- und Revisionsabteilung die an einen oder mehrere der vom 1. August 2012 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsäte der Beklagten gerichtet sind,
-
Stellungnahmen und Gutachten von Beatern und Rechtsbeiständen, die sich an d Beklagte richten.
Soweit das Gericht auch den zweiten Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir höchst, höchst hilfsweise:
Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers im Zusammenhang mit
Hilfsanträge zu Klageantrag zu 2.
Soweit das Gericht den auf zur Verfügung stellen einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteten Klageantrag zu 2. für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir hiifsweise wie folgt:
„Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, eine Kopie bei ihr gespeicheder personenbezogener Daten des Klägers betreffend sein Verhalten im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2016 hinsichtlich folgender Datenkategorien zur Verfügung zustellen:
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E-Mail-Korrespondenz und postalische Korrespondenz, die an einen oder mehrere der zum Zeitpunkt der Versendung jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet ist oder von diesen stammt,
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Kalendereinträge der vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände und Aufsichtsräte der Beklagten,
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Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen,
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Aufrechnungen aus der Personaldatenverarbeitung und seiner Personalakte, mit Ausnahme der mit Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm- und BAV-Daten,
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Aufrechnungen von Unternehmensangehörigen der Beklagten, etwa der Rechts-, Datenschutz- und Revisionsabteilung, die an einen oder mehrere der vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet sind,
-
Stellungnahmen und Gutachten von Beaten und Rechtsbeiständen, die sich an die Beklagte richten.“
Soweit das Gericht auch den ersten Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir höchst hilfsweise:
Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nümberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, eine Kopie bei ihr gespeicherter personenbezogener Daten des Klägers betreffend sein Verhalten während seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beklagten im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. September 2016 hinsichtlich folgender Datenkategorien zur Verfügung zu stellen:
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E-Mail-Korrespondenz und postalische Korrespondenz, die an einen oder mehrere der zum Zeitpunkt der Versendung jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet ist oder von diesen stammt,
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Kalendereinträge der vom 1. August 2012 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände und Aufsichtsräte der Beklagten,
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Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen,
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Aufzeichnungen aus der Personaldatenverarbeitung und seiner Personalakte, mit Ausnahme der mit Scheiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm- und BAV-Daten,
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Aufrechnungen von Unternehmensangehörigen der Beklagten, etwa der Rechts-, Datenschutz- und Revisionsabteilung die an einen oder mehrere der vom 1. August 2012 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet sind,
-
Stellungnahmen und Gutachten von Beratern und Rechtsbeiständen, die sich an die Beklagte richten.
Soweit das Gericht auch den zweiten Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir höchst, höchst hilfsweise:
Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, eine Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers in den nachfolgend benannten Dokumenten herauszugeben:
...
Für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die spezifische Auslegung von Unionsrecht ankommt, beantragen wir stattdessen:
3. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werten nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
(1.) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, dahingehend auszulegen, dass der Verantwortliche sich auch dann weigern kann, aufgrund des Antrags tätig zu werten, wenn der Betroffene das Auskunftsersuchen auch mit der Absicht stellt, mit der erteilten Auskunft die Durchsetzung anderer, nicht-datenschutzrechtlicher Ansprüche gegen den Verantwortlichen zu ermöglichen oder zu erleichtern?
(2.) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 5 Buchst. b und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, vor dem Hintergrund der Verfahrensmaximen des deutschen Zivilprozessrechts dahingehend auszulegen, dass Art. 15 DSGVO es dem Betroffenen auch ermöglicht, Auskunft und eine Kopie seiner personenbezogenen Daten zu verfangen, wenn diese personenbezogenen Daten in einem Parallelverfahren als Beweismittel verwendet werten könnten?
4. Es wird beim Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen im Eil-/beschleunigten Verfahren zu behandeln/ vorrangig zu entscheiden.
5. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.
5
Im Berufungsverfahren hat der Kläger für den Fall, dass es streitentscheidend darauf ankomme oder dass bewiesen sei, dass der Kläger für das Betreiben des Rechtsstreits ausschließlich die Motivation gehabt habe, sich in dem „Parallelverfahren“ vor dem Landgericht Oldenburg rechtswidrig einen Vorteil oder ein ansonsten unzulässiges Beweismittel zu verschaffen, für den Beweis des Gegenteils weitere Beweismittel angeboten (Zeugnis des Dr. J. F., lnaugenscheinseinnahme des Beweisbeschlusses des LG Oldenburg vom 08.02.2021, Parteieinvernahme des Klägers, Bl. 290/291 d.A.).
6
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
II.
7
Die zulässige Berufung ist bereits im Hauptantrag begründet. Daher kommt es auf die Hilfsanträge sämtlich nicht an.
8
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde dem Kläger am 01.02.2021 zugestellt; die Monatsfrist des § 517 ZPO endete damit am 01.03.2021. Der Berufungsschriftsatz ist am 05.02.2021 beim Oberlandesgericht eingegangen.
9
a) Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass in der Berufungsschrift als Vertreter der Beklagten unzutreffendeweise der Vorstand benannt wurde. Richtigeweise wird nach § 112 S. 1 AktG die Gesellschaft Vorstandsmitgliedern gegenüber gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten.
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b) Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, dass dagegen Berufung eingelegt werde. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, NJW 1985, 2651 zu § 518 II ZPO a.F.). Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen dient einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift (BGH, NJW 1985, 2651).
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c) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Person des Rechtsmittelklägers bzw. -beklagten wirksam nur ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst angegeben werden kann. Vielmehr kann die Rechtsmitteleinlegung ausgelegt werden. Den Belangen der Rechtssicherheit ist deshalb auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung und Auslegung der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelbeklagten ausschließt (vgl. BGHZ 21, 168 [173] = NJW 1956, 1600 zum Rechtsmittelkläger). Es ist daher ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, NJW-RR 2013, 1278 Rn. 7, 8, beck-online).
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d) Dem genügt die Berufungsschrift vom 05.02.2021. Unzweifelhaft ist die Berufungsbeklagte die …. Unerheblich ist, dass die Vertretungsbefugnis (dem zwischenzeitlich berichtigten Endurteil des Landgerichts entsprechend) nicht richtig angegeben wurde, denn auch im Endurteil des Landgerichts war die Vertretung der Aktiengesellschaft unrichtig mit „vertreten durch den Vorstand“ angegeben. Dass auch der Kläger von einer Vertretung in diesem Fall durch den Aufsichtsrat ausging, ergibt sich aus der Klageschrift selbst, in der er die Vertretungsbefugnis gegenüber Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG richtigerweise beim Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft gesehen hat, so dass es sich bei der Angabe in der Berufungsschrift erkennbar um eine versehentliche Falschbezeichnung handelte, die in der Berufungsbegründung richtig gestellt wurde. Dem Kläger und der Beklagten war bereits aus dem Hinweis des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 26.04.2019 (Anlage BB 1) bewusst, dass die Beklagte durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Dementsprechend hat der Kläger die Vertretung in der streitgegenständlichen Klage vom 07.10.2019 auch bereits entsprechend vorgenommen.
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2. Die Berufung ist begründet.
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a) Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist der Auskunftsantrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gern. Art. 15 Abs. 1 DSGVO genügt es grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (so zuletzt OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 16, beck-online).
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b) Soweit der Kläger seinen Antrag wegen vorgerichtlich übermittelterPersonalstamm- und BAV-Daten bereits beschränkt und wegen zweier Schriftsätee, die ihm im Rahmen des beim Landgericht Oldenburg anhängig gewesenen Verfahrens zugänglich gemacht wurden, Teilerledigungserklärungen unter Verweis auf diese Schriftsätze abgegeben hat, ändert dies nichts daran, dass „offen“ tenoriert werden kann. Denn es kann – wie auch sonst bei noch teilweise „unerledigten“ im Sinne von noch nicht vollständig erfüllten – Auskunftsansprüchen einfach offen zur geschuldeten Auskunft (als geschuldetem „Enderfolg“) verurteilt werden (OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 17, beck-online). Die Beschränkung im ursprünglichen Antrag bzw. der Verweis auf Teilerledigungen berücksichtigt lediglich die Tatsache, dass die Beklagte bereits gewisse Auskünfte erteilt hat; mit der Beschränkung ist nur klargestellt, dass die Beklagte die bereits erteilten Auskünfte nach Auffassung des Klägers nicht mehr wiederholen muss, dieser die Auskunft ansonsten aber (zu Recht) als unvollständig ansieht und deswegen eine „vollständige“ Auskunft im Übrigen auch weiterhin einklagt (so auch OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 17, beck-online).
16
Wie das OLG Köln weiter ausgeführt hat, ,,ist eine Beschränkung durch Verweis auf bereits erteilte Teilauskünfte vor bzw. während des Verfahrens und/oder sonstige Klarstellungen prozessual nicht zwingend in Antrag und Tenor aufzunehmen, weil man mit dem oben Gesagten einfach einen weit gefassten Antrag in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut stellen kann und alles andere dann nur – wie auch sonst – eine Frage des Erfüllungseinwands (§ 362 Abs. 1 BGB) im gerichtlichen Verfahren bzw. bei entsprechender Titulierung später im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist“ (OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 17, beck-online). Dem schließt sich der Senat an. Es ist einem Kläger auch nach Auffassung dieses Senats bei Auskunftsbegehren jedenfalls nicht zuzumuten, die bereits erteilten Auskünfte im Einzelnen in den Klageantrag aufzunehmen. Erforderlich ist nur im Rahmen der Begründetheit der Klage, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich noch keine vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB feststellbar ist. Eine vollständige Erfüllung ist nicht eingetreten. Die Beklagte macht gerade geltend, dass der Anspruch aufgrund des Umfangs des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Erfüllungsaufwands exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO ist. Diese Aussage impliziert, dass es bei der Beklagten – wie auch aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Klägers im dortigen Unternehmen nicht anders zu erwarten – umfangreiche weitere zu beauskunftende Daten gibt.
17
c) Art. 15 DSGVO gibt einen umfassenden Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten.
18
aa) Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert den Begriff „personenbezogene Daten“ als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
19
Dem Begriff der personenbezogenen Daten ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine weite Bedeutung beizumessen: „Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist“ (EuGH BeckRS 2017, 136145).
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bb) Soweit Einschränkungen des umfassenden Auskunftsrechts auf Ewägungsgrund 63 der Verordnung gestützt werden sollen, haben diese Erwägungen in der Verordnung keinen Niederschlag gefunden. Der Anspruch auf Datenauskunft ist vielmehr voraussetzungslos. Der EuGH (Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22, BeckRS 2023, 29132, beck-online) hat hierzu im ersten Leitsatz ausgeführt, dass Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird.
21
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der klägerische Anspruch auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
22
Nach Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 15 DSGVO liegt kein Missbrauch vor, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten (z.B. Auskunft über Konten, Versicherungsbedingungen etc.), da sich eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Motivlage nicht in Art. 15 DSGVO findet. Dies gilt auch, wenn die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15 DSGVO keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur im Rahmen des Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen (BeckOK DatenschuteR/Schmidt-Wudy, 45. Ed. 1.8.2023, DS-GVO Art. 15 Rn. 48).
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Da die Motivation des Klägers für die Begründetheit des Auskunftsverlangens keine Rolle spielt, kommt es auch nicht darauf an, ob er – jedenfalls ursprünglich – hoffte, durch die Datenauskunft Erkenntnisse für seine beim Landgericht Oldenburg anhängig gewesene Klage zu erlangen. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Datenauskunft für den Beklagten mit viel Mühe oder Zeitaufwand verbunden ist, denn der Aufwand ist unerheblich. Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt.
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dd) Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Der entsprechende Auskunftsanspruch wurde geregelt, um diesem Grundrecht Geltung zu verschaffen. Seine Geltendmachung kann daher über die gesetzlich geregelten (hier nicht einschlägigen) Tatbestände hinaus nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dass für den Kläger aufgrund der Dauer und Art seiner Tätigkeit sehr viele Daten angefallen sind, steht der Geltendmachung seiner Rechte nicht entgegen.
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ee) Da die Datenauskunft voraussetzungslos zu erteilen ist, steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der zu erwartenden Kosten zu, denn diese kann die Beklagte nicht verlangen. Die Auskunft ist kostenlos zu erteilen.
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ff) Der streitgegenständliche Antrag erfasst ausdrücklich auch das Recht auf „Kopien“. Nach der Entscheidung des EuGH vom 04.05.2023 (C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 45) ist Art. 15 Abs. 3 DSGVO dahin auszulegen, „dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.“ Damit ist die strittige Frage geklärt, was unter „Kopie“ zu verstehen ist.
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In der genannten Entscheidung hat der EuGH auch ausgeführt, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO „nur die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgenden Auskunftspflichtfestlegt. Art. 15 DSGVO kann deshalb gerade nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in Abs. 1 vorgesehene gewährt“ (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.). Nach dieser Entscheidung ist auch die Frage geklärt, ob ein auf Überlassung einer Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag erkennen lassen muss, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande ist, ist deswegen auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeitet, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können (so noch vor der Entscheidung des EuGH das Bundesarbeitsgericht, vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21, NZA 2022, 362 Rn. 33; Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20, BAGE 174, 351 Rn. 20 f. = NZA 2021, 1053; kritisch dazu bereits Lembke/Fischels, NZA 2022, 513 (519 f.)). Art. 15 DSGVO enthält vielmehr nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH einen einheitlichen Auskunftsanspruch (OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 18, beck-online). Der Kläger hatte sich zudem auch bereits erstinstanzlich auf sein Recht auf Überlassung einer Kopie berufen. Dieser einheitliche Anspruch muss grundsätzlich ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten – wie hier – einheitlich geltend gemacht werden können (OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 18, beck-online). Da der Anspruch auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, ist er nach § 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. Lembke/Fischels, NZA 2022, 513 (520)). Erteilt ein zur Auskunftserteilung verurteilter Schuldner (weitere) Auskünfte und stellt dem Gläubiger Datenkopien zur Verfügung, muss gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob der titulierte Auskunftsanspruch dadurch dann endgültig erfüllt worden ist. Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten sind keine datenschutzrechtliche Besonderheit, sondern können in ähnlicher Form auch bei anderen Auskunftsansprüchen auftreten (OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 18, beck-online).
III.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat von der Auferlegung der Mehrkosten nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO wegen der zunächst erfolgten Anrufung des Amtsgerichts Nürnberg und Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Nürnberg-Fürth abgesehen, weil der Streitwert richtigerweise die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet hätte und der Kläger den Verweisungsantrag nur hilfsweise gestellt hatte.
29
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO, da es sich bei der Auskunftsklage nach § 15 DSGVO um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Die Sicherheitsleistung war so zu bemessen, dass einerseits den Interessen des Klägers an einer vorläufigen Vollstreckung genügt wird, andererseits aber auch die Beklagte im Falle einer abändernden Entscheidung keinen dauerhaften Schaden erleidet. Da die Beklagte ihr Sicherungsinteresse zwar mit 400.000 € beziffert hat, dies aber nicht überzeugend begründet hat und zudem im Termin vor dem Senat angegeben hat, dass der Aufwand auch geringer sein könnte, weil zwischenzeitlich Daten gelöscht worden sind, schätzt der Senat den Betrag des möglichen Schadens auf 100.000 €.
30
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.
IV.
31
Der Streitwert war auf 5.000 € festzusetzen. Entsprechend war auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).
32
Ausgangspunkt für die Streitwertbestimmung ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers ohne Wertbegrenzung nach oben (§ 48 Abs. 2 S. 1 GKG mit teleologischer Reduktion des S. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG); im Zweifel beträgt der Streitwert 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG analog (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 45. Ed. 1.8.2023, DS-GVO Art. 15 Rn. 31.1; OLG Dresden, Urteil vom 26.07.2022 – 18 U 24/22 –, juris; OLG Köln, Urteil vom 28.04.2021 – I-5 U 151/18 –, juris; Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.28). In neuerer Zeit wurden die Streitwerte bei den Landgerichten sogar häufig auf nur 500 € festgesetzt. Hierzu wird auf die Übersicht von Leibold auf ZD-Beck verwiesen (vgl. https://content.beck.de/ZD/Streitwerte_beim_Auskunftsanspruch nach Art.15_DS-GVO.pdf).
33
Da es sich bei den Anträgen nach der Rechtsprechung des EuGH um einen einheitlichen Anspruch handelt, war nur ein einheitlicher Streitwert festzusetzen.